Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.04.2020, Az. 3 StR 55/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1675

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Gegenstand

Einziehung: Anforderung an die Bezeichnung der eingezogenen Gegenstände im Strafurteil


Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2019

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 Fällen sowie des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist,

b) aufgehoben, soweit die Einziehung der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 13. Februar 2019 unter Ziffer VI. [X.] und 15.-16. aufgeführten Gegenstände angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Daneben hat es [X.] getroffen und unter anderem "die Einziehung der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 13.02.2019 unter [X.]. [X.] und 15.-16. aufgeführten Gegenstände" angeordnet. Die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Neufassung des Schuldspruchs und der teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

2

1. [X.] ist - auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Taten durch das [X.] - im Schuldspruch neu zu fassen. Hinsichtlich aller abgeurteilten Fälle ist die ausdrückliche Bezeichnung des Handeltreibens als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem [X.] ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 5. August 2014 - 3 [X.], juris Rn. 8 mwN). Darüber hinaus bedarf es hinsichtlich des Falls 27 nicht des Zusatzes "in nicht geringer Menge", denn der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt stets voraus, dass die Tat eine solche Menge zum Gegenstand hat (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 3).

3

2. Die vom [X.] angeordnete Einziehung der "in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 13.02.2019 unter [X.]. [X.] und 15.-16. aufgeführten Gegenstände" hat keinen Bestand. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"Keinen Bestand haben kann dagegen die erfolgte Anordnung der Einziehung der im [X.] aufgeführten Gegenstände [X.]. 1-12. und 15.-16. Anders als bei der Einziehung des bei der Tat 27 vom 16. Juni 2018 von der Angeklagten mitgeführten Elektroschockers lassen sich hinsichtlich dieser eingezogenen Gegenstände weder dem [X.] allein noch in der Zusammenschau mit den Feststellungen die Voraussetzungen der Einziehung hinreichend entnehmen. Grundsätzlich sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 3 [X.] - m.w.N.; [X.], StGB, 67. Aufl., § 74 Rn. 24 m.w.N.). Eine wie hier erfolgte bloße Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2009 - 3 [X.] - in NStZ-RR 2009, 384; [X.] StV 1981, 396; [X.], StGB, 67. Aufl. § 74 Rz 24). Denn auch die Anordnung einer Einziehung muss aus sich heraus ohne Bezugnahme auf nicht zum Urteil gehörende Schriftstücke verständlich sein (vgl. [X.]/[X.], [X.], 8. Auflage, § 267 Rn. 35). Wenn das Gericht die eingezogenen Gegenstände nicht bereits in der Urteilsformel genau bezeichnet hat, müssten jedenfalls die Urteilsgründe ergeben, um welche Sachen es sich handelt und dass die abgeurteilten Straftaten sich auf sie beziehen. Sonst kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob der Tatrichter bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist ([X.] StV 1981, 396).

Zwar kann das Revisionsgericht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten, die Entscheidung nach § 354 Absatz 1 [X.] selbst treffen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Unter Heranziehung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 13. Februar 2019 ([X.]) ergibt sich, dass die einzuziehenden Gegenstände überwiegend Utensilien für den Betäubungsmittelhandel sind. Allerdings ergibt sich aus den Urteilsgründen hinsichtlich dieser Gegenstände nicht hinreichend das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einziehung, nämlich dass es sich um Tatmittel oder -produkte im Sinne des § 74 StGB (oder um [X.] nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG) handelt, die gerade bei der Begehung der abgeurteilten Taten eine Rolle gespielt haben. Das Urteil enthält keine Angaben zu Art und Menge des Aufbewahrungs-, Portionierungs- und Verpackungsmaterials, das für die den abgeurteilten Straftaten zugrundeliegenden [X.] verwendet worden ist. Daher erscheint es angezeigt, die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der sichergestellten Gegenstände aufzuheben, um dem neuen Tatgericht eine einheitliche Sachentscheidung zu ermöglichen."

4

Dem schließt sich der Senat an.

Schäfer     

        

Spaniol     

        

Paul   

        

Berg     

        

Anstötz     

        

Meta

3 StR 55/20

08.04.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aurich, 14. Oktober 2019, Az: 11 KLs 4/19

§ 74 StGB, §§ 74ff StGB, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.04.2020, Az. 3 StR 55/20 (REWIS RS 2020, 1675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1675

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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