Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. I ZR 243/97

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1718

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 243/97Verkündet am:6. Juli 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.] [X.] § 13 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 242 BbAus einer vor Inkrafttreten der [X.] am 1. August 1994 abgegebenen,räumlich nicht beschränkten Unterwerfungserklärung kann ein Gläubiger vorge-hen, auch wenn der erneute Verstoß nicht geeignet ist, den Wettbewerb auf demräumlichen Markt zu beeinträchtigen, auf dem der Gläubiger tätig ist, und diesemdaher kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zustünde. Ein Wegfall der Ge-schäftsgrundlage mit der Folge der Möglichkeit der fristlosen Kündigung der Un-terwerfungserklärung kommt nur in Betracht, wenn der Unterlassungsanspruch,- 2 -der mit der Unterwerfungserklärung ausgeräumt werden sollte, infolge der [X.] entfallen ist.[X.], Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 243/97 -OLG [X.] LG [X.]- 3 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6. Juli 2000 durch [X.] Recht erkannt:Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenatsdes [X.]s [X.] vom 29. August 1997 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des[X.]s [X.] vom 11. Januar 1996 wird zurückgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerinnen gehören zur [X.]/Saturn-Gruppe. Die zu [X.] zählenden Unternehmen betreiben in zahlreichen [X.] Städten,darunter in [X.] (Klägerin zu 1) und [X.] (Klägerin zu 2), [X.] mit Elektro- und Elektronikgeräten. Die Beklagte ist ein bundesweittätiges Unternehmen, das unter der Bezeichnung "[X.]" in verschiedenenStädten Geräte der Unterhaltungselektronik an Endverbraucher veräußert.- 4 -Im Hinblick auf eine im "Wochenblatt [X.]" vom 12. Januar 1994 er-schienene Werbeanzeige verpflichtete sich die Beklagte mit Schreiben vom16. Februar 1994 strafbewehrt gegenüber der Klägerin zu 1,es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu [X.] der Werbung für Artikel der Unterhaltungselektronik höherwertigeArtikel abzubilden, als textlich beworben und/oder tatsächlich zu denangegebenen Preisen verkauft werden.Wegen einer im "[X.]er Wochenspiegel" vom 13. Oktober 1994 [X.] gab die Beklagte, nachdem sie von der Klägerin zu 2 ab-gemahnt worden war, am 7. November 1994 eine im wesentlichen gleichlautende,ebenfalls strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.In einer [X.] zu den "[X.] Nachrichten" vom 4. Januar 1995bewarb die Beklagte einen [X.] Modell 14-151. Neben dentextlichen Angaben zu dem beworbenen Gerät befand sich eine Abbildung des [X.] Fernsehgeräts [X.] 14-155.Die Klägerinnen haben darin einen Verstoß gegen die ihnen gegenüber ab-gegebenen Unterwerfungserklärungen gesehen und die vereinbarten Vertrags-strafen in Höhe von 7.500 DM (Klägerin zu 1) und 8.000 DM (Klägerin zu 2) gel-tend gemacht.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, [X.] zu den "[X.] Nachrichten", die [X.] unstreitig [X.] nur im Raum [X.] verteilt worden sei, betreffe allenfalls Mitbewerber in [X.], nicht aber diein [X.] bzw. [X.] ansässigen Klägerinnen. Eine bundesweite- 5 -Unterlassungsverpflichtung lasse sich den Unterwerfungserklärungen nicht ent-nehmen.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufungder Beklagten hat das [X.] die Klagen abgewiesen.Mit den (zugelassenen) Revisionen erstreben die Klägerinnen die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat die Klagen als unbegründet abgewiesen.Hierzu hat es ausgeführt:Zwar habe die Beklagte mit der beanstandeten Werbung [X.] für ein [X.]-Fernsehgerät gegen die zwischen den Parteien be-stehenden und regional unbegrenzt geltenden Unterlassungsverträge verstoßen.Dem Vertragsstrafeverlangen der Klägerin zu 1 stehe aber infolge der zum1. August 1994 in [X.] getretenen Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG [X.] der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, weil der in [X.] began-gene Verstoß gegen § 3 UWG in keiner denkbaren Weise geeignet sei, [X.] der in [X.] ansässigen Klägerin zu 1 nachteilig zu beeinflus-sen. Die Klägerin zu 1 sei daher ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer bundes-weit auf demselben Markt tätigen Unternehmensgruppe weder als unmittelbarBetroffene noch nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. zur Verfolgung des erneutenWettbewerbsverstoßes der Beklagten berechtigt. In einem solchen Fall sei das- 6 -Vertragsstrafebegehren treuwidrig, das sich auf einen vor der Gesetzesänderungzustande gekommenen Unterlassungsvertrag stütze.Dem Vertragsstrafeverlangen der in [X.] ansässigen Klägerin zu 2stehe ebenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, [X.], auf den das Zahlungsbegehren gestützt sei, erstnach Inkrafttreten der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG zustande gekom-men sei. Denn bei Abschluß des Unterlassungsvertrages vom 7. November 1994habe die Diskussion um die Gesetzesänderung und um die [X.] Wettbewerbsverstoßes durch jeweils nur regional beschränkt tätige, ineinem Konzern zusammengeschlossene Schwestergesellschaften gerade erstbegonnen.[X.] Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die [X.] führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellungdes den Klagen stattgebenden landgerichtlichen [X.] Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die gegen-über den Klägerinnen abgegebenen Unterwerfungserklärungen den neuen Sach-verhalt [X.] [X.] zu den "[X.] Nachrichten" [X.] erfassen.Das Berufungsgericht hat zunächst den beiden [X.] Wege der Auslegung entnommen, daß ihre Reichweite regional nicht begrenztist. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.] grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln auszulegen (vgl. [X.], Urt. v.20.6.1991 [X.] I ZR 277/89, [X.], 61, 62 = [X.], 654 [X.] Preisver-gleichsliste I; Urt. v. 9.11.1995 [X.] I ZR 212/93, [X.], 290, 291 = WRP1996, 199 [X.] Wegfall der Wiederholungsgefahr I; Urt. v. 17.7.1997 [X.] I ZR 40/95,- 7 -GRUR 1997, 931, 932 = [X.], 1067 [X.] Sekundenschnell). Im Streitfallspricht für die Auslegung des Berufungsgerichts schon der Wortlaut der abgege-benen Erklärungen, der keinerlei Anhalt für eine räumliche Beschränkung bietet.Ferner hat das Berufungsgericht in der [X.] zu den "[X.] Nach-richten", in der ein höherwertiges Fernsehgerät als das im Text beschriebene [X.] war, eine Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverträge gesehen.Auch diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ihr steht [X.] andersals die Revisionserwiderung meint [X.] auch der regelmäßig mit der Abgabe derarti-ger Erklärungen verfolgte Zweck nicht entgegen, einen gesetzlichen Unterlas-sungsanspruch durch einen vereinfacht durchsetzbaren und strafbewehrten ver-traglichen Anspruch zu ersetzen (vgl. [X.], Urt. v. 5.3.1998 [X.] I ZR 202/95, [X.], 953, 954 = [X.], 743 [X.] Altunterwerfung III). Denn dem Umstand, daßdie Klägerinnen jeweils nur regional begrenzt tätig sind, kann nicht ohne weiteresentnommen werden, sie hätten nur an einem räumlich eingeschränkten [X.] ein schützenswertes Interesse.2.Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß dasgegenüber der Klägerin zu 1 abgegebene [X.] vom 16. Fe-bruar 1994 auch noch nach Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG im Rahmen der[X.] 1994 Bestand hatte, also weder durch einen Wegfall der Ge-schäftsgrundlage noch durch außerordentliche Kündigung untergegangen war.Aus der Senatsentscheidung "Altunterwerfung I" ([X.]Z 133, 316, 326) ergibtsich, daß die Auflösung eines Unterlassungsvertrages aufgrund eines mit der Ge-setzesänderung zum 1. August 1994 zusammenhängenden Verlustes der [X.], wie ihn die Beklagte auch im Streitfall behauptet, jedenfalls eine [X.] exnunc wirkende [X.] Gestaltungserklärung voraussetzt (vgl. auch [X.]Z 133, 331,337 [X.] Altunterwerfung II; [X.] GRUR 1998, 953, 954 [X.] Altunterwerfung III). Nachden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Kündigung des- 8 -Unterlassungsvertrages aber erst am 26. April 1996 erklärt. Diese mehr als einJahr nach Erscheinen der beanstandeten [X.] abgegebene Kündi-gungserklärung konnte auf die Verwirkung einer Vertragsstrafe im Januar 1995keinen Einfluß mehr haben. Ob die Geschäftsgrundlage für den im Februar 1994geschlossenen Unterlassungsvertrag entfallen ist und der Beklagten ein [X.] Kündigungsrecht zustand, das sie rechtzeitig ausgeübt hat, konnte [X.] daher in diesem Zusammenhang [X.] frei von [X.] ist aber die weitere Annahme des [X.], das Vertragsstrafebegehren der Klägerin zu 1 stelle mit Blick aufdie Gesetzesänderung vom 1. August 1994 eine unzulässige Rechtsausübungdar und verstoße daher gegen [X.] und [X.])Das Berufungsgericht hat zu Unrecht auf die fehlende Befugnis der Klä-gerin zu 1 abgestellt, in einem (neuen) Erkenntnisverfahren gegen die [X.] aus-schließlich im Raum [X.] verbreitete [X.] [X.] vom 4. Januar 1995 vor-zugehen. Wie die Revision mit Recht geltend macht, kommt es für eine Verwir-kung der versprochenen Vertragsstrafe nicht darauf an, ob die beanstandeteWerbung vom Januar 1995 einen [X.] prozessual durchsetzbaren [X.] Unterlassungs-anspruch der Klägerin zu 1 begründet. Entscheidend ist, ob die beanstandeteWettbewerbshandlung einen Verstoß gegen den zwischen der Klägerin zu 1 undder Beklagten zustande gekommenen und fortbestehenden Unterlassungsvertragdarstellt. Dies ist [X.] wie oben (unter II.1 und 2) dargelegt [X.] grundsätzlich der [X.])Allerdings hat es der Senat bei einer Fallkonstellation, in der die [X.] eines [X.]s klagen-den Unterlassungsgläubigers aufgrund der Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 [X.] Rahmen der [X.] 1994 vollständig entfallen war, als unbillig angese-- 9 -hen, den Gegner weiterhin an dem [X.] festzuhalten. Derauf die Grundsätze von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) gestützte und nur aus-nahmsweise anzunehmende Wegfall der Bindungswirkung beruhte im [X.] auf der Überlegung, daß dem Gläubiger das Vorgehen aus einem nichtrechtzeitig gekündigten [X.] dann verwehrt sein müsse,wenn ihm der durch die Unterwerfungserklärung gesicherte Anspruch eindeutignicht mehr zusteht (vgl. [X.]Z 133, 316, 329 [X.] Altunterwerfung I). Denn es stündeweder mit dem mit der Rechtsänderung verfolgten Ziel noch mit der Funktion [X.] als eines in seinen Wirkungen dem gerichtlichen Unter-lassungstitel angenäherten Instrument in Einklang, wenn der seines gesetzlichenUnterlassungsanspruchs eindeutig beraubte Gläubiger für vor der Kündigung [X.] Verstöße noch Vertragsstrafe beanspruchen könnte.c)Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Der mit der [X.] der Klägerin zu 1 gesicherte Anspruch ist durch die [X.] 1994 nicht entfallen, da sie Werbemaßnahmen der Beklagten in [X.] Markt betraf, in dem auch die Klägerin zu 1 tätig ist. Hätte die Klägerin zu 1diesen Anspruch gerichtlich geltend machen müssen, hätte sie nicht nur einen re-gional begrenzten, sondern einen bundesweit geltenden und durchsetzbaren[X.] erstreiten können (vgl. [X.], Urt. v. 10.12.1998 [X.] I ZR 141/96,GRUR 1999, 509, 510 = [X.], 421 [X.] Vorratslücken; Urt. v. 6.4.2000 [X.]I ZR 76/98, Umdruck S. 18 [X.] Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung, zur Veröffentli-chung in [X.]Z bestimmt). Auch die Neuregelung der Klagebefugnis der [X.] in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG hat nicht dazu geführt, daß wettbewerbsrechtli-che Ansprüche, für die ein Wettbewerber nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG [X.] ist, entsprechend seinem räumlichen Tätigkeitsbereich beschränkt sind ([X.]GRUR 1999, 509, 510 [X.] Vorratslücken). Gegen die Vollstreckung eines inhalts-gleichen, regional unbeschränkten [X.]s in Gestalt eines Urteils- 10 -könnte sich die Beklagte daher auch nicht erfolgreich mit einer Vollstreckungsab-wehrklage (§ 767 ZPO) wenden. Unter diesen Umständen bestehen aber [X.] auchunter dem Gesichtspunkt von [X.] und Glauben [X.] keine Bedenken gegen die An-nahme einer fortbestehenden Bindungswirkung des von der Beklagten eingegan-genen [X.]s.d)Auf die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt gestellte Frage, ob dieKlägerin zu 1 wegen der [X.] Werbung mit Erfolg ein neues Erkenntnisver-fahren anstrengen und einen (neuen) [X.] erstreiten könnte, kommtes demgegenüber nicht an. Ebensowenig wie ein [X.] einer räumli-chen Beschränkung unterworfen wäre, ist die Durchsetzung eines Vertragsstrafe-versprechens davon abhängig, daß dem Gläubiger auch hinsichtlich der Zuwider-handlung ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch [X.] gilt für das Vertragsstrafeverlangen der Klägerin zu 2,das sogar auf einem erst nach Inkrafttreten der [X.] 1994, nämlich [X.] 1994, geschlossenen Unterlassungsvertrag beruht. Eine Einschrän-kung der Reichweite der in Kenntnis der Neuregelung der Klagebefugnis in § 13Abs. 2 Nr. 1 UWG abgegebenen regional unbegrenzten Unterwerfungserklärungkommt in diesem Fall erst recht nicht in Betracht.[X.] ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Berufung der [X.] gegen das der Klage stattgebende landgerichtliche Urteil ist zurückzuwei-sen.- 11 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Erdmann Starck Bornkamm Pokrant Büscher

Meta

I ZR 243/97

06.07.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. I ZR 243/97 (REWIS RS 2000, 1718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1718

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