Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. IXa ZB 52/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3926

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom14. März 2003in dem [X.] -Der IXa Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.] und von [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und [X.] 14. März 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 22. Februar 2002 wird auf [X.] Gläubigers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird [X.] Gründe:[X.] Gläubiger - Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der [X.] - betreibt aus einem von der [X.] [X.] vom 11. November 1994 über 3.069,90 [X.] weiterer Kosten und Zinsen gegen den Schuldner die [X.]. In dem [X.] ist als Schuldgrund der Hauptforde-rung angegeben —Miete für Kraftfahrzeug gem. RECHNUNG Œ 9124 vom08.04.94fi und —Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem. RECHNUNG Œ 912413564 vom 12.04.94fi. Am 19. Dezember 1994 erließ das Amtsgericht [X.] 3 -gen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem das Arbeitsein-kommen des Schuldners bei der [X.] gepfändet wurde.Die Vollstreckung blieb wegen Vorpfändungen ohne Erfolg. Mit [X.] beantragte die Insolvenzschuldnerin, den unpfändbaren Betraggemäß § 850 f Abs. 2 ZPO auf das Existenzminimum herabzusetzen. Dem [X.] war ein rechtskräftiger Strafbefehl des [X.] vom 8. Au-gust 1996 beigefügt. Danach ist der Schuldner wegen Betruges zum Nachteilder Insolvenzschuldnerin (Inanspruchnahme der Leistungen, die zu dem [X.] geführt hatten) verurteilt worden.Das Vollstreckungsgericht hat durch [X.]uß vom 20. Dezember 2001dem Schuldner einen monatlichen pfandfreien Betrag von 1.321,90 DM einge-räumt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] den dem Schuldner monatlich verbleibenden Betrag auf 1228,56 t-gesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Gläubiger die Wiederher-stellung der vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung.[X.] zugelassene Œ Rechtsbeschwerde des Gläubigers ist nach § 574Abs. 1 Nr. 2 ZPO n. F. statthaft und gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n. F. form-und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.Eine Herabsetzung des unpfändbaren Betrages scheidet hier schondeswegen aus, weil der zu vollstreckende Titel nur eine vertragliche An-spruchsgrundlage nennt und deshalb § 850 f Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist(vgl. [X.], [X.]. vom 26. September 2002 [X.], NJW 2003, 515 f).Falls der Gläubiger erst aufgrund von Erkenntnissen, die ihm nach [X.] Titels zuwachsen, zur erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs aus- 4 -unerlaubter Handlung in der Lage ist, kann das Vollstreckungsgericht dem [X.] auf eine privilegierte Pfändung nur stattgeben, wenn der Gläubiger [X.] eine Urkunde vorlegt, in welcher der Schuldner einer solchen Pfändungzustimmt. Daran fehlt es hier; der Schuldner nimmt eine unerlaubte Handlungsogar in Abrede, wie sich aus seinem Schreiben vom 5. Januar 2002 ergibt.Dem Gläubiger ist deshalb zuzumuten, Feststellungsklage zu erheben, um [X.], der bisher keinen Anlaß hatte, sich gegen den Vorwurf einer vor-sätzlichen unerlaubten Handlung zu wehren, eine sachgerechte Verteidigungvor dem Prozeßgericht zu ermöglichen ([X.] aaO).[X.] [X.] von [X.] Kessal-Wulf Roggenbuck

Meta

IXa ZB 52/03

14.03.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. IXa ZB 52/03 (REWIS RS 2003, 3926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3926

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.