Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. IXa ZB 6/04

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3113

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IXa ZB 6/04
vom 19. Mai 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 -

[X.] des [X.] hat durch den [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.], Roggenbuck und [X.]

am 19. Mai 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des [X.] vom 17. Dezember 2003 wird auf Kosten des Gläubigers zu-rückgewiesen.

Wert: 1.860 •

Gründe:

[X.] Der Gläubiger vollstreckt gegen den Schuldner wegen einer Hauptforderung in Höhe von 570,49 • nebst Zinsen und Kosten. Er er-wirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Arbeitseinkommen zum Gegenstand hat. Zugleich ordnete das Vollstreckungsgericht an, die Ehe-frau des Schuldners wegen eigenen Einkommens bei der Bemessung des pfändungsfreien Teils des Einkommens des Schuldners unberück-sichtigt zu lassen. Das weitergehende Begehren des Gläubigers hat es zurückgewiesen, u.a. seinen Antrag, für das Kind, das erste unterhalts-- 3 -

berechtigte Person gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO sei, nur den pfänd-baren Betrag der zweiten Stufe in Ansatz zu bringen. Die gegen die Zu-rückweisung dieses Antrags gerichtete sofortige Beschwerde ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet der Gläubiger sich mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

I[X.] Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Nach Auffassung des [X.] läßt der Wortlaut des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO, der nicht nach der konkreten Person des [X.] differenziere, die von dem Gläubiger verlangte [X.] nicht zu. Die gesetzliche Regelung habe den Vorteil einer vereinfachten Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkom-mens; Grundrechte des Gläubigers würden dadurch nicht berührt.

Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, der Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person solle den besonderen Aufwand einen [X.] einmalig und pauschal abgelten. Hier bringe aber die Ehefrau die Kosten durch eigenes Einkommen auf. Ein Nach-rücken der Kinder sei sachlich nur gerechtfertigt, wenn die Eheleute ge-trennt lebten und erst aufgrund des Kindes beim Schuldner ein Mehrper-sonenhaushalt entstehe. Dem Gläubiger, dessen titulierte Forderung von der Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG erfaßt sei, dürfe eine Vereinfa-chung des [X.] nicht aufgedrängt werden. Vielmehr müsse er selbst entscheiden, ob er durch einen Antrag entsprechend § 850c Abs. 4 ZPO erreichen wolle, daß die Ehefrau nicht berücksichtigt - 4 -

und das Nachrücken eines Kindes auf die erste Stufe verhindert werde. Den [X.] könne gemäß § 850f Abs. 1 ZPO Rechnung ge-tragen werden. Bei anderer Sichtweise verstoße § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO gegen das Willkürverbot (Art. 3 I GG). Eine systematische und te-leologische Gesetzesauslegung sei geboten, wenn sich der Gesetzes-zweck auf andere Weise - durch eigenes Einkommen der unterhaltsbe-rechtigten Person - erfülle.

2. Der Standpunkt des [X.] ist richtig.

a) Ist die erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Kind, so ist für dieses der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe von 350 • monatlich und nicht lediglich der verminderte Freibetrag der zweiten Stufe von 195 • monatlich maßgeblich (ebenso [X.]/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850c [X.]. 4a; [X.]/[X.]/Al-bers/[X.], ZPO 62. Aufl. § 850c [X.]. 6; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 850c [X.]. 11; a.[X.] JurBüro 2002, 660 = InVO 2003, 245; [X.] JurBüro 2003, 378; [X.] JurBüro 2003, 146; AG Ibbenbühren JurBüro 2003, 155). Die Vorschrift des § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO regelt in Verbindung mit der dem Gesetz als Anlage beigefüg-ten Tabelle die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Sie setzt in ihrem Abs. 1 Satz 1 pfändungsfreie Grundbeträge für den Schuldner fest. Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung einem (früheren) Ehegatten, einem (früheren) Lebenspartner, einem Verwand-ten oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt, sieht Abs. 1 Satz 2 zusätzliche Freibeträge vor, die es dem Schuldner ermög-lichen sollen, diesen Unterhaltsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzu-kommen. Für die Höhe der in Betracht kommenden Freibeträge unter-- 5 -

scheidet das Gesetz lediglich zwischen der ersten und den weiteren - bis zu fünf - unterhaltsberechtigten Personen; eine darüber hinausgehende Staffelung der Freibeträge ist nicht vorgesehen. Es kommt für Abs. 1 Satz 2 allein auf die Anzahl der Personen an, die vom Schuldner [X.] erhalten, ohne daß deren konkrete Lebensumstände zu berücksichtigen wären. Von einer einzelfallabhängigen Entscheidung hat der Gesetzgeber bewußt abgesehen. Hinter dieser Pauschalierung der pfändungsfreien Beträge steht sein Bestreben, die Zwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten und die Durchsetzung der Rechte des [X.] - in dessen wohlverstandenem Interesse - nicht unzumutbar zu er-schweren. Denn ebenso wie dem Gläubiger nach Abs. 1 Satz 2 der [X.] verwehrt ist, der Schuldner sei auf den pfändungsfreien Betrag nicht in voller Höhe angewiesen, kann der Schuldner keine [X.] mit der Begründung verlangen, der gesetzliche [X.] sei für ihn nicht auskömmlich. Zusätzlich wird dem Interesse des Drittschuldners Rechnung getragen, dem bei der Berechnung des pfän-dungsfreien Teils des Arbeitseinkommens eine einfache Handhabung der in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen Freibeträge und der gemäß § 850c Abs. 3 ZPO ergangenen Pfändungstabelle ermöglicht werden soll.

b) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde findet auch keine Stütze in den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. den Entwurf eines [X.] und ei-nes Fünften Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen; BT-Drucks. 8/693, 48 und BT-Drucks. 10/229, 41). Darin hat der [X.] zwar offen gelegt, von welchen Erwägungen er sich bei Ermittlung der für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen hat leiten lassen. Diese Erwägungen stellen indes nur Kalkulationsgrundlagen dar, - 6 -

die im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. [X.] vom 12. Dezember 2003 - [X.], [X.], 398). Schon deshalb verbietet es sich, von den in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgegebenen Freibeträgen abzuweichen und dem Schuldner den erhöh-ten Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person deshalb zu ver-wehren, weil es sich bei dieser statt eines Ehegatten um ein Kind han-delt, das nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder das aus sonstigen Gründen keinen Mehraufwand für eine gemeinsame Haus-haltsführung veranlaßt.

Davon abgesehen, ist der Gesetzgeber bei Festlegung der pfän-dungsfreien Beträge in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nur davon ausgegan-gen, daß im allgemeinen die Kosten für die Wohnung höher liegen, wenn im [X.] eigenen - Haushalt des Schuldners weitere unterhaltsberechtigte Personen leben, wobei diesem Haushalt neben dem Ehegatten regelmä-ßig Kinder angehören, für die dem Haushaltsvorstand Anspruch auf [X.] in unterschiedlicher Höhe zusteht. Damit wird nicht zugleich zum Ausdruck gebracht, daß davon abweichende Lebensumstände des Schuldners oder des betreffenden Unterhaltsberechtigten [X.] über die Voraussetzungen des § 850c Abs. 4 ZPO hinaus - eine anderweitige Festsetzung des Freibetrages rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat den verheirateten Schuldner, der eine Familie gegründet hat, für die [X.] der ersten und zweiten Stufe des [X.] zum [X.] genommen. Damit wollte er der als typisch erachteten Le-benssituation eines erwachsenen Schuldners Rechnung tragen, die in einer Vielzahl von Vollstreckungsfällen anzutreffen ist und sich daher als geeignete Kalkulationsgrundlage erweist. Mit Blick auf eine möglichst zügige und vereinfachte Durchführung des [X.] hat - 7 -

er bereits in den Gesetzgebungsmaterialien von weiteren Differenzierun-gen abgesehen. So wird nicht gesondert auf den geschiedenen [X.] abgehoben, der nicht mehr in dem - in den Materialien allein gespro-chenen - Hausstand des Schuldners lebt, sondern einen eigenen [X.] hat, wodurch ebenfalls Mehraufwendungen für die Kosten einer Wohnung entstehen. Schließlich wird bei den Kindern des Schuldners nicht unterschieden, in welcher Höhe Kindergeld gezahlt wird; der [X.] der zweiten Stufe ist für jedes Kind in gleicher Höhe festgesetzt. Auch ist die Höhe des Freibetrages nicht davon abhängig, ob der Schuldner als Haushaltsvorstand tatsächlich Kindergeldzahlungen erhält oder ob diese seinem getrennt lebenden, das Kind betreuenden [X.] zufließen. Daraus wird deutlich, daß der Gesetzgeber das Leitbild ei-nes verheirateten Schuldners mit Kindern lediglich als Orientierungshilfe für die Festsetzung der Freibeträge betrachtet hat. Daß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nur diese Konstellation erfaßt, liegt angesichts der in der Vorschrift erfolgten Aufzählung unterhaltsberechtigter Personen [X.] neben Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern auch Eltern und sonstige Verwandte [X.] auf der Hand. Die von der Rechtsbeschwerde gesehene Ungleichbehandlung ist zudem im Wesen jeder Pauschale begründet und wird durch die damit verbundene Vereinfachung und Beschleunigung des [X.] ausgeglichen. Sie ist auch deshalb sachlich gerechtfertigt, weil daraus folgende Nachteile - wie dargelegt - nicht nur den Gläubiger, sondern in gleicher Weise den Schuldner treffen können.

c) An die vom Gesetz bestimmten pfändungsfreien Beträge ist das Vollstreckungsgericht gebunden. Soll von ihnen abgewichen werden, [X.] es nach den §§ 850 ff ZPO besonderer Voraussetzungen, die hier - über die vom Vollstreckungsgericht bereits getroffene Anordnung [X.] 8 -

aus - nicht gegeben sind. So kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt ge-währt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkom-mens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn sie über eigene Einkünfte verfügt (§ 850c Abs. 4 ZPO). Ferner ermöglicht § 850f Abs. 2 ZPO auf Antrag des Gläubigers dem Vollstreckungsgericht, bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich [X.] unerlaubten Handlung, den pfändbaren Teil des Arbeitsein-kommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehene [X.] zu bestimmen, wenn dem Schuldner soviel belassen wird, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetz-lichen Unterhaltspflichten bedarf. Nach § 850f Abs. 3 ZPO kann im Falle einer Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 der Vor-schrift bezeichneten Forderungen und der in § 850d ZPO aufgeführten Unterhaltsansprüche die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belan-ge des Gläubigers und des Schuldners vom Vollstreckungsgericht nach freiem Ermessen festgesetzt werden, wenn sich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als monatlich 2.815 • beläuft, solange dem Schuldner soviel belassen wird, wie sich bei einem Arbeitseinkommen von 2.815 • aus § 850c ZPO ergeben würde. Diese Vorschriften tragen den Belangen der am Vollstreckungsverfahren Beteiligten abschließend Rechnung. Kann sich ein Gläubiger auf sie nicht berufen, ist er weder bei Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch zu einem späteren Zeitpunkt (§ 850g ZPO) berechtigt, eine erweiterte Pfändung der Einkünfte des Schuldners zu beantragen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 2003 aaO). Es besteht aus den genannten Gründen auch keine Veranlassung, dem Gläubiger in entsprechender Anwendung des - 9 -

§ 850c Abs. 4 ZPO das Recht zuzubilligen, beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, den Schuldner für die erste unterhaltsberechtigte Person auf den verminderten Freibetrag der zweiten Stufe zu verweisen.

Kreft [X.]

[X.]

Roggenbuck

[X.]

Meta

IXa ZB 6/04

19.05.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2004, Az. IXa ZB 6/04 (REWIS RS 2004, 3113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3113

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