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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 26/01vom15. Januar 2002In dem Verfahrenwegen Festsetzung der Vergütung des amtlich bestellten Vertreters- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] und dieRichterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] unddie Rechtsanwältin [X.] 15. Januar 2002beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 16. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] [X.] -Gr:[X.] amtlich bestellte Vertreter des Antragstellers rsandte diesem [X.] vom 27. Juli 2000 mit dem [X.]emerken "vereinbarte/festgesetzte Ver-tung §§ 11, 3 [X.]RAGO, § 53 X [X.]RAO" eine Grenrecr den Ge-samtbetrag von 3.480 DM. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtli-che Entscheidung gestellt mit dem [X.]egehren, die Vertung des [X.] 1.000 DM festzusetzen.Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung [X.], weil es an einem Verwaltungsakt der [X.] fehle; diese habe, auch nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstel-lers, eine Grenfestsetzung nicht vorgenommen.Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.[X.] Rechtsmittel ist unzulssig, da der [X.] die sofortige[X.]eschwerde gegen die angefochtene Entscheidung nicht zugelassen hat.1. Nach § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 [X.]RAO hat der Vertretene dem vonAmts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vertung zu zahlen; [X.] sich die [X.]eteiligtr die Höhe der Vertung nicht einigen, setzt derVorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des [X.] die Vertung fest. Die Festsetzung der Vertung durch den Vorstandder Rechtsanwaltskammer ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 223 Abs. 1- 4 -Satz 1 [X.]RAO ([X.] vom 30. November 1992 - [X.] ([X.]) 37/92 -[X.]RAK-Mitt. 1993, 44, 45). Im Verfahren nach § 223 [X.]RAO ist jedoch eine so-fortige [X.]eschwerde an den [X.]undesgerichtshof nur statthaft, wenn der [X.] sie zugelassen hat. An die Entscheidung des [X.]sr die Zulassung der sofortigen [X.]eschwerde ist der [X.]undesgerichtshof- lich wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO - gebun-den ([X.] vom 24. November 1997 - [X.] ([X.]) 40/97 - [X.]RAK-Mitt.1998, 41 und vom 18. Juni 2001 - [X.] ([X.]) 53/00 - m.w.[X.] Ob und inwieweit angesichts der [X.] des § 223 [X.]RAOdieser Rechtsbehelf auch dann zur [X.], wenn die betreffendeMaûnahme nicht als Verwaltungsakt im verwaltungsverfahrensrechtlichen oderverwaltungsprozessualen Sinne einzustufen ist, kann dahinstehen (vgl. hierzuFeuerich/[X.], [X.]RAO 5. Aufl. § 223 Rn. 3 ff; [X.], [X.]RAO, 1997,§ 223 Rn. 5 f). In jedem Falle ist die Entscheidung des [X.]s nurdann mit der sofortigen [X.]eschwerde anfechtbar, wenn sie der [X.] in seinem [X.]eschluû [X.] zugelassen hat. Daran fehlt es vorlie-gend.3. Über die unzulssige [X.]eschwerde kann der Senat ohne mlicheVerhandlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25).Hirsch [X.]asdorf [X.] [X.]Salditt [X.]
Meta
15.01.2002
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2002, Az. AnwZ (B) 26/01 (REWIS RS 2002, 5050)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5050
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