Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. V ZB 70/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3583

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[X.]BESCHLUSS V ZB 70/05 vom 11. Mai 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren - 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Mai 2006 durch den [X.], [X.] [X.], die Richterin Dr. Strese-mann und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der [X.]uss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 9. März 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außer-gerichtlichen Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 929,60 • festgesetzt. Gründe: [X.] Durch den angefochtenen [X.]uss hat das [X.] die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse des [X.] zurückgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt, die anwaltliche Pro-zessvertretung der beiden sukzessive am Rechtsstreit beteiligten Beklagten stelle eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit dar. Da der Auftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden sei, sei diese Angelegenheit nach den Vorschriften der [X.] zu beurteilen. Auf Seiten der Beklagten sei lediglich eine nach § 6 Abs. 1 [X.] erhöhte Prozessgebühr angefallen. Dies gel-te jedenfalls deshalb, weil sich aus dem Sitzungsprotokoll ergebe, dass der [X.] -zessbevollmächtigte der Beklagten bereits bei Vollzug des [X.] von der Beklagten zu 2 bevollmächtigt gewesen sei. Weitere Angaben zum Sachverhalt enthält die Beschwerdeentscheidung des [X.]s nicht; auch das Ziel der sofortigen Beschwerde wird nicht wiedergegeben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgen die Beklagten ihre "[X.] im Verfahren der sofortigen Beschwerde (Festsetzung der beantragten Gebühren)" weiter. 2 I[X.] 1. Da die Beklagte zu 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 ihre Rechtsform identitätswahrend von einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommandit-gesellschaft geändert hat (vgl. BayObLG, NJW-RR 1998, 1565 und 2002, 1363) und seither als [X.]

M.

& L.

GmbH & Co. KG firmiert, ist das Rubrum entsprechend zu berichtigen. 3 2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt nach § 577 Abs. 4 S. 1 ZPO zur Aufhe-bung des angefochtenen [X.]usses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, weil dessen Entscheidung nicht mit Gründen im Sinne der §§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO versehen ist. 4 Nach gefestigter Rechtsprechung ([X.], [X.]. v. 20. Juni 2002, [X.], [X.], 2648, 2649; [X.]. v. 5. August 2002, [X.], NJW-RR 2002, 1571; [X.]. v. 12. Juli 2004, [X.], NJW-RR 2005, 78 und [X.]. v. 7. April 2005, [X.], NJW-RR 2005, 916) müssen [X.]üsse, die der Rechts-beschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wie-dergeben (für Urteile vgl. auch [X.], Urt. v. 30. September 2003, [X.], m.w.[X.]). Nach §§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht [X.] - 4 -gestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sin-ne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu [X.] ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht. Die rechtliche Überprüfung des angefochtenen [X.]usses scheitert bereits daran, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht erkennbar ist. Das Beschwerdegericht bezeichnet weder die zur Festsetzung angemeldeten noch die vom [X.] festgesetzten Kosten noch teilt es mit, in welchem Umfang die Kostenfestsetzung angegriffen wurde. Auch die Kostengrundentscheidungen und der für die Kostenerstattung erhebliche Sachverhalt lassen sich weder der Be-schwerdeentscheidung noch dem erwähnten Sitzungsprotokoll entnehmen. 6 - 5 - 3. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. 7 Krüger

[X.] [X.] Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.01.2005 - 8 O 354/03 - [X.], Entscheidung vom 09.03.2005 - 14 W 153/05 u. 154/05 -

Meta

V ZB 70/05

11.05.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. V ZB 70/05 (REWIS RS 2006, 3583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3583

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