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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom14. März 2003in dem [X.] -Der IXa Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.] und von [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und [X.] 14. März 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 22. Februar 2002 wird auf [X.] Gläubigers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird [X.] Gründe:[X.] Gläubiger - Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der [X.] - betreibt aus einem von der [X.] [X.] vom 11. November 1994 über 3.069,90 [X.] weiterer Kosten und Zinsen gegen den Schuldner die [X.]. In dem [X.] ist als Schuldgrund der Hauptforde-rung angegeben —Miete für Kraftfahrzeug gem. RECHNUNG Œ 9124 vom08.04.94fi und —Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem. RECHNUNG Œ 912413564 vom 12.04.94fi. Am 19. Dezember 1994 erließ das Amtsgericht [X.] 3 -gen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem das Arbeitsein-kommen des Schuldners bei der [X.] gepfändet wurde.Die Vollstreckung blieb wegen Vorpfändungen ohne Erfolg. Mit [X.] beantragte die Insolvenzschuldnerin, den unpfändbaren Betraggemäß § 850 f Abs. 2 ZPO auf das Existenzminimum herabzusetzen. Dem [X.] war ein rechtskräftiger Strafbefehl des [X.] vom 8. Au-gust 1996 beigefügt. Danach ist der Schuldner wegen Betruges zum Nachteilder Insolvenzschuldnerin (Inanspruchnahme der Leistungen, die zu dem [X.] geführt hatten) verurteilt worden.Das Vollstreckungsgericht hat durch [X.]uß vom 20. Dezember 2001dem Schuldner einen monatlichen pfandfreien Betrag von 1.321,90 DM einge-räumt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] den dem Schuldner monatlich verbleibenden Betrag auf 1228,56 t-gesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Gläubiger die Wiederher-stellung der vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung.[X.] zugelassene Œ Rechtsbeschwerde des Gläubigers ist nach § 574Abs. 1 Nr. 2 ZPO n. F. statthaft und gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n. F. form-und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.Eine Herabsetzung des unpfändbaren Betrages scheidet hier schondeswegen aus, weil der zu vollstreckende Titel nur eine vertragliche An-spruchsgrundlage nennt und deshalb § 850 f Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist(vgl. [X.], [X.]. vom 26. September 2002 [X.], NJW 2003, 515 f).Falls der Gläubiger erst aufgrund von Erkenntnissen, die ihm nach [X.] Titels zuwachsen, zur erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs aus- 4 -unerlaubter Handlung in der Lage ist, kann das Vollstreckungsgericht dem [X.] auf eine privilegierte Pfändung nur stattgeben, wenn der Gläubiger [X.] eine Urkunde vorlegt, in welcher der Schuldner einer solchen Pfändungzustimmt. Daran fehlt es hier; der Schuldner nimmt eine unerlaubte Handlungsogar in Abrede, wie sich aus seinem Schreiben vom 5. Januar 2002 ergibt.Dem Gläubiger ist deshalb zuzumuten, Feststellungsklage zu erheben, um [X.], der bisher keinen Anlaß hatte, sich gegen den Vorwurf einer vor-sätzlichen unerlaubten Handlung zu wehren, eine sachgerechte Verteidigungvor dem Prozeßgericht zu ermöglichen ([X.] aaO).[X.] [X.] von [X.] Kessal-Wulf Roggenbuck
Meta
14.03.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. IXa ZB 52/03 (REWIS RS 2003, 3926)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3926
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