Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. 1 StR 251/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3328

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[X.]/07vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. Juni 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. [X.]

und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 30. No-vember 2006 - auch soweit es den Mitangeklagten Da.

[X.]betrifft - im Ausspruch über die Einziehung von bei den Angeklag-ten sichergestellten Gegenständen dahin ergänzt und neu gefasst, dass 145,06 g Kokain, 4.603 g Streckmittel, die bei dem [X.] B.

sichergestellten Mobiltelefone der Marken [X.], [X.], [X.] und [X.], die bei dem Angeklagten [X.][X.]

sichergestellten Mobiltelefone der Marken [X.] E 1000, [X.] 87, [X.] 7650 und [X.], die bei dem Angeklagten Da.

[X.]sichergestell-ten Mobiltelefone der Marken [X.] 3100, [X.], [X.] IMEI, [X.] 8310, [X.], [X.], [X.] sowie die bei dem Angeklagten Dr. [X.]sichergestellte Handgranate, Typ [X.], eingezogen werden. 2. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten Dr. [X.] und [X.]verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: 1 Das [X.] hat den Angeklagten Dr. B.

wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fäl-len, davon in einem Fall bandenmäßig, sowie wegen Verstoßes gegen das [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten [X.] [X.]

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, da-von in zwei Fällen bandenmäßig, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht [X.] sowie den nicht revidierenden Angeklagten Da. B.

wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es den Verfall von Wertersatz sowie die Einziehung der —si-chergestellten Betäubungsmittel und [X.], der —sichergestellten Mobilte-lefone der Angeklagten [X.] der sichergestellten [X.] angeordnet. Der Angeklagte [X.]

erhebt eine Verfahrensrüge. Zudem wenden sich beide Angeklagte mit der Sachrüge gegen das Urteil. Die Rechtsmittel ha-ben im Wesentlichen keinen Erfolg. 2 [X.] Der Angeklagte [X.] macht in den Fällen I[X.] 5 (Fall 3, 5. Unterfall der Anklageschrift vom 11. April 2006) und I[X.] 7 (Fall 4, 2. Unterfall der Anklage) der Urteilsgründe ein Beweisverwertungsverbot geltend. Das [X.] habe Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem unzulässigen Einsatz eines —ver-meintlich Verdeckten Ermittlersfi zu seinen Lasten verwertet. 3 - 4 -Die Rüge bleibt erfolglos. Nach den Urteilsgründen hat das [X.] seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten [X.]

in diesen beiden Fällen - ebenso wie in den anderen, in denen der Angeklagte [X.] verurteilt wurde - nicht auf Erkenntnisse des von den [X.] Behörden [X.], verdeckt ermittelnden Beamten eines ausländischen [X.] gestützt. Vielmehr hat es seine Überzeugungsbildung in beiden Fällen in erster Linie auf die Angaben des [X.].
sowie im Fall I[X.] 7 zusätzlich auf die des observierenden [X.]gestützt ([X.] f. und [X.] ff.). Soweit in die Beweiswürdigung im Fall I[X.] 7 des Urteils [X.] und [X.] eingeführt wurden, handelt es sich aus-schließlich um solche, an denen der von den [X.] Behörden eingesetzte ausländische —Verdeckte [X.] nicht beteiligt war. Die Taten, an denen der in [X.] eingesetzte ausländische Polizeibeamte beteiligt war und die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, betrafen Fälle 5, 3. Unterfall und 7, 1. und 2. Unterfall der Anklageschrift vom 11. April 2006, mithin die Fälle I[X.] 12, 14 und 15 der Urteilsgründe, in denen der [X.] [X.] nicht verurteilt wurde. Den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen im Zusam-menhang mit dem von den [X.] Behörden eingesetzten ausländischen Polizeibeamten kam somit für die Verurteilung des Angeklagten [X.]

- [X.] als für die des nicht revidierenden Da.

[X.]- keine Bedeutung zu. 4 Unabhängig davon hätte kein Beweisverwertungsverbot vorgelegen. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Staatsanwaltschaft beim Ermitt-lungsrichter des [X.] die Zustimmung zum Einsatz von bis zu drei Verdeckten Ermittlern, unter denen auch bis zu zwei ausländische Poli-zeibeamte sein durften, eingeholt hat. Ohne Rechtsfehler hat es das [X.] in seinem [X.]uss vom 15. Oktober 2006 dahingestellt sein lassen, ob ein ausländischer Polizeibeamter überhaupt als Verdeckter Ermittler nach § 110a StPO eingesetzt werden konnte. Verdeckte Ermittler sind gemäß § 110a 5 - 5 -Abs. 2 StPO nur Beamte im Sinne der §§ 2, 35 ff. [X.] (vgl. [X.] Löwe/ [X.], [X.]. § 110a [X.]. 12; [X.], StPO 49. Aufl. § 110a [X.]. 3). Dies verlangen nicht nur die besondere Ermittlungstätigkeit und die damit einhergehende Gefährdung, sondern auch die erforderliche straffe Führung sowie die wirksame, auch disziplinarrechtliche Dienstaufsicht über den Verdeckten Ermittler (vgl. [X.]. 12/989 S. 42). Solange es keine gesetzli-che Regelung gibt, die Polizeibeamte einer ausländischen Behörde ausdrück-lich Beamten im Sinne der §§ 2, 35 ff. [X.] gleichstellt, richtet sich deren ver-deckter Einsatz nicht nach den Vorschriften der §§ 110a ff. StPO (vgl. [X.] in KK 5. Aufl. § 110a [X.]. 5). Die hier erteilte richterliche Zustimmung zum [X.] als —Verdeckter [X.] war somit nicht erforderlich. Verdeckt ermittelnde Beamte des ausländischen [X.] sind deshalb zu behandeln wie von der Polizei eingesetzte Vertrauenspersonen. Wurde für ihren Einsatz dennoch eine richterliche Zustimmung - wie vorliegend - eingeholt, so kann die Verwert-barkeit der Angaben der Vertrauensperson oder sonstiger daraus resultierender Beweismittel nicht durch einen möglichen Fehler des [X.] des [X.] beeinträchtigt sein. I[X.] Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge der beiden Ange-klagten hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen die Ange-klagten belastenden Rechtsfehler ergeben. 6 II[X.] Der Senat vermag dem Antrag des [X.] nicht zu folgen, im Wege der Berichtigung des Tenors einen höheren Verfall von [X.] anzuordnen, weil sich aus den Urteilsgründen möglicherweise ein Re-chenfehler ergibt. Es muss bei der aus dem [X.] ersichtlichen und ver-kündeten Höhe verbleiben (vgl. [X.], [X.]. vom 17. Dezember 1999 - 1 [X.]). 7 - 6 -I[X.] Über die Einziehung der im Tenor des angefochtenen Urteils nicht ausreichend bezeichneten Gegenstände hatte der Senat - wie im Einzelnen aus dem Tenor ersichtlich - neu zu entscheiden. Sind Gegenstände einzuziehen, ist es grundsätzlich tunlich, die Gegenstände in der Urteilsformel oder, sofern es sich um eine Vielzahl von Gegenständen handelt, jedenfalls in einer Anlage hierzu (vgl. [X.]St 9, 88, 90) so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung ge-schaffen ist. Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört dazu auch die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem [X.] ergeben muss. Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel nicht vollständig gerecht. Dem Antrag des [X.], das Urteil deshalb im Ausspruch über die Einziehung aufzuheben, brauchte der Senat jedoch nicht zu folgen. Der [X.] kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten (vgl. [X.]St 26, 258, 266; [X.], [X.]. vom 5. Dezember 1991 - 1 StR 719/91; [X.], [X.]. vom 13. Februar 2004 - 3 [X.]; [X.], [X.]. vom 28. November 2006 - 4 [X.]/06; [X.], [X.]. vom 25. April 2007 - 2 StR 86/07). Soweit die Ein-ziehung der —sichergestellten [X.] angeordnet worden ist, die das [X.] zutreffend auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützt hat, enthalten die Urteils-gründe die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über deren Art und Menge, so dass der Senat die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Ge-genstände insoweit nachholen kann. Gleiches gilt für die nach den insoweit ge-troffenen Feststellungen ebenfalls rechtlich nicht zu beanstandende Einziehung der bei dem Angeklagten Dr. [X.] sichergestellten Handgranate gemäß § 24 Abs. 1 [X.]. 8 - 7 -Auch in Bezug auf die Anordnung der Einziehung der "sichergestellten Streckmittel und der zu den Taten benutzten sichergestellten Mobiltelefone der Angeklagtenfi enthalten die Urteilsgründe unter Berücksichtigung der Verzeich-nisse der Beweisstücke noch die erforderlichen Angaben, damit der Senat selbst Klarheit über den Umfang der Einziehung schaffen kann. Hinsichtlich der Streckmittel konnte die Einziehung unabhängig von der Eigentümerstellung er-folgen, da die konkrete Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden, § 74 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StGB. 9 Die Einziehungsentscheidung war gemäß § 357 StPO auch auf den nicht revidierenden Angeklagten Da. [X.]zu erstrecken. 10 [X.] Wahl Boetticher Kolz [X.]

Meta

1 StR 251/07

20.06.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. 1 StR 251/07 (REWIS RS 2007, 3328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3328

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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