Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2014, Az. AnwZ (Brfg) 3/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 5907

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
[X.] ([X.]) 3/14
vom

5. Mai
2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-

2

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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat
durch [X.] [X.],
die
Richterinnen Lohmann und [X.], den Rechtsanwalt Dr. [X.]raeuer und die Rechtsanwältin Schäfer

am
5. Mai
2014
beschlossen:

Der
Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] [X.] vom 29.
November 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000

Gründe:

I.

Der Kläger ist im [X.]ezirk der [X.]eklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit [X.]escheid vom 9. Mai 2012 wurde ihm aufgegeben, ein Gutachten von Prof.
Dr.
med.
H.

J.
F.

, E.

Universität G.

, über seinen Gesundheitszustand beizubringen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils [X.]ezug genommen. Widerspruch und Klage des [X.], der aufgrund einer vorläufigen Anordnung des Amtsge-richts W.

vom 29.
April 2012 bis zum 10.
Mai 2012 in der geschlossenen 1
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Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses untergebracht war, blieben er-folglos.

Der Kläger legte kein Gutachten vor. Mit [X.]escheid vom 17.
Oktober 2012 widerrief die [X.]eklagte die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft. [X.] diesen [X.]escheid hat der Kläger Widerspruch und Klage erhoben. Der [X.] hat das Verfahren zunächst wegen Vorgreiflichkeit des an-waltsgerichtlichen Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanord-nung ausgesetzt, nach dessen Abschluss die Fortsetzung dieses Verfahrens angeordnet und die Klage mit Urteil vom 29.
November 2013 abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Antrag des [X.]eklagten auf Zulassung der [X.]erufung ist nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht. Der Kläger hat nicht einen einzelnen tragenden
Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

a) Gemäß §
14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den [X.]eruf eines Rechtsanwalts ordnungs-gemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwalt-2
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schaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Erforderlichenfalls gibt die [X.] dem [X.]etroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen (§ 15 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der [X.] gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 15 Abs.
3 Satz
1 [X.] gesetzlich vermutet, dass der Rechtsanwalt aus dem gesundheitlichen Grund, der durch das Gutachten geklärt werden sollte, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen [X.]eruf ordnungsgemäß auszuüben.

b) Die gesetzliche Vermutung des §
15 Abs.
3 [X.] setzt eine recht-mäßige Aufforderung nach §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] voraus (vgl. [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, §
15 [X.] Rn.
60). Das hat der [X.] nicht verkannt. Er hat die Rechtmäßigkeit der Anordnung durch [X.]ezugnahme auf sein eigenes, nicht rechtskräftiges Urteil im Vorprozess begründet. Diese [X.]ezugnahme ist rechtlich unbedenklich, weil [X.] am Vorprozess beteiligt waren, sie das Urteil also kannten. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich nicht. Nachdem der Senat den Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil im Vorprozess durch [X.]eschluss vom 27.
März 2014 ([X.] ([X.]) 57/13) abgelehnt hat, steht die Rechtmäßigkeit der Auflage überdies für das Widerrufsverfahren bindend fest (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 6.
Juli 2009
-
[X.] ([X.]) 81/08, NJW-RR 2009, 1578 Rn.
19; vom 13.
September 2010
-
[X.] ([X.]) 105/09, Rn.
6; vom 22.
November
2010 -
[X.] ([X.]) 74/07, Rn.
10).

c) Der [X.] hat keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, die gesetzliche Vermutung des §
15 Abs.
3 [X.] sei "nur" durch Vorlage eines medizinischen Gutachtens widerlegbar. Im Urteil heißt es vielmehr, der Kläger 6
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habe nichts vorgetragen, was geeignet sei, die gesetzliche Vermutung zu wider-legen. Der Hinweis auf die (unterbliebene) Vorlage eines anderen Gutachtens diente, wie die [X.]eifügung des Wortes "etwa" zeigt, nur als [X.]eispiel dafür, wie die gesetzliche
Vermutung des §
15 Abs.
3 [X.] widerlegt werden könnte.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächli-chen Schwierigkeiten auf (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
2 VwGO). Der [X.] durfte die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] durch [X.]ezugnahme auf sein Urteil im Vorprozess begründen. Mittlerweile ist dieses Urteil durch Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der [X.]erufung überdies rechtskräftig geworden. Die Gefahr einander widerspre-chender Entscheidungen stellt sich nicht.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO).

a) Die verfassungsrechtlichen [X.]edenken des [X.] hinsichtlich der Vorschrift des §
15 [X.] teilt der Senat nicht. Er wendet sie in ständiger Rechtsprechung an (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 28.
März 2013 -
[X.] ([X.]) 70/12, Rn.
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f.; vom 27.
März 2014 -
[X.] ([X.]) 57/13, Rn.
14). Sie dient dem Schutz des Rechtsverkehrs vor Anwälten, die ihrer Aufgabe aus [X.] Gründen auf Dauer nicht gewachsen sind.

b) Die vom Kläger für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob das [X.] des Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] die gesetzliche Vermutung des §
15 Abs.
3 [X.] entkräften kann, ist weder klärungsbedürftig noch -
weil sie allenfalls in besonders gelagerten Ein-zelfällen bejaht werden kann
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allgemein klärungsfähig. Die vom Kläger weiter 8
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aufgeworfenen Fragen danach, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Klage gegen einen Widerruf vor Rechtskraft der Entscheidung über die Recht-mäßigkeit der Auflage nach §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.] entschieden werden kann, sind im jetzigen Stand des Verfahrens nicht mehr entscheidungserheb-lich.

4. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Ent-scheidung des [X.] beruhen kann (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO).

a) Der Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) wurde nicht verletzt. Das Gericht ist verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen hätte. Überdies [X.] das als übergangen gerügte Vorbringen des [X.] die Frage der Recht-mäßigkeit der Anordnung nach §
15 Abs.
1 Satz
1 [X.], die der [X.] durch [X.]ezugnahme auf sein Urteil im Vorprozess beantwortet hat und die nach Rechtskraft dieses Urteils nicht mehr zu prüfen ist.

b) Über die Aussetzung des Verfahrens hatte der [X.] nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
94 VwGO). Nachdem die Klage des [X.] gegen die Anordnung nach §
15 Abs.
1 [X.] rechtskräftig abgewiesen worden ist, stellt sich die Frage, ob das Verfahren hätte ausgesetzt werden müssen, nicht mehr.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 [X.].

IV.

Der im Laufe der [X.]eratung über den Zulassungsantrag eingegangene Antrag des [X.], gemäß §
80b Abs.
2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs über den Zeitpunkt der Senatsentscheidung hinaus anzuord-nen, bleibt ohne Erfolg. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der [X.]eru-fung wird das Urteil des [X.]
rechtskräftig (§
124a Abs.
5 Satz
4 VwGO). Für eine aufschiebende Wirkung der vom Kläger eingelegten Rechts-behelfe ist dann kein Raum mehr (vgl. §
80b Abs.
1 VwGO).

Kayser
Lohmann
Fetzer

[X.]raeuer
Schäfer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2013 -
AGH 3/13 (I/2) -

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Meta

AnwZ (Brfg) 3/14

05.05.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2014, Az. AnwZ (Brfg) 3/14 (REWIS RS 2014, 5907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5907

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