Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2001, Az. I ZR 121/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2091

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 121/99Verkündet am:28. Juni 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] bei [X.] § 3 Satz 1Ein Händler, der im Inland das Alleinvertriebsrecht für eine bestimmte [X.] hat, wirbt irreführend, wenn er in Zeitungsanzeigen einer nur ihm gegen-über ausgesprochenen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers eineneigenen niedrigeren Preis gegenüberstellt.[X.], Urt. v. 28. Juni 2001 - I ZR 121/99 - [X.] LG Berlin- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 28. Juni 2001 durch [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.],[X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 17. November 1998 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Einzelhandels [X.] der Unterhaltungselektronik.Die Beklagte verpflichtete sich in einem [X.] vom11. Juni 1996 gegenüber der Klägerin, "es zu unterlassen, im geschäftlichenVerkehr zu Wettbewerbszwecken Artikel mit unverbindlichen Preisempfehlun-gen zu bewerben, die nicht oder nicht mehr in der angegebenen Höhe beste-hen". Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtete sie sich zur [X.] Vertragsstrafe in Höhe von 11.000,-- DM.- 3 -Am 6. September 1996 vereinbarte die Beklagte mit dem deutschenMarketingunternehmen der Firma [X.] ein Alleinvertriebsrecht für deren [X.], das damals erst am Markt eingeführt wurde, "[X.] von 3.300 Stück bis Ende März 1997". In der [X.] die unverbindliche Preisempfehlung von 1.099,-- DM vorgesehen.In den Ausgaben des "[X.]" vom 27. November 1996 undvom 11. Dezember 1996 warb die Beklagte jeweils für dieses Fernsehgerät.Hierbei stellte sie ihrem eigenen Preis von 899,-- DM eine "UnverbindlichePreisempfehlung des Herstellers" in Höhe von 1.099,-- DM gegenüber.Mit Schreiben vom 6. Januar 1997 forderte die Klägerin daraufhin vonder Beklagten wegen dieser Anzeigen die Zahlung einer Vertragsstrafe von11.000,-- DM. Die Beklagte ging hierauf nicht ein und warb zudem in einerweiteren Zeitungsanzeige in der Ausgabe des "[X.]" vom15. Januar 1997 erneut für das fragliche Fernsehgeräte-Modell mit der unver-bindlichen Preisempfehlung der Firma [X.] ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, daß die Beklagte durchihre Anzeigen vom 27. November 1996, 11. Dezember 1996 und 15. [X.] insgesamt dreimal gegen ihre Verpflichtung aus dem Unterlassungsver-trag vom 11. Juni 1996 verstoßen habe. Mit der Klage ursprünglich erhobeneVertragsstrafenforderungen wegen zweier weiterer Verstöße sind nicht Gegen-stand des Revisionsverfahrens geworden. Wegen der behaupteten Verstößegegen den [X.] durch die Werbung für das Fernsehgerät [X.]hat die Klägerin beantragt,- 4 -die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 33.000,-- DM nebstZinsen zu zahlen.Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von insgesamt22.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt.Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt,wobei sie jeweils ihre in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt haben.Das Berufungsgericht hat die Beklagte - soweit im Revisionsverfahrenvon Bedeutung - zur Zahlung von 11.000,-- DM verurteilt ([X.] KG-Rep 2000, [X.] ihrer (insoweit zugelassenen) Revision verfolgt die [X.] weiter, die Klage auf Zahlung von Vertragsstrafe wegen der Werbungfür das Fernsehgerät [X.] [X.] abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die [X.] zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe dadurchihre Unterlassungsverpflichtung aus dem [X.] eine Vertragsstrafe in Höhe von 11.000,-- DM verwirkt, daß sie für [X.] der Marke [X.] , Modell [X.], mit der höheren unverbindlichenPreisempfehlung des Herstellers geworben hat. Hierzu hat es ausgeführt, [X.] habe sich in dem [X.] nicht nur verpflichtet, die- 5 -Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung zu unterlassen, wenn [X.] nicht einmal der Form nach ausgesprochen worden sei, sondern auch dann,wenn eine tatsächlich abgegebene unverbindliche Preisempfehlung - wie [X.] den beanstandeten Anzeigen der Fall sei - aus der Sicht der [X.] in keiner Weise eine marktgerechte Orientierungshilfe biete.I[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Das [X.] hat zutreffend angenommen, daß die Beklagte durch ihre Werbe-anzeigen vom 27. November 1996, 11. Dezember 1996 und 15. Januar 1997gegen den [X.] vom 11. Juni 1996 verstoßen und dadurch dievereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat.1. Das Berufungsgericht hat diesen Vertrag rechtsfehlerfrei, [X.] ohne Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln, die Denkgesetze oderErfahrungssätze, dahingehend ausgelegt, daß die vereinbarte Vertragsstrafenicht nur dann verwirkt sein sollte, wenn mit einer nicht erklärten unverbindli-chen Preisempfehlung geworben wird, sondern auch dann, wenn die in [X.] genannte unverbindliche Preisempfehlung aus der Sicht der ange-sprochenen Verkehrskreise keine marktgerechte Orientierungshilfe darstellt.Die Revision erhebt gegen die Vertragsauslegung keine Verfahrensrügen.2. Das Berufungsgericht hat des weiteren ohne Rechtsfehler angenom-men, daß die Werbung mit der Preisempfehlung für das Fernsehgerät [X.]gegen den [X.] verstoßen habe, weil diese der Er-wartung der Verbraucher nicht entsprochen habe, mit einem Hinweis auf eineunverbindliche Preisempfehlung eine marktgerechte Orientierungshilfe zu [X.] 6 -Nach den Feststellungen des [X.] nehmen die Verbrau-cher bei einem Werbehinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung an,diese sei von dem Hersteller in der Erwartung ausgesprochen worden, daß derempfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraus-sichtlich geforderten Preis entspreche. Die Bezugnahme auf den empfohlenenPreis suggeriere Preisgünstigkeit im Marktvergleich. Sie sei daher irreführend,wenn ein Hersteller - wie im Streitfall - im Inland nur einen einzigen [X.], dem er ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt habe; denn in diesem Fallgebe es keine Mehrheit von [X.] und keinen Markt, fürden die Empfehlung irgendeine Orientierungshilfe darstellen könne. Das Be-rufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die unverbindliche Preisempfeh-lung in einem solchen Fall nur noch die Funktion habe, dem Händler eine [X.] zu ermöglichen, die dem angesprochenen Verbraucherdie unrichtige Vorstellung vermittele, es gebe tatsächlich einen in etwa [X.] entsprechenden Marktpreis.Die von dem Berufungsgericht festgestellte Verkehrsauffassung stimmtim übrigen mit den in § 23 Abs. 1 Nr. 2 GWB n.F. (§ 38a Abs. 1 Nr. 2 GWBa.F.) geregelten Voraussetzungen für eine kartellrechtlich zulässige unverbind-liche Preisempfehlung für Markenwaren überein.Die Entscheidung des [X.] steht - entgegen der [X.] Revision - nicht im Widerspruch zur Senatsentscheidung "[X.]" (Urt. v. 5.1.1966 - [X.], [X.] 1966, 327, 332 f., insoweit in[X.]Z 45, 115 nicht abgedruckt). Diese ist auf der Grundlage der [X.] ergangen. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die Verkehr-sauffassung - auch infolge der Abschaffung der vertikalen Preisbindung [X.] durch das [X.] zur Änderung des Gesetzes gegen- 7 -Wettbewerbsbeschränkungen vom 3. August 1973 ([X.] I [X.] 917) - gewan-delt.Unter den gegebenen Umständen kann offenbleiben, ob hier, wie dieKlägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung in Zweifel gezogen hat, auchnur der Form nach eine "unverbindliche Preisempfehlung" ausgesprochen [X.] war.3. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe ein zeitlichbefristetes Alleinvertriebsrecht der Beklagten angenommen, ohne deren Vor-trag in der Berufungserwiderung zu berücksichtigen, wonach sie lediglich überneun - sämtlich in den neuen Bundesländern gelegene - Verkaufsstätten [X.] habe. Aus diesem Umstand ergebe sich, daß nur von einem regional be-grenzten Alleinvertriebsrecht ausgegangen werden könne. Die Revision ver-weist jedoch nicht auf Vorbringen, mit dem die Beklagte in den [X.] hat, daß ihr für das Fernsehgerät [X.] [X.] ein Alleinvertriebsrechtzugestanden habe. Der Umstand, daß die Beklagte damals nur in einem be-stimmten Teil des [X.] tätig war, schließt nicht aus, daß ihr für daskonkrete Sondermodell ein begrenztes Alleinvertriebsrecht für das Inland [X.] werden konnte und - wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme aufden Schriftverkehr zwischen der Klägerin und dem Importeur [X.] hat - auch tatsächlich eingeräumt worden ist.4. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Berufungs-gericht rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte habe den Verstoß gegenden [X.] zumindest fahrlässig [X.] 8 -II[X.] Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.v. Ungern-Sternberg[X.][X.]BüscherSchaffert

Meta

I ZR 121/99

28.06.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2001, Az. I ZR 121/99 (REWIS RS 2001, 2091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2091

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