Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. V ZB 170/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3573

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[X.]BESCHLUSS V ZB 170/05 vom 11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 11. Mai 2006 durch den [X.] [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 21. September 2005 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 300 •. Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat die auf Kürzung eines [X.], der sich im Be-reich des oberen sichtbaren Schenkels mit einer Fläche von 17 cm x 1 cm auf dem Grundstück der Kläger befindet, sowie die auf Beseitigung eines auf [X.] befestigten [X.] gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das [X.] mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Wert des [X.] übersteige 600 • nicht. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten zu 1 und 2 beantragen. 1 - 3 - I[X.] 1. Das nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig. 2 Die [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Dabei sind lediglich solche Zulässigkeitsgründe zu prüfen, die die Rechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat ([X.], [X.]. v. 29. September 2005, [X.] 430/02, NJW-RR 2006, 142; zur Nichtzulas-sungsbeschwerde vgl. auch [X.]Z 152, 7 , 8 f.; 153, 254, 255). 3 Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde nicht. Sie macht insoweit lediglich geltend, ein Einschreiten des [X.] sei erforderlich, weil den Beklagten durch die Verwerfung der Berufung als unzu-lässig eine sachliche Entscheidung unzutreffend verweigert worden sei, was gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoße. Sie legt nicht dar, unter welchem Blickwin-kel und aufgrund welcher tatsächlichen Umstände der Anspruch auf Gewäh-rung rechtlichen Gehörs verletzt worden sein soll, sondern beruft sich nur auf (angebliche) Rechtsfehler, auf die es bei der Prüfung der Zulässigkeit nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht ankommt. 4 - 4 - 2. Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 5 [X.] Stresemann Czub [X.]: [X.], Entscheidung vom 01.07.2005 - 39 C 577/04 - [X.], Entscheidung vom 21.09.2005 - 6 S 169/05 -

Meta

V ZB 170/05

11.05.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. V ZB 170/05 (REWIS RS 2006, 3573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3573

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