Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2020, Az. 3 StR 55/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11692

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:080420B3STR55.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 55/20

vom
8. April 2020
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.]s und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 8.
April 2020 gemäß §
349 Abs.
2 und
4, §
354 Abs.
1 analog [X.] einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14.
Oktober 2019
a)
im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in 26
Fällen sowie des bewaffneten [X.] mit Betäubungsmitteln schuldig ist,
b)
aufgehoben, soweit die Einziehung der in der [X.] [X.] vom 13.
Februar 2019 unter Ziffer
VI.
1.-12. und 15.-16. aufgeführten [X.] angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des
[X.]s zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26
Fällen sowie wegen un-erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit 1
-
3
-
Waffen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ver-urteilt. Daneben hat es [X.] getroffen und unter ande-rem "die Einziehung der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 13.02.2019 unter Ziffer VI.
1.-12. und 15.-16. aufgeführten Gegenstände" angeordnet. Die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte
Revision
der Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Neufassung des Schuldspruchs und der teilweisen Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Die Urteilsformel ist -
auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Taten durch das [X.]
-
im Schuldspruch neu zu fassen. Hinsichtlich aller abgeurteilten Fälle ist die ausdrückliche Bezeichnung des Handeltreibens als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem [X.] ausschließlich den unerlaubten Umgang mit [X.] betreffen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 5.
August 2014 -
3
StR
340/14, juris Rn.
8 mwN). Darüber hinaus bedarf es hinsichtlich des Falls
27 nicht des Zusatzes "in nicht geringer Menge", denn der Qualifikationstatbestand des be-waffneten Handeltreibens nach §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG setzt stets voraus, dass die Tat eine solche Menge zum Gegenstand hat (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Februar 2015 -
3
StR
632/14, juris Rn.
3).
2.
Die vom [X.] angeordnete Einziehung der "in der [X.] [X.] vom 13.02.2019 unter Ziffer
VI.
1.-12. und 15.-16. aufgeführten Gegenstände" hat keinen Bestand. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
"Keinen Bestand haben kann dagegen die erfolgte Anordnung der Ein-ziehung der im [X.] aufgeführten Gegenstände Ziffer
VI.
1-12. 2
3
-
4
-
und 15.-16. Anders als bei der Einziehung des bei der Tat
27 vom 16.
Juni 2018 von der Angeklagten mitgeführten Elektroschockers lassen sich hinsichtlich dieser eingezogenen Gegenstände weder dem Urteils-tenor allein noch in der Zusammenschau mit den Feststellungen die
Voraussetzungen der Einziehung hinreichend entnehmen. Grundsätzlich sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde [X.] über den Umfang der Einziehung besteht (Senat, Beschluss vom 14.
Mai 2014 -
3
StR
398/13
-
m.w.N.; [X.], StGB, 67.
Aufl., §
74 Rn.
24 m.w.N.). Eine wie hier erfolgte bloße Bezugnahme auf die An-klageschrift oder ein Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. Senat, Beschluss vom 25.
August 2009 -
3
StR
291/09
-
in NStZ-RR 2009, 384; [X.] StV 1981, 396; [X.], StGB, 67.
Aufl. §
74 Rz
24). Denn auch die Anordnung einer Einziehung muss aus sich heraus ohne Bezugnahme
auf nicht zum Urteil gehörende Schriftstücke verständlich sein (vgl. [X.]/[X.], [X.], 8.
Auflage, §
267 Rn.
35). Wenn das Gericht die eingezogenen Gegenstände nicht bereits in der Urteilsformel genau bezeichnet hat, müssten jedenfalls die Urteilsgründe ergeben, um welche Sachen es sich handelt und dass die abgeurteilten Straftaten sich auf sie beziehen. Sonst kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob der Tatrichter bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Er-wägungen ausgegangen ist
([X.] StV 1981, 396).
Zwar kann das Revisionsgericht, wenn die Urteilsgründe die [X.] Angaben enthalten, die Entscheidung nach §
354 Absatz
1 [X.] selbst treffen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Unter Heranziehung der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft [X.] vom 13.
Februar 2019 (Sachakte S.
100ff) ergibt sich, dass die einzuziehenden Gegenstände überwiegend Utensilien für den Betäubungsmittelhandel sind. Allerdings ergibt sich aus den Urteilsgründen hinsichtlich dieser Gegenstände nicht hinreichend das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einziehung, näm-lich dass es sich um Tatmittel oder -produkte im Sinne des §
74 StGB (oder um [X.] nach §
33 Abs.
2 Satz
1 BtMG) han-delt, die gerade bei der Begehung der abgeurteilten
Taten eine Rolle ge-spielt haben. Das Urteil enthält keine Angaben zu Art und Menge des Aufbewahrungs-, Portionierungs-
und Verpackungsmaterials, das für die den abgeurteilten Straftaten zugrundeliegenden [X.] verwendet worden ist. Daher erscheint es angezeigt, die Einzie-hungsentscheidung hinsichtlich der sichergestellten Gegenstände aufzu-
-
5
-
heben, um dem neuen Tatgericht eine einheitliche Sachentscheidung zu ermöglichen."
Dem schließt sich der Senat an.
Schäfer
Spaniol
Paul

Berg
Anstötz

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
510 Js 12605/18 11 KLs 4/19
4

Meta

3 StR 55/20

08.04.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2020, Az. 3 StR 55/20 (REWIS RS 2020, 11692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11692

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 55/20 (Bundesgerichtshof)

Einziehung: Anforderung an die Bezeichnung der eingezogenen Gegenstände im Strafurteil


207 StRR 138/20 (BayObLG München)

Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln


1 StR 251/07 (Bundesgerichtshof)


3 StR 291/09 (Bundesgerichtshof)


2 StR 268/19 (Bundesgerichtshof)

Umfang der Einziehung der Veräußerungserlöses aus Betäubungsmittelgeschäften


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.