Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 08.11.2006, Az. 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02

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Gegenstand

Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe: Vereinbarkeit von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verb. mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB mit dem Grundgesetz


L e i t s ä t z e

zum Bes[X.]hluss des [X.] vom 8. November 2006

- 2 BvR 578/02 -

- 2 BvR 796/02 -

Die Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den dur[X.]h die besondere S[X.]hwere der S[X.]huld bedingten [X.]punkt hinaus aus Gründen der Gefährli[X.]hkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Mens[X.]henwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) no[X.]h das Freiheitsgrundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die konkrete und grundsätzli[X.]h au[X.]h realisierbare Chan[X.]e des Verurteilten auf Wiedererlangung der Freiheit ist dur[X.]h strikte Bea[X.]htung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Ents[X.]heidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe si[X.]herzustellen.

[X.]

- 2 BvR 578/02 -

- 2 BvR 796/02 –

Im Namen des Volkes

In den Verfahren
über
die [X.]

1. des Herrn W...
- Bevollmä[X.]htigter:
Re[X.]htsanwalt Prof. Dr. [X.],
Friedri[X.]h-Breuer-Straße 112, 53186 [X.] -
gegen a) den Bes[X.]hluss des [X.] vom 27. Juli 2006 - 1 Ws (L) 5/05 -,
b) den Bes[X.]hluss des [X.] vom 1. August 2005 - 33 [X.]-,
[X.]) den Bes[X.]hluss des [X.] vom 23. April 2002 - 1 Ws (L) 5/02 -,
d) den Bes[X.]hluss des [X.]s Düsseldorf vom 20. Februar 2002 - [X.] (72) -,
e) mittelbar gegen § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

- 2 BvR 578/02 -,

2. des Herrn B...
- Bevollmä[X.]htigter:
Re[X.]htsanwalt Dr. Klaus Wasserburg,
Adam-Karrillon-Straße 23, 55118 [X.] -
gegen a) den Bes[X.]hluss des [X.] vom 22. Juli 2002 - 2 Ws 308/02 -,
b) den Bes[X.]hluss des [X.] vom 8. Juli 2002 - 2 Ws 308/02 -,
[X.]) den Bes[X.]hluss des [X.] vom 22. April 2002 - 2 Ws 308/02 -,
d) den Bes[X.]hluss des [X.] vom 29. Januar 2002 - 7 [X.]583/98 -,
e) mittelbar gegen § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

- 2 BvR 796/02 -

hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]

Vizepräsident [X.],
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff,
Lü[X.]e-Wolff,
Gerhardt,
Landau

am 8. November 2006 bes[X.]hlossen:

  1. [X.] des Bes[X.]hwerdeführers zu 1. wird zurü[X.]kgewiesen.
  2. a) Die Bes[X.]hlüsse des [X.] vom 22. April 2002 und vom 22. Juli 2002 - jeweils 2 Ws 308/02 - verletzen den Bes[X.]hwerdeführer zu 2. in seinem Grundre[X.]ht auf wirkungsvollen Re[X.]htss[X.]hutz aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Re[X.]htsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes), soweit sie über den Antrag auf Feststellung re[X.]htsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrens ni[X.]ht zur Sa[X.]he ents[X.]hieden haben. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sa[X.]he wird an das [X.] zur Ents[X.]heidung über den Feststellungsantrag zurü[X.]kverwiesen.
  3. Das [X.] hat dem Bes[X.]hwerdeführer zu 2. ein Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

A.

Die zu gemeinsamer Ents[X.]heidung verbundenen [X.] betreffen die Frage, ob die gesetzli[X.]he Regelung über die Aussetzung des [X.] bei lebenslanger Freiheitsstrafe und deren Anwendung dur[X.]h die Geri[X.]hte mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn die besondere S[X.]hwere der S[X.]huld die weitere Vollstre[X.]kung ni[X.]ht mehr gebietet (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).

I.

Die Aussetzung des [X.] bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist in § 57 a StGB geregelt. Diese Vors[X.]hrift wurde dur[X.]h das Zwanzigste Strafre[X.]htsänderungsgesetz vom 8. Dezember 1981 (20. StrÄndG; [X.] 1981, S. 1329) in das Strafgesetzbu[X.]h aufgenommen und ist seit 1. Mai 1982 in [X.]. Seit ihrer Änderung dur[X.]h Art. 1 Nr. 10 des 23. Strafre[X.]htsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (23. StrÄndG; [X.] 1986, S. 393) hat die Vors[X.]hrift heute folgenden Wortlaut:

§ 57 a

Aussetzung des [X.] bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1) [X.] setzt die Vollstre[X.]kung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

2. ni[X.]ht die besondere S[X.]hwere der S[X.]huld des Verurteilten die weitere Vollstre[X.]kung gebietet und

3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gilt entspre[X.]hend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlass der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56 a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56 b bis 56 g und 57 Abs. 3 Satz 2 gelten entspre[X.]hend.

(4) [X.] kann Fristen von hö[X.]hstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den [X.] zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Sind fünfzehn Jahre verbüßt und gebietet die besondere S[X.]hwere der S[X.]huld des Verurteilten die weitere Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe ni[X.]ht mehr, setzt dana[X.]h die Aussetzung der Vollstre[X.]kung zur Bewährung voraus, dass die Merkmale des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB vorliegen. § 57 Abs. 1 StGB hat seit seiner Änderung dur[X.]h das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährli[X.]hen Straftaten vom 26. Januar 1998 ([X.]; [X.] 1998, S. 160) folgenden Wortlaut:

§ 57

Aussetzung des [X.] bei zeitiger Freiheitsstrafe

(1) [X.] setzt die Vollstre[X.]kung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedo[X.]h zwei Monate, verbüßt sind,

2. dies unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Si[X.]herheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und

3. der Verurteilte einwilligt.

Bei der Ents[X.]heidung sind namentli[X.]h die Persönli[X.]hkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewi[X.]ht des bei einem Rü[X.]kfall bedrohten Re[X.]htsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) ...

II.

1. a) Der 1940 geborene Bes[X.]hwerdeführer zu [X.]wurde am 31. Oktober 1974 vom S[X.]hwurgeri[X.]ht Düsseldorf wegen Mordes in Tateinheit mit versu[X.]hter Notzu[X.]ht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Er hatte eine junge Frau unter einem Vorwand in [X.] gelo[X.]kt, um dort mit ihr sexuell zu verkehren. Als diese dort seine sexuellen Absi[X.]hten zurü[X.]kwies, geriet der Bes[X.]hwerdeführer in Wut und erdrosselte sie, um einer Entde[X.]kung und Bestrafung zu entgehen. Ans[X.]hließend versu[X.]hte er, die Lei[X.]he in der Heizungsanlage des Hauses zu verbrennen.

[X.] ging na[X.]h sa[X.]hverständiger Beratung davon aus, dass der Bes[X.]hwerdeführer für seine Tat voll verantwortli[X.]h gewesen sei. Allerdings handele es si[X.]h bei ihm um eine in hohem Grade eigensü[X.]htige, si[X.]h selbst übers[X.]hätzende Persönli[X.]hkeit, die wegen ihrer sexuellen Triebhaftigkeit besonders gefährli[X.]h sei. Der Bes[X.]hwerdeführer bestreitet bis heute, die Tat begangen zu haben.

Das [X.] stellte mit Bes[X.]hluss vom 16. Dezember 1992, den das [X.] am 11. Mai 1993 bestätigte, fest, dass die besondere S[X.]hwere der S[X.]huld eine weitere Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe ni[X.]ht mehr gebiete, die dur[X.]h die Tat zutage getretene Gefährli[X.]hkeit aber fortbestehe. Die Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hte lehnten es ab, die Vollstre[X.]kung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Es bestehe ein Restrisiko, dass der Bes[X.]hwerdeführer erneut wegen eines Tötungsdelikts straffällig werden könnte.

b) Das [X.] war bereits zuvor mit der Prüfung der [X.]mäßigkeit der Ents[X.]heidung über die Fortdauer der Strafvollstre[X.]kung befasst und hatte mit Bes[X.]hluss vom 22. März 1998 (Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.) die Aussetzungsents[X.]heidungen der Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hte aus dem Jahre 1996 aufgehoben. [X.] Entlassung ohne ausrei[X.]hende Tatsa[X.]henfeststellung über die Kriminalprognose und unter Verweigerung jegli[X.]her [X.] zur Einleitung der Entlassungsvorbereitung habe den Bes[X.]hwerdeführer in seinen Grundre[X.]hten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Das [X.] hat am 12. November 1999 unter Berü[X.]ksi[X.]htigung neuer Guta[X.]hten und Stellungnahmen die bedingte Aussetzung abgelehnt.

[X.]) Na[X.]hdem der Bes[X.]hwerdeführer ohne Beanstandungen ab Oktober 1999 regelmäßige Beurlaubungen erhielt, wurde er s[X.]hließli[X.]h am 27. März 2000 in den offenen Vollzug verlegt. Dort war er ab Ende Juli 2000 für eine Tätigkeit im Freigang vorgesehen. Am 1. August 2000 wurde er jedo[X.]h auf Grund eines Vorfalls vom 31. Juli 2000 in den ges[X.]hlossenen Vollzug zurü[X.]kverlegt, wo er si[X.]h seither ohne Gewährung von Lo[X.]kerungsmaßnahmen befindet. Der Bes[X.]hwerdeführer hatte an seinem ersten Arbeitstag im Rahmen eines freien Bes[X.]häftigungsverhältnisses auf einem Gartengrundstü[X.]k ein dreizehnjähriges Mäd[X.]hen, das si[X.]h für kurze [X.] allein in dem zum Gartengrundstü[X.]k zugehörigen Anwesen befand, in ein Gesprä[X.]h verwi[X.]kelt. Dabei spra[X.]h er eine Einladung in einen Aqua-Zoo aus und äußerte den Wuns[X.]h, ihm intime Fragen zu seinem Sexualleben zu stellen. Dur[X.]h einen Zuruf seines Arbeitskollegen gestört, begab er si[X.]h dann zur Terrassentür an der Gartenseite des Hauses, wo ihm das Mäd[X.]hen erklärte, dass es über sol[X.]he Themen jedenfalls ni[X.]ht mit ihm spre[X.]hen werde. Da es zu strafbarem Verhalten ni[X.]ht gekommen war, ist ein gegen den Bes[X.]hwerdeführer geführtes Ermittlungsverfahren wegen versu[X.]hten sexuellen Missbrau[X.]hs gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

d) Mit Bes[X.]hluss vom 20. Februar 2002 hat die Strafvollstre[X.]kungskammer die bedingte Entlassung des Bes[X.]hwerdeführers erneut abgelehnt. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Si[X.]herheitsinteresses der Allgemeinheit könne ni[X.]ht verantwortet werden, die Vollstre[X.]kung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Von dem Bes[X.]hwerdeführer gehe weiterhin eine sehr hohe Gefahr erhebli[X.]her, s[X.]hwerwiegender Straftaten aus. In Übereinstimmung mit dem Ergebnis der psy[X.]hologis[X.]hen Beguta[X.]htung dur[X.]h die erfahrene [X.] vom 15. September 2001 habe das Geri[X.]ht keine wesentli[X.]he Persönli[X.]hkeitsänderung des Bes[X.]hwerdeführers im Vollzug feststellen können. Sein Verhalten bei dem seinerzeitigen Mordges[X.]hehen und dem Vorfall, wel[X.]her zu seiner Rü[X.]kverlegung in den ges[X.]hlossenen Vollzug geführt habe, weise Parallelen auf, die massive Gründe für die Annahme enthielten, dass die Charaktereigens[X.]haften, die im [X.]1971 zu dem Mord geführt hätten, im [X.] und in ihrer wesentli[X.]hen Ausprägung keine erhebli[X.]he Veränderung erfahren hätten. Im Berei[X.]h der Sexualität verfüge der Bes[X.]hwerdeführer nur über eine einges[X.]hränkte Selbstwahrnehmung und einen mangelnden Zugang zur eigenen Sexualität. Die Kammer folge der erfahrenen [X.], die die Annahme der Gefährli[X.]hkeit des Bes[X.]hwerdeführers zu 1. insbesondere auf die seinen Lebenslauf prägenden dis[X.] und narzisstis[X.]hen Züge - die mit Empathiemangel und Egozentrizität verknüpft seien - gestützt und im Ergebnis festgestellt habe, dass er persönli[X.]hkeitsbedingt zu Reaktionen neige, die seine Gefährli[X.]hkeit begründeten. Es sei weiterhin von einer sehr hohen Gefahr s[X.]hwerwiegender Straftaten, besonders im Zusammenhang mit sexuellen Impulsen und Beziehungsfragen, auszugehen.

e) Die dagegen geri[X.]htete sofortige Bes[X.]hwerde verwarf das [X.] mit Bes[X.]hluss vom 23. April 2002. [X.] gelangte na[X.]h seiner Auseinandersetzung mit den in der Vergangenheit erstellten unters[X.]hiedli[X.]hen Gefährli[X.]hkeitsprognosen der Sa[X.]hverständigen zu keinen neuen, für den Bes[X.]hwerdeführer positiven Erkenntnissen. Vielmehr habe der Vorfall vom 31. Juli 2000 mit seinen "fatalen Parallelen" zu den gravierenden Straftaten des Bes[X.]hwerdeführers in der Vergangenheit gezeigt, dass er S[X.]hwierigkeiten habe, sein Verhalten in bestimmten "[X.]" angemessen zu steuern. Angesi[X.]hts der S[X.]hwere der mögli[X.]herweise zu erwartenden Straftaten könne es daher ni[X.]ht gewagt werden zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des [X.]keine Straftaten mehr begehen werde.

f) Mit Bes[X.]hluss vom 1. August 2005 hat die Strafvollstre[X.]kungskammer einen erneuten Antrag des Bes[X.]hwerdeführers auf bedingte Aussetzung der Strafvollstre[X.]kung abgelehnt. Die das Versagen der Strafaussetzung tragenden Gründe aus ihrem Bes[X.]hluss vom 20. Februar 2002 beanspru[X.]hten unverändert Gültigkeit.

g) Das [X.] hat na[X.]h Einholung eines neuen psy[X.]hiatris[X.]hen Guta[X.]htens am 27. Juli 2006 die sofortige Bes[X.]hwerde des Bes[X.]hwerdeführers als unbegründet verworfen. Dem Bes[X.]hwerdeführer könne derzeit keine ausrei[X.]hend günstige Prognose gestellt werden, weil das Risiko eines erneuten s[X.]hwerwiegenden Versagens zu groß sei und das hinzunehmende Restrisiko bei weitem übersteige. Au[X.]h das neu erstattete Prognoseguta[X.]hten vom 10. Mai 2006 komme zu dem Ergebnis, dass bei ungünstiger Sozialprognose bezügli[X.]h des Bes[X.]hwerdeführers weiterhin zur Aussi[X.]ht auf Legalbewährung aus psy[X.]hiatris[X.]her Si[X.]ht keine eindeutigen Feststellungen getroffen werden könnten. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der biografis[X.]hen Daten, der Delinquenz, des Haftverlaufes sowie der Perspektiven sei eine positive Legalprognose na[X.]h wie vor ni[X.]ht mögli[X.]h. Eine postdeliktis[X.]he Persönli[X.]hkeitsentwi[X.]klung oder ein Reifungsprozess hätten ebenso wenig stattgefunden wie eine "Altersberuhigung", die bei vielen Persönli[X.]hkeitsstörungen eine [X.] bringe. Das Restrisiko bei einer bedingten Entlassung übersteige somit weiterhin das vertretbare Maß; die Gefahr s[X.]hwerwiegender Rü[X.]kfalltaten - ni[X.]ht zuletzt au[X.]h im Hinbli[X.]k auf das mit dem Vorfall vom 31. Juli 2000 zutage getretene gravierende Versagen im offenen Vollzug - lasse si[X.]h jedenfalls ni[X.]ht mit der erforderli[X.]hen Si[X.]herheit auss[X.]hließen.

Den im Bes[X.]hwerdeverfahren gestellten Antrag auf Festsetzung einer "Mindestverbüßungsdauer" bis zum 30. Juni 2007 und auf Gewährung von [X.]bis zu diesem [X.]punkt hat das [X.] ebenfalls zurü[X.]kgewiesen. Die Mögli[X.]hkeit der [X.]aussetzung bestehe nur, wenn eine günstige Prognose gesi[X.]hert sei. Ents[X.]heidungen über [X.] seien der Exekutive vorbehalten und könnten ledigli[X.]h über den Re[X.]htsweg der §§ 109 ff. [X.] geri[X.]htli[X.]h überprüft werden.

2. a) Gegen den am 18. Juni 1944 geborenen Bes[X.]hwerdeführer zu 2. wird auf Grund eines Urteils des S[X.]hwurgeri[X.]hts [X.] vom 19. Juli 1972 wegen Mordes in zwei Fällen die lebenslange Freiheitsstrafe vollstre[X.]kt.

[X.] jahrelang als Voyeur aktive Bes[X.]hwerdeführer war in der Na[X.]ht zum 13. April 1970 in [X.] in ein Wohnhaus eingestiegen, um mit der To[X.]hter des Hauses ges[X.]hle[X.]htli[X.]h zu verkehren. Als die Mutter des Mäd[X.]hens in ihrem S[X.]hlafzimmer erwa[X.]hte, tötete er sie mit einem mitgeführten Messer. Ans[X.]hließend drang er in das S[X.]hlafzimmer der To[X.]hter ein und we[X.]kte sie auf. Als das Mäd[X.]hen sein Begehren zurü[X.]kwies und um Hilfe s[X.]hrie, überwältigte es der sexuell stark erregte Bes[X.]hwerdeführer aus Verärgerung und Enttäus[X.]hung und s[X.]hlug und sta[X.]h mit dem Messer auf seinen Kopf und in seinen Hals, so dass es verblutete. Das S[X.]hwurgeri[X.]ht bejahte jeweils das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Der psy[X.]hiatris[X.]he Sa[X.]hverständige attestierte dem Bes[X.]hwerdeführer volle Tatverantwortli[X.]hkeit. Ledigli[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h seiner Steuerungsfähigkeit müssten im Hinbli[X.]k auf seine sexuelle Devianz Eins[X.]hränkungen gema[X.]ht werden. Bei dem Bes[X.]hwerdeführer liege eine Kombination von Voyeurismus und Exhibitionismus mit einer stark ausgebildeten aggressiven Komponente vor. Bei einer sexuellen Annäherung sei eine erhebli[X.]he Eins[X.]hränkung der Steuerungsfähigkeit ni[X.]ht auszus[X.]hließen. Na[X.]hdem der Bes[X.]hwerdeführer zunä[X.]hst die Tat vor der Polizei und dem Ermittlungsri[X.]hter eingeräumt hatte, widerrief er in der Folgezeit sein Geständnis und gab ledigli[X.]h "Spanneraktivitäten" zu.

b) Die Strafvollstre[X.]kungskammer stellte bei dem seit Juni 1970 in Untersu[X.]hungs- und Strafhaft befindli[X.]hen Bes[X.]hwerdeführer im November 1997 fest, dass die besondere S[X.]hwere der S[X.]huld die weitere Vollstre[X.]kung ni[X.]ht mehr gebiete. Glei[X.]hzeitig lehnte sie den erstmaligen Antrag auf Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ab. Na[X.]h Auffassung aller Sa[X.]hverständigen bestehe bei ihm ein Restrisiko in Bezug auf Straftaten gegen das Leben.

[X.]) Die sofortige Bes[X.]hwerde gegen diesen Bes[X.]hluss verwarf das [X.] im Januar 1998. In seiner Begründung setzte es si[X.]h mit den zahlrei[X.]hen kriminalpsy[X.]hologis[X.]hen Guta[X.]hten aus der Vergangenheit auseinander. Ents[X.]heidend für die Ablehnung einer bedingten Entlassung sei, dass sämtli[X.]he Guta[X.]hter ein ni[X.]ht auszus[X.]hließendes Restrisiko bejaht hätten. Die für den Bes[X.]hwerdeführer günstige Stellungnahme seines langjährigen Therapeuten, der die Begehung der abgeurteilten Taten dur[X.]h den Bes[X.]hwerdeführer in Frage gestellt habe, sei wegen Fehlens der notwendigen Distanz und Unvoreingenommenheit unbrau[X.]hbar. Bei dem Bes[X.]hwerdeführer bestehe eine sexuelle Devianz, die ihn potentiell gefährli[X.]h ma[X.]he. Der Umstand, dass er si[X.]h au[X.]h im offenen Vollzug beanstandungsfrei geführt habe, lasse das festgestellte Restrisiko ni[X.]ht entfallen. Denn zu einer Konfliktsituation sei es bisher ni[X.]ht gekommen.

d) Der Bes[X.]hwerdeführer stellte am 11. August 1998 erneut einen Antrag auf bedingte Entlassung mit der Begründung, dass bei ihm nur no[X.]h ein theoretis[X.]hes Restrisiko prognostiziert worden sei. Diesen Antrag hat die Strafvollstre[X.]kungskammer mit Bes[X.]hluss vom 29. Januar 2002 abgelehnt. Zwar bewähre si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer seit a[X.]ht Jahren als Freigänger mit Ausgängen und Urlaub und arbeite seit langem in einem freien Bes[X.]häftigungsverhältnis. Außerdem unterhalte er eine eigene Wohnung. Es gebe keine Anhaltspunkte für einen Missbrau[X.]h der [X.]. Dem stehe jedo[X.]h das ni[X.]ht auszus[X.]hließende Restrisiko seiner Gefährli[X.]hkeit gegenüber. Auf Grund seiner Tatleugnung sei der Bes[X.]hwerdeführer einer Bearbeitung des tatspezifis[X.]hen Motivationsgefüges ni[X.]ht zugängli[X.]h. Angesi[X.]hts des verbleibenden [X.] für das bedrohte Re[X.]htsgut Leben sei eine bedingte Entlassung wegen ungünstiger Sozialprognose und des Si[X.]herheitsanspru[X.]hs der Allgemeinheit derzeit ni[X.]ht verantwortbar. In seinem Guta[X.]hten vom 15. März 2000 komme der Sa[X.]hverständige zu dem Ergebnis, die Gefährli[X.]hkeit des Bes[X.]hwerdeführers könne weiterhin ni[X.]ht si[X.]her ausges[X.]hlossen werden. Es sei als prognostis[X.]h ungünstig anzusehen, dass der Bes[X.]hwerdeführer auf seiner Uns[X.]huld bestehe, da dies für eine fehlende Auseinandersetzung mit dem eigenen Motivationsgefüge für die Tat spre[X.]he. Die Tatsa[X.]he der langjährigen Rü[X.]kfallfreiheit unter gelo[X.]kerten [X.] könne auf Grund der negierten Täters[X.]haft die negative Prognose ni[X.]ht ausglei[X.]hen. Diese Eins[X.]hätzung habe der Guta[X.]hter in seiner mündli[X.]hen Anhörung vom 23. Januar 2001 aufre[X.]hterhalten. Der Anstaltspsy[X.]hologe, der den Bes[X.]hwerdeführer zeitnah zur letzten Anhörung am 29. Januar 2002 erneut exploriert habe, teile diese Beurteilung in seiner Stellungnahme vom 13. November 2001. Er sei der Ansi[X.]ht, eine Kriminalprognose gestalte si[X.]h auf Grund der Tatleugnung und der damit einhergehenden Unmögli[X.]hkeit, die Tat aufzuarbeiten, au[X.]h längerfristig ni[X.]ht deutli[X.]h günstig.

Hiergegen hat der Bes[X.]hwerdeführer am 21. Februar 2002 sofortige Bes[X.]hwerde eingelegt und die Feststellung re[X.]htsstaatswidriger Verfahrensverzögerung beantragt. Entgegen der Auffassung des Geri[X.]hts bestünden ledigli[X.]h theoretis[X.]he Zweifel an der Ungefährli[X.]hkeit. Dies sei kein (objektiv) tragfähiger Grund für eine weiter freiheitsbes[X.]hränkende Ents[X.]heidung. Daher müsse die Ents[X.]heidung im (subjektiven) Zweifel zu seinen Gunsten getroffen werden. Sein Fall werfe außerdem die Frage auf, ob au[X.]h Sa[X.]hverständige bei der Erstattung ihrer kriminalpsy[X.]hiatris[X.]hen Guta[X.]hten an die Feststellungen des s[X.]hwurgeri[X.]htli[X.]hen Urteils gebunden seien.

e) Das [X.] hat mit Bes[X.]hluss vom 22. April 2002 die sofortige Bes[X.]hwerde verworfen. Über den Feststellungsantrag hat es ni[X.]ht ents[X.]hieden. In tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht sei zunä[X.]hst davon auszugehen, dass der Bes[X.]hwerdeführer die Tat so begangen habe, wie es im S[X.]hwurgeri[X.]htsurteil festgestellt sei. Aus sämtli[X.]hen Guta[X.]hten werde deutli[X.]h, dass eine zuverlässige Eins[X.]hätzung des verbleibenden [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h sei. Die bereits im Jahre 1985 getroffene Feststellung, dass die Mögli[X.]hkeiten einer guta[X.]hterli[X.]hen Aussage außerordentli[X.]h begrenzt seien, habe si[X.]h in den na[X.]hfolgenden Prognoseguta[X.]hten bestätigt. Während im Jahre 1993 ein Guta[X.]hten zur Verantwortbarkeit weitergehender [X.] ungünstig ausgefallen sei, habe ein na[X.]hfolgender Sa[X.]hverständiger in den Jahren 1994 und 1996 auf Grund des unauffälligen Verhaltens des Bes[X.]hwerdeführers im Strafvollzug, zuletzt im offenen Vollzug, jeweils eine eher günstige Kriminalprognose aufgestellt. Die Gefährli[X.]hkeit des Bes[X.]hwerdeführers auf Grund einer Belastungsprobe im Rahmen einer heterosexuellen Beziehung habe allerdings au[X.]h dieser Sa[X.]hverständige dagegen als ni[X.]ht voraussehbar, ni[X.]ht quantifizierbar und ni[X.]ht kalkulierbar einges[X.]hätzt. Die na[X.]hfolgenden psy[X.]hologis[X.]hen Stellungnahmen und Guta[X.]hten seien ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Gefährli[X.]hkeit des Bes[X.]hwerdeführers au[X.]h unter engmas[X.]hig überwa[X.]hten Bedingungen ni[X.]ht auszus[X.]hließen sei.

Das [X.] ist na[X.]h einer Gesamtabwägung zwis[X.]hen den mit der Länge der Haftzeit an Gewi[X.]ht zunehmenden grundre[X.]htli[X.]hen Belangen des Bes[X.]hwerdeführers auf der einen Seite und dem Si[X.]herheitsinteresse der Allgemeinheit auf der anderen Seite zu dem Ergebnis gekommen, dass die bedingte Entlassung des Bes[X.]hwerdeführers ni[X.]ht verantwortet werden könne. Bei Tötungsdelikten als Ausgangstaten sei dem Si[X.]herungsbedürfnis der Allgemeinheit bei der Prüfung der Frage einer [X.]aussetzung eine besondere Bedeutung beizumessen. Von einer die bedingte Entlassung ni[X.]ht auss[X.]hließenden bloßen Mögli[X.]hkeit eines s[X.]hweren Verbre[X.]hens könne bei dem Bes[X.]hwerdeführer keine Rede sein. Dieser lasse si[X.]h vielmehr mit einer [X.]bombe verglei[X.]hen, von der man ni[X.]ht wisse, ob sie überhaupt oder wann sie explodiere. Allein aus dem beanstandungsfreien Verhalten des Bes[X.]hwerdeführers im fünfundzwanzigjährigen ges[X.]hlossenen und siebenjährigen offenen Vollzug könne ni[X.]ht der S[X.]hluss gezogen werden, die von ihm ausgehende Gefahr bestehe ni[X.]ht fort. Diese These des Bes[X.]hwerdeführers sei dur[X.]h das Beispiel des 1974 wegen Mordes verurteilten Z., der na[X.]h zahlrei[X.]hen [X.] aus einem Hafturlaub ni[X.]ht zurü[X.]kgekehrt sei und ans[X.]hließend einen vierfa[X.]hen Mord begangen habe, widerlegt. Eine verlässli[X.]he Aussage über die (Un-)Gefährli[X.]hkeit des Bes[X.]hwerdeführers könne auf Grund des Tatleugnens ni[X.]ht getroffen werden. Die verbleibenden Zweifel an einer günstigen Prognose müssten zu Lasten des Verurteilten gehen.

f) Der Bes[X.]hwerdeführer hat am 24. Mai 2002 die Na[X.]hholung re[X.]htli[X.]hen Gehörs beantragt und die Vorsitzende [X.]in am [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das [X.] habe die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ni[X.]ht befolgt und damit gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG und Art. 104 GG verstoßen. Das vollständige Ignorieren seines Vorbringens, insbesondere seiner These, dass die Feststellungen des s[X.]hwurgeri[X.]htli[X.]hen Urteils für den Sa[X.]hverständigen ni[X.]ht bindend seien, sowie seiner verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken gegen eine unbefristete Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe begründe ebenso einen Gehörsverstoß wie die unterbliebene Ents[X.]heidung über seinen Feststellungsantrag. Die Annahme, es bestehe ni[X.]ht nur ein rein theoretis[X.]hes Restrisiko, sei willkürli[X.]h. Das einzige Guta[X.]hten, das aus konkreten neuen Befunden ein Rü[X.]kfallrisiko angenommen habe, stütze si[X.]h auf Untersu[X.]hungsmethoden, wel[X.]he die anderen Guta[X.]hter kritisiert hätten. Der hier vorliegende Fall des "non liquet" müsse zu Gunsten des Bes[X.]hwerdeführers ausfallen.

Sein Ablehnungsgesu[X.]h hat der Bes[X.]hwerdeführer insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der überras[X.]hende Verglei[X.]h mit dem [X.] die Besorgnis entstehen lasse, die Senatsvorsitzende besitze ihm gegenüber ni[X.]ht die erforderli[X.]he Neutralität.

g) Das [X.] hat mit Bes[X.]hluss vom 8. Juli 2002 das Ablehnungsgesu[X.]h gegen die Vorsitzende [X.]in im Wesentli[X.]hen mit der Begründung abgelehnt, dass vermeintli[X.]he oder tatsä[X.]hli[X.]he Re[X.]htsfehler bei einer Vorents[X.]heidung eine [X.]ablehnung grundsätzli[X.]h ni[X.]ht re[X.]htfertigen könnten.

h) Mit Bes[X.]hluss vom 22. Juli 2002 hat es die Anträge auf Gewährung na[X.]hträgli[X.]hen Gehörs und auf Feststellung re[X.]htsstaatswidriger Verzögerung des Strafaussetzungsantrags verworfen. Der Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör sei ni[X.]ht verletzt. Der Sa[X.]hverständige habe si[X.]h als Gehilfe des [X.]s an die im Erkenntnisverfahren getroffenen Feststellungen zu halten. Die Bindungswirkung verfassungsgeri[X.]htli[X.]her Ents[X.]heidungen sei bea[X.]htet worden. Das na[X.]h den Stellungnahmen der Guta[X.]hter bestehende ni[X.]ht abzus[X.]hätzende Risiko könne einem rein theoretis[X.]hen Risiko ni[X.]ht glei[X.]hgestellt werden. Au[X.]h der Hinweis auf den [X.] sei weder willkürli[X.]h no[X.]h begründe er einen Gehörsverstoß. Darüber hinaus sei unbestritten, dass der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe ni[X.]ht gegen das Freiheitsre[X.]ht und die Mens[X.]henwürde des Verurteilten verstoße. Der Feststellungsantrag sei mangels Re[X.]htss[X.]hutzinteresses unbegründet. Der Bes[X.]hwerdeführer befinde si[X.]h zu Re[X.]ht in Haft, so dass eine verzögerte Ents[X.]heidung keine Ansprü[X.]he begründen könne.

III.

Die Bes[X.]hwerdeführer haben jeweils gegen die Bes[X.]hlüsse der Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hte, wel[X.]he die Aussetzung des [X.] der lebenslangen Freiheitsstrafe ablehnen, [X.]bes[X.]hwerde erhoben. Der Bes[X.]hwerdeführer zu 1. hat seine [X.]bes[X.]hwerde mit S[X.]hreiben vom 9. August 2006 auf die in den Jahren 2005 und 2006 ergangenen Bes[X.]hlüsse "erweitert".

Die Bes[X.]hwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Re[X.]hte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Abs. 4 und Art. 103 Abs. 2, Abs. 3, Art. 104 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und greifen mittelbar die lebenslange Freiheitsstrafe als Re[X.]htsfolge des § 211 StGB und die gesetzli[X.]he Regelung des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB an.

[X.] des Bes[X.]hwerdeführers zu 2. ri[X.]htet si[X.]h darüber hinaus gegen die Ents[X.]heidungen des [X.]s, wel[X.]he Anträge auf na[X.]hträgli[X.]he Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs, Ablehnung eines [X.]s und auf Feststellung einer re[X.]htsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung verwerfen. Insoweit rügt er zusätzli[X.]h die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.

Zur Begründung führen die Bes[X.]hwerdeführer im Wesentli[X.]hen aus:

1. Die Vors[X.]hrift des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB sei verfassungswidrig, weil sie die [X.]konformität der lebenslangen Freiheitsstrafe voraussetze. Diese verletze wegen der na[X.]h langjährigem Freiheitsentzug zu erwartenden s[X.]hwerwiegenden Hafts[X.]häden die Mens[X.]henwürde und das Grundre[X.]ht auf körperli[X.]he Unversehrtheit. Die Vollstre[X.]kung einer Haftstrafe ohne bestimmtes Ende ermögli[X.]he überdies keine Resozialisierung.

Die lebenslange Freiheitsstrafe verstoße außerdem gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zum einen sei sie ni[X.]ht erforderli[X.]h, weil eine zeitli[X.]h begrenzte Strafe ebenso gut die verfassungsre[X.]htli[X.]h anerkannten Strafzwe[X.]ke verfolgen könne. Au[X.]h sei ihr keine erhöhte Abs[X.]hre[X.]kungswirkung beizumessen, zumal die Bevölkerung die lebenslange Freiheitsstrafe ohnehin nur als fünfzehnjährige Strafe wahrnehme. Zum anderen verstoße der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe gegen das Übermaßverbot, weil Zweifel an einer günstigen Sozialprognose trotz einer geringen Rü[X.]kfallquote bei Mord zu Lasten des Verurteilten gingen.

Die fehlende Bere[X.]henbarkeit der Verhängung und Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe sowie ihrer Aussetzung oder einer Begnadigung stünden ni[X.]ht im Einklang mit dem in Art. 103 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Bestimmtheitsgebot. Die Ents[X.]heidung des [X.]s, die Vermögensstrafe als eine auf das Vermögen bezogene absolute Strafe wegen Verstoßes gegen das Gebot der Bestimmtheit von [X.] zu kassieren ([X.] 105, 135 ff.), müsse au[X.]h für die lebenslange Freiheitsstrafe gelten. Weil ein bestreitender Täter - anders als ein geständiger - si[X.]h mit der Tat ni[X.]ht auseinandersetzen könne, falle seine Gefahrenprognose immer negativ aus. Dies führe insbesondere bei Justizirrtümern zur Vollstre[X.]kung bis zum Tode. Daher sei au[X.]h der Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

Gebiete die besondere S[X.]hwere der S[X.]huld die weitere Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe ni[X.]ht, verstoße ein Freiheitsentzug im Falle fortbestehender Gefährli[X.]hkeit gegen das S[X.]huldprinzip und komme nur als Maßregel (Si[X.]herungsverwahrung) in Betra[X.]ht. Die Fortdauer der Strafvollstre[X.]kung verletze dann ni[X.]ht nur das Verbot der Doppelbestrafung na[X.]h Art. 103 Abs. 3 GG, weil die Gefährli[X.]hkeitsprognose na[X.]h denselben Kriterien wie die Feststellung der S[X.]huld im Rahmen der ri[X.]hterli[X.]hen Strafzumessung erfolge, sondern au[X.]h das in der Ents[X.]heidung des [X.]s zur Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus vom 8. Oktober 1985 ([X.] 70, 297 <308 ff.>) festgelegte Fairnessprinzip.

2. Der Bes[X.]hwerdeführer zu 2. rügt darüber hinaus die Verletzung seiner Re[X.]hte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 GG dur[X.]h den Bes[X.]hluss des [X.]s, mit dem seine bedingte Entlassung abgelehnt worden ist. [X.] habe in den Ents[X.]heidungsgründen offen gegen die Grundsätze der Ents[X.]heidung des [X.]s zur Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus vom 8. Oktober 1985 ([X.] 70, 297 ff.) opponiert. Überdies habe es dur[X.]h Versagung des verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Re[X.]htss[X.]hutzes im Bes[X.]hwerdeverfahren gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen.

Das [X.] habe si[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend mit dem Vorbringen des Bes[X.]hwerdeführers auseinandergesetzt, insbesondere mit der Frage, ob die Feststellungen in re[X.]htskräftigen Urteilen für Sa[X.]hverständige bindend seien. Die Annahme, der Sa[X.]hverständige habe si[X.]h an die Feststellungen des tatri[X.]hterli[X.]hen Urteils zu halten, führe zur S[X.]hle[X.]hterstellung eines die Tat leugnenden Verurteilten im Rahmen der Prognoseents[X.]heidung für die Strafaussetzung und verletze Art. 3 Abs. 1 GG. Überdies habe das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht unter Verletzung des Willkürverbots na[X.]h Art. 3 Abs. 1 GG ein rein theoretis[X.]hes Restrisiko verneint und unzulässigerweise den [X.] bemüht, um die Gefährli[X.]hkeit des Bes[X.]hwerdeführers zu begründen. Die fehlerhafte Vorgehensweise begründe einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 GG.

Der Bes[X.]hwerdeführer zu 2. rügt s[X.]hließli[X.]h die überlange Dauer des Ausgangsverfahrens. Über den im [X.] 1998 gestellten Strafaussetzungsantrag sei erst im Frühjahr 2002 ents[X.]hieden worden. Der Bes[X.]hluss vom 22. Juli 2002, der den Antrag des Bes[X.]hwerdeführers zu 2. auf na[X.]hträgli[X.]he Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs verworfen habe, verletze ihn in seinen Re[X.]hten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG, weil er an seinem Vorbringen gezielt vorbeiargumentiere.

Die späte Ents[X.]heidung über den Feststellungsantrag zur überlangen Dauer des Verfahrens mit dem Hinweis auf das fehlende Re[X.]htss[X.]hutzinteresse verstoße gegen das Willkürverbot. Die Verwerfung des Antrags auf [X.]ablehnung vom 8. Juli 2002 verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

IV.

Zu den [X.] haben si[X.]h das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der 1., 2., 3. und 5. Strafsenat des [X.], der Generalbundesanwalt und das [X.] der Justiz geäußert. Sie kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass sowohl die Vors[X.]hrift des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB als au[X.]h die lebenslange Freiheitsstrafe mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Der Gesetzgeber habe mit der Vors[X.]hrift des § 57 a StGB dem Auftrag des [X.]s Re[X.]hnung getragen. Es gebe keine neuen Erkenntnisse, die mit Bli[X.]k auf die Mens[X.]henwürde, den S[X.]huldgrundsatz oder das Resozialisierungsgebot eine zeitli[X.]he Obergrenze für die Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe forderten.

Soweit si[X.]h die Stellungnahmen zu den angegriffenen Aussetzungsbes[X.]hlüssen geäußert haben, bestand Einigkeit darüber, dass die Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hte im Einklang mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen eine von den Bes[X.]hwerdeführern ausgehende Gefahr re[X.]htsfehlerfrei bejaht und bei der Anwendung der [X.] das Freiheitsgrundre[X.]ht der Bes[X.]hwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG ni[X.]ht verletzt hätten.

B.

[X.]n sind zulässig.

1. Der Bes[X.]hwerdeführer zu 1. hat gegen den Bes[X.]hluss des [X.] vom 23. April 2002 zwar innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] am 6. Mai 2002 [X.]bes[X.]hwerde eingelegt. Diese genügte allerdings den an einen ordnungsgemäßen Antrag zu stellenden Anforderungen ni[X.]ht.

Die 3. Kammer des [X.] des [X.]s hat dem Bes[X.]hwerdeführer zu 1. am 1. Juli 2002 Prozesskostenhilfe bewilligt und einen Re[X.]htsanwalt beigeordnet (Aktenzei[X.]hen 2 BvR 578/02, [X.], S. 686). Dem Antrag des beigeordneten Re[X.]htsanwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war stattzugeben. Er hat innerhalb der zweiwö[X.]higen Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 [X.] glaubhaft gema[X.]ht, dass der Bes[X.]hwerdeführer aus Gründen, die in seiner Person liegen, sowie seiner finanziellen Bedürftigkeit ohne Vers[X.]hulden daran gehindert war, die [X.]bes[X.]hwerde selbst fristgemäß ausrei[X.]hend zu begründen oder sie dur[X.]h einen anwaltli[X.]hen Vertreter begründen zu lassen; glei[X.]hzeitig hat er die substantiierte Begründung der [X.]bes[X.]hwerde na[X.]hgeholt.

Eine Einbeziehung der gegen die na[X.]hfolgenden Ents[X.]heidungen der Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hte eingelegten [X.]bes[X.]hwerde des Bes[X.]hwerdeführers zu 1. in das bereits anhängige Verfahren ist zur endgültigen Beendigung des Verfahrens sa[X.]hdienli[X.]h.

2. a) Die am 27. Mai 2002 eingelegte [X.]bes[X.]hwerde des Bes[X.]hwerdeführers zu 2. ist zulässig. Sie ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] beim [X.] eingegangen und genügt den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.].

b) Die am Montag, den 2. September 2002 gegen die Bes[X.]hlüsse des [X.] vom 8. Juli 2002 und vom 22. Juli 2002 eingelegte [X.]bes[X.]hwerde ist nur hinsi[X.]htli[X.]h des letztgenannten Bes[X.]hlusses, der dem Verteidiger am 1. August zugegangen ist, fristgemäß eingelegt worden. [X.] gegen den Bes[X.]hluss des [X.]s vom 8. Juli 2002, mit dem der Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden [X.]in wegen Befangenheit abgelehnt wurde, ist verfristet.

C.

Die Regelungen über die Aussetzung des [X.] bei lebenslanger Freiheitsstrafe in den Fällen, in denen die besondere S[X.]hwere der S[X.]huld die Vollstre[X.]kung ni[X.]ht mehr gebietet (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 StGB in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB) sind unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der na[X.]hfolgend dargelegten Auslegungsgrundsätze mit dem Grundgesetz vereinbar. Die [X.] der Bes[X.]hwerdeführer gegen die angegriffenen Ents[X.]heidungen sind unbegründet, soweit sie die Ablehnung der bedingten Entlassung aus der Strafvollstre[X.]kung angreifen. Die vollstre[X.]kungsre[X.]htli[X.]hen Bes[X.]hlüsse tasten ihre Mens[X.]henwürde ni[X.]ht an. Sie verletzen die Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht in ihrem Re[X.]ht auf die Freiheit der Person, da sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den verfahrensre[X.]htli[X.]hen Anforderungen, die bei der Ents[X.]heidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu bea[X.]hten sind, entspre[X.]hen.

Die Bes[X.]hlüsse des [X.]s vom 22. April 2002 und vom 22. Juli 2002 verletzen den Bes[X.]hwerdeführer zu 2. jedo[X.]h in seinem Anspru[X.]h auf angemessenen Re[X.]htss[X.]hutz, weil sie über seinen Feststellungsantrag ni[X.]ht zur Sa[X.]he ents[X.]hieden haben.

I.

Das geltende Re[X.]ht sieht vor, dass der [X.] einer lebenslangen Freiheitsstrafe frühestens zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bestimmt, dass eine Aussetzung des [X.] einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann mögli[X.]h ist, wenn ni[X.]ht die besondere S[X.]hwere der S[X.]huld des Verurteilten die weitere Vollstre[X.]kung gebietet. Damit sollte na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers ein konkreter [X.]punkt für eine mögli[X.]he Aussetzung des [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Unre[X.]hts- und [X.] der zugrunde liegenden Taten festgelegt werden (vgl. hierzu [X.] 86, 288 <314>). Allerdings hat der Gesetzgeber an der lebenslangen Freiheitsstrafe als sol[X.]her festgehalten und wollte es au[X.]h für den Fall einer guten Kriminalprognose ni[X.]ht zu einer Art "Entlassungsautomatik" kommen lassen ([X.] 86, 288 <321>). Die bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe setzt na[X.]h Verbüßung der dur[X.]h die besondere S[X.]hulds[X.]hwere bedingten [X.] voraus, dass diese unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Si[X.]herheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und der Verurteilte einwilligt (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB). Bei der Ents[X.]heidung sind die in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB angeführten Umstände zu berü[X.]ksi[X.]htigen (§ 57 a Abs. 1 Satz 2 StGB). Die beiden [X.] mit Vollstre[X.]kungszeiten von jeweils mehr als dreißig Jahren zeigen, dass die Anforderung des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB zu einem außerordentli[X.]h lang dauernden Freiheitsentzug - gegebenenfalls bis zum Lebensende - führen kann.

Die Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den dur[X.]h die besondere S[X.]hwere der S[X.]huld bedingten [X.]punkt hinaus aus Gründen der Gefährli[X.]hkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Mens[X.]henwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) no[X.]h das Freiheitsgrundre[X.]ht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG).

1. Die Mens[X.]henwürde stellt den hö[X.]hsten Re[X.]htswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar (vgl. [X.] 27, 1 <6>; 30, 173 <193>; 32, 98 <108>). Sie kann keinem Mens[X.]hen genommen werden (vgl. [X.] 109, 133 <150>). A[X.]htung und S[X.]hutz der Mens[X.]henwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (vgl. [X.] 45, 187 <227>; 87, 209 <228>; 96, 375 <398>; 102, 370 <389>; 109, 133 <149>). Jedem Mens[X.]hen kommt dana[X.]h ein [X.] Wert- und A[X.]htungsanspru[X.]h zu, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu ma[X.]hen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. [X.] 27, 1 <6>; 45, 187 <228>; 109, 133 <149 f.>).

[X.] ist eine si[X.]h innerhalb der [X.] [X.] entfaltende Persönli[X.]hkeit. Der Gewährleistung des Art. 1 Abs. 1 GG liegt die Vorstellung vom Mens[X.]hen als einem geistig-sittli[X.]hen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, si[X.]h in Freiheit selbst zu bestimmen und si[X.]h zu entfalten ([X.] 45, 187 <227>). Die Spannung zwis[X.]hen dem Individuum und der [X.] hat das Grundgesetz allerdings insofern im Sinne der [X.]sbezogenheit und [X.]sgebundenheit der Person ents[X.]hieden, als der Einzelne Eins[X.]hränkungen seiner Grundre[X.]hte zur Si[X.]herung von [X.]sgütern hinnehmen muss (vgl. [X.] 65, 1 <44>; 109, 133 <151> m.w.N.).

a) Vor diesem Gehalt des Art. 1 Abs. 1 GG ist die Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe au[X.]h unter dem Aspekt der Verfolgung des Si[X.]herungszwe[X.]ks zum S[X.]hutz der Allgemeinheit grundsätzli[X.]h mit dem Grundgesetz vereinbar.

Es ist der staatli[X.]hen [X.] ni[X.]ht verwehrt, si[X.]h gegen einen gemeingefährli[X.]hen Straftäter au[X.]h dur[X.]h einen lang andauernden Freiheitsentzug zu si[X.]hern (vgl. [X.] 45, 187 <242>).

Die Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe na[X.]h dem wegen besonderer S[X.]hulds[X.]hwere bestimmten [X.]punkt verletzt überdies ni[X.]ht den aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus dem Re[X.]htsstaatsprinzip abgeleiteten (vgl. [X.] 20, 323 <331>; [X.] 25, 269 <285>) und mit [X.]rang ausgestatteten Grundsatz "nulla poena sine [X.]ulpa" (S[X.]huldangemessenheit des Strafens).

Soweit die gesetzli[X.]hen Regelungen über die Aussetzung des [X.] bei lebenslanger Freiheitsstrafe vorsehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Strafe weiterhin vollstre[X.]kt wird, obwohl dies ni[X.]ht mehr dur[X.]h die besondere S[X.]hwere der S[X.]huld geboten ist, wird damit ni[X.]ht eine s[X.]huldunabhängige, vom Erfordernis der S[X.]huldangemessenheit der Strafe ni[X.]ht mehr gede[X.]kte Strafvollstre[X.]kung zugelassen.

Soweit die lebenslange Freiheitsstrafe über den dur[X.]h die besondere S[X.]hwere der S[X.]huld gebotenen [X.]raum hinaus vollstre[X.]kt wird, weil eine [X.]aussetzung wegen fortbestehender Gefährli[X.]hkeit des Verurteilten auss[X.]heidet, ist dies verfassungsgemäß. Das [X.] ist bereits in seinem Urteil vom 21. Juni 1977 zu der Frage der [X.]mäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe zu dem Ergebnis gelangt, dass die lebenslange Freiheitsstrafe als eine notwendige und angemessene Sanktion für s[X.]hwerste Tötungsdelikte ni[X.]ht gegen das verfassungsre[X.]htli[X.]he Gebot des sinn- und maßvollen Strafens verstößt (vgl. [X.] 45, 187 <253-259>). Dementspre[X.]hend läuft au[X.]h eine dem verhängten Strafmaß entspre[X.]hende Vollstre[X.]kung dieser Strafe unter anderem dann dem Grundsatz verhältnismäßigen, s[X.]huldangemessenen Strafens ni[X.]ht zuwider, wenn sie wegen fortdauernder Gefährli[X.]hkeit des Gefangenen notwendig ist (vgl. [X.] 45, 187 <242>).

b) Die unabhängig von der besonderen S[X.]hwere der S[X.]huld mögli[X.]he weitere Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist au[X.]h ni[X.]ht wegen mögli[X.]her Hafts[X.]häden verfassungswidrig.

Langjähriger Freiheitsentzug führt ni[X.]ht zwangsläufig zu irreparablen S[X.]häden (vgl. [X.] 45, 187 <237 ff.>). Au[X.]h neuere Fors[X.]hungen zu seinen Auswirkungen (vgl. zusammenfassend [X.], Die Abs[X.]haffung der lebenslangen Freiheitsstrafe, 1999, S. 88 ff.) belegen ni[X.]ht, dass irreparable S[X.]häden psy[X.]his[X.]her oder physis[X.]her Art notwendigerweise die Folge eines langen Freiheitsentzuges sind (vgl. [X.] 109, 133 <153>).

aa) Gesundheitli[X.]he Beeinträ[X.]htigungen auf Grund eines langjährigen [X.] sind glei[X.]hwohl ni[X.]ht ausges[X.]hlossen. Um diesem Problem zu begegnen, findet die Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe ihre verfassungsre[X.]htli[X.]h notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. [X.] 45, 187 <238>; 64, 261 <272>; Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 14. August 1996 - 2 BvR 2267/95 -, [X.], S. 30 ff.). Die [X.] sind au[X.]h bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen verpfli[X.]htet, auf deren Resozialisierung hinzuwirken, sie lebenstü[X.]htig zu erhalten und s[X.]hädli[X.]hen Auswirkungen des [X.]entgegenzuwirken (vgl. [X.] 45, 187 <238>). Der S[X.]hutz der Mens[X.]henwürde verpfli[X.]htet die [X.], für die Vorbereitung des Verurteilten auf die Entlassung Sorge zu tragen, so dass er na[X.]h langem Freiheitsentzug wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben finden kann (vgl. [X.] 35, 202 <235 f.>; 45, 187 <238 f.>; Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 22. März 1998 – 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.). Je na[X.]h den Umständen des Einzelfalles, insbesondere na[X.]h den persönli[X.]hen Voraussetzungen und der Länge der bereits verbüßten Haft, kann dem Interesse des Gefangenen an der Erhaltung seiner Lebenstü[X.]htigkeit und seiner [X.] Wiedereingliederung daher au[X.]h ein Gewi[X.]ht zukommen, das die Gründe, die für einen weiteren, ununterbro[X.]henen Vollzug sprä[X.]hen, zu übertreffen vermag (vgl. [X.] 64, 261 <277>).

[X.]) Der Gesetzgeber hat im Strafvollzugsgesetz au[X.]h dem Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt. Für den Personenkreis der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten gelten in glei[X.]hem Maße wie für den befristeten Freiheitsentzug die Vors[X.]hriften über die Gestaltung des Vollzuges (§ 3 [X.]) und über das Vollzugsziel (§ 2 Satz 1 [X.]). Die Vollzugsmaßnahmen orientieren si[X.]h ebenfalls am Ziel [X.] Integration, und sie müssen dementspre[X.]hend auf das Leben in Freiheit vorbereiten. Die Vors[X.]hriften über allgemeine Hafterlei[X.]hterungen (§§ 10, 11 und 13 [X.]) dienen der Wiedereingliederung des Delinquenten in die Gesells[X.]haft. Abgesehen von der Urlaubsregelung des § 13 Abs. 3 [X.] enthält das Strafvollzugsgesetz keine Sonderregelungen für die zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten im Verglei[X.]h zu den zu zeitiger Freiheitsstrafe Verurteilten.

Eine verfassungsgemäße Handhabung der Regelungen des Strafvollzugsgesetzes hilft au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.], Hafts[X.]häden zu vermeiden. Erfolgrei[X.]he Erprobungen erhöhen die Chan[X.]en der Entlassung beträ[X.]htli[X.]h und können vor [X.] s[X.]hützen. Die [X.] sind somit au[X.]h bei den zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen ausdrü[X.]kli[X.]h verpfli[X.]htet, auf deren Resozialisierung hinzuwirken, sie lebenstü[X.]htig zu erhalten und s[X.]hädli[X.]hen Auswirkungen des Freiheitsentzuges und damit au[X.]h und vor allem deformierenden Persönli[X.]hkeitsveränderungen entgegenzuwirken. Wird der Resozialisierungsgedanke von den Justizvollzugsanstalten im gebotenen Maße ernst genommen, leisten sie dadur[X.]h einen wesentli[X.]hen Beitrag dazu, etwa drohende Persönli[X.]hkeitsveränderungen bei den Gefangenen zu verhindern. Zumeist kann der Verurteilte früher oder später entlassen werden, weil si[X.]h seine Gefährli[X.]hkeit so vermindert hat, dass eine Aussetzung zu verantworten ist. Die volle Verbüßung der lebenslangen Freiheitsstrafe stellt dementspre[X.]hend die Ausnahme dar (vgl. hierzu die Ergebnisübersi[X.]ht zur bundesweiten Erhebung der Kriminologis[X.]hen Zentralstelle e.V. in [X.] für das [X.], Ers[X.]heinungsjahr 2005, S. 12). Sollten die [X.] ihrem gesetzli[X.]hen Auftrag, unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des S[X.]hutzes der Allgemeinheit die [X.] Wiedereingliederung au[X.]h des zu lebenslängli[X.]her Freiheitsstrafe Verurteilten zu fördern, im Einzelfall ni[X.]ht gere[X.]ht werden, steht es dem Gefangenen offen, jeweils im Einzelfall die ihm nötig ers[X.]heinenden Maßnahmen dur[X.]hzusetzen und hierzu erforderli[X.]henfalls den Re[X.]htsweg zu bes[X.]hreiten.

[X.][X.]) Die gegenwärtigen gesetzli[X.]hen Regelungen sehen darüber hinaus Behandlungsmögli[X.]hkeiten vor, um mögli[X.]hen S[X.]hädigungen der körperli[X.]hen Verfassung des Gefangenen weitestgehend entgegenzuwirken oder diese im Einzelfall zu behandeln. Hierdur[X.]h kann insbesondere au[X.]h psy[X.]his[X.]hen Belastungen und mögli[X.]hen S[X.]hädigungen begegnet werden. § 9 [X.] eröffnet die Mögli[X.]hkeit einer Verlegung in eine sozialtherapeutis[X.]he Anstalt. Die Verlegung eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten in eine sozialtherapeutis[X.]he Anstalt unter den vereinfa[X.]hten Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 [X.] kommt dann in Betra[X.]ht, wenn er zusätzli[X.]h wegen einer der dort genannten Sexualstraftaten zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. Im Übrigen ist seine Verlegung unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 [X.] mögli[X.]h.

Für den zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten besteht ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit der Verlegung in ein psy[X.]hiatris[X.]hes Krankenhaus na[X.]h § 63 StGB; das in § 67 a StGB verankerte Prinzip des freien Austaus[X.]hes der freiheitsentziehenden Maßnahmen untereinander gilt ni[X.]ht für das Verhältnis zwis[X.]hen Strafe und Maßregel ([X.], Bes[X.]hluss vom 3. Dezember 1998 - 1 [X.] -, [X.], S. 279; Bes[X.]hluss vom 30. Juli 1997 - 1 Ws 93/97 -, Justiz 1998, S. 532). Im Ergebnis gilt au[X.]h dann ni[X.]hts anderes, wenn neben der lebenslangen Freiheitsstrafe die Si[X.]herungsverwahrung angeordnet wird. Denn im Falle der Anordnung von Si[X.]herungsverwahrung neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wird letztere vorweg vollzogen, und es ers[X.]heint ni[X.]ht denkbar, dass im [X.] an eine bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Si[X.]herungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährli[X.]hkeit des Betroffenen vollstre[X.]kt wird (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. April 1985 - 1 [X.] -, NJW 1985, S. 2839).

[X.] hat der Gefangene jedo[X.]h na[X.]h § 58 [X.] Anspru[X.]h auf Krankenbehandlung. Insoweit eröffnet § 65 Abs. 2 [X.] au[X.]h die Mögli[X.]hkeit der Verlegung in ein zur Behandlung geeignetes Krankenhaus. Die genannten [X.]bieten einen Anspru[X.]h au[X.]h bei psy[X.]his[X.]hen Erkrankungen. Eine Verlegung ist hier geboten, wenn eine externe psy[X.]hiatris[X.]he Behandlung für eine Heilung oder Besserung der Erkrankung mit dem Ergebnis einer positiven Sozialprognose z.B. für die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe erforderli[X.]h ist (Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 14. August 1996 - 2 BvR 2267/95 -, NStZ 1996, S. 614 ff.). Ist die weitere Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe ni[X.]ht mehr dur[X.]h die besondere S[X.]hwere der S[X.]huld des Verurteilten geboten, steht aber eine der langen Haft ges[X.]huldete Erkrankung einer positiven Sozialprognose entgegen, so verpfli[X.]hten §§ 2, 3, 56, 58 [X.] im Li[X.]hte der Grundre[X.]hte aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG die Vollzugsbehörden, dieser Erkrankung mit den Mitteln entgegenzuwirken, die fa[X.]hmedizinis[X.]h indiziert sind (Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 14. August 1996 - 2 BvR 2267/95 -, NStZ 1996, S. 614 ff.). Für eine Verlegung na[X.]h § 65 Abs. 2 [X.] kommen sona[X.]h alle Krankenhäuser, eins[X.]hließli[X.]h der psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhäuser, in Betra[X.]ht (vgl. au[X.]h [X.]/Lü[X.]kemann, [X.] Kommentar 2004, § 65 Rn. 6). Nur so kann si[X.]hergestellt werden, dass au[X.]h bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Straftätern den s[X.]hädli[X.]hen Wirkungen für die körperli[X.]he und geistige Verfassung im Rahmen des Mögli[X.]hen entgegengewirkt wird.

2. Die Garantie der Mens[X.]henwürde und das Re[X.]htsstaatsprinzip fordern, dass der Verurteilte eine konkrete und grundsätzli[X.]h au[X.]h realisierbare Chan[X.]e hat, zu einem späteren [X.]punkt die Freiheit wiederzugewinnen (a). Mit Bli[X.]k auf das Freiheitsgrundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 GG wird diese Chan[X.]e auf Wiedererlangung der Freiheit dur[X.]h eine strikte Bea[X.]htung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Ents[X.]heidung über die Fortdauer des Freiheitsentzuges si[X.]hergestellt (b). S[X.]hließli[X.]h ergeben si[X.]h aus der Verfassung konkrete verfahrensre[X.]htli[X.]he Anforderungen an einen lang andauernden Freiheitsentzug, die der hohen Bedeutung des Freiheitsre[X.]hts Re[X.]hnung tragen müssen ([X.]).

a) Die Mögli[X.]hkeit der Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den [X.]raum, in dem die besondere S[X.]hwere der S[X.]huld einer Aussetzung zur Bewährung entgegensteht, hinaus, trägt sowohl Art. 1 Abs. 1 GG als au[X.]h Art. 2 Abs. 2 GG in ausrei[X.]hendem Maße Re[X.]hnung.

aa) Unter dem Gesi[X.]htspunkt des Art. 1 Abs. 1 GG und des Re[X.]htsstaatsprinzips gehört zu den Voraussetzungen einer mens[X.]henwürdigen Strafvollstre[X.]kung, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzli[X.]h eine Chan[X.]e verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (vgl. [X.] 45, 187 <245>; 64, 261 <272>). Für den Berei[X.]h der Strafvollstre[X.]kung besteht für den Staat die Verpfli[X.]htung, jenes Existenzminimum zu gewähren, das ein mens[X.]henwürdiges Dasein überhaupt erst erlaubt. Mit der Mens[X.]henwürde wäre es unvereinbar, wenn der Staat für si[X.]h in Anspru[X.]h nähme, den Mens[X.]hen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne dass zumindest die Chan[X.]e für ihn bestünde, je wieder der Freiheit teilhaftig werden zu können (vgl. [X.] 45, 187 <228 f.>). Daher sind Fallgestaltungen, die es strikt verwehrten, dem innerli[X.]h gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährli[X.]h gewordenen Gefangenen die Wiedergewinnung der Freiheit zu gewähren, dem Strafvollzug unter der Herrs[X.]haft des Grundgesetzes grundsätzli[X.]h fremd (vgl. [X.] 64, 261 <272>).

[X.]) Die Ents[X.]heidung über die Fortdauer der Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe hat ni[X.]ht nur der Unantastbarkeit der Mens[X.]henwürde Re[X.]hnung zu tragen. Sie betrifft zunä[X.]hst den Entzug der persönli[X.]hen Freiheit des Strafgefangenen und berührt damit die dur[X.]h Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsre[X.]htli[X.]h garantierte Freiheit der Person (vgl. [X.] 29, 312 <316>; 86, 288 <326>). Das Freiheitsgrundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 GG hat hohen Rang. Es darf nur aus besonders gewi[X.]htigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen einges[X.]hränkt werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG; vgl. [X.] 86, 288 <326>). Aus dieser besonderen Bedeutung folgt, dass der verfassungsre[X.]htli[X.]he Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße die Anordnung und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beherrs[X.]ht (stRspr; vgl. [X.] 19, 342 <349>; 20, 45 <49 f.>; 20, 144 <148>; 29, 312 <316>; 35, 5 <9>; 36, 264 <270>; 70, 297 <311>; 90, 145 <172>; 109, 133 <156 ff.>).

[X.] [X.]aussetzung im Falle fortbestehender Gefährli[X.]hkeit des Strafgefangenen kann im Einzelfall zu einem lebenslangen Freiheitsentzug führen. Sie darf jedo[X.]h in keinem Falle das Freiheitsgrundre[X.]ht in seinem Wesensgehalt antasten (Art. 19 Abs. 2 GG). Worin der unantastbare Wesensgehalt eines Grundre[X.]hts besteht, muss für jedes Grundre[X.]ht aus seiner besonderen Bedeutung im Gesamtsystem der Grundre[X.]hte ermittelt werden (vgl. [X.] 22, 180 <219>). Die Freiheit der Person ist ein so hohes Re[X.]htsgut, dass sie nur aus besonders gewi[X.]htigen Gründen einges[X.]hränkt werden darf. Auf dem Gebiet des Strafre[X.]hts und des Strafverfahrensre[X.]hts dient der Freiheitsentzug vor allem dem S[X.]hutz der Allgemeinheit (vgl. [X.] 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>; 70, 297 <307>). Na[X.]h diesen Grundsätzen sind Eingriffe in die Freiheit der Person im Allgemeinen dann zulässig, wenn der S[X.]hutz anderer oder der Allgemeinheit dies unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert.

b) Von [X.] wegen sind die gesetzli[X.]hen Regelungen über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 StGB in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB) au[X.]h insoweit ni[X.]ht zu beanstanden, als sie für die [X.]aussetzung verlangen, dass Si[X.]herheitsinteressen der Allgemeinheit berü[X.]ksi[X.]htigt werden und sie damit dem S[X.]hutz der Allgemeinheit vor gefährli[X.]hen Straftätern dienen. Der intensive Eingriff in das Freiheitsre[X.]ht, den der mögli[X.]herweise lebenslange Freiheitsentzug bedeutet, verstößt ni[X.]ht gegen die Wesensgehaltsgarantie, solange übergeordnete S[X.]hutzinteressen Dritter diesen Eingriff gebieten (vgl. Röhl, Über die lebenslange Freiheitsstrafe <1969>, S. 181 f.).

Die Prognose über die Gefährli[X.]hkeit des Verurteilten bildet eine hinrei[X.]hende Ents[X.]heidungsgrundlage für die über den [X.]raum, in dem bereits die besondere S[X.]hwere der S[X.]huld einer bedingten Haftentlassung entgegensteht, hinausgehende Freiheitsentziehung (aa). Die Verfassung fordert in diesen Fällen allerdings die strikte Bea[X.]htung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; dem Si[X.]herungsbedürfnis der Allgemeinheit kann in diesem Zusammenhang der Vorrang gegenüber dem Freiheitsanspru[X.]h des Verurteilten zukommen ([X.]). An diesen s[X.]hon früher entwi[X.]kelten Grundsätzen hat si[X.]h dur[X.]h das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährli[X.]hen Straftaten vom 26. Januar 1998 ([X.] S. 160) ni[X.]hts geändert ([X.][X.]).

aa) [X.]re[X.]htli[X.]h ist es unbedenkli[X.]h, wenn der Gesetzgeber die Aussetzung der Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung von einer Gefährli[X.]hkeitsprognose abhängig ma[X.]ht, um den angestrebten S[X.]hutz zu errei[X.]hen. Dies gilt au[X.]h mit Bli[X.]k auf die Unsi[X.]herheiten einer Prognose als Grundlage des lang andauernden Freiheitsentzuges (vgl. [X.] 109, 133 <157>). Kriterien, die es erlaubten, aus zurü[X.]kliegenden und gegenwärtigen Beoba[X.]htungen eines mens[X.]hli[X.]hen Verhaltens die Frage der Rü[X.]kfallwahrs[X.]heinli[X.]hkeit absolut zuverlässig zu beantworten, existieren zwar ni[X.]ht. Daher kann es eine im Ergebnis perfekte Vorhersage mens[X.]hli[X.]hen Verhaltens ni[X.]ht geben. Das Fa[X.]hguta[X.]hten zur Gefährli[X.]hkeitsprognose ist jedo[X.]h ni[X.]htsdestoweniger eine notwendige Hilfe für die zu treffende geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung über die [X.]aussetzung oder au[X.]h für Lo[X.]kerungsents[X.]heidungen (vgl. [X.] Desse[X.]ker, Gefährli[X.]hkeit und Verhältnismäßigkeit, 2004, S. 187 ff. <197>).

[X.]) Für den besonders intensiven Eingriff eines mögli[X.]herweise lebenslangen Freiheitsentzuges ergeben si[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]he Grenzen insbesondere aus dem Übermaßverbot. Dana[X.]h verlangt das Spannungsverhältnis zwis[X.]hen dem Freiheitsanspru[X.]h des betroffenen Einzelnen und dem Si[X.]herungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erhebli[X.]hen Re[X.]htsgutverletzungen na[X.]h gere[X.]htem und vertretbarem Ausglei[X.]h. Je länger der Freiheitsentzug andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges (vgl. für die Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus [X.] 70, 297; für die Si[X.]herungsverwahrung [X.] 109, 133 <159>; Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 1907/91 -, NJW 1994, S. 510; für die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344). Der na[X.]hhaltige Einfluss des gewi[X.]htiger werdenden Freiheitsanspru[X.]hs stößt jedo[X.]h dort an Grenzen, wo es im Bli[X.]k auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit vor dem staatli[X.]hen S[X.]hutzauftrag für die Re[X.]htsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar ers[X.]heint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. [X.] 70, 297 <315>; 109, 133 <159>).

Diesem Umstand haben Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur bei der Auslegung des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen, indem sie bei der Ents[X.]heidung, ob die Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, im Rahmen der erforderli[X.]hen Gesamtwürdigung die von dem Betroffenen ausgehenden Gefahren zur S[X.]hwere des mit dem Freiheitsentzug verbundenen Eingriffs ins Verhältnis setzen. Dabei sind die in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Umstände zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

Auf der einen Seite hat der grundsätzli[X.]he Freiheitsanspru[X.]h des Verurteilten wegen der regelmäßig zurü[X.]kgelegten langen Haftzeit großes Gewi[X.]ht (vgl. [X.] 70, 297 <315>; Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344). Daher s[X.]hließt die Klausel von der Verantwortbarkeit der Vollstre[X.]kungsaussetzung "unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Si[X.]herheitsinteresses der Allgemeinheit" es mit ein, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.). Die Vertretbarkeit des [X.] ist dabei ni[X.]ht allein von den im Falle eines Rü[X.]kfalls bedrohten Re[X.]htsgütern abhängig, sondern au[X.]h vom Grad der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit erneuter Straffälligkeit. Daher steht au[X.]h bei s[X.]hweren Gewalt- oder Sexualdelikten die bloße theoretis[X.]he Mögli[X.]hkeit eines Rü[X.]kfalls, die angesi[X.]hts der Begrenztheit jeder Prognosemögli[X.]hkeit nie si[X.]her auszus[X.]hließen ist, der Aussetzung ni[X.]ht von vornherein entgegen (Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.). Vielmehr ist die Ablehnungsents[X.]heidung dur[X.]h konkrete Tatsa[X.]hen zu belegen, die das Risiko als unvertretbar ers[X.]heinen lassen.

Auf der anderen Seite verlangt die im Rahmen der Aussetzungsents[X.]heidung zu treffende Prognose die Verantwortbarkeit der Aussetzung mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf unter Umständen zu erwartende Rü[X.]kfalltaten (vgl. [X.] 86, 288 <327>). Je höherwertige Re[X.]htsgüter in Gefahr sind, desto geringer muss das Rü[X.]kfallrisiko sein. Bei Straftaten, die wie der Mord (§ 211 StGB) mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, kommt dem Si[X.]herungsbedürfnis der Allgemeinheit naturgemäß eine besonders hohe Bedeutung für die Frage zu, ob es verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des [X.] keine Straftaten mehr begehen wird (Bes[X.]hluss der 2. [X.]des [X.] des [X.]s vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 ff.; [X.], in: S[X.]hönke/S[X.]hröder, [X.]., 27. Aufl. 2006, § 57 a Rn. 12 und § 57 Rn. 15; Tröndle/[X.], StGB, 53. Aufl. 2006, § 57 a Rn. 19). Daher kommt hier wegen der Art der im [X.] zu befür[X.]htenden Taten eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraussetzungen in Betra[X.]ht (vgl. Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 ff.; Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; vgl. au[X.]h [X.]/Kühl, [X.]., 25. Aufl. 2004, § 57 a Rn. 11). Bestehen irgendwel[X.]he konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte ein neues s[X.]hweres Verbre[X.]hen begehen werde, so kommt eine Aussetzung ni[X.]ht in Betra[X.]ht ([X.] Band I, 8. Aufl. 2001, § 57 a Rn. 13; [X.], in: S[X.]hönke/S[X.]hröder, [X.]., 27. Aufl. 2006, § 57 a Rn. 12; LK-Gri[X.]ohm, StGB, 11. Aufl., Stand 1992, § 57 a Rn. 24).

Dana[X.]h findet die den Verurteilten stark belastende Folge der lebenslangen Freiheitsstrafe ihre Re[X.]htfertigung in der besonders hohen Werts[X.]hätzung des Lebens und dem ihr entspre[X.]henden gesteigerten Si[X.]herungsbedürfnis der Allgemeinheit, auf das au[X.]h bei der Ents[X.]heidung über eine vorzeitige bedingte Entlassung auss[X.]hlaggebend abzustellen ist. Die zunehmende Dauer des Vollzuges ist bei der Gewi[X.]htung von Risiken zugunsten des Verurteilten zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Ein gewisses Risiko von Straftaten nur mittleren oder geringeren Gewi[X.]hts hindert die Restaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe ni[X.]ht ([X.], in: S[X.]hönke/S[X.]hröder, [X.]., 27. Aufl. 2006, § 57 a Rn. 12; Tröndle/[X.], StGB, 53. Aufl. 2006, § 57 a Rn. 19). Denn im Unters[X.]hied zu der zeitigen Freiheitsstrafe, bei der am Strafende trotz negativer Prognose eine Entlassung erfolgt, würde die weitere Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe mit zunehmender Dauer ihrer Vollstre[X.]kung gegen das Übermaßverbot verstoßen, wenn von dem Verurteilten nur mittels[X.]hwere Straftaten drohen (vgl. Dünkel, in: [X.] zum StGB, 2. Aufl. 2005, § 57 a Rn. 16; vgl. [X.]/Kühl, [X.]., 25. Aufl. 2004, § 57 a Rn. 11). Dementspre[X.]hend fordert § 454 Abs. 2 Satz 2 StPO, dass der Guta[X.]hter ledigli[X.]h im Hinbli[X.]k auf die dur[X.]h die Tat (d.h. im Regelfall das Mor[X.]elikt) zu Tage getretene Gefährli[X.]hkeit Stellung bezieht. Darüber hinaus ist zu bea[X.]hten, dass mit zunehmendem Alter des Verurteilten oder zunehmender Vollzugsdauer die Tatsituation und Umstände der Tat gegenüber dem Vollzugsverhalten und der augenbli[X.]kli[X.]hen Lebenssituation des Verurteilten an prognostis[X.]her Bedeutung verlieren können (vgl. Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502).

Wenn eine fortbestehende Gefährli[X.]hkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden kann, ist der weitere Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe erforderli[X.]h, um die Allgemeinheit zu s[X.]hützen. Die besonders hohe Werts[X.]hätzung des Lebens re[X.]htfertigt darüber hinaus aber au[X.]h dann die weitere Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe, wenn na[X.]h Erfüllung des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gebots einer zurei[X.]henden ri[X.]hterli[X.]hen Sa[X.]haufklärung keine günstige Gefährli[X.]hkeitsprognose gestellt werden kann. Es ist verfassungsre[X.]htli[X.]h au[X.]h im Hinbli[X.]k auf den Umstand, dass die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als die s[X.]huldangemessene Strafe ausgespro[X.]hen worden ist, ni[X.]ht zu beanstanden, wenn die in diesen Fällen verbleibenden Zweifel an einer hinrei[X.]hend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202; Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344).

[X.][X.]) Diese in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s und der Fa[X.]hgeri[X.]hte entwi[X.]kelten Maßstäbe haben na[X.]h Einfügung der "[X.]" unter Hervorhebung des "Si[X.]herheitsinteresses der Allgemeinheit" in § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB dur[X.]h das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährli[X.]hen Straftaten vom 26. Januar 1998 ([X.] S. 160) keine Änderung erfahren (vgl. Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.).

S[X.]hon unter der früheren Fassung des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, die na[X.]h ihrem Wortlaut die Aussetzung der Freiheitsstrafe davon abhängig ma[X.]hte, dass verantwortet werden könne zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des [X.] keine Straftaten mehr begehen wird, bestand in Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur Einigkeit, dass bei Tätern, die besonders gefährli[X.]he Taten begangen haben, der Versu[X.]h, sie probeweise zu entlassen, weniger lei[X.]ht zu verantworten sei als bei anderen Verurteilten ([X.], Bes[X.]hluss vom 30. April 1970 - 2 Ws 35/70 -, [X.] 1970, S. 428; OLG Düsseldorf, Bes[X.]hluss vom 5. April 1973 - 3 Ws 35/73 -, NJW 1973, S. 2255; Dünkel, in: Nomos Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2005, § 57 Rn. 16; [X.]/Kühl, StGB, 25. Aufl. 2004, § 57 Rn. 7 m.w.N. auf Literatur und Re[X.]htspre[X.]hung; Horn, in: [X.], 8. Aufl. 2001, § 57 Rn. 9; [X.], in: S[X.]hönke/S[X.]hröder, [X.]., 27. Aufl. 2006, § 57 Rn. 9 und 15; Tröndle/[X.], StGB, 53. Aufl. 2006, § 57 Rn. 13 m.w.N. auf Literatur und Re[X.]htspre[X.]hung). Dur[X.]h die Neufassung wollte der Gesetzgeber dem in der Öffentli[X.]hkeit entstandenen Eindru[X.]k entgegentreten, dass eine vorzeitige Entlassung von gefährli[X.]hen Tätern au[X.]h ohne günstige Sozialprognose zulasten der öffentli[X.]hen Si[X.]herheit mögli[X.]h sei (vgl. BTDru[X.]ks 13/8586, S. 8; 13/9062, S. 9). Er hat in der Neuformulierung jedo[X.]h nur eine Klarstellung entspre[X.]hend der bereits zuvor entwi[X.]kelten Grundsätze der Re[X.]htspre[X.]hung gesehen (BTDru[X.]ks 13/7163, S. 7). Die obergeri[X.]htli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung hatte s[X.]hon vor der Gesetzesänderung wiederholt darauf abgestellt, dass die - damals gültige - [X.] stets im Li[X.]ht der bei einem Rü[X.]kfall bedrohten Re[X.]htsgüter zu sehen sei (vgl. die Na[X.]hweise in dem Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502).

[X.]) Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben si[X.]h bei besonders lang andauerndem Freiheitsentzug au[X.]h verfahrensre[X.]htli[X.]he Anforderungen. Die verfahrensre[X.]htli[X.]hen Vorkehrungen haben der hohen Bedeutung des Freiheitsre[X.]hts ausrei[X.]hend Re[X.]hnung zu tragen (vgl. [X.] 86, 288 <326>).

Wegen der zeitli[X.]hen Unbestimmtheit bedarf es einer regelmäßigen Überprüfung der weiteren Vollstre[X.]kung einer lebenslangen Freiheitsstrafe (aa). Je länger der Freiheitsentzug dauert, desto höher sind die Anforderungen an die Sa[X.]haufklärung dur[X.]h die Geri[X.]hte ([X.]). Die Voraussetzungen der Aussetzung sind frühzeitig zu prüfen, um Raum für eine sa[X.]hgere[X.]hte Entlassungsvorbereitung zu geben; [X.] kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu ([X.][X.]). Das zunehmende Gewi[X.]ht des Freiheitsanspru[X.]hs bei sehr lang dauerndem Freiheitsentzug wirkt si[X.]h au[X.]h auf die Anforderungen an die Begründung der ri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidung aus ([X.]). Im Regelfall ist dem Verurteilten ein Pfli[X.]htverteidiger beizuordnen (ee). Wird der Freiheitsentzug im wesentli[X.]hen mit dem Si[X.]herungsinteresse der Allgemeinheit begründet, ist zu prüfen, ob den besonderen Belastungen des lang andauernden Freiheitsentzuges dur[X.]h einen privilegierten Vollzug Re[X.]hnung getragen werden kann (ff).

aa) Die Regelung des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 StGB in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB ist ni[X.]ht deshalb verfassungswidrig, weil der Verurteilte den spätest mögli[X.]hen [X.]punkt seiner Entlassung ni[X.]ht si[X.]her vorhersehen kann. Die Unbestimmtheit der Vollstre[X.]kungsdauer verletzt ni[X.]ht das Übermaßverbot. Sie ist eine notwendige Folge der Verurteilung zu einer lebenslangen und eben ni[X.]ht zeitigen Freiheitsstrafe. Im Übrigen ist der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe an der Resozialisierung des Verurteilten auszuri[X.]hten; er unterstützt dadur[X.]h seine Perspektiven, die Freiheit wieder zu erlangen. Da die Gefährli[X.]hkeit des Verurteilten von einer zukünftigen, ungewissen Entwi[X.]klung abhängt, lässt si[X.]h ein bestimmter Entlassungszeitpunkt bei der Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe ni[X.]ht si[X.]her vorhersagen.

Für die [X.]mäßigkeit des grundsätzli[X.]h unbefristet wirkenden Freiheitsentzuges ist aber von zentraler Bedeutung, dass die Gefährli[X.]hkeit des Verurteilten und damit au[X.]h die Verhältnismäßigkeit des weiteren Freiheitsentzuges regelmäßig na[X.]h den Grundsätzen bestmögli[X.]her Sa[X.]haufklärung überprüft wird. Nur dadur[X.]h kann si[X.]hergestellt werden, dass au[X.]h na[X.]h Verbüßung von fünfzehn oder mehr Jahren die Freiheitsentziehung nur so lange dauert, wie dies unabdingbar erforderli[X.]h ist. Die regelmäßige Überprüfung ist zudem au[X.]h deshalb notwendig, weil es bei der lebenslangen Freiheitsstrafe keine absolute Hö[X.]hstfrist des Vollzuges gibt und eine Gefährli[X.]hkeitsprognose ni[X.]ht für unbes[X.]hränkte [X.] aussagekräftig ist. Die wiederkehrende Überprüfung der [X.] gewährleistet dem Betroffenen eine prozedurale Re[X.]htssi[X.]herheit und die Perspektive, dass si[X.]h seine Chan[X.]e auf Entlassung in bestimmten [X.]abständen realisieren kann.

Die gegenwärtige gesetzli[X.]he Regelung sieht bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten zwar ni[X.]ht vor, dass von Amts wegen regelmäßig überprüft wird, ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Das Aussetzungsverfahren jenseits der gebotenen weiteren Vollstre[X.]kung wegen der besonderen S[X.]hulds[X.]hwere kennt somit kein System wiederkehrender gesetzli[X.]her Überprüfung der Aussetzungsents[X.]heidung. Staatsanwalts[X.]haft und Verurteilter haben indes die Mögli[X.]hkeit, jederzeit die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe zu beantragen. Einges[X.]hränkt wird dieses Re[X.]ht nur dur[X.]h die Vors[X.]hrift des § 57 a Abs. 4 StGB, die dem Geri[X.]ht die Mögli[X.]hkeit einräumt, für eine erneute Antragstellung eine Sperrfrist von hö[X.]hstens zwei Jahren zu verhängen. Dadur[X.]h kann es si[X.]h vor aussi[X.]htslosen Aussetzungsanträgen s[X.]hützen und unfru[X.]htbare Mehrarbeit dur[X.]h sa[X.]hwidrige ständige Wiederholung von Anträgen in einem [X.]raum verhindern, in dem eine grundlegende positive Veränderung in der Situation des Verurteilten ni[X.]ht zu erwarten ist.

Diese gesetzli[X.]he Regelung genügt den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen au[X.]h insoweit, als dana[X.]h eine Überprüfung dann entfallen kann, wenn der Verurteilte sein Antragsre[X.]ht ni[X.]ht wahrnimmt. Denn der Gesetzgeber darf grundsätzli[X.]h davon ausgehen, dass ein Straftäter die ihm zur Verfügung stehenden Mögli[X.]hkeiten zur Überprüfung seines Freiheitsentzuges au[X.]h in Anspru[X.]h nimmt. Dadur[X.]h, dass das Geri[X.]ht gemäß § 57 a Abs. 4 StGB eine Sperrfrist für einen neuen Antrag von hö[X.]hstens zwei Jahren festsetzen kann, ist si[X.]hergestellt, dass es zu einer regelmäßigen Überprüfung der Freiheitsentziehung dur[X.]h ein Geri[X.]ht in angemessener Frist kommen kann.

In den Fällen, in denen der Strafgefangene über den [X.]raum von zwei Jahren hinaus keinen Antrag auf Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe stellt und Anzei[X.]hen dafür bestehen, dass der Verurteilte ni[X.]ht in der Lage ist, selbst einen sol[X.]hen Antrag zu stellen, gebietet das Übermaßverbot, dass die Staatsanwalts[X.]haft von Amts wegen prüft, ob eine Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe in Betra[X.]ht kommt, und gegebenenfalls einen entspre[X.]henden Antrag gemäß § 57 a StGB stellt. Denn die Staatsanwalts[X.]haft ist als Vollstre[X.]kungsbehörde (§ 451 StPO) für die Überwa[X.]hung der Strafvollstre[X.]kung na[X.]h der Strafprozessordnung zuständig und hat insbesondere über die Verhältnismäßigkeit der Strafvollstre[X.]kung zu wa[X.]hen.

[X.]) Das Verhältnismäßigkeitsprinzip stellt au[X.]h Anforderungen an das Verfahren zur Wahrheitserfors[X.]hung (vgl. [X.] 70, 297 <308 ff.>), insbesondere an die der Ents[X.]heidung über die [X.]aussetzung zur Bewährung zugrunde liegenden Prognoseguta[X.]hten. Denn es ist unverzi[X.]htbare Voraussetzung eines re[X.]htsstaatli[X.]hen Verfahrens, dass Ents[X.]heidungen, die den Entzug der persönli[X.]hen Freiheit betreffen, auf ausrei[X.]hender ri[X.]hterli[X.]her Sa[X.]haufklärung beruhen und eine in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht genügende Grundlage haben (vgl. [X.] 86, 288 <317>; 109, 133 <162>).

Mit zunehmender Dauer des [X.]steigen die Anforderungen an die Sa[X.]hverhaltsaufklärung. Dem verfahrensre[X.]htli[X.]hen Gebot einer zurei[X.]henden ri[X.]hterli[X.]hen Sa[X.]haufklärung kommt gerade in einem sol[X.]hen Fall die Bedeutung eines [X.]gebots zu (Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; vgl. [X.] 58, 208 <222 f.>; 70, 297 <308 ff.>). Das Geri[X.]ht hat si[X.]h ein mögli[X.]hst umfassendes Bild von der zu beurteilenden Person zu vers[X.]haffen und die Grundlagen seiner Prognose selbständig zu bewerten.

Im Rahmen des unbefristet wirkenden Freiheitsentzuges gebietet das Gebot der bestmögli[X.]hen Sa[X.]haufklärung, einen erfahrenen Sa[X.]hverständigen zu Rate zu ziehen, der die ri[X.]hterli[X.]he Prognose dur[X.]h ein hinrei[X.]hend substantiiertes und zeitnahes Guta[X.]hten vorbereitet (vgl. für den Maßregelvollzug [X.] 70, 297 <309>; 109, 133 <162>). Die Ents[X.]heidung über die Fortdauer der Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe hat si[X.]h daher im Regelfall au[X.]h über den eigentli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h des § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO hinaus auf ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten zu stützen, das der besonderen Tragweite dieser Ents[X.]heidung gere[X.]ht wird (vgl. [X.] 109, 133 <163 f.>). Dabei ist au[X.]h darauf Beda[X.]ht zu nehmen, dass das ärztli[X.]he Guta[X.]hten anerkannten wissens[X.]haftli[X.]hen Standards genügt. Anhaltspunkte für die Mindeststandards für Guta[X.]hten zur Gefährli[X.]hkeitsprognose ergeben si[X.]h dabei aus der intensiven Diskussion, die in der Literatur geführt wird (vgl. z.B. Boetti[X.]her, [X.]: Mindestanforderungen für Prognoseguta[X.]hten, NStZ 2006, S. 537; [X.], "Mindeststandards bei Prognoseguta[X.]hten aus psy[X.]hologis[X.]her Si[X.]ht", in: Streben na[X.]h Gere[X.]htigkeit, Fests[X.]hrift für Günter Tondorf zum 70. Geburtstag, 2004, S. 234 ff.). Der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen muss der [X.] dur[X.]h eine sorgfältige Auswahl des Guta[X.]hters entgegenwirken (vgl. [X.] 109, 133 <164>).

Die verfahrensre[X.]htli[X.]hen Regelungen für die Ents[X.]heidung über die [X.]aussetzung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe ermögli[X.]hen eine den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen des Übermaßverbotes entspre[X.]hende Sa[X.]haufklärung. Die Strafvollstre[X.]kungskammer darf für den Fall, dass sie eine bedingte Entlassung in Erwägung zieht, bei ihrer Ents[X.]heidung ni[X.]ht allein auf Beurteilungen der Justizvollzugsanstalt vertrauen, sondern hat gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO zusätzli[X.]h das Guta[X.]hten eines Sa[X.]hverständigen namentli[X.]h darüber einzuholen, "ob keine Gefahr mehr besteht, dass die dur[X.]h die Tat zutage getretene Gefährli[X.]hkeit des Verurteilten fortbesteht" (Gefährli[X.]hkeitsprognose). Dadur[X.]h wird dem S[X.]hutz der Allgemeinheit Re[X.]hnung getragen. Das Guta[X.]hten muss si[X.]h mit dem Persönli[X.]hkeitsbild des Inhaftierten und seiner Sozialprognose auseinandersetzen (§ 454 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es bezieht si[X.]h auf die faktis[X.]he Eins[X.]hätzung der künftigen Gefährli[X.]hkeit und setzt eine Mitarbeit des [X.] bei der Beguta[X.]htung voraus. Hierbei ist es von [X.] wegen ni[X.]ht zu beanstanden, wenn der Tatsa[X.]he Bedeutung beigemessen wird, ob der Verurteilte die Tat einräumt oder abstreitet. Insbesondere in den Fällen, in denen auf Grund des Leugnens der Tat eine Aufarbeitung des Motivationsgefüges der Tat ni[X.]ht ermögli[X.]ht und damit au[X.]h die Erstellung einer positiven Sozialprognose wesentli[X.]h ers[X.]hwert wird, kann dies Auswirkungen auf die Ents[X.]heidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe haben.

Die verfahrensre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Sa[X.]hverhaltsaufklärung haben indes ni[X.]ht nur dem Si[X.]herheitsaspekt, sondern au[X.]h dem hohen Wert der Freiheit des Verurteilten Re[X.]hnung zu tragen. Vor allem wenn die bisherige Dauer der Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Mindestverbüßungszeit übersteigt und die besondere S[X.]hwere der S[X.]huld die weitere Vollstre[X.]kung ni[X.]ht mehr gebietet, gewinnt der Anspru[X.]h des Verurteilten auf A[X.]htung seiner Mens[X.]henwürde und seiner Persönli[X.]hkeit zunehmendes Gewi[X.]ht au[X.]h für die Anforderungen, die an die für eine positive Prognoseents[X.]heidung notwendige Sa[X.]hverhaltsaufklärung zu stellen sind (vgl. [X.] 70, 297 <315>; Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, [X.], S. 25 f.). [X.] hat si[X.]h daher au[X.]h von [X.] wegen um eine mögli[X.]hst breite Tatsa[X.]henbasis zu bemühen und die für das Ergebnis maßgebli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte näher darzulegen (Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202). Daher darf das Geri[X.]ht in den Fällen, in denen die lebenslange Freiheitsstrafe einen längeren [X.]raum über den [X.]punkt der gebotenen Vollstre[X.]kung wegen der besonderen S[X.]hwere der S[X.]huld hinaus vollstre[X.]kt wird, ein neues Guta[X.]hten ni[X.]ht allein mit der Begründung verweigern, dass es eine [X.]aussetzung ni[X.]ht beabsi[X.]htige. Vielmehr muss der Ents[X.]heidung au[X.]h in diesen Fällen ein zeitnahes wissens[X.]haftli[X.]h fundiertes Guta[X.]hten der Prognoseents[X.]heidung zugrunde gelegt werden, denn die Gefährli[X.]hkeitsprognose ist na[X.]h der gesetzli[X.]hen Regelung der zentrale Gesi[X.]htspunkt für die Aussetzungsents[X.]heidung mit der Folge, dass s[X.]hon die Frage der beabsi[X.]htigten [X.]aussetzung regelmäßig nur auf der Grundlage eines hinrei[X.]hend verlässli[X.]hen Guta[X.]htens beantwortet werden kann.

[X.][X.]) Die Voraussetzungen der Aussetzung sind so re[X.]htzeitig zu prüfen, dass die Ents[X.]heidung über die Aussetzung vor dem Entlassungstermin zu einer [X.] ergehen kann, die einen hinrei[X.]henden Spielraum für eine sa[X.]hgere[X.]hte Entlassungsvorbereitung eröffnet ([X.], in: S[X.]hönke/S[X.]hröder, [X.]., 27. Aufl. 2006, § 57 a Rn. 14; für den Fall einer langfristigen zeitigen Freiheitsstrafe: PfzOLG Zweibrü[X.]ken, Bes[X.]hluss vom 11. September 1991 - 1 Ws 297/91 -, [X.], S. 148). Damit soll die Vollzugsbehörde in die Lage versetzt werden, re[X.]htzeitig die notwendigen Entlassungsvorbereitungen in Gang zu setzen. Entlassungsvorbereitende Lo[X.]kerungen ma[X.]hen nur dann Sinn, wenn der Entlassungszeitpunkt - zumindest annähernd - bestimmbar ist. Gerade bei einem über lange Jahre dauernden Vollzug kann eine besonders frühe Ents[X.]heidung geboten sein, weil die für die erfolgrei[X.]he Wiedereingliederung des Verurteilten erforderli[X.]hen Maßnahmen regelmäßig einen umso größeren Aufwand erfordern, je länger si[X.]h der Verurteilte in Haft befunden hat.

[X.] kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. Für den [X.] erweitert und stabilisiert si[X.]h die Basis der prognostis[X.]hen Beurteilung, wenn dem Gefangenen zuvor [X.]gewährt worden sind. Je na[X.]hdem, wie si[X.]h sein hierbei an den Tag gelegtes Verhalten darstellt, stellen si[X.]h die Lebensverhältnisse des Gefangenen und die von der Aussetzung der Strafvollstre[X.]kung zu erwartenden Wirkungen günstiger oder ungünstiger dar. Wegen dieser besonderen Bedeutung der [X.] für die Prognosebasis darf si[X.]h das Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht von [X.] wegen im Aussetzungsverfahren gemäß §§ 454, 462 StPO ni[X.]ht damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinrei[X.]henden Grund - etwa auf der Grundlage bloßer paus[X.]haler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flu[X.]ht- oder Missbrau[X.]hsgefahr - si[X.]h der Gewährung von [X.] verweigert, die regelmäßig einer Ents[X.]heidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe vorausgehen (Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 22. März 1998 – 2 BvR 77/97 –, NJW 1998, S. 2202 ff.). Die Strafvollstre[X.]kungsgeri[X.]hte haben hier zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei der Versagung von [X.] die unbestimmten Re[X.]htsbegriffe der Befür[X.]htung von Flu[X.]ht oder Missbrau[X.]h ri[X.]htig ausgelegt und angewandt, alle relevanten Tatsa[X.]hen zutreffend angenommen und den Sa[X.]hverhalt vollständig ermittelt hat. Ist die Vollzugsbehörde bei ihrer Ents[X.]heidung dem grundre[X.]htli[X.]h garantierten Freiheitsanspru[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend gere[X.]ht geworden, so muss ihr im Aussetzungsverfahren von den Strafvollstre[X.]kungsgeri[X.]hten - unter Auss[X.]höpfung ihrer prozessualen Mögli[X.]hkeiten - deutli[X.]h gema[X.]ht werden, dass [X.] geboten sind (vgl. Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 22. März 1998 – 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ff.; Bes[X.]hluss der 3. Kammer des [X.] des [X.]s vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, [X.], S. 677 f.).

[X.]) Darüber hinaus wirkt si[X.]h das zunehmende Gewi[X.]ht der re[X.]htsstaatli[X.]h eingeräumten Chan[X.]e auf Freiheit bei lang dauerndem Freiheitsentzug au[X.]h auf die Anforderungen an die Begründung einer Ents[X.]heidung aus. In diesen Fällen verengt si[X.]h der [X.] des Strafvollstre[X.]kungsri[X.]hters; mit dem immer stärker wirkenden Gewi[X.]ht des Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts des Verurteilten wä[X.]hst die verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Kontrolldi[X.]hte. Demgemäß muss der [X.] seine Würdigung eingehender abfassen. Er darf si[X.]h ni[X.]ht mit allgemeinen Wendungen begnügen, sondern muss seine Bewertung substantiiert offen legen. Erst dadur[X.]h wird es mögli[X.]h, im Rahmen verfassungsgeri[X.]htli[X.]her Kontrolle na[X.]hzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspru[X.]h glei[X.]hsam aufzuwiegen vermag (vgl. [X.] 70, 297 <315 f.>).

ee) Dem Gefangenen ist von [X.] wegen jedenfalls dann ein Pfli[X.]htverteidiger beizuordnen, wenn es na[X.]h der konkreten Fallgestaltung als evident ers[X.]heint, dass er si[X.]h ni[X.]ht selbst verteidigen kann (vgl. für den Maßregelvollzug [X.] 70, 297 <323>; 109, 133 <162>). Die Ents[X.]heidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist von sol[X.]hem Gewi[X.]ht, dass ein Verurteilter von [X.] wegen eines Verteidigers bedarf, es sei denn, dass die Voraussetzungen einer [X.]aussetzung zweifelsfrei vorliegen (vgl. [X.] 86, 288 <338>). Die Verpfli[X.]htung zur mündli[X.]hen Anhörung, au[X.]h zum Guta[X.]hten, ergibt si[X.]h für das Aussetzungsverfahren aus § 454 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 3 StPO.

ff) S[X.]hließli[X.]h hat der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Auswirkungen auf die Art und Weise des Vollzuges der Freiheitsentziehung, wenn diese ni[X.]ht mehr in erster Linie dem Ausglei[X.]h zurü[X.]kliegender Re[X.]htsgutverletzungen, sondern im Wesentli[X.]hen der Verhinderung zukünftiger Straftaten dient, deren Eintrittswahrs[X.]heinli[X.]hkeit si[X.]h zwar sorgfältig, aber regelmäßig ni[X.]ht si[X.]her prognostizieren lässt. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob den besonderen Belastungen, die ein langjähriger Freiheitsentzug mit si[X.]h bringt, dur[X.]h einen privilegierten Vollzug Re[X.]hnung getragen werden kann. Insbesondere in den Fällen, in denen der Freiheitsentzug s[X.]hon über Jahrzehnte andauert, dienen Privilegien im Strafvollzug dazu, dem Verurteilten einen Rest an Lebensqualität zu gewährleisten (vgl. [X.] 109, 133 <166 f.>). Ein entspre[X.]hend privilegierter Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe in den Fällen, in denen die Freiheitsentziehung neben der Vollstre[X.]kung der ausgeurteilten Strafe vornehmli[X.]h dem Si[X.]herungsinteresse der Allgemeinheit dient, berü[X.]ksi[X.]htigt au[X.]h die Tatsa[X.]he, dass die hiervon Betroffenen wegen ihrer langen Inhaftierung und der Ungewissheit des Entlassungszeitpunktes einem besonderen Leidensdru[X.]k ausgesetzt sind.

II.

Die gesetzli[X.]hen Regelungen über die Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe na[X.]h Verbüßung von 15 Jahren (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) sowie mögli[X.]herweise einer auf Grund besonderer S[X.]hulds[X.]hwere zu verbüßenden höheren Mindesthaftdauer (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) auf der Grundlage des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 StGB in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB genügen den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bestimmtheitsanforderungen.

1. Die Regelung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist am Maßstab des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Re[X.]htsstaatsprinzip zu messen. Art. 103 Abs. 2 GG kommt als Maßstab ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Denn sein Anwendungsberei[X.]h bes[X.]hränkt si[X.]h auf staatli[X.]he Maßnahmen, die eine missbilligende hoheitli[X.]he Reaktion auf ein s[X.]huldhaftes Verhalten darstellen (vgl. [X.] 26, 186 <204>; 42, 261 <262>; 105, 135 <153>; 109, 133 <167>). Die vollstre[X.]kungsre[X.]htli[X.]hen Aussetzungsregelungen na[X.]h § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB enthalten dagegen eine Bedingung für die Aussetzung einer bereits verhängten Freiheitsstrafe und unterfallen daher ni[X.]ht dem Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. [X.] 64, 261 <280>; 86, 288 <311>; Bes[X.]hluss der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 2. Oktober 1989 – 2 BvR 1250/89 -, juris).

2. Die gesetzli[X.]he Regelung des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB gibt den Maßstab für die Prüfung der Aussetzungsents[X.]heidung genügend präzise vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen, die der Ents[X.]heidung über die Prüfung der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung zugrunde liegen, sind au[X.]h mit Bli[X.]k auf den erhebli[X.]hen Grundre[X.]htseingriff, der mit dem mögli[X.]herweise lebenslangen Freiheitsentzug verbunden ist, hinrei[X.]hend konkret festgelegt.

a) Dem Bestimmtheitsgebot kommt im Rahmen der Überprüfung strafre[X.]htli[X.]her [X.]freiheitsgewährleistende Funktion zu (vgl. [X.] 75, 329 <341>; 96, 68 <97>; 105, 135 <152 f.>). Im Berei[X.]h der Freiheitsentziehungen s[X.]hreibt das Grundgesetz einfa[X.]hgesetzli[X.]he Regelungen mit besonderen formellen Anforderungen und förmli[X.]hen Gewährleistungen vor (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG, Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 GG). Die Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit sind umso strenger, je intensiver der Grundre[X.]htseingriff ist, den eine Norm vorsieht (vgl. [X.] 59, 104 <114>; 75, 329 <342>; 86, 288 <311>). Dabei hängt der verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotene Grad der Bestimmtheit von der Besonderheit des jeweiligen Tatbestands und von den Umständen ab, die zu der gesetzli[X.]hen Regelung führen (vgl. [X.] 28, 175 <183>; 86, 288 <311>). Das re[X.]htsstaatli[X.]he Gebot der Gesetzesbestimmtheit verlangt nur, dass Normen so bestimmt sind, wie dies na[X.]h der Eigenart des zu ordnenden Lebenssa[X.]hverhalts mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den Normzwe[X.]k mögli[X.]h ist (vgl. [X.] 49, 168 <181>; 78, 205 <212>; 102, 254 <337>; 110, 370 <396>). Es genügt, wenn si[X.]h der [X.] im Wege der Auslegung der eins[X.]hlägigen Bestimmungen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt (vgl. [X.] 21, 209 <215>; 79, 106 <120>; 102, 254 <337>; 103, 332 <384>). Gegen die Verwendung unbestimmter, wertausfüllungsbedürftiger Begriffe im Strafre[X.]ht bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn si[X.]h mit Hilfe der übli[X.]hen Auslegungsmethoden, insbesondere dur[X.]h Heranziehung anderer Vors[X.]hriften desselben Gesetzes, dur[X.]h Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] oder auf Grund einer gefestigten Re[X.]htspre[X.]hung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. [X.] 45, 363 <371 f.>; 86, 288 <311>).

b) Diesen Anforderungen genügt die Aussetzungsvors[X.]hrift des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB. Die Tatbestandsmerkmale für die Ents[X.]heidung über die Aussetzung des [X.] bei lebenslanger Freiheitsstrafe über den [X.]punkt der wegen der besonderen S[X.]hwere der S[X.]huld gebotenen Vollstre[X.]kung hinaus sind hinrei[X.]hend bestimmt.

Die Ents[X.]heidung über die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist geprägt von der Bewertung komplexer Lebenssa[X.]hverhalte und von prognostis[X.]hen Erwägungen. Sinn und Zwe[X.]k der Aussetzungsvors[X.]hrift besteht darin, das [X.] des Verurteilten (vgl. [X.] 35, 202 <235 f.>; 45, 187 <238 f.>; 98, 169 <200>) und das Si[X.]herheitsinteresse der Allgemeinheit im Wege einer abwägenden Zuordnung zur Geltung zu bringen (vgl. BTDru[X.]ks 13/7163, S. 7; BTDru[X.]ks 13/8586, S. 8; BTDru[X.]ks 13/9062, S. 9).

Sowohl aus der Gesetzesformulierung wie au[X.]h aus den Gesetzesmaterialien geht klar hervor, dass das Maß an Erfolgswahrs[X.]heinli[X.]hkeit, wel[X.]hes für eine Aussetzung des [X.] zu verlangen ist, von dem Gewi[X.]ht des bei einem Rü[X.]kfall bedrohten Re[X.]htsguts und dem Si[X.]herheitsbedürfnis der Allgemeinheit abhängt (vgl. BTDru[X.]ks 13/7163, S. 7; BTDru[X.]ks 13/8586, S. 8; BTDru[X.]ks 13/9062, S. 9). Zudem werden die bei der Ents[X.]heidung zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Umstände dur[X.]h § 57 a Abs. 1 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB konkretisiert. Die hierna[X.]h erforderli[X.]he Feststellung hö[X.]hst individueller und viels[X.]hi[X.]htiger Lebensumstände entzieht si[X.]h einer s[X.]hematis[X.]hen und kategorisierenden Vorprägung dur[X.]h den Gesetzgeber.

Darüber hinaus hat au[X.]h die langjährige und gefestigte Re[X.]htspre[X.]hung zur Konkretisierung des Regelungsinhalts des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 StGB in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StGB beigetragen. Angesi[X.]hts der Natur der zu treffenden Ents[X.]heidung, die in besonderer Weise von den jeweiligen Einzelumständen abhängt, ist es au[X.]h mit Bli[X.]k auf die S[X.]hwere des Eingriffs im Falle einer für den Betroffenen negativen Ents[X.]heidung von [X.] wegen ni[X.]ht zu beanstanden, dass si[X.]h der Gesetzgeber mit wertungsabhängigen Begriffen und der Vorgabe der bei einer Aussetzungsents[X.]heidung zu bea[X.]htenden Gesi[X.]htspunkte begnügt und deren Anwendung im Einzelfall den Geri[X.]hten übertragen hat.

[X.]) Das Bestimmtheitsgebot erfordert keine gesetzli[X.]he Regelung, die eine absolute Hö[X.]hstfrist für den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe vorsieht.

Sind fünfzehn Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt und gebietet die besondere S[X.]hwere der S[X.]huld des Verurteilten die weitere Vollstre[X.]kung ni[X.]ht, beruht die weitere Freiheitsentziehung in erster Linie auf einer Prognose, dass die Gefährli[X.]hkeit in einem Maße fortbesteht, wel[X.]he die weitere Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe re[X.]htfertigt. Es liegt im Wesen einer prognoseabhängigen vollstre[X.]kungsri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidung, dass ni[X.]ht präzise vorherbestimmt werden kann, wie das Ents[X.]heidungsergebnis im Einzelfall zu lauten hat. Bei der Bewertung ist eine Fülle unters[X.]hiedli[X.]her Faktoren zu verarbeiten, die einem dynamis[X.]hen Prozess unterworfen sind. Die Persönli[X.]hkeit des Täters entwi[X.]kelt si[X.]h regelmäßig weiter. Dass Prognosen über den Grad künftiger Gefährli[X.]hkeit eines Verurteilten in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht mit S[X.]hwierigkeiten verbunden sind, liegt in der Natur der Sa[X.]he, führt aber no[X.]h ni[X.]ht zu einer verfassungswidrigen Unbestimmtheit der vom Gesetzgeber normierten Voraussetzungen. Vielmehr würde eine absolute zeitli[X.]he Hö[X.]hstgrenze der Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe im Widerspru[X.]h zu der Zielri[X.]htung des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB stehen. Die von einer Person ausgehende Gefahr lässt si[X.]h ni[X.]ht abstrakt-generell dur[X.]h eine zeitli[X.]he Hö[X.]hstgrenze bestimmen. Die Gefährli[X.]hkeit des Täters für die Allgemeinheit entfällt ni[X.]ht notwendig na[X.]h einer bestimmten [X.].

III.

Soweit die Bes[X.]hwerdeführer rügen, der allgemeine Glei[X.]hheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sei wegen der fehlenden Bere[X.]henbarkeit der Vollstre[X.]kungsdauer sowie aus Gründen der S[X.]hle[X.]hterstellung des die Tat leugnenden Verurteilten verletzt, sind die [X.] ebenfalls unbegründet (1). Die Ents[X.]heidungen über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe verstoßen au[X.]h ni[X.]ht gegen das Verbot der Doppelbestrafung na[X.]h Art. 103 Abs. 3 GG (2).

1. a) Der Bes[X.]hwerdeführer zu 1. ma[X.]ht geltend, die fehlende Bere[X.]henbarkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe sei mit dem Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ni[X.]ht vereinbar.

Die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung von Tätern, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne präzise zeitli[X.]he Obergrenze, und anderen Straftätern, die zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, verstößt ni[X.]ht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der erhöhte Unre[X.]hts- und S[X.]huldgehalt im Verglei[X.]h zum Tots[X.]hlag (§ 212 Abs. 1 StGB) re[X.]htfertigen es, für Mord die lebenslange Freiheitsstrafe und für Tots[X.]hlag eine zeitige Freiheitsstrafe vorzusehen (vgl. [X.] 45, 187 <267 ff.>). Mit der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist verbunden, dass zum [X.]punkt der Verurteilung ni[X.]ht von vornherein feststeht, ob und wann der Verurteilte in Freiheit entlassen werden kann. Dem Prinzip der Re[X.]htssi[X.]herheit und dem Gebot materieller Gere[X.]htigkeit hat der Gesetzgeber dadur[X.]h Re[X.]hnung getragen, dass er die Voraussetzungen, unter denen die lebenslange Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren in § 57 a StGB hinrei[X.]hend bestimmt gesetzli[X.]h geregelt hat (vgl. zu diesen Voraussetzungen: [X.] 45, 187 <246>).

b) Soweit der Bes[X.]hwerdeführer zu 2. rügt, der allgemeine Glei[X.]hheitssatz sei dadur[X.]h verletzt, dass ein die Tat leugnender Verurteilter im Rahmen einer Prognoseents[X.]heidung für die [X.] s[X.]hle[X.]hter gestellt werde als ein [X.] Straftäter, hat seine [X.]bes[X.]hwerde ebenfalls keinen Erfolg. Das Maß der Einsi[X.]ht in das begangene Unre[X.]ht und die Aufarbeitung der Tat können und müssen in die Prognoseents[X.]heidung einfließen. Dies wird angesi[X.]hts eines die Täters[X.]haft oder Tatbeteiligung und die S[X.]huld des Verurteilten re[X.]htskräftig feststellenden Strafurteils ni[X.]ht dadur[X.]h in Frage gestellt, dass der Betroffene die Tat leugnet.

2. Das Verbot der Doppelbestrafung na[X.]h Art. 103 Abs. 3 GG ist bei der Aussetzungsents[X.]heidung na[X.]h § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 StGB ni[X.]ht betroffen. Art. 103 Abs. 3 GG verbietet die wiederholte Bestrafung derselben Tat (vgl. [X.] 12, 62 <66>). Eine Ents[X.]heidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe stellt jedo[X.]h, au[X.]h wenn sie negativ ausfällt, keine erneute Bestrafung dar. Die weitere Vollstre[X.]kung gründet in der ursprüngli[X.]hen re[X.]htskräftigen Ents[X.]heidung.

IV.

1. Die von dem Bes[X.]hwerdeführer zu [X.]angegriffenen Bes[X.]hlüsse werden den dargelegten verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen gere[X.]ht. Sie verletzen ihn ni[X.]ht in seiner Mens[X.]henwürde, entspre[X.]hen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und genügen den verfahrensre[X.]htli[X.]hen Anforderungen, die bei der Ents[X.]heidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu bea[X.]hten sind.

a) Die vier angefo[X.]htenen ablehnenden Aussetzungsents[X.]heidungen haben die dargelegten verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäbe zur A[X.]htung der Mens[X.]henwürde na[X.]h Art. 1 Abs. 1 GG bea[X.]htet.

Anzei[X.]hen von behandlungsbedürftigen Hafts[X.]häden physis[X.]her oder psy[X.]his[X.]her Art, die die Geri[X.]hte verpfli[X.]htet hätten, die Mögli[X.]hkeiten eines besonderen BehandlungsVollzuges in den Bli[X.]k zu nehmen, waren ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Eine akute psy[X.]his[X.]he Erkrankung des Bes[X.]hwerdeführers ist bisher ni[X.]ht diagnostiziert worden. Die im Laufe des langjährigen Strafvollzuges mit der Persönli[X.]hkeit des Bes[X.]hwerdeführers befassten externen Sa[X.]hverständigen hatten keine Therapiebedürftigkeit oder -fähigkeit des Bes[X.]hwerdeführers angenommen. Au[X.]h das letzte Prognoseguta[X.]hten vom 10. Mai 2006 ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht therapiefähig ist und daher ein besonderer Behandlungsvollzug ni[X.]ht geboten sei. Hinzu kommt, dass der Bes[X.]hwerdeführer selbst die Dur[X.]hführung einer Therapie in der Vergangenheit wiederholt abgelehnt hat. Der Verbleib des Bes[X.]hwerdeführers im Strafvollzug ohne therapeutis[X.]he Maßnahmen begründet zum [X.]punkt der angegriffenen Ents[X.]heidungen daher keinen Verstoß gegen die A[X.]htung der Mens[X.]henwürde.

b) Die angefo[X.]htenen Bes[X.]hlüsse versagen dem Bes[X.]hwerdeführer zu 1. ni[X.]ht endgültig seine Chan[X.]e, jemals wieder in Freiheit leben zu können, und halten einer verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Überprüfung im Hinbli[X.]k auf das Übermaßverbot im Rahmen freiheitsentziehender Maßnahmen stand.

Die Fa[X.]hgeri[X.]hte haben in na[X.]hvollziehbarer Weise eine bedingte Entlassung für ni[X.]ht vertretbar era[X.]htet, weil das Verhalten des Bes[X.]hwerdeführers im offenen Vollzug seine fortbestehende Gefährli[X.]hkeit begründe. Die Chan[X.]e auf Wiedererlangung der Freiheit kann si[X.]h für ihn in Zukunft dann realisieren, wenn ein Freiheitsentzug ni[X.]ht mehr aus Gründen des übergeordneten S[X.]hutzinteresses Dritter geboten ers[X.]heint. Dabei wird insbesondere das Verhalten des Bes[X.]hwerdeführers bei mögli[X.]hen [X.] von erhebli[X.]her Bedeutung sein.

aa) Das Ergebnis der angegriffenen Bes[X.]hlüsse hält si[X.]h in dem von der Verfassung vorgegebenen Wertungsrahmen. Die Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hte haben die fortbestehende Gefährli[X.]hkeit des Bes[X.]hwerdeführers geprüft und sind auf Grund neuer aktueller Erkenntnisse zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gefährli[X.]hkeitsprognose zu seinen Lasten ausfallen muss.

Das [X.] ist in seiner Ents[X.]heidung vom 20. Februar 2002 na[X.]h sorgfältiger Abwägung zwis[X.]hen dem Freiheitsanspru[X.]h des Bes[X.]hwerdeführers und den Si[X.]herheitsinteressen der Allgemeinheit zu dem na[X.]hvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen fortbestehender Gefährli[X.]hkeit abzulehnen ist. Anhaltspunkte für eine Gefahr, dass der Bes[X.]hwerdeführer ein neues s[X.]hweres Verbre[X.]hen begehen werde, hat es im Wesentli[X.]hen einer [X.]harakterologis[X.]hen Verglei[X.]hsbetra[X.]htung des Bes[X.]hwerdeführers zu den [X.]punkten des Mordges[X.]hehens und des Vorfalls vom 31. Juli 2000, der zu einer Rü[X.]kverlegung in den ges[X.]hlossenen Vollzug geführt hat, entnommen. Diesen Vorfall hat es für die Bewertung der Persönli[X.]hkeitsprägung ni[X.]ht isoliert betra[X.]htet, sondern in das Gesamtbild des Verhaltens des Bes[X.]hwerdeführers im Rahmen des ges[X.]hlossenen und des nur wenige Monate andauernden offenen Vollzuges einbezogen. Das Ergebnis, dass das Ges[X.]hehen innerhalb der Lo[X.]kerungen fatale Parallelen zu dem bereits Jahrzehnte zurü[X.]kliegenden Mordges[X.]hehen sowie zu den vorausgegangenen sexuell geprägten Delikten zum Na[X.]hteil erhebli[X.]h jüngerer Mäd[X.]hen in seiner Jugend aufzeige und damit eine mangelnde Kontrolle seiner sexuellen Problematik zeige, ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Dies gilt au[X.]h für die Annahme, dass dem Verhalten im offenen Vollzug eine erhöhte Bedeutung beizumessen war, weil es auf Grund des Leugnens der Tat dur[X.]h den Bes[X.]hwerdeführer ni[X.]ht mögli[X.]h war, den Auslöser der Tat und die tatbezogenen Motive näher aufzuklären und dementspre[X.]hend psy[X.]hologis[X.]h zu bearbeiten. Bei der Beurteilung dieses Verhaltens durften die weit zurü[X.]kliegende Mordtat und deren Umstände als maßgebli[X.]he Faktoren für die Eins[X.]hätzung der verbleibenden Gefährli[X.]hkeit miteinbezogen werden.

Die Erkenntnis der Strafvollstre[X.]kungskammer bestätigt das [X.] in seinem Bes[X.]hluss vom 23. April 2002. Es gelangt darin zu dem verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]hen Ergebnis, dass es in der von einem früheren Sa[X.]hverständigen für notwendig befundenen Erprobungsphase im Rahmen einer Verlo[X.]kungssituation zu einem Vorfall gekommen ist, der - wenn es au[X.]h zu keiner Straftat kam - ein bezei[X.]hnendes Li[X.]ht auf die Persönli[X.]hkeitsstörungen des Verurteilten wirft, und seine S[X.]hwierigkeiten, sein Verhalten angemessen zu steuern. Die Geri[X.]hte weisen na[X.]hvollziehbar auf die deutli[X.]hen Parallelen zwis[X.]hen dem jüngsten Vorfall und den gravierenden Straftaten des Bes[X.]hwerdeführers in der Vergangenheit hin.

Die angegriffenen Aussetzungsbes[X.]hlüsse aus den Jahren 2005 und 2006 begründen das ablehnende Ents[X.]heidungsergebnis ebenfalls mit Bli[X.]k auf das Verhalten des Bes[X.]hwerdeführers im offenen Vollzug. Das [X.] hat in seinem Bes[X.]hluss vom 1. August 2005 unter Hinweis auf den Fortbestand der in seiner Ents[X.]heidung vom 20. Februar 2002 aufgeführten Gründe und die unveränderte Persönli[X.]hkeitsentwi[X.]klung die bedingte Entlassung des Bes[X.]hwerdeführers abgelehnt.

Das [X.] stellt in seinem Bes[X.]hluss vom 27. Juli 2006 das im Rahmen der Ents[X.]heidung na[X.]h § 57 a StGB zu berü[X.]ksi[X.]htigende Si[X.]herheitsinteresse der Allgemeinheit dem wa[X.]hsenden Freiheitsanspru[X.]h des Bes[X.]hwerdeführers abwägend gegenüber. Es gelangt zu dem S[X.]hluss, dass das Risiko eines erneuten s[X.]hwerwiegenden Versagens zu groß sei und bei weitem das hinnehmbare "Restrisiko" übersteige. Die Gefahr s[X.]hwerwiegender Rü[X.]kfalltaten lasse si[X.]h - ni[X.]ht zuletzt au[X.]h im Hinbli[X.]k auf das in dem Vorfall vom 31. Juli 2000 zutage getretene gravierende Versagen des Bes[X.]hwerdeführers im offenen Vollzug - jedenfalls ni[X.]ht mit der erforderli[X.]hen Si[X.]herheit auss[X.]hließen. Dieses Ergebnis ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

[X.]) Die Fa[X.]hgeri[X.]hte haben ihren Ents[X.]heidungen jeweils ein aktuelles ausführli[X.]hes Guta[X.]hten eines externen Sa[X.]hverständigen zu der Frage der Gefährli[X.]hkeit des Bes[X.]hwerdeführers zugrunde gelegt. Sie haben si[X.]h dur[X.]h die zeitnah zu ihren Ents[X.]heidungen erstellten Guta[X.]hten der ihnen als erfahren bekannten Sa[X.]hverständigen eine ausrei[X.]hende Beurteilungsgrundlage vers[X.]hafft. Im zweiten Aussetzungsverfahren aus dem [X.]2005/2006 hat das [X.] ein neues, aktuelles Prognoseguta[X.]hten eingeholt, um si[X.]h ein fa[X.]hkundiges Bild über die Persönli[X.]hkeitsentwi[X.]klung des Bes[X.]hwerdeführers seit der letzten Beguta[X.]htung zu vers[X.]haffen. Die externen Sa[X.]hverständigen sind unabhängig voneinander jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bes[X.]hwerdeführer zu Reaktionen neigt, die seine Gefährli[X.]hkeit weiterhin begründen. Dieses Ergebnis haben sie substantiiert begründet. Dana[X.]h waren weitere Maßnahmen zur Erfüllung des Gebotes der bestmögli[X.]hen Sa[X.]haufklärung ni[X.]ht angezeigt. Die Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hte haben au[X.]h den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an den erhöhten Begründungsaufwand bei lang andauerndem Freiheitsentzug in ausrei[X.]hendem Maße entspro[X.]hen und dem Bes[X.]hwerdeführer einen Pfli[X.]htverteidiger zur Seite gestellt.

[X.]) Die na[X.]hfolgende Aussetzungsents[X.]heidung wird zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben, dass die Sa[X.]hverständige in ihrem letzten Guta[X.]hten vom 10. Mai 2006 Lo[X.]kerungsmaßnahmen grundsätzli[X.]h für vertretbar hält und als Entlassungsvorbereitung au[X.]h als unverzi[X.]htbar era[X.]htet. Der nunmehr se[X.]hs Jahre dauernde Verbleib des Bes[X.]hwerdeführers im ges[X.]hlossenen Vollzug ohne die Gewährung von Lo[X.]kerungen gibt Anlass zur Sorge, dass sein Freiheitsanspru[X.]h keine ausrei[X.]hende Bea[X.]htung findet. Im Rahmen von erneuten Lo[X.]kerungsmaßnahmen besteht die Mögli[X.]hkeit, für die Beurteilung der Frage der fortbestehenden Gefährli[X.]hkeit des Bes[X.]hwerdeführers Anhaltspunkte zu gewinnen. Darüber hinaus gebieten es sowohl das dem Freiheitsgrundre[X.]ht immanente Übermaßverbot als au[X.]h die aus der zeitli[X.]h begrenzten Wirkkraft der Gefährli[X.]hkeitsprognose zu stellenden Anforderungen an das Aussetzungsverfahren, dass die Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hte ihre Aussetzungsents[X.]heidungen regelmäßig einer Überprüfung unterziehen.

Die Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hte werden in den na[X.]hfolgenden Ents[X.]heidungen weiter zu bea[X.]hten haben, dass der Anspru[X.]h auf A[X.]htung der Mens[X.]henwürde es gebietet, dem Bes[X.]hwerdeführer Besu[X.]hskontakt zu seiner kranken betagten Mutter in angemessenen [X.]intervallen zu ermögli[X.]hen. Denn der unmittelbare Kontakt zu seiner einzigen no[X.]h lebenden und engsten Verwandten ist wesentli[X.]her Teil der dem Bes[X.]hwerdeführer verbleibenden Lebensqualität.

2. Die angegriffenen Ents[X.]heidungen über die Aussetzung des [X.] der lebenslangen Freiheitsstrafe des Bes[X.]hwerdeführers zu 2. genügen ebenfalls den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen (a). Soweit das [X.] den Feststellungsantrag des Bes[X.]hwerdeführers zur überlangen Verfahrensdauer mit der Begründung eines fehlenden Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnisses ni[X.]ht ents[X.]hieden hat, verletzt diese Ents[X.]heidung den Bes[X.]hwerdeführer aber in seinem allgemeinen Justizgewähranspru[X.]h (b).

a) Die Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hte haben in ihren Ents[X.]heidungen dem wa[X.]hsenden Anspru[X.]h des Verurteilten auf A[X.]htung seiner Mens[X.]henwürde und seines Anspru[X.]hs auf realisierbare Chan[X.]e der Wiedergewinnung der Freiheit in ausrei[X.]hendem Maße Re[X.]hnung getragen.

Das [X.] hat den Begründungsmangel des erstinstanzli[X.]hen Bes[X.]hlusses in seiner sorgfältig begründeten Bes[X.]hwerdeents[X.]heidung vom 22. April 2002 und in seiner Ents[X.]heidung über den Antrag na[X.]h § 33 a StPO vom 22. Juli 2002 behoben. Denn der Senat hat si[X.]h ausführli[X.]h mit den vers[X.]hiedenen über den Bes[X.]hwerdeführer erstellten Prognoseguta[X.]hten auseinandergesetzt und dem na[X.]h langjährigem Freiheitsentzug gebotenen erhöhten Begründungsaufwand an eine Aussetzungsents[X.]heidung hinrei[X.]hend entspro[X.]hen.

Die Argumente des [X.]s sind na[X.]hvollziehbar und ausführli[X.]h begründet. Es hat si[X.]h den substantiierten Ausführungen des externen Sa[X.]hverständigen aus dem Jahre 2000 anges[X.]hlossen, der eine Gefährli[X.]hkeit des Bes[X.]hwerdeführers ni[X.]ht auss[X.]hließen konnte. Dabei hat das [X.] die erhebli[X.]he Haftdauer von 32 Jahren, das beanstandungsfreie Vollzugsverhalten und die Bewährung im sieben Jahre dauernden offenen Vollzug ausdrü[X.]kli[X.]h in seine Beurteilung einbezogen.

Entgegen dem Vorbringen des Bes[X.]hwerdeführers hat das [X.] die Fortdauer der Gefährli[X.]hkeit mit dem Verglei[X.]h zum "[X.]" - und au[X.]h im Übrigen - ni[X.]ht willkürli[X.]h bejaht. Auss[X.]hlaggebend für die Annahme, dass eine vorzeitige Entlassung ni[X.]ht verantwortet werden könne, war die na[X.]hvollziehbare Eins[X.]hätzung des fa[X.]hkundigen Guta[X.]hters, es bestehe selbst unter den Bedingungen einer engmas[X.]hig überwa[X.]hten Lo[X.]kerungsmaßnahme ein zu bea[X.]htendes, wenn au[X.]h s[X.]hwer zu kalkulierendes Restrisiko. Dies ist ni[X.]ht glei[X.]hzusetzen mit einem bloß theoretis[X.]hen Risiko.

Die Wertung des [X.]s, dass ni[X.]ht von einem ledigli[X.]h theoretis[X.]hen Risiko erneuter eins[X.]hlägiger Straftaten die Rede sein könne, ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. [X.] hat konkret dargelegt, dass die persönli[X.]he Hemms[X.]hwelle des Bes[X.]hwerdeführers unter bestimmten Voraussetzungen derart niedrig sei, dass dieser zu den vom S[X.]hwurgeri[X.]ht festgestellten Taten fähig sei.

Der Umstand, dass die näheren Voraussetzungen einer Tatauslösung im Dunkeln bleiben, ist zurü[X.]kzuführen auf die fehlende Bearbeitung des spezifis[X.]hen Motivationsgefüges der seinerzeitigen Mordtat. [X.] ist damit dem Erfordernis einer hinrei[X.]henden Konkretisierung der von dem Bes[X.]hwerdeführer ausgehenden Gefahr (ausdrü[X.]kli[X.]he Berü[X.]ksi[X.]htigung des Bes[X.]hlusses der 2. Kammer des [X.] des [X.]s vom 22. März 1998 – 2 BvR 77/97 –, NJW 1998, S. 2202 ff.) gere[X.]ht geworden.

Die Beurteilung dur[X.]h das [X.] nötigt ni[X.]ht zu einer Aufhebung der angegriffenen Ents[X.]heidungen. Zwar wäre eine überzeugendere Begründung wüns[X.]henswert gewesen. Die Annahme des [X.]s, dass die Begehung neuer s[X.]hwerer Straftaten, insbesondere eines Tötungsverbre[X.]hens, in einem Maße wahrs[X.]heinli[X.]h ist, dass das Si[X.]herheitsinteresse der Allgemeinheit gegenüber dem Freiheitsanspru[X.]h des Bes[X.]hwerdeführers überwiegt, kann im Hinbli[X.]k auf die fehlende Aufarbeitung der Tat no[X.]h na[X.]hvollzogen werden.

b) Der Bes[X.]hluss vom 22. Juli 2002 verletzt den Bes[X.]hwerdeführer zu 2. aber in seinem Anspru[X.]h auf angemessenen Re[X.]htss[X.]hutz, weil das [X.] den Antrag des Bes[X.]hwerdeführers auf Feststellung der re[X.]htsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung allein wegen fehlenden Re[X.]htss[X.]hutzinteresses inhaltli[X.]h ni[X.]ht gewürdigt hat (aa). Soweit dies den Akten zu entnehmen ist, liegt die Annahme einer Verletzung des Grundre[X.]hts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Re[X.]htsstaatsprinzip wegen unangemessen langer Verfahrensdauer nahe ([X.]).

aa) (1) Die Garantie wirkungsvollen Re[X.]htss[X.]hutzes ist ein wesentli[X.]her Bestandteil des Re[X.]htsstaates (vgl. [X.] 88, 118 <123>; 96, 27 <39 f.>). Das Grundgesetz garantiert Re[X.]htss[X.]hutz vor den Geri[X.]hten ni[X.]ht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspru[X.]hs. Dieser ist Bestandteil des Re[X.]htsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundre[X.]hten, insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 93, 99 <107>; 107, 395 <401>). Die grundgesetzli[X.]he Garantie des Re[X.]htss[X.]hutzes umfasst den Zugang zu den Geri[X.]hten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmli[X.]hen Verfahren sowie die verbindli[X.]he geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung (vgl. [X.] 107, 395 <401>). Im re[X.]htsstaatli[X.]hen [X.]gehalt unters[X.]heiden si[X.]h der allgemeine Justizgewährungsanspru[X.]h und die Re[X.]htsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ni[X.]ht (vgl. [X.] 107, 395 <401 ff.>).

Die verbürgte Effektivität des Re[X.]htss[X.]hutzes wird in erster Linie von den [X.] gesi[X.]hert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Re[X.]hte au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h wirksam dur[X.]hsetzen kann und die Folgen staatli[X.]her Eingriffe ni[X.]ht ohne die Mögli[X.]hkeit fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]her Prüfung zu tragen hat (vgl. [X.] 94, 166 <213>; 96, 27 <39>). Eröffnet das Prozessre[X.]ht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Re[X.]htss[X.]hutzes im Sinne eines Anspru[X.]hs auf eine wirksame geri[X.]htli[X.]he Kontrolle (vgl. [X.] 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 96, 27 <39>).

Hiervon muss si[X.]h das Re[X.]htsmittelgeri[X.]ht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein na[X.]h der Prozessordnung statthaftes Re[X.]htsmittel ein Re[X.]htss[X.]hutzinteresse besteht. Mit dem Gebot, effektiven Re[X.]htss[X.]hutz zu gewährleisten, ist es zwar grundsätzli[X.]h vereinbar, wenn die Geri[X.]hte ein Re[X.]htss[X.]hutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein geri[X.]htli[X.]hes Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Bes[X.]hwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträ[X.]htigung dur[X.]h einen an si[X.]h beendeten Eingriff zu beseitigen.

Darüber hinaus ist ein Re[X.]htss[X.]hutzinteresse aber au[X.]h in Fällen tief greifender Grundre[X.]htseingriffe gegeben, insbesondere dann, wenn die direkte Belastung dur[X.]h den angegriffenen Hoheitsakt si[X.]h na[X.]h dem typis[X.]hen Verfahrensablauf auf eine [X.]spanne bes[X.]hränkt, in wel[X.]her der Betroffene die geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundre[X.]htss[X.]hutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Bere[X.]htigung des s[X.]hwerwiegenden - wenn au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht mehr fortwirkenden - Grundre[X.]htseingriffs geri[X.]htli[X.]h klären zu lassen. Das [X.] geht daher in sol[X.]hen Fällen bei der [X.]bes[X.]hwerde in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung vom Fortbestand eines Re[X.]htss[X.]hutzinteresses aus (vgl. [X.] 81, 138 <140 f.>; 96, 27 <39 ff.>; 104, 220 <233 ff.>; 107, 299 <337>; 109, 279 <372>).

(2) Na[X.]h diesen Maßstäben verletzt die Ents[X.]heidung des [X.]s vom 22. Juli 2002, den Feststellungsantrag wegen fehlenden Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnisses zurü[X.]kzuweisen, den Bes[X.]hwerdeführer zu 2. in seinem allgemeinen Justizgewährungsanspru[X.]h. Auf der Grundlage seines Vortrags lag für das [X.] erkennbar die Annahme einer s[X.]hwerwiegenden Grundre[X.]htsverletzung, namentli[X.]h die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Re[X.]htsstaatsprinzip nahe. Indem das [X.] das Feststellungsinteresse paus[X.]hal verneint, weil im [X.]punkt des eigenen Bes[X.]hlusses s[X.]hon eine Ents[X.]heidung der Strafvollstre[X.]kungskammer vorgelegen habe und der Verurteilte si[X.]h zu Re[X.]ht in Strafhaft befinde, verkennt es Bedeutung und S[X.]hwere der mögli[X.]hen Verletzung des Freiheitsanspru[X.]hs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der au[X.]h Anforderungen an die Ausgestaltung und die Dauer des Verfahrens zur Ents[X.]heidung über den Aussetzungsantrag stellt, die unabhängig von dessen Ausgang bestehen (vgl. BVerfGK 4, 176 <181>). Die Besonderheit liegt gerade darin, dass während der Prüfung des Antrags der Grundre[X.]htseingriff fortgesetzt wird und die Mögli[X.]hkeit besteht, dass die Prüfung zur [X.]aussetzung führen könnte. Die Ansi[X.]ht des [X.]s liefe darauf hinaus, dass der Bes[X.]hwerdeführer bezogen auf grundre[X.]htsrelevante Verfahrensverzögerungen der Strafvollstre[X.]kungskammer re[X.]htss[X.]hutzlos gestellt würde.

Das [X.] hat daher über den Feststellungsantrag des Bes[X.]hwerdeführers zu ents[X.]heiden und zu prüfen, ob das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe vom 11. August 1998 re[X.]htsstaatswidrig verzögert worden ist. Sollte das [X.] zu dem Ergebnis kommen, dass die Verfahrensdauer den Bes[X.]hwerdeführer in seinem Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Re[X.]htsstaatsprinzip verletzt, würde diese Ents[X.]heidung au[X.]h Auswirkungen auf die Behandlung zukünftiger Verfahren dur[X.]h die mit der Sa[X.]he befassten Geri[X.]hte haben.

(3) In seinem Bes[X.]hluss vom 22. April 2002 hat das [X.] den Feststellungsantrag des Bes[X.]hwerdeführers zu 2. überhaupt ni[X.]ht bes[X.]hieden. Insoweit verletzt au[X.]h dieser Bes[X.]hluss den Bes[X.]hwerdeführer in seinem Anspru[X.]h auf wirksamen Re[X.]htss[X.]hutz.

[X.]) Bei der erneuten Ents[X.]heidung über den Feststellungsantrag des Bes[X.]hwerdeführers zu 2. wird das [X.] die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an den zeitli[X.]hen Ablauf des Verfahrens zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben. Bei einer Dauer des Aussetzungsverfahrens von insgesamt drei Jahren und fünf Monaten zwis[X.]hen Antragstellung und erstinstanzli[X.]hem Bes[X.]hluss liegt eine Verletzung des Bes[X.]hleunigungsgebotes nahe.

Das Spannungsverhältnis zwis[X.]hen dem Freiheitsanspru[X.]h des betroffenen Einzelnen und dem Si[X.]herungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden Re[X.]htsgutsverletzungen verlangt ni[X.]ht nur im Rahmen einer Sa[X.]hents[X.]heidung na[X.]h § 57 a StGB na[X.]h vertretbarem Ausglei[X.]h; es hat au[X.]h Auswirkungen auf die Anforderungen an den zeitli[X.]hen Ablauf des Verfahrens. Ob die Verfahrensdauer no[X.]h angemessen ist, muss au[X.]h hier na[X.]h den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Insbesondere sind der [X.]raum der Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer der Strafvollstre[X.]kung und des Verfahrens über die [X.]aussetzung zur Bewährung, die Bedeutung dieses Verfahrens im Bli[X.]k auf die abgeurteilte Tat und die verhängte Strafe, der Umfang und die S[X.]hwierigkeit des Ents[X.]heidungsgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des s[X.]hwebenden Verfahrens verbundenen Belastung des Verurteilten zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Dabei ist au[X.]h das Prozessverhalten des Verurteilten angemessen zu bewerten (vgl. Bes[X.]hluss der 3. Kammer des [X.] des [X.]s vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NStZ 2002, S. 333 ff.).

Für das hier zu beurteilende Verfahren ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die weitere Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe des Bes[X.]hwerdeführers zu [X.]ni[X.]ht mehr wegen der besonderen S[X.]hwere der S[X.]huld geboten war und er si[X.]h seit seiner Verurteilung am 19. Juli 1972, mithin seit fast 30 Jahren, im Strafvollzug befand. Dieser Umstand musste si[X.]h im Verfahren über die Aussetzung der Vollstre[X.]kung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung au[X.]h auf den [X.]punkt einer Ents[X.]heidung auswirken.

Jedenfalls vor diesem Hintergrund dürfte es mit dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bes[X.]hleunigungsgebot ni[X.]ht mehr vereinbar sein, dass das [X.] den Antrag auf bedingte Entlassung vom 11. August 1998 erst mit Bes[X.]hluss vom 29. Januar 2002 abgelehnt hat.

[X.]) Der Senat sieht si[X.]h veranlasst, darauf hinzuweisen, dass seit der letzten Aussetzungsents[X.]heidung aus dem Jahre 2002 soweit ersi[X.]htli[X.]h keine neue Überprüfung der weiteren Vollstre[X.]kung der lebenslangen Freiheitsstrafe stattgefunden hat. Im Hinbli[X.]k darauf wird die Staatsanwalts[X.]haft als Vollstre[X.]kungsbehörde von Amts wegen die Ursa[X.]hen für die unterbliebene Antragstellung des Bes[X.]hwerdeführers zu 2. zu prüfen haben (vgl. dazu [X.] [X.][X.]) aa).

d) Die Bes[X.]hlüsse des [X.]s vom 22. April 2002 und vom 22. Juli 2002 verletzen dana[X.]h den Bes[X.]hwerdeführer zu 2. in seinem Grundre[X.]ht auf wirkungsvollen Re[X.]htss[X.]hutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Re[X.]htsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), soweit sie keine Sa[X.]hents[X.]heidung über den Antrag auf Feststellung re[X.]htsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrens getroffen haben.

Insoweit sind die Bes[X.]hlüsse aufzuheben. Das Verfahren ist an das [X.] zur Ents[X.]heidung über den Feststellungsantrag zurü[X.]kzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]).

Der Teilerfolg lässt es gere[X.]htfertigt ers[X.]heinen, dass dem Bes[X.]hwerdeführer zu 2. ein Drittel seiner notwendigen Auslagen erstattet wird (§ 34a Abs. 2 [X.]).

[X.] Broß Osterloh
[X.] Mellinghoff Lü[X.]e-Wolff
Gerhardt Landau

Meta

2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02

08.11.2006

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvR

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 08.11.2006, Az. 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 (REWIS RS 2006, 946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 946 BVerfGE 117, 71-126 REWIS RS 2006, 946

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