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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom27. Juni 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 829Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschlußkann nicht mit Rücksicht auf eine gerichtsbekannte eidesstattliche Versiche-rung des Schuldners und das ihr zugrundeliegende Vermögensverzeichnisverneint werden.[X.], Beschluß vom 27. Juni 2003 - IXa [X.]/03 -LG [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], von [X.], die Richterinnen Dr. [X.] [X.] 27. Juni 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der [X.] 1. Zivilkammer des [X.] vom 1. Oktober 2002und der Beschluß des [X.] vom 21. Februar 2002aufgehoben, soweit darin der Erlaß eines Pfändungs- und Über-weisungsbeschlusses abgelehnt worden ist. In diesem [X.] die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostender Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.[X.]: bis zu 600,- Gründe:[X.] Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die [X.] einem Vollstreckungsbescheid des [X.] vom 23. Juli 1996über eine Hauptforderung von 2.614,05 trag vom 25. Januar 2002 begehrte die Gläubigerin die Pfändung und [X.] 3 -weisung der Forderungen des Schuldners gegen das Arbeitsamt Leipzig aufAuszahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosenbeihilfe, Un-terhaltsgeld sowie Übergangsgeld, auf künftige und laufend auszuzahlendeAnsprüche des Schuldners auf die vorgenannten Leistungen, wenn nach [X.] erneut ein Leistungsbezug aufgrund bereits früherer er-worbener Anwartschaften erfolgt, des Rechts auf Antragstellung für diese Sozi-alleistungen und die Anordnung der Herausgabe der laufenden Leistungsbe-scheide gemäß § 836 Abs. 3 ZPO. Das Amtsgericht wies den Antrag durch [X.] vom 21. Februar 2002 mangels [X.] als unzuläs-sig zurück, weil der Schuldner nach dem von ihm erstellten [X.] über monatliche Einkünfte von ca. 1.400 DM verfüge und zwei [X.] unterhaltsverpflichtet sei. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin [X.] Beschluß verwarf das [X.]. Dagegen richtet sich die teilweisezugelassene Rechtsbeschwerde.II.Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit [X.] für den Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlusses verneint wurde. Diese Beschränkung ist zulässig, weil essich bei der Herausgabe der Urkunden um einen selbständigen Antragsgegen-stand handelt.Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte undauch im übrigen zulässige Rechtsmittel hat [X.] 4 -1. [X.] hat das Rechtsschutzbedürfnis für eine Pfän-dung bei dem gerichtsbekannt leistungsunfähigen Schuldner verneint; esmeint, das Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn sich die beabsichtigte Zwangs-vollstreckungsmaßnahme gegen einen leistungsunfähigen Schuldner richteund deshalb erkennbar aussichtslos sei. Die Angabe des Schuldners in einemVermögensverzeichnis habe als offenkundige Tatsache im Sinne des § 291ZPO durch schriftlichen Hinweis des Gerichts in das Verfahren eingeführt undberücksichtigt werden [X.] Die Annahme des [X.], daß einer [X.] gegen einen leistungsunfähigen Schuldner von vornherein das Rechts-schutzbedürfnis fehle, begegnet in ihrer Allgemeinheit Bedenken. Zumindest [X.], in denen eine Verbesserung der Einkommens- und Vermögenslagenicht ausgeschlossen erscheint, besteht ein berechtigtes Interesse des [X.] an einer rangwahrenden Pfändung (für die Zulässigkeit der Pfändung [X.], das gegenwärtig unter der Pfändungsfreigrenze liegt, [X.].[X.]. 1953, 108; [X.], Zwangsvollstreckung 4. Aufl. § 829 Rn. 113;Stein/[X.], ZPO 21. Aufl. § 829 Rn. 18; [X.]/Walker, [X.] und vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 829 Rn. 35; zur Frage des fehlen-den [X.] allgemein vgl. [X.]/[X.], [X.] 829 Rn. 20). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann dahinstehen.Denn das gesetzliche System des Zwangsvollstreckungsrechts verbietet es,zur Feststellung der Leistungsunfähigkeit auf das Vermögensverzeichnis [X.] und dessen eidesstattliche Versicherung abzustellen.Vor der Pfändung einer Geldforderung hat das Vollstreckungsgericht [X.] der Zwangsvollstreckung zu überprüfen, also die für alle [X.] 5 -kungsarten geltenden Vorschriften und die für die [X.] aufgestellten Bedingungen. Ansonsten obliegt dem Vollstreckungsgerichtlediglich eine [X.]. Es muß feststellen, ob sich aus dem [X.] des Gläubigers ergibt, daß eine Forderung des Schuldners gegen [X.] bestehen kann, die nicht unpfändbar ist. Es wird lediglich dieangebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet.Die Berücksichtigung der Angaben in dem Vermögensverzeichnis des [X.] als offenkundig würde dazu führen, daß dessen Angaben zum [X.] zur Pfändbarkeit einer Forderung entgegen der gesetzlichen Regelungverwendet würden. Gegen die Heranziehung des [X.] spricht hier überdies, daß der Schuldner die Anspruchshöhemit ca. 1.400 DM angegeben und hinzugefügt hat: "wird noch bearbeitet".[X.][X.] von [X.][X.] Roggenbuck
Meta
27.06.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2003, Az. IXa ZB 62/03 (REWIS RS 2003, 2543)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2543
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