Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. AnwZ (Brfg) 46/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 682

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 46/11
vom

8. Dezember 2011

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier:
Anträge auf Zulassung der Berufung und auf Bestellung eines [X.]

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, Senat für
Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer, sowie die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer

am 8.
Dezember 2011 beschlossen:

1.
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung
eines [X.] für das Verfahren über die
Zulassung der Berufung gegen das Ur-teil des 1. Senats des [X.] für das Land [X.] vom 27. Mai 2011
wird zurückgewiesen.
2.
Der Antrag des
[X.] auf Zulassung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil wird abgelehnt.
3.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tra-gen.
4.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 3. Mai 2010 unter gleichzeitiger [X.] die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14
Abs. 2 Nr. 7 [X.]) widerrufen. Dessen hierauf erhobene Klage hat der [X.] abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der anwaltlich vertretene Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung
gestellt. 1
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3
-
Seine Prozessbevollmächtigte hat das Mandat vor Begründung des [X.] niedergelegt. Mit vor Ablauf der Begründungsfrist eingereichtem Antrag hat der Kläger die Beiordnung
eines [X.] beantragt.

II.
Der Antrag auf Beiordnung eines [X.] für das Verfahren über die Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Nach § 112c Abs. 1 [X.], § 173 Satz 1 VwGO, § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht einer [X.] in den Fällen, in denen -
wie hier
-
eine anwaltliche Ver-tretung geboten ist, auf Antrag durch Beschluss einen Rechtsanwalt zur [X.] ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder [X.] erscheint.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

1. Die Beiordnung eines [X.] gemäß §
112c Abs.
1 [X.], §
173 Satz 1 VwGO § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die [X.] dem Gericht substantiiert darzulegen und nachzuweisen ([X.], Beschlüsse vom 27. April 1995 -
III
ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016 unter 2; vom 16. Februar 2004 -
IV
ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 unter 2 a). Daran fehlt es hier.

Der Kläger
hat bereits nicht genügend
dargetan, dass er ausreichende
Bemühungen unternommen hat, um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt ausfindig zu machen.
Er
hat lediglich vorgetragen, dass er am 14. und 15. Sep-tember
2011
die Kanzleien von fünf
im Bezirk B.

ansässigen
Rechtanwäl-ten
telefonisch kontaktiert hat, von denen zwei eine Vertretung des [X.] haben und die weiteren drei nicht erreichbar waren.
Damit fehlt es 2
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4
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schon an der Darlegung der erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. Februar 2004 -
IV
ZR 290/03, aaO; vom 7. [X.] 1999 -
VI
ZR 219/99, [X.], 412; vom 27. April 1995 -
III
ZB 4/95, aaO). Vom Kläger war zu verlangen, dass er sich nicht mit zwei Absagen [X.] (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 16. Februar 2004 -
IV
ZR 290/03, aaO m.w.N.), sondern sich mit seinem Anliegen auch an weitere Rechtsanwälte -
gegebenenfalls, wie im Verfahren vor dem [X.] geschehen,
auch außerhalb von B.

-
wendet. Zudem hat der Kläger nicht belegt, dass die von ihm kontaktierten zwei Rechtsanwälte die Übernahme des [X.] Mandats abgelehnt haben. Er hat lediglich seine knapp gehaltenen Anga-ben an Eides statt versichert und mitgeteilt, dass er die Telefonate im Beisein seiner
Kanzleikraft geführt habe.
2. Davon abgesehen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung auch aussichtslos, da [X.] im Sinne des §
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 VwGO ersichtlich
nicht gegeben sind. Ein dem Kläger günstigeres Er-gebnis erscheint auch bei Beratung und Vertretung des [X.] durch einen Rechtsanwalt ausgeschlossen.
a) Insbesondere sind dem
[X.]
keine der
Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden
Verfahrensfehler (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) unterlaufen.
Die vom Kläger als unrichtig gerügten Entscheidungen über seine Ablehnungsgesuche stellen keine im Zulassungs-verfahren zu berücksichtigende Verfahrensfehler dar, da solche Entscheidun-gen nach §112c Abs. 1 [X.], § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und folglich gemäß § 112c Abs. 1 [X.], § 173 Satz
1 VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung durch das Berufungs-gericht entzogen sind (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 10. Mai 2010 -
4
LA 296/08, juris Rn. 4).

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5
-
Der [X.]
hat auch nicht den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Zum einen gewährt dieses Ver-fahrensgrundrecht einer [X.] schon keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit ihrem Vorbringen in einer Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält
([X.] 80, 269, 286). Zum anderen hat
der [X.] -
anders als der Kläger meint
-
rechtsfehlerfrei davon abgesehen, dessen
Hin-weis auf seine drei Monate vor der mündlichen Verhandlung weggefallene [X.] in einen Antrag auf Beiordnung eines [X.] (§
112c Abs.
1 [X.], §
173 Abs. 1 VwGO, §
78b ZPO; § 140 BGB analog) umzudeu-ten. Denn eine Umdeutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Vorausset-zungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind (vgl. [X.], Beschluss vom 20. März 2002 -
XII
ZB 27/02, NJW 2002, 1958
m.w.N.).
Daran fehlt es hier.
b) Es bestehen ersichtlich auch keine
ernstlichen
Zweifel an der Richtig-keit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO), denn der [X.] hat unter Beachtung der vom Senat auf-gestellten Grundsätze zutreffend einen Vermögensverfall des [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) festgestellt und die
Voraussetzungen für die Anordnung des [X.] (§
14 Abs. 4 [X.],
§
80 Abs.
2 Nr.
4 VwGO) bejaht.
c) Sonstige [X.] sind offenkundig nicht gegeben.
III.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist. Der Kläger hat die Antragsbegründungsfrist versäumt, die nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate beträgt und mit der Zustellung des vollstän-8
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digen Urteils des [X.] beginnt. Diese Frist lief hier am 15. Sep-tember 2011 ab. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung vor, sondern
nur ein Antrag auf eine nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässige (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 15/10, juris Rn. 2 m.w.N.) Verlängerung der Begründungs-frist sowie ein Antrag auf Bestellung eines [X.].
Die Kostenentscheidung beruht auf §112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 [X.].
Tolksdorf
[X.]
Fetzer

Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2011 -
1 [X.] 53/10 -

12

Meta

AnwZ (Brfg) 46/11

08.12.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. AnwZ (Brfg) 46/11 (REWIS RS 2011, 682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 682

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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