Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. AnwZ (Brfg) 57/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 6722

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] ([X.]) 57/13

vom

27. März 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Anordnung eines ärztlichen Gutachtens
-

2

-

Der [X.], [X.],
hat durch den
Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.]innen [X.] und Dr. Fetzer
sowie den
Rechtsanwalt
Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Schäfer

am
27. März 2014
beschlossen:

Der Antrag des [X.]
auf
Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.]
Mecklenburg-Vorpommern
vom
5. Juli 2013
wird abgelehnt.

Der Kläger
hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000

Gründe:

I.

Der
Kläger ist im Bezirk der Beklagten
zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit [X.] vom
9.
Mai 2012 wurde ihm aufgegeben,
ein Gutachten von Prof. Dr. med. H.

J. F.

, E.

-Universität [X.]

, über seinen Gesundheitszustand beizubringen. Wegen
der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf
die bei
den
Akten be-findliche Ablichtung des
[X.]es
Bezug genommen. Widerspruch und Klage des [X.], der aufgrund einer vorläufigen Anordnung des Amtsgerichts W.

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vom 29. April 2012 bis zum 10. Mai 2012 in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses untergebracht war, sind erfolglos geblie-ben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Ur-teil des [X.].

II.

Der Antrag des [X.]
auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch
ohne
Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Kläger hat nicht einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

a) Gemäß §
14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist die Zulassung zur [X.]
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungs-gemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der [X.] die Rechtspflege nicht gefährdet. Erforderlichenfalls gibt die [X.] dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

b) Die
vom [X.]
festgestellten, als solche
unstreitigen Um-stände begründen hinreichende Zweifel an der zur Ausübung des [X.] erforderlichen Gesundheit des [X.].
Die vom Kläger in diesem Zusam-2
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menhang beanstandete Verweisung auf [X.] ist in der [X.] ausdrücklich vorgesehen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die
Begründung des Zulassungsantrags
ist auch
nicht geeignet,
den Subsumti-onsschluss
des [X.] in Frage zu stellen, was an zwei Beispielen näher dargestellt werden soll:

(1) Der
[X.] hat ein Schreiben des [X.] an den Präsi-denten des [X.] N.

vom 29. September 2011 ausgewer-tet, in welchem es heißt: "Das als fehlerhaft gerügte Verhalten dieses Rechts-anwaltes mag ungewöhnlich sein, es entspricht aber seiner Gewohnheit und ist daher sein Recht."
Der Kläger beanstandet
nunmehr, dass dieses Zitat aus dem Zusammenhang gerissen worden sei. Aus dem in der Begründung des Zulas-sungsantrags
mitgeteilten Schreiben des [X.]
ergibt sich, dass der Kläger gegenüber dem [X.]präsidenten die Ansicht vertreten hat, er sei [X.], in den ihm zur Einsicht überlassenen Gerichtsakten mit dem Kürzel "Vfg."
überschriebene Vermerke niederzulegen, die vom Gericht
zur Kenntnis zu nehmen seien.

(2) Gegenüber dem Vorwurf
der "[X.]"
als Rechtfertigung für die
verweigerte Entgegennahme von
Zustellungen
erläutert der Kläger, aus
wel-chen Gründen er bei
Datumsangaben
unterschiedlicher "Notation"
("17.09.2013", "17.9.2013"
und "17. September 2013") auf eine Vereinheitli-chung habe dringen dürfen.

c) Die weiteren Einwände
des [X.], der medizinische Sachverständi-ge könne seine (des [X.]) juristische Argumente nicht bewerten und er, der Kläger, müsse im Rahmen der Begutachtung gegen seine anwaltliche Schwei-gepflicht verstoßen,
treffen ebenfalls nicht zu. [X.] werden sollen nicht 6
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die Rechtsansichten des [X.], sondern sein nach außen in Erscheinung ge-tretenes Verhalten.
Anlass der Anordnung nach § 15 [X.] ist gerade, dass der Kläger einfache, zum Alltag jedes Rechtsanwalts gehörende Vorgänge wie das Unterzeichnen eines Empfangsbekenntnisses,
den Schriftverkehr mit dem Gericht und
die Einsicht in Gerichtsakten
zu
komplexen,
rechtlich und tatsäch-lich
kaum
zu bewältigenden Problemen erhebt.

d) Entgegen der Ansicht des [X.] hat der [X.] die Be-deutung einer Anordnung nach § 15 [X.] für einen auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] gestützten Widerruf nicht verkannt. Die Anordnung nach § 15 [X.] dient der Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen eines Widerrufs nach §
14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] erfüllt sind. Die Annahme des
[X.], die Voraussetzungen einer Anordnung nach § 15 [X.] entsprächen nicht den
Voraussetzungen eines Widerrufs (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]), trifft daher zu. Mit dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 86 Abs. 1 VwGO) hat das nichts zu tun.
Aus diesem Grund liegt auch der [X.] einer Divergenz nicht vor.

2. Der Kläger
hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Ent-scheidung des [X.] beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der
Anspruch
des [X.]
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt.
Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger ihm
angebotene Gesprächstermine mit dem Präsidium
der Beklagten
nicht wahrgenommen. [X.] schriftliche Widerspruchsbegründung hat er nicht vorgelegt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.], der ausweislich des Pro-tokolls etwa
eineinhalb Stunden lang gedauert hat,
hat
der Kläger seiner
eige-9
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nen
Darstellung nach Gelegenheit zum
mündlichen
Vortrag erhalten. Der [X.] hat schließlich auch die Ausführungen des [X.] zur Beset-zung des Vorstands der Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Auflage zur Kenntnis genommen und im angefochtenen Urteil beschieden.

b) Die Ausführungen des [X.] dazu, ein Gutachten könne nicht "durch"
einen Gutachter vorgelegt werden; richtig sei die Formulierung, es [X.] "ein Gutachten des Gutachters"
durch ihn, den Kläger, vorgelegt werden, stellen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage.

c) [X.], der [X.] sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil Rechtsanwältin [X.].

nicht
mitgewirkt habe, ist nicht ord-nungsgemäß ausgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts ist eine Besetzungsrüge nur dann zulässig vorgebracht, wenn der Rechtsmittelkläger die seiner Ansicht nach den Mangel begründenden Tatsa-chen in einer Weise vorträgt, die dem Rechtsmittelgericht eine abschließende Beurteilung ermöglicht. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzel-heiten der Geschäftsverteilung sowie gegebenenfalls die Einholung von Aus-künften des Gerichts und notfalls eigenen Ermittlungen, um sich über das [X.] des Gerichts hinreichende Gewissheit zu verschaffen. Mutmaßungen über die Gründe für die Mitwirkung der an dem angegriffenen Urteil beteiligten [X.] können die erforderlichen Darlegungen nicht ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 -
4 [X.]/12, juris
Rn. 7 m.w.N.). Der Kläger beanstandet, dass statt der von ihm als Sozia des Präsidenten der Beklagten abgelehnten Rechtsanwältin [X.].

Rechtsanwalt Ha.

als anwalt-licher Beisitzer
mitgewirkt hat, ohne dass ihm, dem Kläger,
ein [X.] hinsichtlich der Ablehnung übermittelt worden sei. Einzelheiten zur Ge-schäftsverteilung hat er jedoch nicht dargelegt. Der Beschluss vom
19. April 12
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2013, mit welchem das Ablehnungsgesuch gegen die Rechtsanwältin [X.].

zurückgewiesen worden ist, ist dem Kläger ausweislich der bei den Ak-ten befindlichen Postzustellungsurkunde am 15. Mai 2013 durch Übergabe an eine Kanzleiangestellte zugestellt worden.

3. Die Rechtssache
weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächli-chen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Weder geht es hier um ein anwaltsgerichtliches Verfahren nach §§ 116 ff.
[X.], noch sind Feststellungen nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften der §§ 116 ff.
[X.] zu treffen.

4. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Urteil des [X.] enthält keine Aussagen, die alle im Staatsdienst oder als Anwälte tätigen
Juristen der Gefahr einer Anordnung nach § 15 [X.] aussetzen. Die anwaltliche Schwei-gepflicht steht der Anordnung nach § 15 [X.] nicht entgegen. Die verfas-sungsrechtlichen Bedenken des [X.] hinsichtlich der Vorschrift des § 15 [X.] teilt der Senat nicht. Er wendet sie in ständiger Rechtsprechung an, wie sich auch aus der vom Kläger selbst zitierten Entscheidung vom 28. März 2013 ([X.] ([X.]) 70/12, juris
Rn. 6 f.) ergibt.
Die Vorschrift des § 15 [X.] mutet dem betroffenen Anwalt zu, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die darin lie-genden Beeinträchtigungen, die der Kläger auf den Seiten 23 bis 32 der [X.] in völlig überzogener Weise darstellt, finden ihre Rechtfertigung im Schutz des Rechtsverkehrs vor Anwälten, die ihrer Auf-gabe aus gesundheitlichen Gründen
auf Dauer
nicht gewachsen sind.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 [X.], § 52 Abs. 1
GK[X.]

Kayser
[X.]
Fetzer

[X.]
Schäfer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 05.07.2013 -
AGH 9/12 (I/5) -

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Meta

AnwZ (Brfg) 57/13

27.03.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. AnwZ (Brfg) 57/13 (REWIS RS 2014, 6722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6722

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