Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2001, Az. AnwZ (B) 54/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 958

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[X.] ([X.]) 54/00vom22. Oktober 2001in dem Verfahrenwegen [X.]estellung eines allgemeinen Vertreters- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.] Fischer undDr. [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,[X.] und [X.] 22. Oktober 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 4. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom [X.] wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] [X.] der Kanzlei des Antragstellers ist Assessor [X.] als [X.]rovorsteher ttig.[X.] war [X.] als Rechtsanwalt zugelassen. Er hat im Februar 1987 auf seineZulassung verzichtet und wurde im Jahre 1989 wegen Untreue, begangen beiseiner [X.]erufsausls Rechtsanwalt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren und neun Monaten verurteilt.Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin beantragt, [X.] zu seinemallgemeinen Vertreter nach § 53 [X.]RAO fr das Kalenderjahr 2000 zu bestim-men. Die Antragsgegnerin hat das Gesuch zurckgewiesen. Der Antrag aufgerichtliche Entscheidung hatte beim [X.] keinen Erfolg. [X.] richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Rechtsanwalts.[X.] Rechtsmittel ist unzulssig.1. Verwaltungsentscheidungen, die die Vertreterbestellung nach § 53[X.]RAO betreffen, sind allein nach § 223 [X.]RAO anfechtbar (Feuerich/[X.],[X.]RAO 5. Aufl., § 53 Rdn. 49; Henssler/Prtting, [X.]RAO § 53 Rdn. 34; vgl. auch[X.]GH, [X.]eschl. v. 16. Februar 1998 - [X.] ([X.]) 71/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 199).Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 37 [X.]RAO kommt nicht in [X.]e-tracht, weil dieses Verfahren, das die zulassungsfreie [X.]eschwerde in den von- 4 -§ 42 Abs. 1 [X.]RAO bezeichneten Fllen kennt, nur fr Entscheidungen, die [X.] als Rechtsanwalt betreffen, zur Verfsteht.2. Gegen eine im Verfahren nach § 223 [X.]RAO ergangene Entscheidungdes [X.]s ist die sofortige [X.]eschwerde nur statthaft, wenn der[X.] sie zugelassen hat. Die Zulassung darf nur wegen grund-stzlicher [X.]edeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen(§ 223 Abs. 3 [X.]RAO). Im vorliegenden Fall hat der [X.] die Zu-lassung der sofortigen [X.]eschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entschei-dung ist der [X.]undesgerichtshof - lich wie bei der vergleichbaren [X.] § 546 Abs. 1 ZPO - gebunden ([X.] vom 24. November 1997- [X.] ([X.]) 40/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 41; vom 29. Mai 2000 - [X.] ([X.]) 45/99);er kann die [X.]eschwerde nicht selbst zulassen. Das gilt auch in Fllen, in denensich die Entscheidung des [X.]s mit der Frage der [X.] Rechtsmittels nicht ausdrcklich befaût ([X.] vom 14. Mai1990 - [X.] ([X.]) 18/90, [X.]RAK-Mitt. 1990, 172; vom 29. Mai 2000). Der [X.] braucht r die Zulassung der sofortigen [X.]eschwerde [X.] zu entscheiden, wenn das Rechtsmittel eröffnet werden soll.[X.] die Entscheidung einen Ausspruch der Zulassung nicht, bedeutet daszugleich, [X.] die sofortige [X.]eschwerde nicht eröffnet wird. Davon abgesehenlassen Form und [X.]egrr angefochtenen Entscheidung erkennen, [X.]der [X.] der Sache hier keine grundstzliche [X.]edeutung beige-messen hat.3. Schlieûlich kommt auch nicht in [X.]etracht, das Rechtsmittel als Nicht-zulassungsbeschwerde zu behandeln. Im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 [X.]RAO- 5 -hat der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 [X.]RAO eine solche Mlichkeitnicht vorgesehen.HirschFischer[X.]OttenSchott [X.]

Meta

AnwZ (B) 54/00

22.10.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2001, Az. AnwZ (B) 54/00 (REWIS RS 2001, 958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 958

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