Aktenzeichen 2 B 150/11

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RCN:
RCN4JMQWJX2XWJNC3P

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Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 16.04.2013

Wirbelsäulenerkrankung; Anerkennung als Berufskrankheit; Rumpfbeugehaltung

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