Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. IX ZR 100/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 997

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 100/05 vom 8. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 8. November 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 21. April 2005 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.085,25 • (Summe der zur Aufrechnung gestellten [X.]) festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten aufgrund einer Information allein durch die Gegenseite entfallen kann, stellt sich in dieser Form nicht, wenn dem 2 - 3 - Mandanten - wie hier das Berufungsgericht unangreifbar festgestellt hat - die Risiken des abzuschließenden Vertrages während der Vertragsverhandlungen in Anwesenheit des anwaltlichen Beraters hinreichend deutlich geworden sind. Kann der Mandant auf dieser Grundlage - für den Rechtsanwalt erkennbar - die von ihm geforderte eigenverantwortliche Entscheidung treffen, bedarf es in der Regel keiner weiteren Belehrungen durch den anwaltlichen Berater. Dies ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls und erfordert keine höchstrichterliche Klarstellung. Im Übrigen wäre eine etwaige Pflichtverletzung nicht entscheidungser-heblich geworden, weil das Berufungsgericht in Wahrnehmung seiner tatrichter-lichen Verantwortung festgestellt hat, dass die Kläger den [X.] auch dann abgeschlossen hätten, wenn die Risiken von Seiten des Anwalts nochmals herausgestellt worden wären. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 4 [X.] Ganter [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 30.01.2004 - 10 O 120/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 21.04.2005 - 12 U 25/04 -

Meta

IX ZR 100/05

08.11.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. IX ZR 100/05 (REWIS RS 2007, 997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 997

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