Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. I ZR 71/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2819

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 71/01Verkündet am:13. Juni 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: jaKopplungsangebot [X.] §§ 1, 3Die Werbung für ein Kopplungsangebot, das aus einem Stromlieferungsvertrag miteiner Laufzeit von mindestens zwei Jahren und einem Fernsehgerät für 1 DM be-steht, ist wettbewerbswidrig, wenn die Bedingungen, unter denen die Vergünsti-gung gewährt wird, nicht hinreichend deutlich werden.[X.], [X.]. v. 13. Juni 2002 [X.]/01 [X.] OLG [X.] [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] und [X.] [X.], Prof. [X.], [X.] und Dr. Schaf-fertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 16. Februar 2001 unter [X.] weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als die Klägerin verurteilt worden ist, —ein Fernsehgerät unterPreisangabe ... wie angekündigt zu [X.] Umfang der Aufhebung wird das [X.]eil der 33. Zivilkammer des[X.]s [X.] vom 29. August 2000 auf die Berufung der [X.].Die Widerklage wird insoweit abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 90 %, die [X.] % zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin vertreibt unter anderem Fernseh-, Hifi- und Elektrogeräte. Ge-meinsam mit einem zum selben Konzern gehörenden, wie sie in [X.] ansässigenSchwesterunternehmen bot die Klägerin unter der Überschrift —Der größte Saftla-denfi in einer mit dem —[X.]er Stadt-Anzeigerfi vom 20. März 2000 verteilten [X.] ein dem Typ nach bezeichnetes tragbares Fernsehgerät der MarkeGrundig zum Preis von 1 DM an. Ein bei der blickfangmäßig herausgestelltenPreisangabe angebrachter Stern verwies den Leser auf einen kleinen, senkrechtgestellten Kasten. Dort heißt es:*Preis gilt nur in Verbindung mit dem Abschluß eines Power & More-Stromvertrages mit einer Mindestlaufzeit von24 Monaten.In einem weiteren Kasten finden sich unter der Überschrift —Wir machen Ih-nen ein saftiges Angebotfi nähere Angaben zu einem Stromvertrag. Dort heißt es:Saft von [X.]: 24 MonateGrundgebühr: 9,90 DM/[X.]: 0,27 DM/[X.] entsprechende Seite dieser Werbebeilage ist nachstehend verkleinertund in schwarz/weiß [X.] - - 5 -Die Beklagte ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.]. [X.] diese Werbung unter Hinweis auf die Zugabeverordnung, auf das Verbot desübertriebenen Anlockens nach § 1 UWG und auf § 3 UWG als [X.]. Im Wege der Widerklage [X.] die von der Klägerin zunächst erhobenenegative Feststellungsklage haben die Parteien nach Erhebung der [X.] für erledigt erklärt [X.] hat die Beklagte beantragt,die Klägerin unter Androhung von [X.] zu verurteilen,es zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten [X.] ... (oben) wiedergegeben ein Fernsehgerät unter Preisangabe an-zukündigen und/oder wie angekündigt zu gewähren.Ferner hat die Beklagte die Zahlung einer Abmahnkostenpauschale bean-sprucht.Das [X.] hat die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG [X.] [X.],853).Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Widerkla-geabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat die angegriffene Werbung unter dem Ge-sichtspunkt eines übertriebenen Anlockens als nach § 1 UWG wettbewerbswidrigangesehen. Zur Begründung hat es [X.] -Von dem Angebot gehe eine hohe Anlockwirkung aus, die jenseits der [X.] des wettbewerbsrechtlich Zulässigen liege. Das ergebe sich aus dem [X.] für das Fernsehgerät, der nicht einmal ein Prozent seines Handelswertesausmache. Der Verbraucher wisse, daß Fernsehgeräte im Handel zu Preisen ineiner Größenordnung von [X.] abgegeben würden. Es [X.], daß der Kunde von diesem Angebot magisch angezo-gen den Stromlieferungsvertrag in dem Bestreben abschließe, das angeboteneFernsehgerät praktisch unentgeltlich zu erhalten, ohne zuvor die Konditionen nä-her zu prüfen und sich mit den Tarifen der Wettbewerber, insbesondere seinesbisherigen Stromlieferanten, zu befassen.Die Kombination eines Fernsehgeräts mit einem Stromlieferungsvertragstelle auch kein einheitliches Angebot dar. Eine Funktionseinheit zwischen Fern-sehgerät und Stromlieferung bestehe nicht, weil der von der Werbung angespro-chene Interessent bereits über Strom verfüge, der zur selbstverständlichenGrundausstattung der Haushalte gehöre. Er habe infolgedessen keinen weiterenBedarf für das gekoppelte Angebot zum Abschluß eines Stromlieferungsvertrages,das im Gegenteil für ihn mit der zusätzlichen Belästigung verbunden sei, es [X.] zu können, wenn er das bestehende Dauerschuldverhältnis mit seinem al-ten Stromlieferanten aufkündige. Im wirtschaftlichen und juristischen Endergebnissei der mit dem Erwerb des Fernsehgerätes gekoppelte [X.] keine unabdingbare oder auch nur sinnvolle Ergänzung zum Gerätekauf,sondern eher ein Wermutstropfen, den der Erwerber des Gerätes zu schluckenhabe.Auch die Vorstellung des Verkehrs über die Finanzierung des beworbenenFernsehgerätes rechtfertige die Annahme nicht, es handele sich um ein einheitli-ches Geschäft. Der Verbraucher werde nicht ohne weiteres annehmen, daß dieKlägerin beziehungsweise der Stromlieferant das Gerät durch entsprechend höher- 7 -kalkulierte Tarife für den abzunehmenden Strom finanziere. Denn der Verbraucherwisse, daß der Strommarkt erst vor kurzem liberalisiert worden sei, und werde [X.] daher als den Versuch des Stromlieferanten ansehen, auf dem bislangmonopolisierten Markt Fuß zu fassen. Es liege damit aus Sicht des [X.], daß das Gerät nicht durch die Einnahmen aus der Stromlieferung finanziertwerde, sondern die für seine Abgabe zum Preis von nur 1 DM entstehenden Ko-sten im Rahmen der Bemühungen, Marktanteile zu erschließen, investiert würden.[X.] gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung der [X.] Ergebnis mit Recht als wettbewerbswidrig angesehen. Jedoch geht die [X.] insofern zu weit, als der Klägerin nicht nur die beanstandete Werbung,sondern auch entsprechende Vertragsabschlüsse (—... Fernsehgeräte ... wie ange-kündigt zu gewährenfi) untersagt worden sind.1.Im Streitfall stellt sich nicht die Frage, ob die Beklagte den Unterlas-sungsanspruch in mißbräuchlicher Weise geltend gemacht hat (vgl. [X.]Z 144,165 [X.] Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; [X.], [X.]. v. 6.4.2000 [X.] I ZR 114/98,[X.], 84 = [X.], 1266 [X.] Neu in [X.]; [X.]. v. 24.5.2000 [X.]I ZR 222/97, [X.], 78 = [X.], 1402 [X.] Falsche Herstellerpreis-empfehlung; [X.]. v. 20.12.2001 [X.] I ZR 15/98, [X.], 980, 981 [X.] Zeitlich ver-setzte Mehrfachverfolgung; [X.]. v. 20.12.2001 [X.] I ZR 215/98, [X.], 977, 979[X.] Scanner-Werbung). Zwar hat die Beklagte nicht nur die Klägerin, sonderngleichzeitig auch das ebenfalls für die beanstandete Werbung verantwortliche [X.] Schwesterunternehmen der Klägerin in getrennten Klageverfahren vor dem[X.] [X.] auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat damit [X.] der Widerklage auf die beiden getrennt erhobenen negativen Feststel-lungsklagen reagiert; für die getrennte Inanspruchnahme bestand somit ein ver-nünftiger Grund. Da die Parteien hinsichtlich der negativen Feststellungsklage- 8 -übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben, bedarf es keinerKlärung, ob sich die Erhebung der beiden getrennten negativen Feststellungskla-gen als mißbräuchlich [X.] Beklagten steht gegenüber der Klägerin ein Unterlassungsanspruchnach § 1 i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu. Nach Aufhebung der [X.] ist es der Klägerin zwar auch nach § 1 UWG nicht mehr verwehrt, die [X.] von zwei, keine Funktionseinheit bildenden Produkten in der Weise miteinanderzu verbinden, daß bei Erwerb des einen Produkts das andere Produkt ohne Be-rechnung oder unter Berechnung eines nominellen Betrags abgegeben wird. [X.] Angebote sind inzwischen grundsätzlich als zulässig anzusehen. Im [X.] die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung und Irreführung der Verbrauchermüssen jedoch bei derartigen Kopplungsangeboten bestimmte [X.] sein, vor allem um einer Täuschung der Verbraucher über den tatsächlichenWert des Angebots entgegenzuwirken, aber auch um zu vermeiden, daß durchmangelnde Transparenz die Rationalität der Nachfrageentscheidung auf seitender Verbraucher über Gebühr zurückgedrängt wird. Die in diesem Zusammenhangan die Preisinformation zu stellenden Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt.Die beanstandete Werbung stellt sich daher als nach § 1 UWG wettbewerbswidrigdar.a)Die Beklagte macht im Streitfall im wesentlichen einen in die Zukunft ge-richteten Unterlassungsanspruch geltend. Ob ihr ein solcher Anspruch zusteht, istauch in der Revisionsinstanz allein nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidunggeltenden Recht zu beantworten (vgl. [X.]Z 141, 329, 336 [X.] Tele-Info-CD; [X.],[X.]. v. [X.] [X.] KZR 15/98, [X.], 759, 760 [X.] Zahnersatz aus [X.]; [X.]. 25.10.2001 [X.] I ZR 29/99, [X.], 679, 680 [X.] Vertretung der An-walts-GmbH). Der rechtlichen Beurteilung ist daher die seit Erlaß des [X.] durch Aufhebung der Zugabeverordnung veränderte Rechtslage zugrunde- 9 -zu legen (Gesetz zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung wei-terer Rechtsvorschriften v. 23.7.2001, BGBl. I S. 1661).b)Das Berufungsgericht hat für die Prüfung eines [X.]verstoßesnach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens maßgeb-lich darauf abgestellt, daß zwischen Fernsehgerät und Stromlieferung keine [X.] bestehe und die Kombination sich daher nicht als ein einheitliches [X.] darstelle. Dem ist zwar zuzustimmen, weil der Erwerber eines Fernsehge-räts trotz des damit verbundenen Energiebedarfs in aller Regel nicht auf einenneuen Stromlieferungsvertrag angewiesen ist. Nach Aufhebung der Zugabever-ordnung kommt es aber auf diesen Gesichtspunkt und auf die entsprechendenAngriffe der Revision nicht mehr entscheidend an. Auch § 1 UWG steht einer Ge-währung von Zugaben grundsätzlich nicht mehr im [X.])Bis zur Aufhebung der Zugabeverordnung war die Rechtslage [X.], daß das gesetzlich ausdrücklich geregelte Zugabeverbot durchdas in der Rechtsprechung zu § 1 UWG entwickelte Verbot des übertriebenenAnlockens, eines [X.], ergänzt wurde. So hat der Senat inden Entscheidungen, in denen es um die Werbung für ein Mobiltelefon ging, dasbei Abschluß eines Netzkartenvertrages ohne oder fast ohne gesondertes Entgeltabgegeben werden sollte, sowohl für die zugaberechtliche Prüfung als auch für [X.] nach § 1 UWG maßgeblich darauf abgestellt, daß es sich bei [X.] um ein einheitliches Angebot handelte (vgl. [X.]Z 139,368, 372 f. u. 374 f. [X.] Handy für 0,00 DM; [X.], [X.]. v. 8.10.1998 [X.] I ZR 7/97,[X.], 261, 263 = [X.], 94 [X.] [X.]; [X.]. v. 8.10.1998 [X.]I ZR 147/97, [X.], 517, 518 f.; [X.]. v. 6.10.1999 [X.] I ZR 242/97, [X.] 2000, 232 f. [X.] Handy —fast geschenktfi für 0,49 DM). [X.] die gewährteVergünstigung mit der Hauptleistung eine Einheit, so fehlte es nicht nur an einerZugabe, sondern auch am Einsatz eines unsachlichen Mittels der [X.] -flussung und damit an einem [X.]verstoß nach § 1 UWG. Denn die [X.] mit der besonders günstigen Abgabe eines Mobiltelefons stellte sich in [X.] als ein legitimer Hinweis auf den günstigen, durch verschiedene Be-standteile geprägten Preis der angebotenen Gesamtleistung dar; die Anlockwir-kung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist niemals wettbewerbswidrig,sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs.bb)Die Aufhebung der Zugabeverordnung beeinflußt auch die Auslegungvon § 1 UWG. Im Hinblick auf das gewandelte [X.] und die [X.] auf das Lauterkeitsrecht hat der Ge-setzgeber ein generelles Zugabeverbot nicht mehr für erforderlich gehalten (vgl.die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Aufhebung der Zu-gabeverordnung, BT-Drucks. 14/5594, [X.]. Dieser gesetzgeberische Wille mußsich auch darin niederschlagen, was im Rahmen des § 1 UWG als sittenwidrig [X.] ist; er kann nicht dadurch unterlaufen werden, daß die Sachverhalte, diein der Vergangenheit unter die Zugabeverordnung fielen, unverändert [X.] nunmehrals [X.]verstöße nach § 1 UWG [X.] verfolgt werden können (vgl. [X.],[X.], 349, 351; [X.]/[X.], [X.], 883, 886; Fezer, [X.],989, 1008; [X.], [X.], 1067, 1068 f.; [X.], [X.], 1741, 1745;zurückhaltender dagegen [X.], [X.], 867, 869 f.; [X.], [X.],615, 617; [X.], BB 2001, 1961, 1963; [X.], NJW 2001, 2505,2510 f.; vgl. ferner die großzügigere Betrachtungsweise in der [X.] Oberlandesgerichte: [X.] [X.], 855; [X.] a.M.NJW-RR 2002, 40; KG NJW-RR 2002, 42; OLG Karlsruhe [X.]-RR 2002, 168).Werden dem Verbraucher für den Fall des Erwerbs einer Ware oder der In-anspruchnahme einer Leistung Vergünstigungen, insbesondere Geschenke, ver-sprochen, liegt darin auch dann nicht ohne weiteres ein übertriebenes Anlocken,wenn Hauptleistung und Geschenk sich aus der Sicht des Verbrauchers nicht als- 11 -ein funktionell einheitliches Angebot darstellen. Vielmehr ist es dem [X.] gestattet, verschiedene Angebote miteinander zu verbinden; dies [X.] dann, wenn ein Teil der auf diese Weise gekoppelten Waren oder Leistun-gen ohne gesondertes Entgelt abgegeben wird (vgl. [X.], [X.], 1067,1069).c)Damit ist indessen nicht gesagt, daß derartige Kopplungsangebote un-eingeschränkt zulässig wären. Vielmehr tritt an die Stelle eines generellen Ver-bots, das sich bislang aus der Zugabeverordnung ergab und in ähnlicher Form [X.] des § 1 UWG entnommen wurde, eine Art Mißbrauchskontrolle,die sich nicht allein auf § 3 UWG und § 1 [X.] (dazu [X.]Z 139, 368, 375 ff. [X.]Handy für 0,00 DM; [X.] [X.], 261, 264 [X.] [X.]), sondern auchunmittelbar auf § 1 UWG stützen kann. Hierbei können die Fälle mißbräuchlicherKopplungsangebote zu einer einheitlichen Fallgruppe zusammengefaßt werden,die für sämtliche Kopplungsgeschäfte [X.] neben Zugaben sind dies die offenen oderverdeckten Kopplungsangebote (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 30.11.1995 [X.] I ZR 233/93,[X.] 1996, 363 = [X.] 1996, 286 [X.] Saustarke Angebote) sowie die [X.] (vgl. [X.]Z 65, 68 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 30.6.1976 [X.]I ZR 119/74, [X.], 637, 638 = [X.] 1976, 555 [X.] Rustikale Brettchen; [X.]. 28.1.1999 [X.] I ZR 192/96, [X.], 755, 756 f. = [X.], 828 [X.] [X.]) [X.] Geltung beanspruchen kann.aa)Die Anforderungen, die das [X.]recht an die Zulässigkeit [X.] stellt, müssen sich an den Gefahren orientieren, die vonderartigen Geschäften für die Verbraucher ausgehen. Im Mittelpunkt steht dabeidie Gefahr, daß diese über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht [X.] unzureichend informiert werden (vgl. die Bestimmung des Art. 3 lit. g desschweizerischen UWG, die als Regelbeispiel unlauteren [X.] vorsieht,daß Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht- 12 -werden; dazu [X.]/Glöckner, Lauterkeitsrecht, Art. 3 lit. g UWGRdn. 73 ff.). Die Homogenität von Wirtschaftsgütern führt dazu, daß sich [X.] vergleichen lassen; sie fördert daher Preisklarheit und Preiswahrheit. Kopp-lungsangebote können zwar Ausdruck eines gesunden [X.] sein, durchsie wird aber eine Heterogenität des Angebots gefördert, die nicht nur den Preis-vergleich durch den Verbraucher erschwert, sondern darüber hinaus ein gewissesIrreführungs- und Preisverschleierungspotential birgt (vgl. [X.], [X.],1067, 1071; ferner [X.], [X.]. v. 17.9.1998 [X.] I ZR 117/96, [X.], 515, 517 f.= [X.], 424 [X.] Bonusmeilen). Im Interesse der Verbraucher ist daher eineTransparenz des Angebots zu fordern (vgl. auch § 7 Nr. 3 TDG; dazu Fezer, [X.]2001, 989, 1015; [X.], [X.], 1067, 1070). Außerdem kann von Kopp-lungsangeboten [X.] insbesondere wenn ein Teil des Angebots unentgeltlich gewährtwerden soll [X.] in Einzelfällen eine so starke Anlockwirkung ausgehen, daß auch [X.] verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der [X.] vollständig in den Hintergrund tritt. Zuweilen kann die Gefahr für dieVerbraucher [X.] wie häufig bei den an ein Absatzgeschäft gekoppelten Gewinn-spielen ([X.], [X.]. v. 5.2.1998 [X.] I ZR 151/95, [X.] 1998, 735, 736 = [X.] 1998,724 [X.] Rubbelaktion; [X.]. v. 11.4.2002 [X.] I ZR 225/99, [X.]. S. 7 [X.] Gewinnspiel imRadio) [X.] auch in unzureichender Information verbunden mit einer hohen Anlock-wirkung liegen.bb)Das [X.]recht muß diesen Gefahren Rechnung tragen.(1)Weder der Generalklausel des § 1 UWG noch dem Tatbestand des § [X.] können indessen absolute Grenzen entnommen werden. Selbst wertvolleZugaben müssen ein Angebot nicht intransparent machen; sie müssen auch nichtzu einer irrationalen Nachfrageentscheidung führen. Daher können keine festen(relativen) Wertgrenzen bestimmt werden, jenseits deren eine Zugabe stets wett-bewerbswidrig ist (vgl. dazu [X.]/Spätgens, [X.] und Zugaben im [X.] 13 -werb [2001], Rdn. 439; [X.], NJW 2001, 2505, 2511; [X.], [X.]2001, 867, 870). Dabei ist [X.] entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts [X.] auchzu berücksichtigen, daß Zugaben unter bestimmten Bedingungen dazu beitragenkönnen, Außenseitern den Marktzutritt zu erleichtern, wenn [X.] wie es die [X.] den liberalisierten Strommarkt geltend macht [X.] das [X.] ein gewisses Beharren gekennzeichnet ist und dem Außenseiter erheblicheZugeständnisse abnötigt.(2)Die von [X.] ([X.], 1067, 1071 ff.) für sinnvoll gehaltene Ver-pflichtung, stets den Wert einer Zugabe anzugeben, kann weder der Generalklau-sel des § 1 UWG noch dem [X.] entnommen werden. Eine solcheallgemeine Pflicht zu begründen, wäre dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. [X.] der [X.] für eine Verordnung über Verkaufsförde-rung, [X.]. 853/01; dazu [X.], [X.], 36 ff.; [X.], [X.]2002, 42 f.; Fezer, [X.], 217). Ungeachtet der spezifischen Pflichten, diesich auch nach geltendem Recht aus der Preisangabenverordnung ergeben, isteine solche aus §§ 1 und 3 UWG begründete Verpflichtung aber immer dann an-zunehmen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verbraucher über den Wert des tat-sächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung,getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. In diesen Fällen fordert [X.] eine entsprechende Aufklärung.(3)Darüber hinaus gilt für Kopplungsangebote generell die Verpflichtung,daß Preise einheitlich zu bewerben sind. [X.]widrig ist es insbesondere,in der Werbung allein das Versprechen unentgeltlicher Teilleistungen oder dengünstigen Preis einer Teilleistung herauszustellen, ohne gleichzeitig in klarer Zu-ordnung leicht erkennbar und deutlich lesbar auf das Entgelt hinzuweisen, das fürden anderen Teil des [X.] verlangt wird (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2[X.]). Gegenüber dem herausgestellten Hinweis auf die günstige [X.] 14 -dürfen dabei die Angaben, aus denen sich die wirtschaftliche Belastung des [X.] ergibt, nicht vollständig in den Hintergrund treten (vgl. [X.]Z 139, 368,375 ff. [X.] Handy für 0,00 DM; [X.] [X.], 261, 264 [X.] [X.]).d)Die beanstandete Werbung stellt sich danach als ein Fall eines [X.] Kopplungsangebots dar, weil die Klägerin die Bedingungen, unterdenen sie die Zugabe gewährt, nicht hinreichend deutlich gemacht hat. [X.] Preis für das Fernsehgerät blickfangmäßig in der größten Schrifttype gehaltenist, verweist [X.] auf einen kleinen Kasten rechts nebendem abgebildeten Fernsehgerät. Die in diesem Kasten enthaltene Information istals einziger Text der Anzeige nicht waagrecht, sondern senkrecht gesetzt, so daßder Leser die Anzeige um 90° drehen muß, um den Inhalt lesen zu können. Hinzukommt, daß dem Kästchen, auf das [X.] verweist, keine näheren Angabenzu den Bedingungen des abzuschließenden Stromvertrags zu entnehmen sind.Der Leser erfährt lediglich, daß er einen —Power & More-Stromvertrag mit einerMindestlaufzeit von 24 [X.] abschließen muß, um in den Genuß des Fern-sehgerätes zum Preis von 1 DM zu kommen. Lediglich in dem Kasten unter derAbbildung des Fernsehgeräts finden sich weitere Angaben zu den Bedingungen,zu denen ein Stromvertrag abgeschlossen werden kann. Auf diesen in [X.] und deutlich größerer Schrift gehaltenen Text verweist [X.] bei der Preis-angabe jedoch nicht. Gerade für den aufmerksamen Betrachter, der mit [X.] Kenntnis nimmt, daß es einen Kasten mit Sternchenverknüpfung (mit [X.] zu einer Mindestlaufzeit) und einen anderen Kasten ohne Sternchenverknüp-fung (mit Angaben sowohl zu einer Mindestlaufzeit als auch zu bestimmten Preis-bestandteilen) gibt, bleibt unklar, welche Preisbestandteile für denjenigen [X.] gelten sollen, der beim Erwerb des Fernsehgerätes zum [X.] 1 DM abzuschließen ist. Dies läßt die Revision außer acht, wenn sie [X.] in an-derem Zusammenhang [X.] ausführt, die gut wahrnehmbar angegebenen, für den- 15 -Verbraucher erforderlichen Preisbestandteile seien über einen Sternchenhinweisdem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Fernsehgerät —klar zugeord-netfi.3.Die Verurteilung geht jedoch insofern zu weit, als es der Klägerin [X.] worden ist, die angekündigten Vorteile (—Fernsehgerät für 1 DMfi) zu gewäh-ren, also Verträge entsprechend der beanstandeten Werbung abzuschließen. [X.] als die Zugabeverordnung, die nicht allein die Ankündigung, sondern auchdas Gewähren von Zugaben untersagte, käme ein aus § 1 UWG begründetesVerbot des Gewährens von Zugaben nur in Betracht, wenn die für die wettbe-werbsrechtliche Bewertung der Werbung maßgeblichen Umstände stets auch [X.] des entsprechenden [X.] vorlägen (vgl. [X.] [X.]1999, 261, 264 [X.] [X.]; [X.]. v. 7.6.2001 [X.] I ZR 81/98, [X.]-Rep 2002,76 [X.] Für[X.] und [X.]). Hiervon kann indessen keine Rede sein; denn das In-formationsdefizit, um das es im Streitfall allein geht, kann bei Abschluß des [X.] durch eine entsprechende Aufklärung im Verkaufsgespräch [X.] die Beklagte die fragliche Werbung zu Recht beanstandet hat, kannsie auch die Kosten der Abmahnung ersetzt [X.] 16 -III.Danach ist die Revision der Klägerin im wesentlichen zurückzuweisen.Lediglich insoweit, als die Klägerin verurteilt worden ist, es zu unterlassen, die [X.] Vorteile zu gewähren, ist das Berufungsurteil aufzuheben. In diesemPunkt ist die Widerklage abzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.ErdmannRi[X.] [X.] ist an Bornkammder Unterschriftsleistung infolge [X.] verhindert.[X.] [X.]

Meta

I ZR 71/01

13.06.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. I ZR 71/01 (REWIS RS 2002, 2819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2819

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