Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. BLw 35/02

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2003, 3957

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 35/02vom13. März 2003in der Landwirtschaftssachebetreffend [X.] nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz- 2 -Der [X.], [X.], hat am 13. [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-senats des [X.] vom 26. Sep-tember 2002 wird auf Kosten des Antragstellers, der der [X.] auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 13.281,70 Gründe:[X.] Antragsteller verlangt aus abgetretenem Recht von der [X.] im Wege des [X.] zunächst Auskunft, um den [X.] seines Vaters [X.]nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG berech-nen zu [X.] 3 -W. S. war seit dem 1. April 1960 Mitglied der LPG Typ [X.] Mit Schreiben vom 2. Oktober 1990 kündigte er seine Mitgliedschaft in der [X.] "N. V. " [X.]zum 31. Dezember 1990.Die LPG (T) L. , die LPG Tierproduktion "[X.]" R. unddie LPG Pflanzenproduktion O. schlossen sich zum 1. Dezember 1990zur Agrargenossenschaft (LPG) [X.]zusammen, die später in die [X.]sgegnerin umgewandelt wurde.Am 24. Januar 1992 unterzeichnete [X.]ein "Protokoll überdie vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Zuge der Umwandlung [X.]LPG in die [X.]", in [X.] es u.a. [X.]...4. Mit Abschluß dieses Protokolls werden oben genannte Forderungendem Grunde und der Höhe nach als sachlich und rechnerisch richtiganerkannt.5. Mit der Unterzeichnung dieses Protokolls gilt die vermögensrechtlicheAuseinandersetzung zwischen den Parteien als endgültig und unwi-derruflich abgeschlossen. Davon unberührt sind zukünftige Leistun-gen, die sich aus dem Inhalt dieses Protokolls ergeben. ..."Der Antragsteller meint, seinem Vater stehe ein höherer als der in [X.] vereinbarte Abfindungsanspruch zu. Mit der Geltendmachung [X.] sei er nicht ausgeschlossen, weil das Protokoll keine abschließendeAbfindungsvereinbarung enthalte und die darin getroffenen Vereinbarungensittenwidrig [X.] 4 -Das Landwirtschaftsgericht hat den Auskunftsantrag zurückgewiesen.Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat [X.] - [X.] - zurückgewiesen; [X.] hat es nicht zugelassen. Der Antragsteller erstrebt nunmehrdie Zulassung der Rechtsbeschwerde und - unter Aufhebung des [X.] - die Durchsetzung seines Auskunftsanspruchs. [X.] beantragt die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzuläs-sig, hilfsweise ihre Zurückweisung.[X.] Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft,weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht. Der Senat sieht den [X.] jedoch als Rechtsbeschwerde [X.] Die Rechtsbeschwerde ist allerdings ebenfalls nicht statthaft. Da [X.] sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fallvon § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Vorausset-zungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Diese Voraussetzungen liegenjedoch nicht vor (dazu näher [X.], 149 ff.).a) Der Antragsteller macht zunächst geltend, das [X.] die Passivlegitimation der Antragsgegnerin nicht geprüft und sei deswe-gen von der Senatsentscheidung vom 7. November 1997 ([X.], [X.], 2403) abgewichen. Er zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdegericht- 5 -aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in der genannten Senatsentschei-dung enthaltenen Rechtssatz abweicht.b) Weiter meint der Antragsteller, das Beschwerdegericht sei bei [X.] der Sittenwidrigkeit der in dem Protokoll vom 24. Januar 1992 ent-haltenen Abfindungsvereinbarung von der Entscheidung des [X.] vom 10. Oktober 1997 ([X.], [X.], 513) und von der Senats-entscheidung vom 16. Juni 2000 ([X.], [X.], 1762) abgewichen.Auch insoweit legt er jedoch nicht dar, welchen von den genannten Entschei-dungen abweichenden Rechtssatz das Beschwerdegericht aufgestellt hat;vielmehrübersieht er, daß es seinen Überlegungen die in dem [X.] (aaO) aufgestellten Grundsätze zugrunde gelegt hat.c) Schließlich beruft sich der Antragsteller darauf, daß das Beschwerde-gericht mit seiner Auffassung, die Vereinbarung laut Protokoll vom 24. [X.] erfasse auch Ansprüche nach § 44 LwAnpG, von dem [X.]ußvom 4. November 1993 ([X.]) abgewichen sei. Dazu zeigt er allerdingswiederum keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten [X.] auf.d) Daß der Antragsteller die Entscheidung des [X.] ins-gesamt für falsch hält, reicht nicht aus, die Statthaftigkeit der [X.] darzutun. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, [X.] die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn einsolcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (st. Senatsrecht-- 6 -sprechung, s. schon [X.], 5, 9 f. und [X.]. v. 1. Juni 1977,V [X.], [X.] 1977, 327, 328).III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Obwohl [X.] ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten des [X.]stellers aus diversen [X.]üssen bekannten gesetzlichen Voraus-setzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, [X.] Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegenseinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.[X.] [X.]

Meta

BLw 35/02

13.03.2003

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. BLw 35/02 (REWIS RS 2003, 3957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3957

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.