Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZR 88/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 906

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 88/04 vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 9. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30. März 2004 wird auf Kosten der Kläger zu-rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 110.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde weist die vorlie-gende Fallgestaltung keine Grundsatzbedeutung auf. Die für den Verjährungs-beginn maßgebliche Frage, ob das den Beklagten erteilte Mandat im [X.] - 3 - ber 1994 (Kostenrechnung) bzw. im Januar 1995 (Beurkundungstermin) been-det war oder aber bis zu den von den Beklagten entfalteten Aktivitäten nach dem Tode der Eheleute [X.]im Jahre 2000 fortdauerte, ist einzelfall-bezogen und lässt sich nicht verallgemeinern. Im Übrigen spricht alles dafür, dass die Beklagten im Jahre 2000 in derselben Angelegenheit neu mandatiert worden sind. Dass die Vorinstanzen einen Sekundäranspruch der Kläger in rechtsgrundsätzlicher Weise übersehen hätten, wird von der Nichtzulassungs-beschwerde nicht geltend gemacht. Ein solcher Anspruch ist nach den [X.] auch nicht gegeben. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 3 [X.] Ganter [X.]

[X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 04.08.2003 - 9 O 69/03 - OLG [X.], Entscheidung vom 30.03.2004 - 7 U 502/03-102- -

Meta

IX ZR 88/04

09.11.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZR 88/04 (REWIS RS 2006, 906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 906

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