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Verfassungswidrigkeit nicht nur kurzfristiger Fixierung ohne richterliche Entscheidung bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung (Fixierungen)
Leitsätze
zum Urteil des [X.] vom 24. Juli 2018
2 BvR 502/16
Verkündet
am
24. Juli 2018
Fis[X.]hbö[X.]k
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
[X.]
- 2 BvR 309/15 -
- 2 BvR 502/16 -
[X.]
des Herrn Re[X.]htsanwalt [X.], Asperger Straße 55, 71634 [X.], |
||
als Verfahrenspfleger für den Betroffenen Herrn S…, |
a. |
unmittelbar gegen |
|
den Bes[X.]hluss des Amtsgeri[X.]hts [X.] vom 4. Februar 2015 - 5 XIV 29/15 L -, |
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b. |
mittelbar gegen |
|
§ 25 Abs. 3 [X.] Baden-Württemberg |
- 2 BvR 309/15 -,
I[X.]
des Herrn Dr. G..., |
- Bevollmä[X.]htigter:
gegen |
a) |
das Endurteil des [X.]s Mün[X.]hen vom 4. Februar 2016 - 1 U 2264/15 -, |
b) |
das Endurteil des [X.]s Mün[X.]hen I vom 27. Mai 2015 - 15 O 21894/11 - |
- 2 BvR 502/16 -
hat das [X.] - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsident Voßkuhle,
[X.],
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
aufgrund der mündli[X.]hen Verhandlung vom 30. und 31. Januar 2018 dur[X.]h
für Re[X.]ht erkannt:
Die – zur gemeinsamen Ents[X.]heidung verbundenen – [X.] betreffen die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Anordnung von Fixierungen im Rahmen der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Unterbringung. Sie werfen insbesondere die Frage auf, ob es si[X.]h bei einer Fixierung – Fesselung eines auf dem Rü[X.]ken liegenden Betroffenen mittels spezieller Gurte an das Bett, um seine Bewegungsfähigkeit weitgehend oder vollständig aufzuheben – um eine dem [X.]vorbehalt unterliegende Freiheitsentziehung handelt.
1. Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] ist der Verfahrenspfleger des [X.] in einer ges[X.]hlossenen psy[X.]hiatris[X.]hen Einri[X.]htung untergebra[X.]hten Betroffenen zu [X.], der über mehrere Tage ohne ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung auf der Grundlage von § 25 des baden-württembergis[X.]hen Gesetzes über Hilfen und S[X.]hutzmaßnahmen bei psy[X.]his[X.]hen Krankheiten (Psy[X.]his[X.]h-Kranken-Hilfe-Gesetz - [X.] BW) vom 25. November 2014 ([X.]) fixiert wurde. Die Vors[X.]hrift lautet:
§ 25 Besondere Si[X.]herungsmaßnahmen
(1) Besondere Si[X.]herungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn und solange eine gegenwärtige erhebli[X.]he Gefahr für die Si[X.]herheit in der anerkannten Einri[X.]htung besteht, insbesondere bei erhebli[X.]her Selbstgefährdung, der Gefährdung bedeutender Re[X.]htsgüter Dritter oder wenn die untergebra[X.]hte Person die Einri[X.]htung ohne Erlaubnis verlassen will, und dieser Gefahr ni[X.]ht mit weniger eingreifenden Mitteln begegnet werden kann.
(2) Besondere Si[X.]herungsmaßnahmen sind:
1. die Bes[X.]hränkung und der Entzug des Aufenthalts im [X.],
2. die Wegnahme oder Vorenthaltung von Gegenständen,
3. die Absonderung in einem besonders gesi[X.]herten Raum,
4. die Fixierung,
5. das Festhalten anstelle der Fixierung.
(3) Jede besondere Si[X.]herungsmaßnahme ist von einer Ärztin oder einem Arzt der anerkannten Einri[X.]htung befristet anzuordnen. Sie ist unverzügli[X.]h aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Wird eine Si[X.]herungsmaßnahme na[X.]h Absatz 2 Nummer 3 vorgenommen, hat eine engmas[X.]hige Überwa[X.]hung dur[X.]h therapeutis[X.]hes oder pflegeris[X.]hes Personal zu erfolgen. Bei Fixierungen ist eine unmittelbare, persönli[X.]he und in der Regel ständige Begleitung si[X.]herzustellen, soweit die untergebra[X.]hte Person ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h darauf verzi[X.]htet. Die ärztli[X.]he Kontrolle ist im erforderli[X.]hen Maß zu gewährleisten.
(4) Anordnung, Begründung und Beendigung der besonderen Si[X.]herungsmaßnahme sind zu dokumentieren.
a) Der Betroffene zu [X.] leidet an einer s[X.]hizoaffektiven Störung. Am 23. Januar 2015 ordnete das Amtsgeri[X.]ht [X.] gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 1 [X.] BW seine Unterbringung in einer psy[X.]hiatris[X.]hen Klinik bis zum 6. März 2015 an, weil er aufgrund seiner Erkrankung in erhebli[X.]hem Maße sein Leben, seine Gesundheit und Re[X.]htsgüter anderer gefährde.
Am selben Tag wurde der Betroffene zu [X.] auf ärztli[X.]he Anordnung 5-Punkt-fixiert, das heißt, an sämtli[X.]hen Gliedmaßen und mit einem Bau[X.]hgurt am Bett festgebunden.
b) Am 29. Januar 2015 stellte der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] beim Amtsgeri[X.]ht [X.] einen Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung (§ 327 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa[X.]hen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Geri[X.]htsbarkeit - FamFG) mit dem Ziel, die dur[X.]h die Ärzte gegenüber dem Betroffenen zu [X.] angeordnete Fixierung für re[X.]htswidrig zu erklären. Dazu führte er aus, er habe den Betroffenen zu [X.] am 28. Januar 2015 gegen 17:00 Uhr in einem vers[X.]hlossenen, videoüberwa[X.]hten [X.] sediert und 5-Punkt-fixiert vorgefunden. Nur für Toilettengänge und zum Dus[X.]hen werde der Betroffene entfixiert. Dur[X.]h den Eins[X.]hluss im [X.], die Sedierung und die ni[X.]ht nur kurzfristige 5-Punkt-Fixierung werde dem Betroffenen die Freiheit entzogen. Die Maßnahmen bedürften na[X.]h Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 [X.] – über die ärztli[X.]he Anordnung na[X.]h § 25 [X.] BW hinaus – der ri[X.]hterli[X.]hen Anordnung.
[X.]) Das [X.] erklärte in einer Stellungnahme, na[X.]h ärztli[X.]her Auffassung sei die Fixierung derzeit zur Vermeidung einer Fremdgefährdung erforderli[X.]h. Seit seiner zunä[X.]hst freiwilligen stationären Aufnahme am 16. Januar 2015 habe der Betroffene zu [X.] mehrfa[X.]h die Polizei angerufen, Bombendrohungen abgesetzt und si[X.]h sowohl gegenüber Mitpatienten als au[X.]h gegenüber dem Pflegepersonal provokativ und bedrohli[X.]h verhalten. Bis zum 23. Januar 2015 habe si[X.]h die Situation so zugespitzt, dass die Unterbringung beantragt und der Betroffene zu [X.] fixiert worden sei. Eine erste Lo[X.]kerung der Fixierung am 24. Januar 2015 habe der Betroffene zu [X.] genutzt, um mit einer Flas[X.]he gegen einen Li[X.]hts[X.]halter zu s[X.]hlagen und sein Getränk zu vers[X.]hütten. Am 25. Januar 2015 habe er das Pflegepersonal bes[X.]himpft und Ges[X.]hirr zertrümmert. Am 27. Januar 2015 sei er erneut versu[X.]hsweise entfixiert worden, habe si[X.]h aber an getroffene Vereinbarungen, etwa von Bes[X.]himpfungen und Beleidigungen abzusehen, ni[X.]ht lange halten können. Er habe einen Na[X.]httis[X.]h umgestoßen und mit einer S[X.]hublade geworfen. Die Situation sei dana[X.]h angespannt geblieben. Der Betroffene zu [X.] habe trotz Fixierung mit Gegenständen geworfen. Na[X.]hdem die ihm verabrei[X.]hten Medikamente sedierend gewirkt hätten, sei er am 1. Februar 2015 erneut entfixiert worden, habe si[X.]h im weiteren Verlauf aber wieder bedrohli[X.]h verhalten. Da er am 2. Februar 2015 eine Lampe und einen Stuhl zertrümmert habe, sei er wieder fixiert worden.
d) Mit angegriffenem Bes[X.]hluss vom 4. Februar 2015 wies das Amtsgeri[X.]ht [X.] den Antrag zurü[X.]k. Die Fixierung sei eine besondere Si[X.]herungsmaßnahme na[X.]h § 25 Abs. 2 Nr. 4 [X.] BW. Als sol[X.]he sei sie na[X.]h § 25 Abs. 3 [X.] BW von einem Arzt befristet anzuordnen und unverzügli[X.]h aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen entfielen. Anders als bei der [X.] na[X.]h § 20 [X.] BW sei für die Fixierung kein [X.]vorbehalt normiert. Soweit der Antrag dahin zu verstehen sei, dass die Fixierung als Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung na[X.]h § 312 Nr. 3 FamFG angegriffen werden solle, könne das Geri[X.]ht na[X.]h § 327 Abs. 1 FamFG nur prüfen, ob die Klinik die Voraussetzungen des § 25 [X.] BW bea[X.]htet habe. Dies sei offensi[X.]htli[X.]h der Fall. Aus der Stellungnahme des [X.] ergebe si[X.]h, dass mehrmals versu[X.]ht worden sei, die Fixierung aufzuheben, diese jedo[X.]h aufgrund akuter Fremdgefährdung dur[X.]h den Betroffenen zu [X.] immer wieder notwendig geworden sei.
2. Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] begehrt im Wege der Amtshaftung Ersatz für S[X.]häden, die ihm dur[X.]h eine gut a[X.]ht Stunden andauernde Fixierungsmaßnahme während seiner vorläufigen Unterbringung in der Psy[X.]hiatrie entstanden seien. Die Unterbringung erfolgte na[X.]h dem [X.] über die Unterbringung psy[X.]his[X.]h Kranker und deren Betreuung ([X.] - BayUnterbrG) vom 5. April 1992 (GVBl [X.] 60). Das Gesetz enthält für die Fixierung untergebra[X.]hter Personen keine spezielle Ermä[X.]htigungsgrundlage.
Das [X.] Mün[X.]hen I sah die Fixierung des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] als gemäß § 34 StGB gere[X.]htfertigt an. Das [X.] Mün[X.]hen ordnete sie als re[X.]htmäßige Anwendung unmittelbaren Zwangs gemäß Art. 19 BayUnterbrG ein. Die von den Geri[X.]hten herangezogenen Vors[X.]hriften des [X.]es lauten:
Art. 10 Sofortige vorläufige Unterbringung
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung na[X.]h Art. 1 Abs. 1 vorliegen und kann au[X.]h eine geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung na[X.]h §§ 331, 332, 167 Abs. 1 Satz 1 oder na[X.]h §§ 322, 167 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 284 FamFG ni[X.]ht mehr re[X.]htzeitig ergehen, um einen für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit oder Ordnung drohenden S[X.]haden zu verhindern, so kann die Kreisverwaltungsbehörde die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen und na[X.]h Maßgabe des Art. 8 vollziehen. Die Kreisverwaltungsbehörde hat das na[X.]h § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständige Geri[X.]ht unverzügli[X.]h, spätestens bis zwölf Uhr des auf das Ergreifen folgenden Tages, von der Einlieferung zu verständigen.
(2) In unaufs[X.]hiebbaren Fällen des Absatzes 1 kann die Polizei den Betroffenen ohne Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde in eine Einri[X.]htung im Sinn des Art. 1 Abs. 1 einliefern. Die Polizei hat das na[X.]h § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständige Geri[X.]ht und die na[X.]h Art. 6 zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzügli[X.]h, spätestens bis zwölf Uhr des auf das Ergreifen folgenden Tages, von der Einlieferung zu verständigen. Satz 1 gilt au[X.]h in den Fällen, in denen si[X.]h ein Betroffener entgegen der Ents[X.]heidung des Geri[X.]hts der Obhut der Einri[X.]htung entzieht.
(3) Bei einer Unterbringung na[X.]h Absatz 1 hat die Kreisverwaltungsbehörde der unterzubringenden Person die Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu bena[X.]hri[X.]htigen, sofern der [X.] dadur[X.]h ni[X.]ht gestört wird. Die Kreisverwaltungsbehörde hat die Bena[X.]hri[X.]htigung selbst zu übernehmen, wenn die unterzubringende Person ni[X.]ht in der Lage ist, von dem Re[X.]ht na[X.]h Satz 1 Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen und die Bena[X.]hri[X.]htigung ihrem mutmaßli[X.]hem Willen ni[X.]ht widerspri[X.]ht. Ist die unterzubringende Person minderjährig, oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Fall unverzügli[X.]h derjenige zu bena[X.]hri[X.]htigen, dem die Sorge für die Person obliegt. Die Pfli[X.]ht na[X.]h den Sätzen 1 bis 3 gilt bei einer Einlieferung na[X.]h Absatz 2 für die Polizei entspre[X.]hend. Eine Bena[X.]hri[X.]htigung na[X.]h den Sätzen 1 bis 3 soll au[X.]h dur[X.]h die Einri[X.]htung, in der der Betroffene untergebra[X.]ht wurde, erfolgen, sofern die Bena[X.]hri[X.]htigung dur[X.]h die Kreisverwaltungsbehörde oder die Polizei unterblieben ist.
(4) Befindet si[X.]h jemand in einer Einri[X.]htung im Sinn des Art. 1 Abs. 1, ohne auf Grund dieses Gesetzes eingewiesen worden zu sein, so kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, aber eine Ents[X.]heidung der Kreisverwaltungsbehörde ni[X.]ht mehr re[X.]htzeitig veranlasst werden kann, der Betroffene gegen seinen Willen festgehalten werden. Die Ents[X.]heidung trifft der Leiter der Einri[X.]htung. Er hat das na[X.]h § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständige Geri[X.]ht und die na[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 1 zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzügli[X.]h, spätestens bis zwölf Uhr des auf den Beginn des Festhaltens folgenden Tages zu verständigen.
(5) Der Leiter der Einri[X.]htung hat in den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 die sofortige Untersu[X.]hung des Betroffenen zu veranlassen. Ergibt diese, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 ni[X.]ht vorliegen, so darf der Betroffene ni[X.]ht gegen seinen Willen festgehalten werden; von der Entlassung sind das na[X.]h § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständige Geri[X.]ht und die na[X.]h Art. 6 zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzügli[X.]h zu verständigen. Bestehen auf Grund der Untersu[X.]hung begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen na[X.]h Art. 1 Abs. 1, so teilt das der Leiter der Einri[X.]htung dem na[X.]h § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständigen Geri[X.]ht und der na[X.]h Art. 6 zuständigen Kreisverwaltungsbehörde spätestens bis zwölf Uhr des Tages mit, der dem Beginn des zwangsweisen Aufenthalts des Betroffenen folgt; wurde die Anordnung na[X.]h Absatz 1 von einer anderen Kreisverwaltungsbehörde erlassen, so ist au[X.]h dieser Mitteilung zu ma[X.]hen. Der Betroffene ist unverzügli[X.]h, spätestens am Tag na[X.]h dem Ergreifen oder dem Beginn des Festhaltens, dem [X.] vorzustellen.
(6) Ergeht bis zum Ablauf des auf das Ergreifen oder den Beginn des Festhaltens des Betroffenen folgenden Tages keine Ents[X.]heidung des Geri[X.]hts, so ist der Betroffene zu entlassen. Hiervon sind das Geri[X.]ht und die Kreisverwaltungsbehörde sowie bei Minderjährigen und Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, derjenige, dem die Sorge für die Person obliegt, unverzügli[X.]h zu bena[X.]hri[X.]htigen.
(7) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung kann der Betroffene au[X.]h s[X.]hon vor der geri[X.]htli[X.]hen Anordnung der Unterbringung Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung stellen. Über den Antrag ents[X.]heidet das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Geri[X.]ht. §§ 327, 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind entspre[X.]hend anzuwenden. Der Verwaltungsre[X.]htsweg ist ausges[X.]hlossen.
Art. 12 Unterbringung und Betreuung
(1) Die na[X.]h diesem Gesetz Untergebra[X.]hten haben Anspru[X.]h, als Kranke behandelt zu werden. Sie werden so untergebra[X.]ht, behandelt und betreut, dass der [X.] bei geringstem Eingriff in die persönli[X.]he Freiheit errei[X.]ht wird.
(2) Kinder und Jugendli[X.]he sind grundsätzli[X.]h entspre[X.]hend dem Ausmaß ihrer Störung und ihrem Entwi[X.]klungsstand gesondert unterzubringen und zu betreuen.
(3) Den Untergebra[X.]hten soll unter Bea[X.]htung medizinis[X.]her, sozialtherapeutis[X.]her und si[X.]herheitsre[X.]htli[X.]her Erkenntnisse und Mögli[X.]hkeiten Gelegenheit zu sinnvoller Bes[X.]häftigung und Arbeit gegeben werden. Für geleistete Arbeit ist ein angemessenes Entgelt zu gewähren. Daneben sind mögli[X.]he weitere Hilfen na[X.]h Art. 3 zu gewähren oder zu veranlassen.
Art. 19 Unmittelbarer Zwang
(1) Bedienstete der Einri[X.]htung dürfen gegen Untergebra[X.]hte unmittelbaren Zwang anwenden, wenn dies zur Dur[X.]hführung des Art. 12 Abs. 1 und 2, des Art. 13 oder von Maßnahmen zur Aufre[X.]hterhaltung der Si[X.]herheit oder Ordnung in der Einri[X.]htung erforderli[X.]h ist. Bei Behandlungsmaßnahmen darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn der Betroffene zu deren Duldung verpfli[X.]htet ist.
(2) Gegen andere Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebra[X.]hte zu befreien oder in den Berei[X.]h der Einri[X.]htung widerre[X.]htli[X.]h einzudringen.
(3) Unter mehreren mögli[X.]hen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussi[X.]htli[X.]h am wenigsten beeinträ[X.]htigen. Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein dur[X.]h ihn zu erwartender S[X.]haden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
(4) Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie ni[X.]ht zulassen.
(5) Das Re[X.]ht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.
a) Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] wurde am Abend des 24. Juni 2009 von der Polizei mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,68 Promille wegen angenommener Suizidgefahr in das Isar-Amper-[X.] Mün[X.]hen-Ost gebra[X.]ht. Dort wurde bei der Aufnahme eine Alkoholintoxikation mit akuter Anpassungsstörung diagnostiziert. Von kurz na[X.]h 0:00 Uhr bis um 8:15 Uhr des 25. Juni 2009 wurde der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] am Krankenbett 7-Punkt-fixiert, das heißt, mit Gurten an beiden Armen, beiden Beinen sowie um Bau[X.]h, Brust und Stirn an das Bett angebunden. Am selben Tag zwis[X.]hen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr wurde er entlassen.
b) Mit seiner vor dem [X.] Mün[X.]hen I erhobenen Amtshaftungsklage ma[X.]hte der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] einen S[X.]hmerzensgeldanspru[X.]h wegen Hautabs[X.]hürfungen, Dru[X.]kstellen und Einblutungen geltend, die er dur[X.]h die Fixierung erlitten habe. Diese sei ni[X.]ht re[X.]htmäßig erfolgt, weil es an einer Re[X.]htsgrundlage gefehlt habe. Zudem habe er keine Suizidabsi[X.]hten geäußert. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, wäre die Anordnung einer Fixierung unverhältnismäßig gewesen.
[X.]) Mit angegriffenem Urteil vom 27. Mai 2015 wies das [X.] Mün[X.]hen I die Klage mit der Begründung ab, dass dem Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] ein Anspru[X.]h auf S[X.]hmerzensgeld ni[X.]ht zustehe. Er sei im [X.]punkt der Maßnahme na[X.]h Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayUnterbrG öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]h untergebra[X.]ht gewesen. Zwar enthalte das [X.] für die Anordnung von Fixierungen keine konkrete Ermä[X.]htigungsgrundlage. Eine Fixierung sei jedo[X.]h in einem akuten Notfall wie dem vorliegenden na[X.]h § 34 StGB gere[X.]htfertigt. Die dur[X.]hgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Fixierung aus Si[X.]ht der diensthabenden Ärztin auf der Grundlage der ihr im [X.]punkt der Anordnung bekannten Tatsa[X.]hen zur Abwendung einer Gefahr für das Leben des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] erforderli[X.]h und aus medizinis[X.]her Si[X.]ht lege [X.] gewesen sei.
d) Das [X.] Mün[X.]hen wies die gegen das Urteil des [X.]s Mün[X.]hen I eingelegte Berufung mit angegriffenem Urteil vom 4. Februar 2016 zurü[X.]k. Das [X.] habe die Klage zu Re[X.]ht abgewiesen. Die Fixierung sei na[X.]h Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 BayUnterbrG als Maßnahme des unmittelbaren Zwangs zur Errei[X.]hung des [X.]s re[X.]htmäßig gewesen. Die Anordnung einer Fixierung sei von der allgemeinen Unterbringungsermä[X.]htigung des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayUnterbrG gede[X.]kt. Eines Rü[X.]kgriffs auf die strafre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hrift zum re[X.]htfertigenden Notstand bedürfe es ni[X.]ht, weil der Gesetzgeber im [X.] spezielle, dem § 34 StGB vorgehende Regelungen getroffen habe. Die Voraussetzungen für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs in der gewählten Form hätten vorgelegen, weil konkrete Anhaltspunkte für eine akute Selbsttötungs- oder Selbstverletzungsgefahr des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] vorgelegen hätten, zu deren Abwendung die Fixierung geeignet und erforderli[X.]h gewesen sei.
1. Die [X.]bes[X.]hwerde in dem Verfahren 2 BvR 309/15, die der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] „für den Betroffenen und im eigenen Namen“ eingelegt hat, ri[X.]htet si[X.]h unmittelbar gegen den Bes[X.]hluss des Amtsgeri[X.]hts [X.] vom 4. Februar 2015, mittelbar gegen § 25 Abs. 3 [X.] BW. Der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] rügt im Wesentli[X.]hen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 2 [X.] sowie Art. 3 Abs. 1 [X.].
Die gegenüber dem Betroffenen dur[X.]hgeführte Fixierung sei weder ri[X.]hterli[X.]h angeordnet no[X.]h genehmigt worden. Als freiheitsentziehende Maßnahme unterliege die Fixierung jedo[X.]h na[X.]h Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 2 [X.] einem [X.]vorbehalt. Hiergegen verstoße § 25 Abs. 3 [X.] BW, wel[X.]her die Freiheitsentziehung im Rahmen der besonderen Si[X.]herungsmaßnahmen allein der ärztli[X.]hen Ents[X.]heidung vorbehalte.
Darüber hinaus verstoße § 25 Abs. 3 [X.] BW gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 [X.]. Sei eine unter Betreuung stehende Person gemäß § 1906 Abs. 1 [X.] untergebra[X.]ht, so sei bei der Anordnung weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen wie Fixierungen eine ri[X.]hterli[X.]he Genehmigung erforderli[X.]h. Es gebe keinen sa[X.]hli[X.]hen Grund dafür, bei öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]h untergebra[X.]hten Personen die ärztli[X.]he Ents[X.]heidung ausrei[X.]hen zu lassen und von einem [X.]vorbehalt abzusehen.
2. Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] sieht si[X.]h dur[X.]h die angegriffenen Urteile des [X.]s Mün[X.]hen I vom 27. Mai 2015 und des [X.]s Mün[X.]hen vom 4. Februar 2016 in seinen Grundre[X.]hten und grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hten aus Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 2 [X.] verletzt.
Die angegriffenen Ents[X.]heidungen würden insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Grundre[X.]hts auf Freiheit der Person verkennen. In dieses Grundre[X.]ht dürfe na[X.]h Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur aufgrund eines förmli[X.]hen Gesetzes eingegriffen werden. Die [X.] müssten hinrei[X.]hend klar und bestimmt geregelt sein, wie das [X.] in seiner Ents[X.]heidung zur medizinis[X.]hen Zwangsbehandlung ausgeführt habe. Der Eingriff müsse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße Re[X.]hnung tragen.
Für seine Fixierung habe es bereits keine re[X.]htli[X.]he Grundlage gegeben. Die vom [X.] herangezogenen Vors[X.]hriften, Art. 12 und 19 BayUnterbrG, rei[X.]hten als Ermä[X.]htigungsgrundlage für eine Fixierung ni[X.]ht aus, weil sie ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt seien. Art. 12 BayUnterbrG spre[X.]he ledigli[X.]h davon, dass Behandlung und Betreuung des Untergebra[X.]hten mit dem geringstmögli[X.]hen Eingriff in die persönli[X.]he Freiheit erfolgen müssten. Art. 19 BayUnterbrG regele die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Behandlung sowie zur Aufre[X.]hterhaltung der Si[X.]herheit und Ordnung der Einri[X.]htung. Bei seiner Fixierung habe es si[X.]h aber weder um eine Behandlungsmaßnahme gehandelt, no[X.]h habe sie der Si[X.]herheit und Ordnung der Anstalt gedient.
Der [X.] Gesetzgeber gehe in den Gesetzesmaterialien zu dem am 1. August 2015 in [X.] getretenen Bayeris[X.]hen Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG) selbst davon aus, dass Art. 12 und 19 BayUnterbrG als Ermä[X.]htigungsgrundlage für Fixierungen ungeeignet seien. Daher habe er in Art. 26 BayMRVG gesondert geregelt, unter wel[X.]hen Voraussetzungen eine Fixierung im Maßregelvollzug zulässig sei.
Außerdem sei die über a[X.]ht Stunden andauernde Fixierung entwürdigend und unverhältnismäßig gewesen. Mildere Mittel, die zu einer Deeskalation der Situation hätten beitragen können, seien aus organisatoris[X.]hen Gründen bei ihm ni[X.]ht eingesetzt worden. Zudem hätte das [X.] die Beoba[X.]htung eines suizidgefährdeten Patienten gegebenenfalls dur[X.]h den Einsatz von Sitzwa[X.]hen gewährleisten müssen.
Gelegenheit zur Äußerung zu den beiden [X.] hatten der [X.], der Bundesrat, die Bundesregierung ([X.], [X.] und Bundesministerium der Justiz und für Verbrau[X.]hers[X.]hutz), das Ministerium der Justiz und für Europa des Landes Baden-Württemberg, das [X.], der Landtag Baden-Württemberg, der [X.], sämtli[X.]he Landesregierungen, die Deuts[X.]he Gesells[X.]haft für Psy[X.]hiatrie und Psy[X.]hotherapie, Psy[X.]hosomatik und Nervenheilkunde e.V. ([X.]) sowie der [X.] Das [X.] ist in dem Verfahren 2 BvR 502/16 gebeten worden mitzuteilen, ob bei den Amtsgeri[X.]hten in [X.] ein nä[X.]htli[X.]her Eildienst für die ri[X.]hterli[X.]he Anordnung präventiver Freiheitsentziehungen eingeri[X.]htet ist. Von der Mögli[X.]hkeit zur Stellungnahme haben das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg, das [X.], die [X.] und der [X.] Gebrau[X.]h gema[X.]ht.
1. Für das Land Baden-Württemberg hat das Ministerium für Soziales und Integration zu dem Verfahren 2 BvR 309/15 vorgetragen: Die [X.]bes[X.]hwerde sei unbegründet, weil die in § 25 Abs. 3 [X.] BW zugelassene Anordnung von Fixierungsmaßnahmen dur[X.]h eine Ärztin oder einen Arzt ni[X.]ht gegen Art. 104 Abs. 2 [X.] verstoße.
Die Fixierung sei zwar eine freiheitsentziehende Maßnahme, soweit sie länger als kurzfristig andauere, sie unterliege aber ni[X.]ht dem [X.]vorbehalt, weil sie ledigli[X.]h die Art und Weise der bereits ri[X.]hterli[X.]h angeordneten Unterbringung betreffe.
Der aus Art. 104 Abs. 2 [X.] folgende [X.]vorbehalt beziehe si[X.]h nur auf das „Ob“ einer Freiheitsentziehung, ni[X.]ht aber auf das „Wie“ ihres Vollzugs. So umfasse der [X.]vorbehalt na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s beispielsweise ni[X.]ht die Art und Weise, wie die Si[X.]herungsverwahrung dur[X.]hzuführen sei. Au[X.]h die Verhängung eines Arrests im Rahmen des Vollzugs einer Freiheitsstrafe unterliege na[X.]h verfassungsgeri[X.]htli[X.]her Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht dem [X.]vorbehalt des Art. 104 Abs. 2 [X.]. Während des [X.] sei der Gefangene in der Kommunikation mit anderen Personen bes[X.]hränkt und, sofern ni[X.]hts anderes angeordnet sei, an den dur[X.]h § 104 Abs. 5 Satz 3 Strafvollzugsgesetz ([X.]) bezei[X.]hneten Betätigungen wie etwa dem Einkauf gehindert. Die Anordnung des Arrests berühre damit ledigli[X.]h das Grundre[X.]ht auf freie Entfaltung der Persönli[X.]hkeit, das aber dur[X.]h Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einges[X.]hränkt werden könne. [X.] sei ni[X.]ht betroffen, weil sie bereits dur[X.]h die auf Freiheitsstrafe lautende Verurteilung geri[X.]htli[X.]h entzogen worden sei. Dies bedeute allerdings ni[X.]ht, dass eine ri[X.]hterli[X.]he Kontrolle ni[X.]ht gewährleistet sei; sie könne im Wege eines Antrags auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung na[X.]h § 109 [X.] erfolgen.
Im Rahmen der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Unterbringung bestehe ebenfalls die Mögli[X.]hkeit, die Re[X.]htmäßigkeit angeordneter besonderer Si[X.]herungsmaßnahmen mittels eines Antrags auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung na[X.]h § 327 Abs. 1 FamFG dur[X.]h das Betreuungsgeri[X.]ht überprüfen zu lassen.
Stellte man die Fixierung unter einen [X.]vorbehalt, sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass eine wirksame Vorabkontrolle der beabsi[X.]htigten Freiheitsentziehungen dur[X.]h den [X.] in der überwiegenden Zahl der Fälle wegen der Besonderheiten beim Vollzug von Fixierungsmaßnahmen ni[X.]ht si[X.]hergestellt werden könne. Fixierungen würden im Regelfall sehr kurzfristig und als Reaktion auf erhebli[X.]he Gefährdungslagen angeordnet. Es sei in diesen Fällen ni[X.]ht mögli[X.]h, vor der Fixierung eine ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung einzuholen. [X.] müssten Fixierungsmaßnahmen regelmäßig unverzügli[X.]h angeordnet werden. Andernfalls würde die Leidenszeit der Patienten verlängert; es müsse davon ausgegangen werden, dass es im Einzelfall zu s[X.]hwerwiegenden, dann ni[X.]ht mehr zu verhindernden Verletzungen von Re[X.]htsgütern der betroffenen Patienten, Mitpatienten oder des Personals kommen werde. Folge des [X.]vorbehalts könne au[X.]h sein, dass Übergriffe auf Mitpatienten, die bislang kaum erfasst würden, verstärkt aufträten. Wissens[X.]haftli[X.]he Untersu[X.]hungen hätten ergeben, dass na[X.]h der Ents[X.]heidung des [X.]s zur [X.] bis zur Neuregelung des Unterbringungsgesetzes in Baden-Württemberg die Zahl aggressiver Übergriffe signifikant zugenommen habe. Wie der dem Verfahren 2 BvR 309/15 zugrunde liegende Fall zeige, würden angeordnete Fixierungen oft s[X.]hon am Tag na[X.]h ihrer Anordnung gelo[X.]kert. Wäre dana[X.]h eine erneute Fixierung wegen einer eintretenden Gefährdungslage erforderli[X.]h, müsste konsequenterweise vorher eine erneute ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung eingeholt werden. Ein [X.]vorbehalt hätte na[X.]hteilige Konsequenzen für die häufig geübte Praxis, einmal angeordnete Fixierungsmaßnahmen situationsbedingt und kurzfristig wieder zu lo[X.]kern. Diese Praxis würde zurü[X.]kgedrängt, wenn vor einer erneuten Fixierungsmaßnahme wiederum eine ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung herbeigeführt werden müsste.
S[X.]hließli[X.]h sei zu bedenken, dass die Regelungen im baden-württembergis[X.]hen Psy[X.]his[X.]h-Kranken-Hilfe-Gesetz au[X.]h für den Maßregelvollzug in Baden-Württemberg Anwendung fänden. Dort werde Re[X.]htss[X.]hutz bislang ebenfalls ni[X.]ht dur[X.]h einen [X.]vorbehalt, sondern dur[X.]h den Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung na[X.]h § 109 [X.] gewährt. Au[X.]h hier würde si[X.]h die Frage na[X.]h der Geltung eines [X.]vorbehalts für die Anordnung von Fixierungen stellen.
2. Das [X.] hat zur Organisation des ri[X.]hterli[X.]hen Bereits[X.]haftsdienstes mitgeteilt, aufgrund einer ministeriellen Anordnung sei bei bestimmten Amtsgeri[X.]hten, darunter au[X.]h dem Amtsgeri[X.]ht Mün[X.]hen, von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr ein Bereits[X.]haftsdienst zur Erledigung unaufs[X.]hiebbarer Ges[X.]häfte einzuri[X.]hten. Soweit si[X.]h die Notwendigkeit ergebe, habe der Behördenleiter einen über diese Regelung hinausgehenden Bereits[X.]haftsdienst anzuordnen. Das Amtsgeri[X.]ht Mün[X.]hen habe keinen über 21:00 Uhr hinausgehenden nä[X.]htli[X.]hen Eildienst für die ri[X.]hterli[X.]he Anordnung präventiver Freiheitsentziehungen eingeri[X.]htet und dies damit begründet, dass im Isar-Amper-[X.] für ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidungen im Zusammenhang mit vorläufigen Unterbringungsmaßnahmen ein eigener Bereits[X.]haftsdienst vorhanden sei. Dort sei tägli[X.]h ein [X.] vor Ort, der über freiheitsentziehende Maßnahmen und ärztli[X.]he Zwangsmaßnahmen na[X.]h dem [X.] ents[X.]heide. Dieser Dienst, der ni[X.]ht nur die Patienten des Isar-Amper-[X.], sondern au[X.]h diejenigen anderer Krankenhäuser mit ges[X.]hlossener psy[X.]hiatris[X.]her Abteilung erfasse, beginne um 9:00 Uhr und ende erst dann, wenn über alle an dem jeweiligen Tag anfallenden Angelegenheiten ents[X.]hieden worden sei.
Im Übrigen hat das Ministerium von einer Stellungnahme abgesehen.
3. Die [X.] hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass na[X.]h den aktuellen medizinis[X.]hen Standards freiheitseins[X.]hränkende Zwangsmaßnahmen nur als Intervention der letzten Wahl auf ärztli[X.]he Anordnung von ges[X.]hulten Mitarbeitern und nur dann dur[X.]hgeführt werden dürften, wenn zuvor [X.] erfolglos geblieben seien. Die Dauer sei so kurz wie mögli[X.]h zu halten. Es werde empfohlen, dass Isolierungen ni[X.]ht länger als eine Stunde, ein Festhalten ni[X.]ht länger als zehn Minuten andauern und Fixierungen einen [X.]raum von wenigen Stunden ni[X.]ht übers[X.]hreiten sollten. Vor der Anwendung von Zwang bestehe fast immer ein Handlungsspielraum, wel[X.]he Art der Zwangsmaßnahme (Fixierung, Isolierung, Festhalten, [X.]) ergriffen werde; dabei sollte diejenige Maßnahme gewählt werden, die der Patient als am wenigsten eingreifend erlebe. Eine Aufklärung über beabsi[X.]htigte Maßnahmen sei erforderli[X.]h. Es sollte stets versu[X.]ht werden, die Kooperationsbereits[X.]haft des Betroffenen wiederzugewinnen. Die Anordnung dürfe nur vom Arzt aufgrund eigener Urteilsfindung am Kranken erfolgen und müsse s[X.]hriftli[X.]h dokumentiert werden. Die Maßnahmen sollten na[X.]hbespro[X.]hen werden, um mögli[X.]hen Traumatisierungen vorzubeugen.
Au[X.]h bei sa[X.]hgemäßer Dur[X.]hführung könnten si[X.]h Patienten im Rahmen einer Fixierung oder einer Isolierung erhebli[X.]h verletzen oder andere gesundheitli[X.]he Folgen wie eine Venenthrombose oder Lungenembolie dur[X.]h die längerdauernde Immobilisation erleiden. Bei der Fixierung werde es als erforderli[X.]h angesehen, dass eine kontinuierli[X.]he Eins-zu-eins-Überwa[X.]hung mit persönli[X.]hem Kontakt für die Dauer der Maßnahme gewährleistet sei. Bei einer Isolierung sei eine engmas[X.]hige Überwa[X.]hung ebenfalls unverzi[X.]htbar.
Eine vorherige ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung über die Anordnung einer Fixierung sei notwendig. Es gebe keine empiris[X.]hen Hinweise darauf, dass eine sol[X.]he Maßnahme weniger eingreifend als die unter [X.]vorbehalt stehende Zwangsbehandlung sei. Eins[X.]hränkend müsse allerdings bea[X.]htet werden, dass in bestimmten Situationen zur Abwendung akuter und s[X.]hwerwiegender Gefahren sowohl für die Untergebra[X.]hten selbst als au[X.]h für Dritte Si[X.]herungsmaßnahmen ohne vorherige ri[X.]hterli[X.]he Zustimmung sofort und unmittelbar anwendbar sein müssten.
Die Regelungen des [X.]es würden fa[X.]hli[X.]h-medizinis[X.]hen Standards ni[X.]ht genügen. Dazu müssten die Voraussetzungen besonderer Si[X.]herungsmaßnahmen, ihre Definition und Ausgestaltung näher konkretisiert werden.
4. Der [X.] hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, die dem Verfahren 2 BvR 309/15 zugrunde liegende 5-Punkt-Fixierung des Betroffenen zu [X.] stelle einen ni[X.]ht gere[X.]htfertigten Eingriff in das [X.] aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] dar. Zwar sei dur[X.]h § 25 [X.] BW dem Gesetzesvorbehalt Genüge getan, jedo[X.]h halte die Vors[X.]hrift den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen ni[X.]ht stand. Zudem könne auf einen [X.]vorbehalt bei einer derart eins[X.]hneidenden Maßnahme ni[X.]ht verzi[X.]htet werden. Aufgrund der Intensität des Eingriffs sei gemäß Art. 104 Abs. 2 [X.] eine vorherige, bei [X.] eine zumindest unverzügli[X.]h ans[X.]hließende ri[X.]hterli[X.]he Prüfung unentbehrli[X.]h.
Dies gelte erst re[X.]ht für die 7-Punkt-Fixierung des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] Seine Bewegungsfreiheit sei ni[X.]ht nur vorübergehend, sondern über rund a[X.]ht Stunden entzogen worden. Bei der vorgenommenen „Totalfesselung“ handele es si[X.]h um die denkbar intensivste Art des Freiheitsentzugs. Die 7-Punkt-Fixierung sei au[X.]h in der Psy[X.]hiatrie im Allgemeinen unübli[X.]h und werde von Fa[X.]hleuten aufgrund des hohen Ersti[X.]kungs- und Strangulationsrisikos ni[X.]ht empfohlen. Es liege daher eindeutig eine Freiheitsentziehung, ni[X.]ht bloß eine Freiheitsbes[X.]hränkung vor. Eine verfassungsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htfertigung s[X.]heide für die vorgenommene Fixierung aus.
Der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] habe zutreffend darauf hingewiesen, dass an eine Ermä[X.]htigungsgrundlage verfahrensre[X.]htli[X.]he und inhaltli[X.]he Mindestanforderungen zu stellen seien. Der Gesetzgeber müsse wesentli[X.]he Komponenten des Grundre[X.]htseingriffs selbst regeln. Die vom [X.] Mün[X.]hen angeführten Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 BayUnterbrG genügten als Re[X.]htsgrundlagen ni[X.]ht. Die Fixierung sei darin ni[X.]ht eigens geregelt. Au[X.]h seien die Tatbestandsvoraussetzungen der in Bezug genommenen Vors[X.]hriften ni[X.]ht erfüllt, weil der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] ni[X.]ht behandelt worden sei. Er sei letztli[X.]h nur zur Ausnü[X.]hterung in die Psy[X.]hiatrie verbra[X.]ht worden. Der Re[X.]htfertigungsgrund des § 34 StGB könne nur in Notfällen herangezogen werden. Es wäre ohne erhebli[X.]hen Aufwand mögli[X.]h gewesen, die Voraussetzungen für die Fixierung gesetzli[X.]h zu regeln, wie zahlrei[X.]he andere Regelungen, darunter die im Bayeris[X.]hen Maßregelvollzugsgesetz, zeigten. Auf eine detaillierte Regelung könne angesi[X.]hts der Grundre[X.]htsintensität einer Fixierung ni[X.]ht verzi[X.]htet werden.
Sowohl die 5-Punkt-Fixierung als au[X.]h die 7-Punkt-Fixierung erfüllten im Übrigen die [X.] des Art. 1 der Antifolterkonvention der [X.], weil die Tatbestandsmerkmale – Zufügung s[X.]hwerer S[X.]hmerzen und s[X.]hweren Leids, sowohl physis[X.]h wie au[X.]h psy[X.]his[X.]h, Vorsatz und die Beteiligung ärztli[X.]hen Personals als Repräsentanten des Staates – gegeben seien. Bereits bei der 5-Punkt-Fixierung sei das Opfer völlig bewegungslos, könne seine Notdurft nur ins Bett verri[X.]hten und befinde si[X.]h in der Gefahr von Kreislaufproblemen, Blutstau, „Platzangst“ und Panikatta[X.]ken. Dies gelte für die 7-Punkt-Fixierung erst re[X.]ht, die generell ni[X.]ht lege [X.] sei. Die Gefahr sol[X.]her negativen Folgeers[X.]heinungen sei bei dem zum [X.]punkt der Fixierung stark alkoholisierten Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] no[X.]h größer gewesen als bei einem ni[X.]ht alkoholisierten Patienten.
5. Der [X.] ist gemäß § 82 Abs. 4 [X.], § 22 Abs. 4 GO[X.] um Mitteilung eins[X.]hlägiger Re[X.]htspre[X.]hung zur Re[X.]htmäßigkeit der Fixierung untergebra[X.]hter Personen ersu[X.]ht worden. Der Vorsitzende des XI[X.] Zivilsenats des [X.]s hat mitgeteilt, der Senat sei wiederholt mit Fällen der Fixierung [X.] befasst gewesen. Dabei habe er ents[X.]hieden, dass es au[X.]h im Rahmen einer genehmigten Unterbringung na[X.]h § 1906 Abs. 1 [X.] der gesonderten betreuungsgeri[X.]htli[X.]hen Genehmigung na[X.]h § 1906 Abs. 4 [X.] bedürfe, wenn dem Betroffenen dur[X.]h me[X.]hanis[X.]he Vorri[X.]htungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren [X.]raum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden solle. Da eine zusätzli[X.]he freiheitsentziehende Maßnahme einen Betroffenen im Einzelfall regelmäßig no[X.]h gravierender beeinträ[X.]htige als die Unterbringung, sei die Maßnahme stets au[X.]h dann gesondert geri[X.]htli[X.]h zu genehmigen, wenn der Betroffene na[X.]h § 1906 Abs. 1 bis 3 [X.] untergebra[X.]ht sei. Fixierungsmaßnahmen im Rahmen einer öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Unterbringung seien bislang ni[X.]ht Gegenstand der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung gewesen.
6. Das Land Baden-Württemberg ist dem Verfahren 2 BvR 309/15 beigetreten (§ 94 Abs. 5 Satz 1 [X.]).
7. Die Akten der Ausgangsverfahren haben dem [X.] vorgelegen. Den Akten zum Verfahren 2 BvR 309/15 ist zu entnehmen, dass der Betroffene zu [X.] na[X.]h Erhebung der [X.]bes[X.]hwerde aus der Klinik entlassen worden ist.
Das [X.] hat am 30. und 31. Januar 2018 eine mündli[X.]he Verhandlung dur[X.]hgeführt, in der die Verfahrensbeteiligten ihr bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzt haben.
1. Als sa[X.]hverständige Auskunftspersonen hat das Geri[X.]ht den Ärztli[X.]hen Direktor des Isar-Amper-[X.] Prof. Dr. [X.], den Psy[X.]hiater Prof. Dr. [X.] (Mitglied des [X.], [X.]), den Ärztli[X.]hen Direktor der Klinik für Psy[X.]hiatrie und Psy[X.]hotherapie Weissenau (ZfP Südwürttemberg) Prof. Dr. [X.], den [X.]hefarzt der Klinik für Psy[X.]hiatrie, Psy[X.]hotherapie und Psy[X.]hosomatik Heidenheim Dr. [X.], für die [X.] ihren Präsidenten, Prof. Dr. [X.], für den [X.] Herrn Matthias Seibt sowie die Präsidenten des [X.]s Hamm, des Amtsgeri[X.]hts Mün[X.]hen und des [X.] und den Direktor des [X.], einen Vertreter des Deuts[X.]hen [X.]bundes, eine Vertreterin der Neuen [X.]vereinigung sowie einen Vertreter des [X.] angehört.
2. Die Auskunftspersonen aus dem psy[X.]hiatris[X.]hen Berei[X.]h haben von ihren Erfahrungen mit Fixierungen im [X.] beri[X.]htet und si[X.]h dabei insbesondere zu der Häufigkeit ihrer Anwendung, der Mögli[X.]hkeit ihrer Reduzierung und dem Verhältnis zu alternativen Zwangsmaßnahmen wie dem Festhalten, der Isolierung und der medikamentösen Ruhigstellung geäußert. Zudem haben sie dazu Stellung genommen, wie Fixierungen, aber au[X.]h Isolierungen, dur[X.]h den betroffenen Patienten empfunden werden. Diese Ausführungen haben die Psy[X.]hiater dur[X.]h Erkenntnisse über den Umgang mit Fixierungen und sonstigen Zwangsmaßnahmen in anderen Ländern wie etwa Großbritannien, den [X.] und der S[X.]hweiz ergänzt.
In ihren Stellungnahmen haben die Ärzte die besondere Eingriffsintensität einer Fixierung hervorgehoben, zuglei[X.]h aber übereinstimmend die Ansi[X.]ht vertreten, dass der Rü[X.]kgriff auf eine sol[X.]he Maßnahme in bestimmten Situationen zur Ruhigstellung von Patienten erforderli[X.]h sei. Alternative Maßnahmen, insbesondere die Isolierung, seien ni[X.]ht in jedem Fall weniger eingriffsintensiv; dies hänge vielmehr vom Einzelfall ab. Deeskalierende Maßnahmen anstelle der Fixierung wie das „[X.]“ oder eine personalintensivere Zwei-zu-eins-Betreuung von Patienten haben die Psy[X.]hiater zwar mehrheitli[X.]h als wüns[X.]henswert, teilweise jedo[X.]h aufgrund Personalmangels als in der Praxis s[X.]hwer umsetzbar angesehen. Au[X.]h diejenigen Ärzte, die die Mögli[X.]hkeit einer deutli[X.]hen Reduzierung von Fixierungen dur[X.]h die Anwendung deeskalierender Methoden betont haben, haben einen vollständigen Verzi[X.]ht auf Fixierungen oder funktionsäquivalente Maßnahmen in der Psy[X.]hiatrie für ausges[X.]hlossen gehalten.
Die Mehrheit der angehörten Psy[X.]hiater hat erklärt, dass sie eine vorherige ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung über die Anordnung einer Fixierung als positiv empfände. Auf diese Weise könne verhindert werden, dass die Verantwortung für die Anordnung der Maßnahme allein bei den Ärzten liege. Zuglei[X.]h haben die Ärzte jedo[X.]h zu bedenken gegeben, dass Fixierungen häufig in akuten Notfallsituationen, vor allem bei drohender Gefahr für Leib und Leben Dritter, angeordnet werden müssten, in denen eine ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung ni[X.]ht re[X.]htzeitig einzuholen sei.
3. Die sa[X.]hverständigen Dritten aus dem Berei[X.]h der Justiz haben von der praktis[X.]hen Handhabung des [X.]vorbehalts für Unterbringungen und Zwangsbehandlungen – in [X.] und [X.] au[X.]h für Fixierungen – an den [X.] beri[X.]htet. Dabei haben sie insbesondere auf den erhöhten Personalbedarf hingewiesen, den die Umsetzung eines [X.]vorbehalts für Fixierungen – insbesondere zur Na[X.]htzeit – in der Praxis na[X.]h si[X.]h zöge.
4. Ein Vertreter der [X.] hat den Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung eines Bayeris[X.]hen Psy[X.]his[X.]h-Kranken-Hilfe-Gesetzes mitgeteilt. Der Gesetzentwurf der [X.] vom 15. Januar 2018 sei am 23. Januar 2018 im Kabinett verabs[X.]hiedet worden. Er sehe die Einführung eines [X.]vorbehalts für sämtli[X.]he besonderen Si[X.]herungsmaßnahmen im Rahmen der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Unterbringung, darunter die Fixierung, vor, wenn der untergebra[X.]hten Person dur[X.]h eine dieser Maßnahmen über einen längeren [X.]raum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden solle.
Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] hat der Senat über die [X.] ohne die [X.]in [X.] ents[X.]hieden (vgl. [X.] 142, 5 <8 Rn. 8>). Die [X.]in war an der ersten Beratung der Sa[X.]he am 25. Oktober 2017 krankheitsbedingt ni[X.]ht beteiligt und hat infolgedessen au[X.]h an der mündli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht mitgewirkt.
Die [X.]bes[X.]hwerde des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] ist im Hinbli[X.]k auf die angegriffene Ents[X.]heidung des [X.]s Mün[X.]hen I unzulässig. Im Übrigen sind die [X.] zulässig.
Der Zulässigkeit der [X.]bes[X.]hwerde in dem Verfahren 2 BvR 309/15 steht weder entgegen, dass der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] das Verfahren bei verständiger Auslegung in eigenem Namen für den Betroffenen führt (1.), no[X.]h, dass der Betroffene na[X.]h Erhebung der [X.]bes[X.]hwerde aus der Klinik entlassen worden ist (2.).
1. In seiner Eigens[X.]haft als Verfahrenspfleger im [X.] ist der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] als Partei kraft Amtes bere[X.]htigt, Re[X.]hte des Betroffenen zu [X.] au[X.]h im [X.]bes[X.]hwerdeverfahren in eigenem Namen wahrzunehmen.
a) Zwar sind mit der [X.]bes[X.]hwerde grundsätzli[X.]h eigene Re[X.]hte in eigenem Namen geltend zu ma[X.]hen (vgl. [X.] 2, 292 <294>; 10, 134 <136>; 56, 296 <297>; stRspr). Es ist jedo[X.]h anerkannt, dass in Ausnahmefällen au[X.]h im [X.]bes[X.]hwerdeverfahren fremde Re[X.]hte in eigenem Namen geltend gema[X.]ht werden können (vgl. [X.] 10, 229 <230>; 21, 139 <143>; 27, 326 <333>; 51, 405 <409>; 65, 182 <190>). Dies gilt insbesondere, wenn ansonsten die Gefahr bestünde, dass geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidungen überhaupt ni[X.]ht mit der [X.]bes[X.]hwerde angegriffen werden könnten (vgl. [X.] 77, 263 <269>).
b) Eine sol[X.]he Gefahr besteht aufgrund der s[X.]hweren psy[X.]his[X.]hen Erkrankung des Betroffenen zu [X.] au[X.]h im vorliegenden Fall. Die einfa[X.]hre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften über die Verfahrenspflegs[X.]haft sind deshalb so auszulegen, dass sie die Befugnis des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.] umfassen, die Re[X.]hte des Betroffenen zu [X.] im [X.]bes[X.]hwerdeverfahren geltend zu ma[X.]hen.
aa) Im [X.] wird dem Betroffenen gemäß § 317 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt, wenn dies zur Wahrung seiner Interessen erforderli[X.]h ist. Der Verfahrenspfleger hat die Pfli[X.]ht, die verfahrensmäßigen Re[X.]hte des Betroffenen, insbesondere dessen Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör, zu wahren, hierfür den tatsä[X.]hli[X.]hen und mutmaßli[X.]hen Willen des Betroffenen zu erkunden und in dessen Interesse einzubringen ([X.], 304 <305>; siehe [X.], in: Jurgeleit, Betreuungsre[X.]ht, 3. Aufl. 2013, § 317 FamFG Rn. 2 ff.; [X.], in: [X.], FamFG, 19. Aufl. 2017, § 317 Rn. 1). Anders als der Betreuer ist der Verfahrenspfleger ni[X.]ht der Vertreter des Betroffenen; er handelt vielmehr als eigenständiger Verfahrensbeteiligter (§ 315 Abs. 2 FamFG) stets in eigenem Namen (vgl. [X.], 304 <306>; [X.], in: [X.], FamFG, 19. Aufl. 2017, § 276 Rn. 26). Als sol[X.]her kann er allerdings die glei[X.]hen Re[X.]hte geltend ma[X.]hen, die au[X.]h dem Betroffenen zustehen. So ist er insbesondere befugt, eigenständig Re[X.]htsmittel einzulegen (vgl. [X.], in: [X.], FamFG, 19. Aufl. 2017, § 276 Rn. 23, 27; Günter, in: [X.]/S[X.]hlögel/S[X.]hlünder, [X.]’s[X.]her Online Kommentar FamFG, 25. Edition, § 276 Rn. 5 <Januar 2018>).
bb) Sind Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Unterbringung Verfahrensgegenstand und steht der Betroffene – wie im vorliegenden Fall – ni[X.]ht unter Betreuung, sind die Vors[X.]hriften über die Verfahrenspflegs[X.]haft dahin auszulegen, dass sie dem für das [X.] bestellten Verfahrenspfleger die Befugnis einräumen, im Interesse des Betroffenen über die einfa[X.]hre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsmittel hinaus [X.]bes[X.]hwerde zu erheben (vgl. [X.], 304 <306>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 16. März 2018 - 2 BvR 253/18 -, juris, Rn. 14, zur Bes[X.]hwerdebefugnis des Verfahrenspflegers in [X.]). Andernfalls bestünde in derartigen Konstellationen entgegen dem Grundgedanken des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] die Gefahr, dass Grundre[X.]hte des Betroffenen von vornherein ni[X.]ht zeitgere[X.]ht und wirkungsvoll im Wege einer [X.]bes[X.]hwerde geltend gema[X.]ht werden könnten, weil dieser selbst aufgrund seiner Erkrankung hierzu ni[X.]ht in der Lage ist (vgl. [X.], 304 <306>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 16. März 2018 - 2 BvR 253/18 -, juris, Rn. 14).
[X.][X.]) Anders als der Betreuer in den jeweiligen Aufgabenkreisen ist der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] als Verfahrenspfleger ni[X.]ht der gesetzli[X.]he Vertreter des Betroffenen zu [X.] (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 22. August 2012 - [X.] 474/11 -, juris, Rn. 13; [X.], in: Haußleiter, FamFG Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 276 Rn. 1). Er hat si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h Vorlage einer Vollma[X.]ht für diesen legitimiert. Die missverständli[X.]he Formulierung „für den Betroffenen und im eigenen Namen“ ist deshalb dahin zu verstehen, dass der Bes[X.]hwerdeführer zu [X.] in seiner Eigens[X.]haft als Verfahrenspfleger ledigli[X.]h in eigenem Namen zum S[X.]hutz der Re[X.]hte des Betroffenen zu [X.] und ni[X.]ht au[X.]h im Namen des Betroffenen zu [X.] selbst [X.]bes[X.]hwerde eingelegt hat.
2. Au[X.]h na[X.]h der Entlassung des Betroffenen zu [X.] aus der Klinik und der damit einhergehenden Erledigung der Fixierungsanordnung ist das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis ni[X.]ht entfallen.
Die Zulässigkeit einer [X.]bes[X.]hwerde setzt voraus, dass ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner [X.]widrigkeit vorliegt (vgl. [X.] 81, 138 <140>). Dieses Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis muss no[X.]h im [X.]punkt der Ents[X.]heidung des [X.]s fortbestehen (vgl. [X.] 21, 139 <143>; 30, 54 <58>; 33, 247 <253>; 50, 244 <247>; 56, 99 <106>; 72, 1 <5>; 81, 138 <140>). Dies ist bei besonders tiefgreifenden und folgens[X.]hweren Grundre[X.]htsverstößen insbesondere der Fall, wenn die direkte Belastung dur[X.]h den angegriffenen Hoheitsakt si[X.]h auf eine [X.]spanne bes[X.]hränkt, in wel[X.]her der Betroffene na[X.]h dem regelmäßigen Ges[X.]häftsgang eine Ents[X.]heidung des [X.]s kaum erlangen konnte (vgl. [X.] 81, 138 <140 f.>; 107, 299 <311>; 110, 77 <85 f.>; 117, 244 <268>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 19. Juli 2017 - 2 BvR 2003/14 -, juris, Rn. 24; stRspr). Der Grundre[X.]htss[X.]hutz des Betroffenen würde andernfalls in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. [X.] 34, 165 <180>; 41, 29 <43>; 49, 24 <51 f.>; 81, 138 <141>). Unter die Fallgruppe tiefgreifender Grundre[X.]htseingriffe fallen vornehmli[X.]h sol[X.]he, die s[X.]hon das Grundgesetz – wie die hier geltend gema[X.]hte Freiheitsentziehung gemäß Art. 104 Abs. 2 [X.] – unter [X.]vorbehalt gestellt hat (vgl. [X.] 96, 27 <40>; 104, 220 <233>). Mit der Fixierung, die ihrer Natur na[X.]h häufig vor einer geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung s[X.]hon wieder beendet ist, steht ein sol[X.]her tiefgreifender Grundre[X.]htseingriff in Rede.
Soweit si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] gegen das Urteil des [X.]s Mün[X.]hen I vom 27. Mai 2015 wendet, ist die [X.]bes[X.]hwerde wegen Wegfalls des Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnisses unzulässig. Das [X.] Mün[X.]hen hat in vollem Umfang und unter Auswe[X.]hslung der Begründung über den Streitgegenstand ents[X.]hieden. Damit ist das vorhergehende Urteil des [X.]s prozessual überholt (vgl. [X.] 139, 245 <263 Rn. 51 f.>).
Beide [X.] entspre[X.]hen jedenfalls im Hinbli[X.]k auf die Rüge einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 2 [X.] den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Die jeweiligen Bes[X.]hwerdes[X.]hriften begründen die gerügte Verletzung des [X.]s mit verfassungsre[X.]htli[X.]hen Argumenten und setzen si[X.]h mit den angegriffenen Ents[X.]heidungen hinrei[X.]hend auseinander.
Die [X.] sind – soweit zulässig – begründet.
Die angegriffenen Ents[X.]heidungen verletzen den Betroffenen zu [X.] und den Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] in ihrem Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 2 [X.]. In dem Verfahren 2 BvR 309/15 entspri[X.]ht § 25 [X.] BW insoweit ni[X.]ht den Anforderungen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.], als er keine Hinweispfli[X.]ht auf die Mögli[X.]hkeit einer na[X.]hträgli[X.]hen geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung der Fixierung vorsieht. In dem Verfahren 2 BvR 502/16 fehlt es insgesamt an einer gemäß Art. 104 Abs. 1 [X.] erforderli[X.]hen gesetzli[X.]hen Grundlage für Fixierungen und funktionsäquivalente Maßnahmen. Die beiden Verfahren zugrunde liegenden Fixierungsmaßnahmen stellen zudem Freiheitsentziehungen im Sinne des Art. 104 Abs. 2 [X.] dar, für die das jeweilige Landesre[X.]ht den erforderli[X.]hen [X.]vorbehalt ni[X.]ht regelt.
Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundre[X.]ht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 [X.]) dar (1.). Sowohl bei einer 5-Punkt- als au[X.]h bei einer 7-Punkt-Fixierung von ni[X.]ht nur kurzfristiger Dauer handelt es si[X.]h um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 [X.] (2.). Das gilt au[X.]h dann, wenn dem Betroffenen im Rahmen der Unterbringung die Freiheit bereits entzogen worden ist (3.).
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] bezei[X.]hnet die Freiheit der Person als „unverletzli[X.]h“. Diese verfassungsre[X.]htli[X.]he Grundents[X.]heidung kennzei[X.]hnet das Freiheitsre[X.]ht als ein besonders hohes Re[X.]htsgut, in das nur aus wi[X.]htigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. [X.] 10, 302 <322>; 29, 312 <316>; 105, 239 <247>). Ges[X.]hützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Re[X.]htsordnung gegebene tatsä[X.]hli[X.]he körperli[X.]he Bewegungsfreiheit vor staatli[X.]hen Eingriffen (vgl. [X.] 94, 166 <198>; 96, 10 <21>), also vor Verhaftung, Festnahme und ähnli[X.]hen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. [X.] 22, 21 <26>; 105, 239 <247>).
Ob ein Eingriff in die persönli[X.]he (körperli[X.]he) Freiheit vorliegt, hängt ledigli[X.]h vom tatsä[X.]hli[X.]hen, natürli[X.]hen Willen des Betroffenen ab (vgl. [X.] 10, 302 <309 f.>). Fehlende Einsi[X.]htsfähigkeit lässt den S[X.]hutz des Art. 2 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht entfallen (vgl. [X.] 58, 208 <224>; 128, 282 <301>); er ist au[X.]h dem psy[X.]his[X.]h Kranken und ni[X.]ht voll Ges[X.]häftsfähigen garantiert (vgl. [X.] 10, 302 <309>; 58, 208 <224>). Gerade psy[X.]his[X.]h Kranke empfinden eine Freiheitsbes[X.]hränkung, deren Notwendigkeit ihnen ni[X.]ht nähergebra[X.]ht werden kann, häufig als besonders bedrohli[X.]h (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 10. Juni 2015 - 2 BvR 1967/12 -, juris, Rn. 16 f.).
2. a) Der S[X.]hutzberei[X.]h von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] umfasst sowohl freiheitsbes[X.]hränkende (Art. 104 Abs. 1 [X.]) als au[X.]h freiheitsentziehende Maßnahmen (Art. 104 Abs. 2 [X.]), die das [X.] na[X.]h der Intensität des Eingriffs voneinander abgrenzt (vgl. [X.] 105, 239 <248>). Eine Freiheitsbes[X.]hränkung liegt vor, wenn jemand dur[X.]h die öffentli[X.]he Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusu[X.]hen oder si[X.]h dort aufzuhalten, der ihm an si[X.]h (tatsä[X.]hli[X.]h und re[X.]htli[X.]h) zugängli[X.]h wäre (vgl. [X.] 94, 166 <198>; 105, 239 <248>). Die Freiheitsentziehung als s[X.]hwerste Form der Freiheitsbes[X.]hränkung (vgl. [X.] 10, 302 <323>) liegt dann vor, wenn die – tatsä[X.]hli[X.]h und re[X.]htli[X.]h an si[X.]h gegebene – Bewegungsfreiheit na[X.]h jeder Ri[X.]htung hin aufgehoben wird (vgl. [X.] 94, 166 <198>; 105, 239 <248>). Sie setzt eine besondere Eingriffsintensität und eine ni[X.]ht nur kurzfristige Dauer der Maßnahme voraus (vgl. [X.] 105, 239 <250>; [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 21. Mai 2004 - 2 BvR 715/04 -, juris, Rn. 20; Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2011 - 1 BvR 47/05 -, juris, Rn. 26; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]’s[X.]her Online-Kommentar [X.], 37. Edition, Art. 104 Rn. 3 <März 2015>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.] Kommentar, 14. Aufl. 2016, Art. 104 Rn. 11 f.; [X.], in: [X.], [X.] Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 5a).
b) Jedenfalls eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung, bei der sämtli[X.]he Gliedmaßen des Betroffenen mit Gurten am Bett festgebunden werden, stellt eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 [X.] dar, es sei denn, es handelt si[X.]h um eine ledigli[X.]h kurzfristige Maßnahme. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unters[X.]hreitet. Die vollständige Aufhebung der Bewegungsfreiheit dur[X.]h die 5-Punkt- oder die 7-Punkt-Fixierung am Bett nimmt dem Betroffenen die ihm bei der Unterbringung auf einer ges[X.]hlossenen psy[X.]hiatris[X.]hen Station no[X.]h verbliebene Freiheit, si[X.]h innerhalb dieser Station – oder zumindest innerhalb des [X.] – zu bewegen. Diese Form der Fixierung ist darauf angelegt, den Betroffenen auf seinem Krankenbett vollständig bewegungsunfähig zu halten.
3. Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die ni[X.]ht nur kurzfristige Fixierung sämtli[X.]her Gliedmaßen au[X.]h im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den [X.]vorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 [X.] abermals auslöst. Zwar sind im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung von der ri[X.]hterli[X.]h angeordneten Freiheitsentziehung grundsätzli[X.]h au[X.]h etwaige Disziplinarmaßnahmen wie etwa der Arrest (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93 -, juris, Rn. 10) oder besondere Si[X.]herungsmaßnahmen wie der Eins[X.]hluss in einem enger begrenzten Teil der Unterbringungseinri[X.]htung erfasst, dur[X.]h die si[X.]h ledigli[X.]h – vers[X.]härfend – die Art und Weise des Vollzugs der einmal verhängten Freiheitsentziehung ändert (vgl. [X.] 130, 76 <111>; [X.]K 2, 318 <323>).
Sowohl eine 5-Punkt- als au[X.]h eine 7-Punkt-Fixierung weisen jedo[X.]h im Verhältnis zu diesen Maßnahmen eine Eingriffsqualität auf, die von der ri[X.]hterli[X.]hen Unterbringungsanordnung ni[X.]ht gede[X.]kt ist und eine Einordnung als eigenständige Freiheitsentziehung re[X.]htfertigt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. September 2010 - [X.] 383/10 -, juris, Rn. 27; Bes[X.]hluss vom 12. September 2012 - [X.] 543/11 -, juris, Rn. 14; Rüping, in: [X.] Kommentar, Art. 104 Rn. 54 <August 2008>; Dornis, [X.] 2011, [X.] 156 <157>; [X.], in: [X.], FamFG Kommentar, 19. Aufl. 2017, § 312 Rn. 5; [X.], in: Haußleiter, FamFG Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 312 Rn. 13 f.; [X.], in: Mün[X.]hener Kommentar zum [X.], 7. Aufl. 2017, § 1906 Rn. 14; [X.], in: [X.], [X.] Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 6; a.[X.], in: [X.]/Papier, HGRe, [X.], 2011, § 93 Rn. 18). Die Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen wird bei dieser Form der Fixierung na[X.]h jeder Ri[X.]htung hin vollständig aufgehoben und damit über das bereits mit der Unterbringung in einer ges[X.]hlossenen Einri[X.]htung verbundene Maß, namentli[X.]h die Bes[X.]hränkung des Bewegungsradius auf die Räumli[X.]hkeiten der Unterbringungseinri[X.]htung, hinaus bes[X.]hnitten.
Die besondere Intensität des Eingriffs folgt bei der 5-Punkt- und der 7-Punkt-Fixierung zudem daraus, dass ein gezielt vorgenommener Eingriff in die Bewegungsfreiheit als umso bedrohli[X.]her erlebt wird, je mehr der Betroffene si[X.]h dem Ges[X.]hehen hilflos und ohnmä[X.]htig ausgeliefert sieht (vgl. zur Zwangsbehandlung [X.] 128, 282 <302 f.>). Hinzu kommt, dass der Eingriff in der Unterbringung häufig Mens[X.]hen treffen wird, die aufgrund ihrer psy[X.]his[X.]hen Verfassung die Ni[X.]htbea[X.]htung ihres Willens besonders intensiv empfinden (vgl. [X.] 128, 282 <302 f.>). Des Weiteren sind die Betroffenen für die Befriedigung natürli[X.]her Bedürfnisse völlig von der re[X.]htzeitigen Hilfe dur[X.]h das Pflegepersonal abhängig. Im Verhältnis zu anderen Zwangsmaßnahmen wird die Fixierung von ihnen daher regelmäßig als besonders belastend wahrgenommen (vgl. [X.]/[X.]/Flammer/ Bergk, Psy[X.]hiatri[X.] Servi[X.]es 2013, [X.] 1012 <1014 f.>). Darüber hinaus besteht au[X.]h bei sa[X.]hgemäßer Dur[X.]hführung einer Fixierung die Gefahr, dass der Betroffene dur[X.]h die längerdauernde Immobilisation Gesundheitss[X.]häden wie eine Venenthrombose oder eine Lungenembolie erleidet (vgl. [X.], in: [X.], Gewalt und Psy[X.]he, 2014, [X.] 207 <216>).
Au[X.]h s[X.]hwerwiegende Grundre[X.]htseingriffe wie Fixierungen kann der Gesetzgeber prinzipiell zulassen (1.). Aus dem [X.] sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben si[X.]h jedo[X.]h strenge Anforderungen an die Re[X.]htfertigung eines sol[X.]hen Eingriffs: Die gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigungsgrundlage (Art. 104 Abs. 1 [X.]) muss hinrei[X.]hend bestimmt sein (2.) und sowohl materielle Voraussetzungen (3.) als au[X.]h [X.] (4.) zum S[X.]hutz der Grundre[X.]hte der untergebra[X.]hten Person vorsehen. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den eins[X.]hlägigen völkerre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen, insbesondere der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention (5.).
1. a) [X.] ist ein so hohes Re[X.]htsgut, dass sie nur aus besonders gewi[X.]htigem Grund angetastet werden darf (vgl. [X.] 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 130, 372 <388>; stRspr). Die Eins[X.]hränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen (vgl. [X.] 58, 208 <224>; 128, 326 <372>). Dies gilt in besonderem Maße für präventive Eingriffe, die ni[X.]ht dem S[X.]huldausglei[X.]h dienen. Sie sind im Allgemeinen nur zulässig, wenn der S[X.]hutz anderer oder der Allgemeinheit dies erfordert (vgl. [X.] 90, 145 <172>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372 f.>).
b) Allerdings kann eine Eins[X.]hränkung der Freiheit der Person au[X.]h mit dem S[X.]hutz des Betroffenen selbst gere[X.]htfertigt werden. Das Grundre[X.]ht auf Leben und körperli[X.]he Unversehrtheit gewährt ni[X.]ht nur ein subjektives Abwehrre[X.]ht gegen staatli[X.]he Eingriffe in diese Re[X.]htsgüter. Es stellt zuglei[X.]h eine objektive Wertents[X.]heidung der Verfassung dar, die staatli[X.]he S[X.]hutzpfli[X.]hten begründet. Dana[X.]h hat der Staat die Pfli[X.]ht, si[X.]h s[X.]hützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen (vgl. [X.] 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 90, 145 <195>; 115, 320 <346>; 142, 313 <337 Rn. 69>). Au[X.]h der S[X.]hutz vor Beeinträ[X.]htigungen der körperli[X.]hen Unversehrtheit und der Gesundheit werden von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] umfasst (vgl. [X.] 56, 54 <78>; 121, 317 <356>; 142, 313 <337 Rn. 69>). Die Aufstellung und normative Umsetzung eines S[X.]hutzkonzepts ist Sa[X.]he des Gesetzgebers, dem grundsätzli[X.]h au[X.]h dann ein Eins[X.]hätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde na[X.]h verpfli[X.]htet ist, Maßnahmen zum S[X.]hutz eines Re[X.]htsguts zu ergreifen (vgl. [X.] 96, 56 <64>; 121, 317 <356>; 133, 59 <76 Rn. 45>; 142, 313 <337 Rn. 70>). Die Fürsorge der staatli[X.]hen Gemeins[X.]haft kann daher die Befugnis eins[X.]hließen, den psy[X.]his[X.]h Kranken, der infolge seines Krankheitszustands und der damit verbundenen fehlenden Einsi[X.]htsfähigkeit die S[X.]hwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen ni[X.]ht zu beurteilen vermag oder trotz einer sol[X.]hen Erkenntnis si[X.]h infolge der Krankheit ni[X.]ht zu einer Behandlung ents[X.]hließen kann, zwangsweise in einer ges[X.]hlossenen Einri[X.]htung unterzubringen und au[X.]h zu fixieren, wenn si[X.]h dies als unumgängli[X.]h erweist, um eine drohende gewi[X.]htige gesundheitli[X.]he S[X.]hädigung von dem Kranken abzuwenden (vgl. zur Unterbringung [X.]K 11, 323 <329>).
[X.]) Die Fixierung eines Untergebra[X.]hten kann na[X.]h diesen Maßstäben zur Abwendung einer drohenden gewi[X.]htigen Gesundheitss[X.]hädigung sowohl des Betroffenen selbst als au[X.]h anderer Personen wie des Pflegepersonals oder der Ärzte gere[X.]htfertigt sein.
2. Na[X.]h Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmli[X.]hen Gesetzes und nur unter Bea[X.]htung der darin vorges[X.]hriebenen Formen bes[X.]hränkt werden (vgl. [X.] 58, 208 <220>; 105, 239 <247>). Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 [X.] stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] in unlösbarem Zusammenhang (vgl. [X.] 10, 302 <322>; 58, 208 <220>; 105, 239 <247>).
a) S[X.]hon na[X.]h dem allgemeinen, im Re[X.]htsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 [X.]) gründenden Gebot hinrei[X.]hender Bestimmtheit der Gesetze ist der Gesetzgeber gehalten, Vors[X.]hriften so bestimmt zu fassen, wie dies na[X.]h der Eigenart der zu ordnenden Lebenssa[X.]hverhalte mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den Normzwe[X.]k mögli[X.]h ist (vgl. [X.] 49, 168 <181>; 59, 104 <114>; 78, 205 <212>; 103, 332 <384>; 134, 141 <184 Rn. 126>; 143, 38 <60 f. Rn. 55 ff.>). Die Betroffenen müssen die Re[X.]htslage erkennen und ihr Verhalten dana[X.]h ausri[X.]hten können (vgl. [X.] 103, 332 <384>; 113, 348 <375 f.>; 131, 88 <123>). Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm dienen ferner dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten na[X.]h Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß zu begrenzen sowie die Geri[X.]hte in die Lage zu versetzen, die Verwaltung anhand re[X.]htli[X.]her Maßstäbe zu kontrollieren ([X.] 113, 348 <376 f.> m.w.N.). Dies setzt voraus, dass hinrei[X.]hend klare Maßstäbe bereitgestellt werden. Die Ents[X.]heidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers darf ni[X.]ht einseitig in das Ermessen der Verwaltung oder gar Privater gestellt sein (vgl. [X.] 113, 348 <376>). Dabei sind die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit umso strenger, je intensiver der Grundre[X.]htseingriff ist, den eine Norm re[X.]htfertigen soll (vgl. [X.] 59, 104 <114>; 75, 329 <342>; 83, 130 <145>; 86, 288 <311>; 93, 213 <238>; 109, 133 <188>; 128, 282 <318>; 134, 33 <81 Rn. 111>). Für die näheren Anforderungen kann, ni[X.]ht zuletzt in der Frage, inwieweit Maßgaben, die si[X.]h aus dem Grundgesetz ableiten lassen, ausdrü[X.]kli[X.]her und konkretisierender Festlegung im einfa[X.]hen Gesetz bedürfen, au[X.]h der jeweilige Kreis der Normanwender und Normbetroffenen von Bedeutung sein (vgl. [X.] 110, 33 <64>; 126, 170 <196>; 128, 282 <318>).
Grundsätzli[X.]h fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit ni[X.]ht s[X.]hon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. [X.] 45, 400 <420>; 117, 71 <111>; 128, 282 <317>; stRspr). Das Bestimmtheitsgebot s[X.]hließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln ni[X.]ht aus (vgl. [X.] 11, 234 <237>; 28, 175 <183>; 48, 48 <56>; 92, 1 <12>; 126, 170 <196>). Der Gesetzgeber muss in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (vgl. [X.] 28, 175 <183>; 47, 109 <120 f.>; 126, 170 <195>). Dabei lässt si[X.]h der Grad der für eine Norm jeweils erforderli[X.]hen Bestimmtheit ni[X.]ht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestands eins[X.]hließli[X.]h der Umstände ab, die zur gesetzli[X.]hen Regelung geführt haben (vgl. [X.] 28, 175 <183>; 86, 288 <311>; 126, 170 <196>). Gegen die Verwendung unbestimmter Re[X.]htsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn si[X.]h mit Hilfe der übli[X.]hen Auslegungsmethoden, insbesondere dur[X.]h Heranziehung anderer Vors[X.]hriften desselben Gesetzes, dur[X.]h Berü[X.]ksi[X.]htigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Re[X.]htspre[X.]hung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. [X.] 45, 363 <371 f.>; 86, 288 <311>). Die Re[X.]htspre[X.]hung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsberei[X.]h einer Norm dur[X.]h Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung na[X.]h Mögli[X.]hkeit auszuräumen (vgl. [X.] 126, 170 <198>; 131, 268 <307>; 134, 33 <81 f. Rn. 112>).
b) Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] konkretisiert die si[X.]h aus dem Re[X.]htsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsanforderungen und verstärkt den bereits in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] enthaltenen Vorbehalt des Gesetzes (vgl. [X.] 29, 183 <195>; 134, 33 <81 Rn. 111>). Die Vors[X.]hrift verpfli[X.]htet den Gesetzgeber, insbesondere die Fälle, in denen eine Freiheitsentziehung zulässig sein soll, hinrei[X.]hend klar zu bestimmen. Freiheitsentziehungen sind in bere[X.]henbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln (vgl. [X.] 29, 183 <196>; 109, 133 <188>; 131, 268 <306>; 134, 33 <81 Rn. 111>). Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass präventive Freiheitsentziehungen ebenso stark in das Grundre[X.]ht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] eingreifen wie Freiheitsstrafen (vgl. [X.] 134, 33 <81 Rn. 111>). Insoweit enthält Art. 104 Abs. 1 [X.] ein ähnli[X.]hes Bestimmtheitsgebot wie Art. 103 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] 29, 183 <196>; 78, 374 <383>; 96, 68 <97>; 131, 268 <306>; 134, 33 <81 Rn. 111>).
3. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben si[X.]h materielle Anforderungen an die Ausgestaltung der Ermä[X.]htigungsgrundlage. Eine Fixierung darf nur als letztes Mittel vorgesehen sein, wenn mildere Mittel ni[X.]ht (mehr) in Betra[X.]ht kommen (vgl. zur Zwangsbehandlung [X.] 128, 282 <309> m.w.N.). Dabei ist allerdings zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Isolierung des Betroffenen ni[X.]ht in jedem Fall als milderes Mittel anzusehen ist, weil sie im Einzelfall in ihrer Intensität einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung glei[X.]hkommen kann. Bei unzurei[X.]hender Überwa[X.]hung besteht au[X.]h während der Dur[X.]hführung einer Isolierung die Gefahr des Eintritts erhebli[X.]her Gesundheitss[X.]häden für den Betroffenen (vgl. [X.], in: [X.], Gewalt und Psy[X.]he, 2014, [X.] 207 <216>).
4. Aus den grundre[X.]htli[X.]hen Garantien ergeben si[X.]h in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz au[X.]h Anforderungen an das Verfahren von Behörden und Geri[X.]hten (vgl. [X.] 51, 150 <156>; 52, 380 <389>; 52, 391 <407>; 101, 106 <122>; 128, 282 <311>; stRspr). Insoweit sind die Anforderungen, die das [X.] für die Anordnung einer Zwangsbehandlung entwi[X.]kelt hat (vgl. [X.] 128, 282 <311 ff.>), auf die Anordnung einer Fixierung größtenteils übertragbar.
a) Eine in einer ges[X.]hlossenen Einri[X.]htung untergebra[X.]hte Person, die einer Fixierung unterzogen werden soll, ist auf verfahrensmäßige Si[X.]herungen ihres Freiheitsre[X.]hts in besonderer Weise angewiesen. Die Ges[X.]hlossenheit der Einri[X.]htung und die dadur[X.]h für alle Beteiligten einges[X.]hränkte Mögli[X.]hkeit der Unterstützung und Begleitung dur[X.]h Außenstehende versetzen die untergebra[X.]hte Person in eine Situation außerordentli[X.]her Abhängigkeit, in der sie besonderen S[X.]hutzes bedarf. Sie muss vor allem davor ges[X.]hützt werden, dass ihre Grundre[X.]hte etwa aufgrund von Eigeninteressen der Einri[X.]htung oder ihrer Mitarbeiter – insbesondere bei Überforderungen, die im Umgang mit oft s[X.]hwierigen Patienten auftreten können –, bei ni[X.]ht aufgabengere[X.]hter Personalausstattung oder aufgrund von [X.] unzurei[X.]hend gewürdigt werden (vgl. zur Zwangsbehandlung [X.] 128, 282 <311, 315>).
b) Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unabdingbar ist die Anordnung und Überwa[X.]hung der Fixierung in einer ges[X.]hlossenen psy[X.]hiatris[X.]hen Einri[X.]htung untergebra[X.]hter Personen dur[X.]h einen Arzt (vgl. zur Zwangsbehandlung [X.] 128, 282 <313>; 129, 269 <283>; 133, 112 <138 Rn. 67>). Nur dies entspri[X.]ht au[X.]h den völkerre[X.]htli[X.]hen Maßgaben, den internationalen Mens[X.]henre[X.]htsstandards und den fa[X.]hli[X.]hen Standards der Psy[X.]hiatrie (vgl. Art. 27 Abs. 2 Re[X.]ommendation No. R (2004)10 of the [X.]ommittee of Ministers to member states [X.]on[X.]erning the prote[X.]tion of the human rights and dignity of persons with mental disorder vom 22. September 2004, wona[X.]h eine Fixierung der medizinis[X.]hen Überwa[X.]hung („medi[X.]al supervision“) bedarf, sowie Stellungnahme der [X.], siehe oben Rn. 31). Während der Dur[X.]hführung der Maßnahme ist jedenfalls bei einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung in der Unterbringung aufgrund der S[X.]hwere des Eingriffs und der damit verbundenen Gesundheitsgefahren grundsätzli[X.]h eine Eins-zu-eins-Betreuung dur[X.]h therapeutis[X.]hes oder pflegeris[X.]hes Personal zu gewährleisten. Als besondere Si[X.]herungsmaßnahme zur Abwehr einer si[X.]h aus der Grunderkrankung ergebenden Selbst- oder Fremdgefährdung muss die Fixierung mit der in der Unterbringung stattfindenden psy[X.]hiatris[X.]hen Behandlung der Grunderkrankung in engem Zusammenhang stehen. Ihre Erforderli[X.]hkeit ist au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der psy[X.]hiatris[X.]hen Behandlungsmaßnahmen – etwa der Erfolgsaussi[X.]hten eines Gesprä[X.]hs oder einer Medikation – zu beurteilen sowie in jeweils kurzen Abständen neu einzus[X.]hätzen.
[X.]) Als Vorwirkung der Garantie effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes ergibt si[X.]h aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Notwendigkeit, die gegen den natürli[X.]hen Willen der untergebra[X.]hten Person erfolgte Anordnung einer Fixierung, die maßgebli[X.]hen Gründe hierfür, ihre Dur[X.]hsetzung, Dauer und die Art der Überwa[X.]hung zu dokumentieren (vgl. zu grundre[X.]htli[X.]h begründeten Dokumentationspfli[X.]hten in anderen Zusammenhängen [X.] 65, 1 <70>; 103, 142 <160>; 128, 282 <313 f.> m.w.N.). Die Dokumentation dient zum einen der Effektivität des Re[X.]htss[X.]hutzes, den der Betroffene gegebenenfalls erst später, etwa im Zusammenhang mit S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen, su[X.]ht. Zum anderen dient sie au[X.]h der Si[X.]herung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Nur auf Grundlage einer detaillierten Dokumentation bleibt fa[X.]hgere[X.]htes und verhältnismäßiges Handeln au[X.]h unter der für Kliniken typis[X.]hen Bedingung si[X.]hergestellt, dass die zuständigen Akteure we[X.]hseln (vgl. [X.] 128, 282 <314>). Erst re[X.]ht gilt dies für Maßnahmen, die si[X.]h über einen längeren [X.]raum erstre[X.]ken und dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur unter der Voraussetzung wahren, dass deren Auswirkungen im [X.]verlauf beoba[X.]htet und aus den Ergebnissen dieser Beoba[X.]htung die notwendigen Konsequenzen gezogen werden. Hinzu kommt s[X.]hließli[X.]h, dass die Dokumentation au[X.]h ein unentbehrli[X.]hes Mittel der systematis[X.]hen verbesserungsorientierten Qualitätskontrolle und Evaluation ist (vgl. [X.] 128, 282 <314>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 19. Juli 2017 - 2 BvR 2003/14 -, juris, Rn. 33 m.w.N.).
d) Zusätzli[X.]h folgt aus dem [X.] (Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.]) die Verpfli[X.]htung, den Betroffenen na[X.]h Beendigung der Maßnahme auf die Mögli[X.]hkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der dur[X.]hgeführten Fixierung geri[X.]htli[X.]h überprüfen zu lassen. Nur so kann gewährleistet werden, dass si[X.]h der Betroffene bewusst ist, dass er au[X.]h no[X.]h na[X.]h Erledigung der Maßnahme ihre geri[X.]htli[X.]he Überprüfung herbeiführen kann.
5. Die vorgenannten Anforderungen stehen im Einklang mit der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention, die als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Rei[X.]hweite der Grundre[X.]hte herangezogen wird (vgl. [X.] 111, 307 <317 f.>; 142, 313 <345 Rn. 88>). Die [X.] steht ihnen ebenfalls ni[X.]ht entgegen.
a) Der Europäis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte misst die Fixierung psy[X.]his[X.]h Kranker an Art. 3 der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention ([X.]) (vgl. [X.] <GK>, Jalloh v. Germany, Urteil vom 11. Juli 2006, Nr. 54810/00, §§ 79, 106; [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 31. März 2009, Nr. 14612/02, § 55), der ein absolutes Verbot von Folter und unmens[X.]hli[X.]her oder entwürdigender Behandlung beinhaltet (vgl. [X.] <GK>, [X.] v. Italy, Urteil vom 6. April 2000, Nr. 26772/95, § 119; [X.] <GK>, Kudła v. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2000, Nr. 30210/96, § 90; stRspr), das unabhängig vom Verhalten des Betroffenen besteht (vgl. [X.], Raninen v. Finland, Urteil vom 16. Dezember 1997, Nr. 152/ 1996/771/972, § 55; [X.] <GK>, [X.] v. Italy, Urteil vom 6. April 2000, Nr. 26772/95, § 119; [X.] <GK>, Kudła v. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2000, Nr. 30210/96, § 90; [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 5. April 2005, Nr. 54825/00, § 79; stRspr).
In den S[X.]hutzberei[X.]h dieser Vors[X.]hrift fällt nur eine sol[X.]he Behandlung, die ein Mindestmaß an S[X.]hwere errei[X.]ht. Insoweit sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer, die physis[X.]hen oder psy[X.]his[X.]hen Folgen, das Ges[X.]hle[X.]ht, das Alter und der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.], Raninen v. Finland, Urteil vom 16. Dezember 1997, Nr. 152/1996/771/972, § 55; [X.] <GK>, [X.] v. Italy, Urteil vom 6. April 2000, Nr. 26772/95, § 120; [X.] <GK>, Kudła v. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2000, Nr. 30210/96, § 91; [X.] <GK>, Jalloh v. Germany, Urteil vom 11. Juli 2006, Nr. 54810/00, § 67; stRspr). [X.] ist eine Behandlung, die dem Betroffenen in einer demütigenden oder entwürdigenden Weise das Gefühl von Angst, S[X.]hmerz oder Minderwertigkeit vermittelt, das über das mit re[X.]htmäßiger Bestrafung unvermeidli[X.]he Maß hinausgeht, wobei eine Demütigungsabsi[X.]ht mit zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist (vgl. [X.] <GK>, [X.] v. Italy, Urteil vom 6. April 2000, Nr. 26772/95, § 120; [X.] <GK>, Kudła v. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2000, Nr. 30210/96, § 92; [X.], [X.], Urteil vom 3. April 2001, Nr. 27229/95, § 110; [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 10. Juli 2001, Nr. 33394/96, § 24; [X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 14. November 2002, Nr. 67263/01, § 37).
Die mens[X.]hli[X.]he Würde ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs beeinträ[X.]htigt, wenn die Person, der die Freiheit entzogen ist, körperli[X.]her Gewalt ausgesetzt wird, deren Anwendung ni[X.]ht dur[X.]h ihr eigenes Verhalten notwendig geworden ist (vgl. [X.] <GK>, [X.] v. Italy, Urteil vom 6. April 2000, [X.], § 120; [X.], [X.], Urteil vom 3. April 2001, Nr. 27229/95, § 113; [X.], Bureš v. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2012, Nr. 37679/08, § 86). Im Kontext einer bereits bestehenden Freiheitsentziehung („in the [X.]ontext of detention“) obliege es dem Hoheitsträger, die Fixierung der untergebra[X.]hten Person zu re[X.]htfertigen. Für das Anlegen von Fixierungsgurten bei aggressivem Verhalten des Betroffenen sei daher Voraussetzung, dass Gesundheit und Wohlbefinden des Betroffenen regelmäßiger Kontrolle unterlägen und die Fixierung notwendig und au[X.]h in ihrer Dauer verhältnismäßig sei ([X.], [X.] v. [X.], Urteil vom 31. März 2009, Nr. 14612/02, § 55; [X.], Bureš v. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2012, Nr. 37679/08, § 86). Das geht über die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] entwi[X.]kelten Maßgaben ni[X.]ht hinaus.
b) Die Regelungen der [X.] ([X.]) vermögen dieses Ergebnis ebenfalls ni[X.]ht in Frage zu stellen. Zum einen haben sie ledigli[X.]h den Rang eines Bundesgesetzes (vgl. Gesetz zu dem Übereinkommen der [X.] vom 13. Dezember 2006 über die Re[X.]hte von Mens[X.]hen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der [X.] über die Re[X.]hte von Mens[X.]hen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, [X.]l II [X.] 1419). Zum anderen stehen sie der Zulässigkeit einer ni[X.]ht nur kurzfristigen Fixierung au[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.]ht grundsätzli[X.]h entgegen. Sowohl bei psy[X.]his[X.]h kranken als au[X.]h bei su[X.]htkranken Personen handelt es si[X.]h um Mens[X.]hen mit Behinderungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 [X.] (siehe nur [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Prävention von Zwangsmaßnahmen, 2016, [X.] 18 <20 f.>), sodass sie betreffende Zwangsmaßnahmen in den Anwendungsberei[X.]h der Konvention fallen. Das [X.] hat jedo[X.]h bereits festgestellt, dass den Konventionsbestimmungen – insbesondere Art. 12 [X.] –, die auf Si[X.]herung und Stärkung der Autonomie behinderter Mens[X.]hen geri[X.]htet sind, kein grundsätzli[X.]hes Verbot für Maßnahmen entnommen werden kann, die gegen den natürli[X.]hen Willen des Betroffenen vorgenommen werden und an eine krankheitsbedingt einges[X.]hränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen (vgl. für die Zwangsbehandlung [X.] 128, 282 <306 f.>; 142, 313 <345 Rn. 88>). Die Vertragsstaaten sind allerdings verpfli[X.]htet, geeignete Si[X.]herungen gegen Interessenkonflikte, Missbrau[X.]h und Missa[X.]htung sowie zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit vorzusehen (vgl. [X.] 128, 282 <307>; 142, 313 <345 Rn. 88>). Zu diesen Si[X.]herungen gehört gemäß Art. 12 Abs. 4 Satz 2 [X.] au[X.]h, dass sol[X.]he Maßnahmen „von mögli[X.]hst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung dur[X.]h eine zuständige, unabhängige und unparteiis[X.]he Behörde oder geri[X.]htli[X.]he Stelle unterliegen“. Darüber hinaus müssen sie gemäß Art. 15 Abs. 2 [X.] alle wirksamen gesetzgeberis[X.]hen, verwaltungsmäßigen, geri[X.]htli[X.]hen oder sonstigen Maßnahmen treffen, um auf der Grundlage der Glei[X.]hbere[X.]htigung zu verhindern, dass Mens[X.]hen mit Behinderungen der Folter oder grausamer, unmens[X.]hli[X.]her oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Der Auss[X.]huss für die Re[X.]hte von Mens[X.]hen mit Behinderungen hat in seinen Abs[X.]hließenden Bemerkungen zum ersten Staatenberi[X.]ht [X.] die Empfehlung ausgespro[X.]hen, eine Überprüfung mit dem Ziel der offiziellen Abs[X.]haffung aller Praktiken vorzunehmen, die als Folterhandlungen angesehen werden, namentli[X.]h die Anwendung körperli[X.]her und [X.]hemis[X.]her freiheitseins[X.]hränkender Maßnahmen in Einri[X.]htungen für Mens[X.]hen mit Behinderungen zu verbieten (vgl. [X.]. [X.]/[X.]/DEU/[X.]O/1 vom 13. Mai 2015, [X.] 6 § 34). Hierbei bezieht er si[X.]h offenbar auf die Auffassung des UN-Sonderberi[X.]hterstatters über Folter und andere grausame, unmens[X.]hli[X.]he oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Juan E. Mendéz, dem zufolge jede – au[X.]h nur kurzfristige – Fixierung von Mens[X.]hen mit psy[X.]his[X.]hen Behinderungen als Folter und Misshandlung angesehen werden kann (vgl. den Beri[X.]ht des UN-Sonderberi[X.]hterstatters vom 1. Februar 2013, der ein absolutes Verbot der Fixierung fordert [[X.]. A/HR[X.]/22/53, [X.] 16, 26], abrufbar unter [X.]). Der Auss[X.]huss hat na[X.]h Art. 34 ff. [X.] allerdings kein Mandat zur verbindli[X.]hen Interpretation des Vertragstextes. Au[X.]h eine Kompetenz zur Fortentwi[X.]klung internationaler Abkommen über Vereinbarungen und die Praxis der Vertragsstaaten hinaus kommt ihm ni[X.]ht zu (vgl. Art. 31 [X.] Übereinkommen über das Re[X.]ht der Verträge vom 23. Mai 1969, [X.] 1155, 331 <340>, [X.]l II 1985 [X.] 926, der Völkergewohnheitsre[X.]ht wiedergibt; dazu [X.], [X.]ommentary on the 1969 Vienna [X.]onvention on the Law of Treaties, 2009, Art. 31 Rn. 37 m.w.N.; siehe au[X.]h Dörr, in: Dörr/[X.], Vienna [X.]onvention on the Law of Treaties, A [X.]ommentary, 2012, Art. 31 Rn. 19 f., 76). Seine Äußerungen haben zwar erhebli[X.]hes Gewi[X.]ht, sie sind jedo[X.]h weder für internationale no[X.]h für nationale Geri[X.]hte verbindli[X.]h (vgl. [X.] 142, 313 <346 Rn. 90> m.w.N.).
In Anbetra[X.]ht einer von einem psy[X.]his[X.]h Kranken ausgehenden unmittelbaren Gefahr für Leben und körperli[X.]he Unversehrtheit des Betroffenen selbst oder Dritter ers[X.]heint die paus[X.]hale [X.]harakterisierung jegli[X.]her Art der Fixierung als Folter oder erniedrigende und unmens[X.]hli[X.]he Behandlung zu weitrei[X.]hend. Die vom Senat angehörten Ärzte waren übereinstimmend der Auffassung, dass auf die Fixierung oder funktionsäquivalente Maßnahmen in bestimmten akuten Gefahrensituationen ni[X.]ht vollständig verzi[X.]htet werden kann. Der Auss[X.]huss, der au[X.]h andere Si[X.]herungsmaßnahmen wie Sedierung und Isolierung glei[X.]hermaßen ablehnt, gibt – ebenso wie bei der medizinis[X.]hen Zwangsbehandlung (vgl. [X.] 142, 313 <347 f. Rn. 91>) – keine Antwort auf die Frage, was in sol[X.]hen Situationen na[X.]h seinem Verständnis des Vertragstextes mit Mens[X.]hen ges[X.]hehen soll, die für ein Gesprä[X.]h ni[X.]ht (mehr) errei[X.]hbar sind und für si[X.]h selbst oder andere eine akute Gefahr darstellen. Die von [X.] wegen geforderten strengen Voraussetzungen für die Fixierung einer untergebra[X.]hten Person – eine hinrei[X.]hend bestimmte Re[X.]htsgrundlage, verfahrensmäßige Si[X.]herungen und die strikte Bea[X.]htung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – stellen jedenfalls si[X.]her, dass die [X.] au[X.]h ihren Verpfli[X.]htungen aus Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 15 [X.] na[X.]hkommen kann.
1. Art. 104 Abs. 2 [X.] fügt für die Freiheitsentziehung dem Vorbehalt des (förmli[X.]hen) Gesetzes, dem das Grundre[X.]ht auf Unverletzli[X.]hkeit der Freiheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] unterworfen ist, den weiteren, verfahrensre[X.]htli[X.]hen Vorbehalt einer ri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidung hinzu, der ni[X.]ht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. [X.] 105, 239 <248>).
Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 [X.] ergibt si[X.]h vielmehr ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpfli[X.]htet, den [X.]vorbehalt verfahrensre[X.]htli[X.]h auszugestalten. Die Effektivität des dur[X.]h den [X.]vorbehalt vermittelten Grundre[X.]htss[X.]hutzes hängt maßgebli[X.]h von den Verfahrensregelungen in dem jeweiligen Sa[X.]hberei[X.]h ab (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 65). Um den Besonderheiten der unters[X.]hiedli[X.]hen Anwendungszusammenhänge gere[X.]ht zu werden, hat der Gesetzgeber ein Verfahren zu regeln, das auf die jeweils zur Ents[X.]heidung stehende Freiheitsentziehung abgestimmt ist, und si[X.]herzustellen, dass dem Betroffenen vor der Freiheitsentziehung alle diejenigen re[X.]htsstaatli[X.]hen Si[X.]herungen gewährt werden, die mit einem justizförmigen Verfahren verbunden sind (vgl. [X.] 83, 24 <32>).
Zwar ist Art. 104 Abs. 2 [X.] unmittelbar geltendes und anzuwendendes Re[X.]ht (vgl. [X.] 10, 302 <329>; vgl. au[X.]h zu Art. 13 Abs. 2 [X.] [X.] 51, 97 <114>; 57, 346 <355>). Die Verpfli[X.]htung des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des [X.]vorbehalts gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 4 [X.] wird dadur[X.]h aber ni[X.]ht obsolet. Das gilt aus Gründen der Re[X.]htssi[X.]herheit insbesondere in Fällen, in denen – wie hier – die Grenze zwis[X.]hen einer bloßen Freiheitsbes[X.]hränkung oder Vertiefung einer bereits bestehenden Freiheitsentziehung einerseits und einer (weiteren) Freiheitsentziehung andererseits zu bestimmen ist und mangels gesetzli[X.]her Regelung die Grenzziehung den behandelnden Ärzten als Privaten überlassen bliebe, die die Frage beantworten müssen, ob sie für eine Fixierung einer ri[X.]hterli[X.]hen Anordnung bedürfen. Nimmt der Gesetzgeber diesen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Auftrag ni[X.]ht wahr mit der Folge, dass eine einfa[X.]h-gesetzli[X.]he Re[X.]htsgrundlage die von [X.] wegen erforderli[X.]hen Bestimmungen zur Ausgestaltung des [X.]vorbehalts ni[X.]ht vorsieht, so führt dies zur [X.]widrigkeit der Norm (vgl. [X.] 141, 220 <294 Rn. 174>).
2. Der [X.]vorbehalt dient der verstärkten Si[X.]herung des Grundre[X.]hts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.] 105, 239 <248>). Er zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme dur[X.]h eine unabhängige und neutrale Instanz ab (vgl. zu Art. 13 Abs. 2 [X.] [X.] 57, 346 <355 f.>; 76, 83 <91>; 103, 142 <151>). Das Grundgesetz geht davon aus, dass [X.] aufgrund ihrer persönli[X.]hen und sa[X.]hli[X.]hen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz (Art. 97 [X.]) die Re[X.]hte der Betroffenen im Einzelfall am besten und si[X.]hersten wahren können (vgl. [X.] 77, 1 <51>). Alle staatli[X.]hen Organe sind verpfli[X.]htet, dafür Sorge zu tragen, dass der [X.]vorbehalt als Grundre[X.]htssi[X.]herung praktis[X.]h wirksam wird (vgl. [X.] 103, 142 <151 f.>; 105, 239 <248>). Für den Staat folgt daraus die verfassungsre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung, die Errei[X.]hbarkeit eines zuständigen [X.]s – jedenfalls zur Tageszeit – zu gewährleisten und ihm au[X.]h insoweit eine sa[X.]hangemessene Wahrnehmung seiner ri[X.]hterli[X.]hen Aufgaben zu ermögli[X.]hen (vgl. [X.] 103, 142 <156>; 105, 239 <248>; 139, 245 <267 f. Rn. 62 ff.>; zu dem Spannungsverhältnis zwis[X.]hen dieser Verpfli[X.]htung und den dur[X.]h sie entstehenden re[X.]htsstaatli[X.]hen Infrastrukturkosten [X.], [X.], 2015, [X.] 20 f.).
Gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der [X.] zu ents[X.]heiden. Zu dem Begriff „Ents[X.]heidung“ gehört, dass der [X.] in vollem Umfang die Verantwortung für die Maßnahme übernimmt (vgl. [X.] 10, 302 <310>; 22, 311 <317 f.>). Er muss diese eigenverantwortli[X.]h prüfen und dafür Sorge tragen, dass die si[X.]h aus der Verfassung und dem einfa[X.]hen Re[X.]ht ergebenden Voraussetzungen der Freiheitsentziehung genau bea[X.]htet werden (vgl. in Bezug auf die ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung über die Wohnungsdur[X.]hsu[X.]hung [X.] 9, 89 <97>; 57, 346 <355 f.>; 103, 142 <151>; 139, 245 <266 f. Rn. 61>). Als neutrale Kontrollinstanz hat er die Pfli[X.]ht, im Rahmen des Mögli[X.]hen und Zumutbaren si[X.]herzustellen, dass der Eingriff in die Grundre[X.]hte etwa hinsi[X.]htli[X.]h der Dauer und Intensität messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. [X.] 103, 142 <151>). Das gilt au[X.]h dann, wenn die Freiheitsentziehung – wie im vorliegenden Zusammenhang – von Privaten angeordnet wird.
3. Die Freiheitsentziehung erfordert grundsätzli[X.]h eine vorherige ri[X.]hterli[X.]he Anordnung (vgl. nur [X.] 10, 302 <321>; 22, 311 <317>; 105, 239 <248>; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 43). Eine na[X.]hträgli[X.]he ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung ist nur dann zulässig, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsre[X.]htli[X.]h zulässige Zwe[X.]k ni[X.]ht errei[X.]hbar wäre, sofern der Maßnahme die ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung vorausgehen müsste (vgl. [X.] 22, 311 <317>; 105, 239 <248> m.w.N.). Dies wird bei der Anordnung einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden akuten Selbst- oder Fremdgefährdung allerdings regelmäßig der Fall sein.
4. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 [X.] fordert in einem sol[X.]hen Fall, die ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung unverzügli[X.]h na[X.]hzuholen (vgl. [X.] 10, 302 <321>; 105, 239 <249>). Das Tatbestandsmerkmal „unverzügli[X.]h“ ist dahin auszulegen, dass die ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung ohne jede Verzögerung, die si[X.]h ni[X.]ht aus sa[X.]hli[X.]hen Gründen re[X.]htfertigen lässt, na[X.]hgeholt werden muss (vgl. [X.] 105, 239 <249>; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 48). Ni[X.]ht vermeidbar sind zum Beispiel die Verzögerungen, die dur[X.]h die Länge des Weges, S[X.]hwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung oder ein renitentes Verhalten des Betroffenen bedingt sind (vgl. [X.] 105, 239 <249>; [X.]K 7, 87 <99>; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 48).
Sa[X.]hli[X.]he Gründe, die eine Verzögerung der ri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidung re[X.]htfertigen, können si[X.]h au[X.]h aus der Notwendigkeit verfahrensre[X.]htli[X.]her Vorkehrungen ergeben, die dem S[X.]hutz des Betroffenen dienen. Im [X.] ist der Betroffene persönli[X.]h anzuhören (§ 319 FamFG). Es ist grundsätzli[X.]h der Verfahrenspfleger zu beteiligen (§ 315 Abs. 2 FamFG). Au[X.]h können im Interesse des Betroffenen Familienangehörige oder andere nahestehende Personen beteiligt werden (§ 315 Abs. 4 FamFG). Die Beteiligten sind ebenfalls anzuhören (§ 319 f. FamFG). Für die Anhörungen kann gegebenenfalls die Hinzuziehung eines Dolmets[X.]hers geboten sein. Findet in der Unterbringung eine (weitere) Freiheitsentziehung dur[X.]h eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung statt, müssen diese verfahrensre[X.]htli[X.]hen Si[X.]herungen entspre[X.]hend gelten. Wird zur Na[X.]htzeit von einem Arzt zulässigerweise eine Fixierung ohne vorherige ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung angeordnet, wird deshalb eine unverzügli[X.]he na[X.]hträgli[X.]he ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung im Regelfall erst am nä[X.]hsten Morgen (ab 6:00 Uhr) ergehen können. Um den S[X.]hutz des Betroffenen si[X.]herzustellen, bedarf es in diesem Zusammenhang eines tägli[X.]hen ri[X.]hterli[X.]hen Bereits[X.]haftsdienstes, der – in Orientierung an § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO – den [X.]raum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abde[X.]kt (vgl. – no[X.]h auf § 104 Abs. 3 StPO abstellend – [X.] 105, 239 <248>; 139, 245 <267 f. Rn. 64>).
5. Eine ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung ist ni[X.]ht (mehr) erforderli[X.]h, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme abzusehen ist, dass die Ents[X.]heidung erst na[X.]h Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird, oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Ents[X.]heidung tatsä[X.]hli[X.]h beendet und au[X.]h keine Wiederholung zu erwarten ist (vgl. Hantel, Der Begriff der Freiheitsentziehung in Art. 104 Abs. 2 [X.], 1988, [X.] 181 f.; Rüping, in: [X.] Kommentar, Art. 104 Rn. 73 <August 2008>; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 56). In einem sol[X.]hen Fall würde der Betroffene dur[X.]h die Einhaltung des Verfahrens na[X.]h Art. 104 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht besser, sondern s[X.]hle[X.]hter gestellt, weil eine sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht mehr gere[X.]htfertigte Freiheitsentziehung dur[X.]h die Notwendigkeit einer na[X.]hträgli[X.]hen ri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidung verlängert würde (vgl. [X.] 105, 239 <251>). Au[X.]h die na[X.]hträgli[X.]he ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung na[X.]h Art. 104 Abs. 2 Satz 2 [X.] hat die Fortdauer der Freiheitsentziehung zum Gegenstand und dient ni[X.]ht allein der na[X.]hträgli[X.]hen Überprüfung der ni[X.]htri[X.]hterli[X.]hen Anordnung einer Freiheitsentziehung, die si[X.]h erledigt hat (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 38). Der erforderli[X.]hen Prognoseents[X.]heidung ist eine den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen entspre[X.]hende Geri[X.]htsorganisation (siehe oben Rn. 96, 100) zugrunde zu legen (vgl. [X.] 105, 239 <251>; [X.], in: [X.], [X.] Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 36).
Bei einer mehr als nur kurzfristigen 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung eines Patienten (vgl. oben unter Rn. 68) ist dana[X.]h von Seiten der Klinik unverzügli[X.]h auf eine geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung hinzuwirken, wenn ni[X.]ht bereits eindeutig absehbar ist, dass die Fixierung vor Erlangung eines ri[X.]hterli[X.]hen Bes[X.]hlusses beendet sein wird. Stellt das Klinikpersonal na[X.]h der Beantragung einer ri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidung fest, dass eine weitere Fixierung ni[X.]ht mehr erforderli[X.]h ist, um eine Selbst- oder Fremdgefährdung dur[X.]h den Patienten abzuwenden, und wird die Fixierung beendet, kann der Antrag an das Geri[X.]ht zurü[X.]kgenommen werden, wenn eine Ents[X.]heidung no[X.]h ni[X.]ht ergangen ist. Die von Art. 104 Abs. 2 Satz 2 [X.] bezwe[X.]kte unverzügli[X.]h na[X.]hzuholende Kontrolle der – no[X.]h andauernden – freiheitsentziehenden Maßnahme kann eine ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung na[X.]h deren dur[X.]h den Wegfall des sa[X.]hli[X.]hen Grundes gebotenen Aufhebung ni[X.]ht mehr leisten (vgl. Hantel, Der Begriff der Freiheitsentziehung in Art. 104 Abs. 2 [X.], 1988, [X.] 181 f.).
Diese Auslegung des Art. 104 Abs. 2 [X.] steht im Einklang mit der Europäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention und der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte. Au[X.]h die Konvention gebietet bei Freiheitsentziehungen keinen na[X.]hlaufenden Re[X.]htss[X.]hutz von Amts wegen. So sieht etwa Art. 5 Abs. 4 [X.] die Gewährleistung einer ri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidung über die Re[X.]htmäßigkeit einer Freiheitsentziehung ledigli[X.]h auf Antrag vor (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 12. Juni 2008, Nr. 16074/07, § 77; [X.], in: [X.], [X.]’s[X.]her Online Kommentar StPO, 29. Edition, Art. 5 [X.] Rn. 15 <Januar 2018>).
6. [X.] zu einer na[X.]hträgli[X.]hen geri[X.]htli[X.]hen Klärung der Zulässigkeit der Maßnahme ist dem Betroffenen wegen des [X.] des Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnisses in Fällen tiefgreifender Grundre[X.]htseingriffe glei[X.]hwohl ni[X.]ht vers[X.]hlossen (siehe oben Rn. 59). Auf die Mögli[X.]hkeit, die Zulässigkeit der dur[X.]hgeführten Fixierung geri[X.]htli[X.]h überprüfen zu lassen, ist der Betroffene zudem na[X.]h Beendigung der Maßnahme hinzuweisen (siehe oben Rn. 85).
Na[X.]h diesen Maßstäben sind die [X.] begründet. Die auf der Grundlage von § 25 [X.] BW getroffene Ents[X.]heidung des Amtsgeri[X.]hts verletzt den Betroffenen zu [X.] in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] (1.). Die auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 BayUnterbrG getroffene Ents[X.]heidung des [X.]s verletzt den Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] ebenfalls in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] (2.).
1. § 25 [X.] BW genügt zwar weitgehend den Anforderungen von Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] (a). Allerdings enthält § 25 [X.] keine Regelung dahingehend, dass der Betroffene na[X.]h Beendigung einer Fixierung oder funktionsäquivalenten Maßnahme auf die Mögli[X.]hkeit einer geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung ihrer Re[X.]htmäßigkeit hinzuweisen ist (b). Außerdem ist der Gesetzgeber dem si[X.]h aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 [X.] ergebenden Regelungsauftrag ni[X.]ht na[X.]hgekommen, soweit § 25 Abs. 3 [X.] BW au[X.]h für eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung nur eine ärztli[X.]he Anordnung, aber keine ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung vorsieht ([X.]). Der Bes[X.]hluss des Amtsgeri[X.]hts, mit dem der Antrag, die ärztli[X.]he Anordnung einer 5-Punkt-Fixierung für re[X.]htswidrig zu erklären, zurü[X.]kgewiesen worden ist, verletzt den Betroffenen zu [X.] in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.], weil es für die an ihm vorgenommene 5-Punkt-Fixierung an einer verfassungsmäßigen gesetzli[X.]hen Grundlage fehlt (d).
a) § 25 [X.] BW genügt den si[X.]h aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden formellen und materiellen Anforderungen ni[X.]ht in vollem Umfang.
aa) Die Vors[X.]hrift regelt die Eins[X.]hränkung der persönli[X.]hen Freiheit aus einem wi[X.]htigen Grund. Zu den ho[X.]hwertigen Re[X.]htsgütern, hinter denen die Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen unter Umständen zurü[X.]ktreten muss, gehört au[X.]h der dur[X.]h die in § 25 Abs. 1 [X.] BW genannten Voraussetzungen – der S[X.]hutz des Betroffenen vor einer erhebli[X.]hen Selbstgefährdung und der S[X.]hutz bedeutender Re[X.]htsgüter Dritter – näher konkretisierte S[X.]hutz der Si[X.]herheit in der anerkannten Einri[X.]htung. Die Si[X.]herheit in der Einri[X.]htung, insbesondere der gebotene S[X.]hutz des Lebens und der körperli[X.]hen Unversehrtheit des Betroffenen oder Dritter, wären ungenügend gewährleistet, wenn das Klinikpersonal erforderli[X.]henfalls ni[X.]ht au[X.]h die persönli[X.]he Freiheit des Betroffenen eins[X.]hränken dürfte.
bb) Mit dem Erfordernis einer gegenwärtigen erhebli[X.]hen Gefahr begründet § 25 [X.] BW zudem eine hohe Eingriffss[X.]hwelle. Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn die Einwirkung des s[X.]hädigenden Ereignisses entweder bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernä[X.]hster [X.] mit einer an Si[X.]herheit grenzenden Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit bevorsteht (vgl. [X.] 115, 320 <363>). Der Zusatz „erhebli[X.]h“ setzt na[X.]h dem Wortsinn zudem eine qualitativ gesteigerte Gefahr voraus und verlangt ein besonderes Gewi[X.]ht der drohenden S[X.]hädigung, sei es dur[X.]h eine Gefährdung besonders gewi[X.]htiger Re[X.]htsgüter, einen besonders großen Umfang oder eine besondere Intensität des drohenden S[X.]hadens (vgl. LTDru[X.]ks 15/5521, [X.] 65). Die Formulierungen in § 25 Abs. 1 [X.] BW „wenn und solange“ und in dessen letztem Halbsatz „und dieser Gefahr ni[X.]ht mit weniger eingreifenden Mitteln begegnet werden kann“ gebieten darüber hinaus eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung.
[X.][X.]) Au[X.]h die verfahrensre[X.]htli[X.]hen Regelungen in § 25 Abs. 3 und 4 [X.] BW, namentli[X.]h die verpfli[X.]htende Anordnung der Fixierung dur[X.]h eine Ärztin oder einen Arzt, die Dokumentationspfli[X.]ht sowie die vorges[X.]hriebene unmittelbare, persönli[X.]he und in der Regel ständige Begleitung der Maßnahme im Wege des Si[X.]ht- und Spre[X.]hkontakts (vgl. LTDru[X.]ks 15/5521, [X.] 44), werden den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gere[X.]ht.
b) Entgegen der aus dem [X.] folgenden Verpfli[X.]htung sieht § 25 [X.] allerdings ni[X.]ht vor, dass der Betroffene na[X.]h Beendigung einer Fixierung oder funktionsäquivalenten Maßnahme auf die Mögli[X.]hkeit einer geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung ihrer Re[X.]htmäßigkeit hinzuweisen ist. Insoweit entspri[X.]ht § 25 [X.] BW ni[X.]ht den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.].
[X.]) Außerdem ist der baden-württembergis[X.]he Gesetzgeber dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Regelungsauftrag aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 [X.] ni[X.]ht na[X.]hgekommen, weil er keine Bestimmungen für die ri[X.]hterli[X.]he Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen getroffen hat. Er hat zwar die Fixierung generell als besonders eingriffsintensiv einges[X.]hätzt und für sie deshalb strenge Tatbestandsvoraussetzungen und besondere [X.] aufgestellt. Allerdings hat er au[X.]h für die 5-Punkt- und die 7-Punkt-Fixierung, soweit es si[X.]h dabei um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 Satz 1 [X.] handelt (siehe oben Rn. 68), nur eine ärztli[X.]he Anordnung vorges[X.]hrieben und sie ni[X.]ht mit einem [X.]vorbehalt versehen. § 25 [X.] BW ist insoweit ni[X.]ht mit Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 [X.] vereinbar.
d) Der angegriffene Bes[X.]hluss des Amtsgeri[X.]hts [X.] in dem Verfahren 2 BvR 309/15 verletzt na[X.]h diesen Maßstäben den Betroffenen zu [X.] bereits deshalb in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 2 [X.], weil es für dessen Fixierung, die dur[X.]h das Geri[X.]ht als re[X.]htmäßig bestätigt wurde, an einer verfassungsmäßigen gesetzli[X.]hen Grundlage fehlt. Es ist zunä[X.]hst Sa[X.]he der Fa[X.]hgeri[X.]hte, au[X.]h die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen Re[X.]htsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutz zu gewähren und bei negativem Ausgang der Prüfung die Sa[X.]he im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 [X.]) dem [X.] vorzulegen. Die [X.]mäßigkeit einer gesetzli[X.]hen Eingriffsgrundlage kann von den Fa[X.]hgeri[X.]hten überdies von Amts wegen – unabhängig von einer entspre[X.]henden Rüge des jeweiligen Klägers – zu prüfen sein (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 19. Juli 2017 - 2 BvR 2003/14 -, juris, Rn. 44; [X.]K 19, 286 <287> m.w.N.).
Das Amtsgeri[X.]ht hat explizit darauf hingewiesen, dass der baden-württembergis[X.]he Gesetzgeber die Anordnung besonderer Si[X.]herungsmaßnahmen den Ärzten der anerkannten Einri[X.]htung übertragen habe. Im Gegensatz zu der Regelung der Zwangsbehandlung in § 20 [X.] BW habe er für die besonderen Si[X.]herungsmaßnahmen jedo[X.]h keinen [X.]vorbehalt normiert. Das Geri[X.]ht könne die ärztli[X.]h angeordnete Fixierung deshalb nur als Maßnahme im Vollzug der Unterbringung na[X.]h § 327 Abs. 1 FamFG daraufhin prüfen, ob die Klinikärzte die Vors[X.]hrift des § 25 [X.] BW bea[X.]htet hätten. Damit hat es ledigli[X.]h die ärztli[X.]he Anordnung auf ihre Re[X.]htmäßigkeit überprüft, ohne die [X.]mäßigkeit der Re[X.]htsgrundlage wegen des fehlenden [X.]vorbehalts in Frage zu stellen.
2. Die auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 BayUnterbrG getroffene Ents[X.]heidung des [X.]s Mün[X.]hen verletzt den Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.]s stellt Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 BayUnterbrG keine ausrei[X.]hende gesetzli[X.]he Grundlage für die Fixierung des Bes[X.]hwerdeführers zu I[X.] dar, weil die Vors[X.]hriften dafür weder den Bestimmtheitsanforderungen von Art. 104 Abs. 1 [X.] genügen (a) no[X.]h gemäß Art. 104 Abs. 2 [X.] eine ri[X.]hterli[X.]he Anordnung für die Freiheitsentziehung dur[X.]h die erfolgte 7-Punkt-Fixierung verlangen (b).
a) Das [X.] enthält keine konkret auf die Anordnung von Fixierungen im Rahmen der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Unterbringung bezogene Regelung. Insbesondere ergibt si[X.]h weder aus Art. 12 Abs. 1 no[X.]h aus Art. 19 BayUnterbrG die Ermä[X.]htigung zur Vornahme einer sol[X.]hen Maßnahme. Damit verstößt die [X.] Regelung bereits gegen das aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] hergeleitete Gebot hinrei[X.]hender Bestimmtheit der gesetzli[X.]hen Grundlage, dem zufolge Freiheitsentziehungen in bere[X.]henbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln sind (siehe oben Rn. 79).
b) Darüber hinaus hat das Geri[X.]ht bei der Prüfung des Amtshaftungsanspru[X.]hs ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass, selbst wenn die von ihm herangezogene Ermä[X.]htigungsgrundlage den Anforderungen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] entspro[X.]hen hätte, die bei dem Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] dur[X.]hgeführte 7-Punkt-Fixierung eine dem [X.]vorbehalt unterliegende Freiheitsentziehung darstellt und der [X.] Gesetzgeber insoweit dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Regelungsauftrag aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 [X.] ni[X.]ht na[X.]hgekommen ist (siehe oben Rn. 94 f.).
Auf die Frage, ob die gegenüber dem Bes[X.]hwerdeführer zu I[X.] ergangene Fixierungsanordnung darüber hinaus die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erwa[X.]hsenden Anforderungen erfüllt, kommt es deshalb ni[X.]ht mehr an.
Die teilweise [X.]widrigkeit des § 25 [X.] BW in Bezug auf Fixierungen führt ni[X.]ht zu dessen Teilni[X.]htigkeit. Das [X.]sgesetz bestimmt als Re[X.]htsfolge der [X.]widrigkeit eines Gesetzes ni[X.]ht ausnahmslos dessen Ni[X.]htigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 1 [X.]); es lässt au[X.]h die Erklärung der bloßen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu (§ 31 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Die Erklärung der Unvereinbarkeit, verbunden mit der Anordnung befristeter Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung, kommt in Betra[X.]ht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem S[X.]hutz überragender Güter des Gemeinwohls oder grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Belange des Betroffenen selbst oder Dritter die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundre[X.]hten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. [X.] 85, 386 <400 f.>; 141, 220 <351 Rn. 355>).
Dies ist hier der Fall. Die Fixierung dient regelmäßig dem Zwe[X.]k, in Ausnahmesituationen gegenwärtigen erhebli[X.]hen Gefahren für das Leben und die körperli[X.]he Unversehrtheit des Betroffenen und Dritter zu begegnen. Zu diesem Zwe[X.]k kann sie zulässig sein, wenn der Betroffene si[X.]h selbst oder andere in einer Weise gefährdet, die ni[X.]ht anders beherrs[X.]hbar ist. Die Ni[X.]htigerklärung des § 25 [X.] BW, soweit er die Anordnung einer Fixierung betrifft, hätte zur Folge, dass sol[X.]he Maßnahmen in Baden-Württemberg bis zum Erlass einer den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen genügenden Ermä[X.]htigungsgrundlage unter keinen Umständen mehr zulässig wären, ohne dass dem Gesetzgeber oder der Praxis Gelegenheit gegeben würde, si[X.]h auf die neue Lage einzustellen und glei[X.]hwertige Handlungsalternativen zu s[X.]haffen. In diesem Fall käme es zu einer S[X.]hutzlü[X.]ke, weil in diesem [X.]raum grundre[X.]htli[X.]he Belange sowohl der untergebra[X.]hten Person als au[X.]h des [X.] und der Mitpatienten gefährdet und aller Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit na[X.]h beeinträ[X.]htigt würden.
Bei einer Abwägung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Mängel des § 25 [X.] BW mit dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Defizit, das im Fehlen eines S[X.]hutzes des Lebens und der körperli[X.]hen Unversehrtheit dur[X.]h Fixierung eines si[X.]h selbst oder andere akut gefährdenden Untergebra[X.]hten läge, geht der S[X.]hutz der Re[X.]htsgüter aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] vor. Die Defizite des Psy[X.]his[X.]h-Kranken-Hilfe-Gesetzes des Landes Baden-Württemberg, wel[X.]hes den [X.]vorbehalt weder vorsieht no[X.]h ein entspre[X.]hendes Verfahrensre[X.]ht ausgestaltet und au[X.]h die Pfli[X.]ht der behandelnden Ärzte, den Betroffenen na[X.]h Erledigung der Fixierungsmaßnahme auf die Mögli[X.]hkeit einer geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung hinzuweisen, ni[X.]ht regelt, betreffen die an eine materiell grundsätzli[X.]h zulässige Maßnahme zu stellenden [X.]. Im Falle der Teilni[X.]htigkeit der Norm steht hingegen der materielle S[X.]hutz von Grundre[X.]hten des Betroffenen und Dritter selbst auf dem Spiel. Daher muss die Anordnung von Fixierungen vorübergehend auf Grundlage des § 25 [X.] unter der weiteren Maßgabe der getroffenen Übergangsregelung (siehe unten Rn. 124 f.) hingenommen werden.
Für eine Aufhebung des Bes[X.]hlusses des Amtsgeri[X.]hts [X.] vom 4. Februar 2015 bleibt kein Raum. Er hat si[X.]h dur[X.]h die Entlassung des Betroffenen zu [X.] aus der Klinik erledigt. Eine Zurü[X.]kverweisung zur erneuten Kostenents[X.]heidung (vgl. [X.] 35, 202 <245>) ist ni[X.]ht erforderli[X.]h, weil der angegriffene Bes[X.]hluss kostenfrei erging. Die Ents[X.]heidung des [X.]s bes[X.]hränkt si[X.]h deshalb auf die Feststellung einer Verletzung des Grundgesetzes (vgl. [X.] 42, 212 <222>).
Das Urteil des [X.]s Mün[X.]hen vom 4. Februar 2016 ist aufzuheben und die Sa[X.]he an das [X.] Mün[X.]hen zurü[X.]kzuverweisen (§ 95 Abs. 2 [X.]).
1. In Baden-Württemberg ist der jedenfalls für 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierungen geltende [X.]vorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 [X.] während eines Übergangszeitraums bis zum 30. Juni 2019 unmittelbar anzuwenden. Das Verfahren kann in dieser [X.] den §§ 312 ff. FamFG und §§ 70 ff. FamFG entspre[X.]hend dur[X.]hgeführt werden. Der greifbare re[X.]htli[X.]he Gehalt des Art. 104 Abs. 2 Sätze 1 und 2 [X.] – das Gebot vorhergehender oder unverzügli[X.]h na[X.]hzuholender ri[X.]hterli[X.]her Ents[X.]heidung über die Re[X.]htmäßigkeit einer Freiheitsentziehung – bietet für die Übergangszeit na[X.]h Maßgabe der Gründe unter D.II[X.] (Rn. 93 ff.) einen für die Behandlung von freiheitsentziehenden Fixierungen unmittelbar anwendbaren Re[X.]htssatz.
Zudem folgt in der Übergangszeit unmittelbar aus dem [X.] (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 [X.]) die Pfli[X.]ht der behandelnden Ärzte, den Betroffenen na[X.]h Erledigung der Fixierungsmaßnahme auf die Mögli[X.]hkeit hinzuweisen, eine ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung zu beantragen.
2. Dass es im [X.] derzeit insgesamt an einer den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen genügenden gesetzli[X.]hen Grundlage für die Anordnung von Fixierungen im Rahmen der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Unterbringung fehlt, führt für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2019 ebenfalls ni[X.]ht zur Unzulässigkeit einer sol[X.]hen Maßnahme.
a) Das [X.] kann einen verfassungswidrigen Re[X.]htszustand vorübergehend hinnehmen, um eine Lage zu vermeiden, die den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen no[X.]h ferner stünde als der bisherige Zustand (vgl. [X.] 33, 1 <12 f.>; 33, 303 <347>; 41, 251 <267>; 45, 400 <420>; 48, 29 <37 f.>; 85, 386 <401>).
Solange der [X.] Gesetzgeber keine Ents[X.]heidung darüber getroffen hat, in wel[X.]her Weise er einen verfassungsgemäßen Zustand herstellen und ob er an der Fixierung als besonderer Si[X.]herungsmaßnahme festhalten will, kommt es au[X.]h im [X.] wegen der fehlenden gesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung für sol[X.]he Maßnahmen im Rahmen der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Unterbringung, wie bereits dargelegt, zu einer S[X.]hutzlü[X.]ke (siehe oben Rn. 120). Bei der au[X.]h insoweit erforderli[X.]hen Abwägung des festgestellten verfassungsre[X.]htli[X.]hen Mangels mit den Konsequenzen eines sofortigen Verbots der Fixierung überwiegt das Interesse an einer vorübergehenden Zulässigkeit der Fixierung zum S[X.]hutz der Re[X.]htsgüter aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Im [X.] fehlt es zwar insgesamt an einer gesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung für eine Fixierung oder funktionsäquivalente Maßnahme, au[X.]h insoweit gilt jedo[X.]h, dass die Fixierung eine materiell grundsätzli[X.]h zulässige Maßnahme darstellt und die dur[X.]h ein Verbot von Fixierungen entstehende S[X.]hutzlü[X.]ke den materiellen Grundre[X.]htss[X.]hutz selbst betreffen würde. Die Anordnung von Fixierungen muss daher au[X.]h im [X.] unter Bea[X.]htung der dargelegten verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen vorübergehend ohne die an si[X.]h erforderli[X.]he gesetzli[X.]he Grundlage hingenommen werden (vgl. [X.] 85, 386 <401> zur „Fangs[X.]haltung“).
b) Dies bedeutet allerdings ni[X.]ht, dass Fixierungen untergebra[X.]hter Personen im [X.] in der Übergangszeit beliebig zulässig wären. Vielmehr ist angesi[X.]hts des hohen Werts des [X.]s bei jeder Fixierung zu prüfen, ob und wie lange diese unerlässli[X.]h ist, um eine gegenwärtige erhebli[X.]he Selbstgefährdung oder eine gegenwärtige erhebli[X.]he Gefährdung bedeutender Re[X.]htsgüter anderer abzuwenden. Zudem gilt jedenfalls für die 5-Punkt- und die 7-Punkt-Fixierung der [X.]vorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 [X.] in glei[X.]her Weise, wie dies für das Land Baden-Württemberg ausgeführt worden ist (siehe oben Rn. 124), unmittelbar. Au[X.]h ist der Betroffene na[X.]h Beendigung der Maßnahme auf die Mögli[X.]hkeit einer geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung hinzuweisen (siehe oben Rn. 125).
Das [X.] erfordert eine enge Begrenzung des Übergangszeitraums (vgl. [X.] 109, 190 <239>). Die Gesetzgeber beider Länder bleiben daher verpfli[X.]htet, alsbald, spätestens bis zum 30. Juni 2019, einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen (vgl. [X.] 85, 386 <402>).
Die Ents[X.]heidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 und Abs. 3 [X.].
Voßkuhle | [X.] | Hermanns |
Müller | Kessal-Wulf | König |
Maidowski |
Meta
24.07.2018
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 24.07.2018, Az. 2 BvR 309/15, 502/16 (REWIS RS 2018, 5576)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 5576 BVerfGE 149, 293-346 REWIS RS 2018, 5576
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