Bundessozialgericht, Urteil vom 18.10.2022, Az. B 12 KR 6/20 R

12. Senat | REWIS RS 2022, 6028

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Verteilung einmaliger Unterhaltsabfindungen auf zwölf Beitragsmonate - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

1. Einmalige Unterhaltsabfindungen sind nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler zur Beitragsberechnung auf zwölf Beitragsmonate zu verteilen.

2. Die mit anderen einmaligen Einnahmen gleiche Zuordnung einmaliger Unterhaltsabfindungen zu zwölf Beitragsmonaten ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sachgerecht, hält sich innerhalb der Grenzen zulässiger Pauschalierung und verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der Belastungsgleichheit.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Beitragserhebung zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) und [X.] Pflegeversicherung ([X.]) auf eine Unterhaltsabfindung für die [X.] vom [X.] bis zum 31.1.2018.

2

Die Klägerin war bis zu ihrer Scheidung am [X.] familienversichert und ist seitdem freiwilliges Mitglied der Beklagten. Der geschiedene Ehegatte hatte ihr nach einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt eine einmalige Abfindung [X.] 000 [X.] zu zahlen. Die Beklagte setzte hierauf Beiträge zur [X.] und [X.] iHv 774,30 [X.] monatlich für die [X.] ab [X.] fest. Dabei legte sie nach § 5 Abs 3 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) für zwölf Beitragsmonate eine monatliche Einnahme von jeweils 10 000 [X.] bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4350 [X.] zugrunde (Bescheid vom 29.3.2017). Den unter Hinweis auf ein Urteil des [X.] vom 29.1.2015 [X.] 17/13 - juris) mit dem Ziel erhobenen Widerspruch, die Unterhaltsabfindung entsprechend den Versorgungsbezügen auf 120 Beitragsmonate zu verteilen, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.11.2017).

3

Im Klageverfahren setzte die Beklagte die Beiträge zur [X.] und [X.] für Januar 2018 auf 783,23 [X.] fest (Bescheid vom 22.12.2017); seit Februar 2018 zahlte die Klägerin Beiträge auf der Basis der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Bei einer Verteilung der Abfindung auf 120 Monate würden sich die Beiträge nach Auskunft der Beklagten ab [X.] auf monatlich 196,90 [X.] und im Januar 2018 auf 203,63 [X.] belaufen.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil des [X.] Dortmund vom 12.7.2018). Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Unterhaltsabfindung diene der Sicherstellung des Lebensunterhalts der Klägerin nach der Scheidung und sei daher zu verbeitragen. Nach § 5 Abs 3 BeitrVerfGrsSz seien einmalige beitragspflichtige Einnahmen dem jeweiligen Beitragsmonat mit 1/12 des Betrags für zwölf Monate zuzuordnen. § 5 Abs 4 BeitrVerfGrsSz sei nicht einschlägig, weil es sich bei der Unterhaltsabfindung weder um einen Versorgungsbezug noch um Leistungen aus einer Lebensversicherung oder von Versicherungsunternehmen wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung handele. Entgegen der Auffassung des L[X.] Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 29.1.2015 - L 1/4 [X.] 17/13 - juris) komme auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht, denn § 5 Abs 3 BeitrVerfGrsSz erfasse eindeutig den Zufluss einer Unterhaltsabfindung. Verfassungsrecht - insbesondere der Gleichheitsgrundsatz aus Art 3 Abs 1 GG - sei nicht verletzt. Es liege kein mit laufenden Unterhaltsansprüchen oder mit einmalig gezahlten Versorgungsbezügen vergleichbarer Sachverhalt vor. Ob die Verteilung auf zwölf Monate im Vergleich zu einer Verteilung auf 120 Monate für die Versicherten vor- oder nachteilhaft sei, hänge vom Einzelfall ab. Es könne aber nicht danach differenziert werden, welche Berechnung jeweils günstiger sei (Urteil des L[X.] Nordrhein-Westfalen vom 16.10.2019).

5

Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 240 Abs 1 und 2 [X.]B V iVm § 5 Abs 3 und 4 BeitrVerfGrsSz sowie des Art 3 Abs 1 GG. Bei der nachehelichen Unterhaltsabfindung handele es sich nicht um eine einmalige Einnahme iS von § 5 Abs 3 BeitrVerfGrsSz. [X.] seien in den BeitrVerfGrsSz an keiner Stelle erwähnt. Nicht jeder in einer Summe ausgezahlte Betrag sei einmaliger Natur. Einmalig seien vielmehr nicht wiederkehrende Einnahmen, bei denen sich das Geschehen im Wesentlichen in einer einzigen Leistung erschöpfe. Angesichts der Ehedauer von 26 Jahren hätte sie aber wenigstens für die Dauer von zehn Jahren Unterhalt beanspruchen können. Selbst bei Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit hätte ihr angesichts des hohen Einkommens ihres geschiedenen Ehemanns ein aufstockender Unterhaltsanspruch zugestanden, wie an dem Trennungsunterhalt von 4500 [X.] monatlich deutlich werde. Die Unterhaltsabfindung [X.] 000 [X.] habe daher ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht nur für ein Jahr, sondern für mehrere Jahre bestimmt. Nur für ein Jahr gewährte [X.] seien die absolute Ausnahme und daher mit den ebenfalls den Lebensstandard sichernden Versorgungsbezügen vergleichbar. Nach dem Gleichbehandlungsgebot aus Art 3 Abs 1 GG müsse § 5 Abs 4 BeitrVerfGrsSz systematisch ausgelegt oder analog angewandt werden. Auch im Vergleich zu Empfängern laufender Unterhaltszahlungen komme es ansonsten zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung, obwohl die Abfindung eine laufende Unterhaltszahlung ersetze und beide Zahlungsarten des Unterhalts der Deckung des Lebensbedarfs über einen längeren [X.]raum dienten.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 16. Oktober 2019 und des [X.] vom 12. Juli 2018 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2017 und des Bescheids vom 22. Dezember 2017 insoweit aufzuheben, als Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und [X.] Pflegeversicherung von mehr als 196,90 [X.] monatlich für die [X.] vom 26. Februar bis zum 31. Dezember 2017 und von mehr als 203,63 [X.] für Januar 2018 festgesetzt worden sind.

7

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8

Die Beklagte schließt sich den Ausführungen des L[X.] an und ist der Auffassung, mangels Regelungslücke bestehe kein Raum für eine analoge Anwendung von § 5 Abs 4 BeitrVerfGrsSz. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung entstehe dadurch nicht.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Zu Recht hat das [X.] die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 29.3.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2017 und des Bescheids vom 22.12.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Unterhaltsleistungen sind ungeachtet ihrer Zahlungsweise für freiwillige Mitglieder der [X.] grundsätzlich beitragspflichtig (hierzu 1.). Bei der Bemessung der Beiträge zur [X.] sind einmalig gezahlte [X.] nach § 5 Abs 3 BeitrVerfGrsSz (idF der Sechsten Änderung vom 10.12.2014 - eBAnz vom 15.12.2014) dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrags für zwölf Monate zuzuordnen (hierzu 2.). Diese Verteilung des [X.] begegnet weder einfach-rechtlichen (hierzu 3.) noch verfassungsrechtlichen Bedenken (hierzu 4.) und begründet im Fall der Klägerin auch keinen unverhältnismäßigen Härtefall (hierzu 5.). Entsprechendes gilt für die Beitragsbemessung in der [X.] (dazu 6.).

1. Nach § 240 Abs 1 Satz 1 [X.]B V (idF des [X.] des [X.] in der [X.] vom 26.3.2007, [X.] <[X.]-W[X.]>) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der [X.] einheitlich durch den [X.] ([X.]) geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds (§ 240 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]B V idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der [X.] vom 21.7.2014, [X.] 1133 <[X.]-[X.]>) sowie mindestens die Einnahmen berücksichtigt, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs 2 Satz 1 [X.]B V idF des [X.]-W[X.]). Angesichts dieser dem [X.] verliehenen Rechtsetzungslegitimation ist lediglich zu prüfen, ob der [X.] die Grenzen der ihm eingeräumten Regelungsbefugnis eingehalten hat und seine untergesetzliche Normsetzung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht verstößt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der [X.] durch Erlass der sowohl die Krankenkassen als auch die Versicherten bindenden BeitrVerfGrsSz (Die Beiträge 2009, 183; für die hier streitige [X.] vom [X.] bis zum 31.12.2017 idF der Sechsten Änderung vom 10.12.2014 - eBAnz vom 15.12.2014 - sowie für Januar 2018 idF der Siebten Änderung vom 15.11.2017 - eBAnz vom 29.11.2017) dem gesetzlichen Regelungsauftrag grundsätzlich im Einklang mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht nachgekommen (grundlegend hierzu B[X.] Urteil vom 19.12.2012 - [X.] [X.] 20/11 R - B[X.]E 113, 1 = [X.]-2500 § 240 [X.], 1. Leitsatz sowie RdNr 13 ff; vgl auch B[X.] Urteil vom 10.10.2017 - [X.] [X.] 16/16 R - [X.]-2500 § 240 [X.] RdNr 15 mwN).

Gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Hierzu gehören grundsätzlich auch Unterhaltsleistungen (ausführlich hierzu B[X.] Urteil vom 28.6.2022 - [X.] [X.] 11/20 R - juris RdNr 12 ff, zur [X.] in B[X.]E und [X.] vorgesehen), und zwar unabhängig davon, ob der Unterhalt laufend oder in der Form einer einmaligen Unterhaltsabfindung gewährt wird. Eine Unterhaltsabfindung ersetzt den laufenden Unterhaltsanspruch (§ 1585 Abs 2 BGB). Sie steht ebenso wie laufende Unterhaltszahlungen grundsätzlich zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und prägt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS von § 240 Abs 1 Satz 2 [X.]B V iVm § 2 Abs 1 Satz 2 BeitrVerfGrsSz. Dass Unterhaltsberechtigte durch eine Unterhaltsabfindung in die Lage versetzt werden, sich möglichst bald wirtschaftlich vom geschiedenen Partner zu lösen (BT-Drucks 7/650 [X.] zu § 1585 [X.] 2), ändert nichts daran, dass der nacheheliche Unterhalt den gesamten Lebensbedarf umfasst (§ 1578 Abs 1 Satz 2 BGB).

2. Die Dauer der Beitragspflicht einmaliger [X.] bestimmt sich entgegen der Ansicht des [X.] Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 29.1.2015 - L 1/4 [X.] 17/13 - juris RdNr 26 ff) nach § 5 Abs 3 BeitrVerfGrsSz. Danach sind einmalige beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf den [X.]punkt ihrer Entstehung oder des Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des zu erwartenden Betrags für zwölf Monate zuzuordnen (Satz 1); auch nicht im Voraus zu erwartende einmalige beitragspflichtige Einnahmen sind vom [X.]punkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrags für zwölf Monate zuzuordnen (Satz 3). Einnahmen sind unabhängig von ihrem Zweck jedenfalls dann einmalig iS dieser Regelungen, wenn sie sich in einer einzigen Leistung erschöpfen. Die der Klägerin gezahlte Unterhaltsabfindung ist deshalb auf zwölf Beitragsmonate zu verteilen. Zwar bleiben gemäß § 5 Abs 3 Satz 4 BeitrVerfGrsSz abweichende Regelungen in den Abs 4 bis 6 unberührt. Von diesen Sonderregelungen werden [X.] aber nicht erfasst. Sie betreffen nach ihrem Wortlaut lediglich Versorgungsbezüge, Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung sowie Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden (§ 5 Abs 4 BeitrVerfGrsSz), Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (§ 5 Abs 5 BeitrVerfGrsSz) sowie Nachzahlungen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von Versorgungsbezügen (§ 5 Abs 6 BeitrVerfGrsSz). Sonstige einmalige Einnahmen unterfallen der Generalklausel des § 5 Abs 3 BeitrVerfGrsSz, durch die der [X.] von dem anerkannten Prinzip der Rechtsetzung Gebrauch gemacht, eine allgemeine Vorschrift voranzustellen, die alle Tatbestände erfasst, die nicht (anschließend) gesondert geregelt sind.

3. Die durch § 5 Abs 3 BeitrVerfGrsSz im Grundsatz geregelte Verteilung einmaliger Einnahmen auf zwölf Beitragsmonate überschreitet nicht die Grenzen der dem [X.] durch § 240 Abs 1 Satz 1 [X.]B V eingeräumten Regelungsbefugnis und steht mit dieser Kompetenznorm in Einklang.

Die Zuordnung von Einnahmen zu bestimmten Beitragsmonaten ist durch höherrangiges Gesetzesrecht nur partiell vorgegeben. Nach § 240 Abs 2 Satz 5 [X.]B V (idF des [X.]) sind für freiwillige Mitglieder der [X.] ua die für Versicherungspflichtige geltenden Vorschriften der § 228 Abs 2, § 229 Abs 2 [X.]B V sowie § 23a [X.]B IV entsprechend anwendbar. Diese Bestimmungen regeln die Zuordnung von Rentennachzahlungen (§ 228 Abs 2 Satz 2 [X.]B V), nachgezahlten Versorgungsbezügen (§ 229 Abs 2 iVm § 228 Abs 2 Satz 2 [X.]B V) sowie von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a Abs 2 [X.]B IV) zu bestimmten [X.]räumen und betreffen daher lediglich in § 5 Abs 5 und 6 BeitrVerfGrsSz normierte Einnahmen. Sie zeigen aber, dass einmalige Einnahmen nicht zwingend nur einem Beitragsmonat zuzuordnen sind. Dass der Gesetzgeber vielmehr bei einmaligen Einnahmen eine Verteilung auf mehrere Beitragsmonate für sachgerecht hält, wird durch § 229 Abs 1 Satz 3 [X.]B V bestätigt. Danach sind Versorgungsbezüge in der Form nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen auf 120 Beitragsmonate zu verteilen. An dieser für Versicherungspflichtige geltenden Vorschrift hat sich der [X.] bei der für freiwillige Mitglieder maßgebenden Regelung des § 5 Abs 4 BeitrVerfGrsSz orientiert.

Fehlt es damit hinsichtlich anderer, von § 228 Abs 2 Satz 2 und § 229 Abs 2 [X.]B V sowie § 23a Abs 2 [X.]B IV nicht erfasster einmaliger Einnahmen an einer gesetzlichen Vorgabe betreffend die Zuordnung zu einzelnen Beitragsmonaten, ist die Regelungsbefugnis des [X.] insoweit lediglich durch die allgemeinen Maßgaben des § 240 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 1 [X.]B V beschränkt. Danach ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds und mindestens die für vergleichbare versicherungspflichtig Beschäftigte zugrunde zu legenden Einnahmen berücksichtigt. Mit der grundsätzlichen Verteilung einmaliger Leistungen auf zwölf Beitragsmonate nach § 5 Abs 3 BeitrVerfGrsSz wird diesen Grundsätzen hinreichend Rechnung getragen und der gesetzlich vorgegebene Regelungsrahmen eingehalten. Einmalige Einnahmen prägen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds regelmäßig nicht nur für einen Monat oder einen längeren [X.]raum als zwölf Monate.

4. Die Zuordnungsregelung des § 5 Abs 3 BeitrVerfGrsSz ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die ihr zugrunde liegende Regelungsbefugnis des [X.] nach § 240 Abs 1 Satz 1 [X.]B V genügt dem Parlamentsvorbehalt (hierzu a). Die Verteilung auf zwölf Beitragsmonate verletzt weder das Bestimmtheitsgebot (hierzu b) noch das aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG resultierende Gebot der Belastungsgleichheit (hierzu c).

a) Der parlamentarische Gesetzgeber hat alle wesentlichen Entscheidungen in ihren Grundzügen selbst zu treffen, er darf sie nicht anderen [X.] oder der Exekutive überlassen. Welche Regelungen "wesentlich" sind, richtet sich nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten betroffen sind (vgl [X.] Urteil vom 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97 - [X.]E 98, 218, 251 = juris RdNr 132 mwN). Diesem Parlamentsvorbehalt unterliegen jedenfalls die Festlegung des [X.] und die zentralen Grundsätze für die Beitragsbemessung (B[X.] Urteil vom 19.12.2012 - [X.] [X.] 20/11 R - B[X.]E 113, 1 = [X.]-2500 § 240 [X.], RdNr 26). Zu diesen Grundsätzen gehört die Zuordnung einmaliger Einnahmen zu bestimmten Beitragsmonaten nicht. Zentraler Anknüpfungspunkt für die gesetzlich angestrebte leistungsfähigkeitsbezogene Beitragsgerechtigkeit ist bei freiwilligen Mitgliedern deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Für deren Beurteilung sind einmalige Einnahmen regelmäßig nicht von gleicher Bedeutung wie laufende Einnahmen. Zudem hat der Gesetzgeber mit der Verweisungsnorm des § 240 Abs 2 Satz 5 [X.]B V sowie den allgemeinen Regelungen zur Beitragsbemessung in der freiwilligen [X.] nach § 240 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Abs 2 Satz 1 [X.]B V wesentliche Grundzüge auch für die allgemeine Zuordnung einmaliger Einnahmen zu bestimmten Beitragsmonaten normiert (vgl hierzu unter 3.). Weitere gesetzliche Vorgaben sind aufgrund der im Einzelfall ganz unterschiedlichen und regelmäßig im Voraus nicht absehbaren Intensität der Belastungswirkung einer längeren oder kürzeren Verbeitragung einmaliger Einnahmen verfassungsrechtlich nicht geboten. Insbesondere eine Verteilung über einen langen Beitragszeitraum macht die damit verbundene [X.] unvorhersehbar, weil diese von der Entwicklung des [X.], der Beitragsbemessungsgrenze, der individuellen Einnahmesituation des Mitglieds sowie seines Versicherungsstatus (evtl Eintritt von Versicherungspflicht, Familienversicherung) abhängt.

b) § 5 Abs 3 BeitrVerfGrsSz verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) verankerte Bestimmtheitsgebot (vgl hierzu B[X.] Urteil vom 10.10.2017 - [X.] [X.] 16/16 R - [X.]-2500 § 240 [X.] RdNr 15 ff). Entgegen der Auffassung des [X.] Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 29.1.2015 - L 1/4 [X.] 17/13 - juris RdNr 26 ff) lässt der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs 3 BeitrVerfGrsSz unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelungen nach § 5 Abs 4, 5 und 6 BeitrVerfGrsSz unzweifelhaft erkennen, dass für einmalige Einnahmen grundsätzlich und damit auch für einmalige [X.] nur eine Verteilung auf zwölf Beitragsmonate in Betracht kommt.

c) Die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von [X.] im Vergleich zu den in § 5 Abs 4 bis 6 BeitrVerfGrsSz geregelten Leistungen (hierzu aa bis cc) und anderen einmaligen Einnahmen (hierzu [X.]) beruht auf sachlichen Gründen und verstößt nicht gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG resultierende Gebot der Belastungsgleichheit, das sich auf alle staatlich geforderten Abgaben erstreckt und damit auch für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen gilt (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvL 3/18 - juris RdNr 240 mwN; B[X.] Urteil vom 28.6.2022 - [X.] [X.] 11/20 R - juris RdNr 23, zur [X.] in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Danach ist wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Allerdings sind Differenzierungen nicht ausgeschlossen. Sie bedürfen aber stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl [X.] aaO RdNr 239 mwN). Gemessen daran ist die Verteilung einmaliger [X.] auf zwölf Beitragsmonate sachlich gerechtfertigt.

aa) Nachzahlungen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von Versorgungsbezügen sind nach § 5 Abs 6 BeitrVerfGrsSz dem jeweiligen Beitragsmonat zuzuordnen, für den diese Leistungen nachgezahlt werden. Diese Regelung setzt die gesetzliche Vorgabe des § 240 Abs 2 Satz 5 iVm § 229 Abs 2 und § 228 Abs 2 Satz 2 [X.]B V um.Sie beruht inhaltlich auf dem Monatsprinzip der Fälligkeit der [X.] in voraussichtlicher Höhe (§ 23 Abs 1 Satz 2 [X.]B IV) und berücksichtigt die nachträgliche Erfüllung eines Leistungsanspruchs, der bereits in einem bestimmten zurückliegenden Beitragsmonat hätte erfüllt werden müssen. [X.] lassen sich demgegenüber keinen bestimmten oder bestimmbaren Monaten zuordnen.

bb) Nach der auf § 240 Abs 2 Satz 5 [X.]B V iVm § 23a Abs 2 [X.]B IV beruhenden Regelung des § 5 Abs 5 BeitrVerfGrsSz sind Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche nicht monatlich wiederkehrende Leistungen wegen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vom [X.]punkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Betrag in Höhe des zuletzt erzielten laufenden Arbeitsentgelts zuzuordnen. Dadurch wird dem Charakter der genannten Leistungen, das zuletzt bezogene laufende Arbeitsentgelt für eine Übergangszeit zu ersetzen, Rechnung getragen. Bei nachehelichen [X.] fehlt es hingegen regelmäßig an einem anknüpfbaren vorhergehenden laufenden Unterhaltsanspruch. Zwar tritt die Unterhaltsabfindung an die Stelle eines laufenden Unterhaltsanspruchs (§ 1585 Abs 2 BGB); dessen Höhe wird aber regelmäßig - wie auch im Fall der Klägerin - nicht festgelegt, wenn eine Abfindung vereinbart werden soll. Auch kann nicht in jedem Fall an einen monatlichen Trennungsunterhalt angeknüpft werden, der im Übrigen gesetzlich anders ausgestaltet ist als der nacheheliche Unterhalt. Eine Aufteilung der Unterhaltsabfindung in Beträge, welche die Klägerin vor ihrer Scheidung als Trennungsunterhalt bezogen hat (4500 Euro monatlich), würde zudem zu einer deutlich höheren [X.] führen. Zwar blieben die für die [X.] vom [X.] bis zum 31.1.2018 zu zahlenden Beiträge aufgrund der zu berücksichtigenden Beitragsbemessungsgrenze (Jahr 2017: 4350 Euro; 2018: 4425 Euro) bei monatlichen Einnahmen von 4500 Euro unverändert; die Unterhaltsabfindung wäre der Beitragsberechnung bei dieser Berechnungsweise aber nicht nur für 12 Monate, sondern für mindestens 26 Monate zugrunde zu legen (120 000 Euro: 4500 Euro monatlich = 26,67 Monate).

cc) Die Verteilung nicht regelmäßig wiederkehrender Versorgungsbezüge, Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung sowie Leistungen von Versicherungsunternehmen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, nach § 5 Abs 4 BeitrVerfGrsSz auf 120 Beitragsmonate vom [X.]punkt des auf die Auszahlung folgenden Monats mit jeweils einem 1/120 des [X.] der Leistung ist ebenfalls sachlich gerechtfertigt. Der [X.] kommt damit seinem gesetzlichen Regelungsauftrag nach, bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs 2 Satz 1 [X.]B V). Denn nach § 229 Abs 1 Satz 3 [X.]B V gilt für versicherungspflichtig Beschäftigte 1/120 nicht regelmäßig wiederkehrender Versorgungsbezüge als monatlicher Zahlbetrag für längstens 120 Monate. Bei den in § 5 Abs 4 BeitrVerfGrsSz genannten Leistungen handelt es sich um einer Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS von § 229 Abs 1 Satz 1 [X.]B V.

Das Gebot der Belastungsgleichheit zwingt nicht dazu, diese Verteilungsregelung auch auf Abfindungen nachehelicher Unterhaltsansprüche zu erstrecken. Die einer Rente vergleichbaren Einnahmen dienen typischerweise dem Ersatz von Erwerbseinkommen, das wegen Alters, wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder - im Fall der Hinterbliebenenversorgung - wegen Todes nicht mehr erzielt werden kann. Ihnen liegt regelmäßig ein dauerhaftes altersbedingtes oder auf eine Erwerbsminderung zurückgehendes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zugrunde (vgl B[X.] Urteil vom 1.2.2022 - [X.] [X.] 39/19 R - juris RdNr 13, zur [X.] in B[X.]E 133, 252 und [X.]-2500 § 229 [X.] vorgesehen). Das bei laufenden Versorgungsbezügen von einem dauerhaften Einkommensersatz ausgehende gesetzliche Leitbild rechtfertigt deren Verteilung auf (längstens) zehn Beitragsjahre, wenn sie nicht regelmäßig wiederkehrend bezogen werden.

[X.] liegt demgegenüber kein vergleichbares gesetzliches Leitbild zugrunde. Der nacheheliche Unterhalt ist vielmehr vom Grundsatz der Eigenverantwortung der geschiedenen Ehegatten geprägt. Nach § 1569 BGB hat nach der Scheidung grundsätzlich jeder Ehegatte im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren selbst für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen; nur wenn ein Ehegatte dazu außerstande ist, kommt ein Unterhaltsanspruch in Betracht. Jeden geschiedenen Ehegatten trifft die Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (§ 1574 Abs 1 BGB). Nach diesem gesetzlichen Leitbild erreichen laufende Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt nicht die eine Rente kennzeichnende Dauerhaftigkeit. Ungeachtet dessen dürften sich die Klägerin und ihr geschiedener Ehegatte - trotz einer Ehedauer von annähernd 26 Jahren - bei der Vereinbarung der Unterhaltsabfindung nicht an einem laufenden Unterhaltsanspruch von zumindest zehn Jahren orientiert haben. Wird von dem monatlichen Trennungsunterhalt iHv 4500 Euro ausgegangen, deckt die Unterhaltsabfindung von 120 000 Euro lediglich einen [X.]raum von knapp 27 Monaten, der wenig Hinweise auf eine Abfindung von auch nur annähernd zehn Jahren Scheidungsunterhalt bietet.

Die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen und [X.] findet eine weitere sachliche Begründung darin, dass Versorgungsbezüge - anders als Unterhalt - nicht nur für freiwillige Mitglieder, sondern auch für versicherungspflichtig Beschäftigte (§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 [X.]B V) und versicherungspflichtige Rentner (§ 237 Satz 1 Nr 2 [X.]B V) der Beitragspflicht unterliegen. Endet daher die freiwillige Mitgliedschaft durch den Eintritt einer solchen Versicherungspflicht vor Ablauf der zehnjährigen Beitragspflicht, ist der einmalige Versorgungsbezug, nicht aber die Unterhaltsabfindung weiterhin zu verbeitragen.

[X.]) Schließlich führt die einheitliche Zuordnung von [X.] sowie sonstigen einmaligen, nicht von § 5 Abs 4 bis 6 BeitrVerfGrsSz erfassten beitragspflichtigen Einnahmen zu zwölf Beitragsmonaten nicht zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung. Insbesondere sind die Grenzen zulässiger Pauschalierung und Typisierung nicht überschritten.

Jede normative Regelung muss verallgemeinern. Nach der Rechtsprechung des [X.] darf sich der Gesetzgeber dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren. Er ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen, sondern berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Zwar darf ein atypischer oder gar realitätsferner Fall nicht als Leitbild gewählt werden. Generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verstoßen aber nicht schon wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ([X.] Beschluss vom 12.10.2010 - 1 BvL 12/07 - [X.]E 127, 224 RdNr 82 mwN). Insbesondere dürfen pauschalierende und die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigende Regelungen auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erlassen werden, wenn die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen, die Regelung [X.] am typischen Fall orientiert und ein vernünftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist (vgl [X.] Urteil vom 10.4.2018 - 1 BvL 11/14 ua - [X.]E 148, 147 RdNr 136). Diesen Anforderungen wird § 5 Abs 3 BeitrVerfGrsSz hinreichend gerecht.

Grundsätzlich sind der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter alle Einnahmen zugrunde zu legen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden können (§ 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz). Ausgenommen sind Einnahmen, denen aufgrund einer wertenden Entscheidung eine besondere eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts zukommt (B[X.] Urteil vom 28.6.2022 - [X.] [X.] 11/20 R - juris RdNr 12 mwN, zur [X.] in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Eine normative, nach der Einnahmenart differenzierende Regelung, die für jede einzelne der vielfältigen einmaligen beitragspflichtigen Einnahmen mit unterschiedlichen Zwecken eine individuelle Zuordnung zu Beitragsmonaten anordnet, die ihrer Eigenart am besten gerecht wird, ist nicht vorstellbar. Dies erforderte eine Prognose darüber, über welchen [X.]raum die Einnahme die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds voraussichtlich prägen wird und wann sie als aufgezehrt gelten müsste. Für eine solche Prognose fehlt es insbesondere für [X.] an einer validen verallgemeinerungsfähigen Beurteilungsgrundlage. Gerade die Unvorhersehbarkeit der Dauer der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Unterhaltsberechtigten vom Unterhaltsverpflichteten bildet häufig den Grund dafür, den Unterhalt abschließend durch eine einmalige Kapitalzahlung abzufinden.

Sind daher für [X.] keine Kriterien ersichtlich, die eine [X.]e Einschätzung des [X.]raums erlauben, über den die Einnahme die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds voraussichtlich prägen wird, bietet eine pauschale Regelung, die alle [X.] gleichermaßen erfasst und sie einheitlich mit anderen einmaligen beitragspflichtigen Einnahmen zwölf Beitragsmonaten zuordnet, eine unter [X.] sachgerechte Lösung. Diese ist auch nicht realitätsfern, vor allem im Hinblick darauf, dass die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen auf die Unterhaltsabfindung mit dem Eintritt von Versicherungspflicht oder einer Familienversicherung endet. Die Vorteile der Verwaltungsvereinfachung und Gleichhandlung aller Bezieher von [X.] stehen dabei nicht außer Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Nichtberücksichtigung von [X.]. Eine unverhältnismäßige Beitragsbelastung wird schon durch die Beitragsbemessungsgrenze verhindert. Eine Verteilung der Einnahme auf einen längeren Beitragszeitraum ist zwar dann für das Mitglied günstig, wenn die freiwillige Mitgliedschaft vor Ablauf dieses [X.]raums endet. Da aber nach der gesetzlichen Vorgabe des § 240 Abs 1 Satz 2 [X.]B V sicherzustellen ist, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt wird, kann dies kein sachlicher Grund für eine Verteilung der Einnahme auf einen (kaum bestimmbaren) längeren Beitragszeitraum sein.

5. Die Unterhaltsabfindung der Klägerin bedurfte auch unter [X.] keiner von der allgemeinen Regel nach § 5 Abs 3 BeitrVerfGrsSz abweichenden Verteilung. Dass die Zuordnung der Unterhaltsabfindung zu zwölf Beitragsmonaten im Fall der Klägerin zu unverhältnismäßigen, einen existenziellen Härtefall begründenden Belastungen führen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

6. Damit ist auch die Festsetzung der Beiträge zur [X.] nicht zu beanstanden. Freiwillige Mitglieder der [X.] sind nach § 20 Abs 3 [X.]B XI in der [X.] versicherungspflichtig. Dabei ist für die Beitragsbemessung § 240 [X.]B V entsprechend anzuwenden (§ 57 Abs 4 Satz 1 [X.]B XI).

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

[X.] Waßer

Meta

B 12 KR 6/20 R

18.10.2022

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Dortmund, 12. Juli 2018, Az: S 63 KR 2821/17, Urteil

§ 240 Abs 1 S 1 SGB 5, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5, § 240 Abs 2 S 1 SGB 5, § 57 Abs 4 S 1 SGB 11, § 2 Abs 1 S 2 SzBeitrVfGrs, § 5 Abs 3 SzBeitrVfGrs, § 5 Abs 4 SzBeitrVfGrs, § 5 Abs 5 SzBeitrVfGrs, § 5 Abs 6 SzBeitrVfGrs, § 1585 Abs 2 BGB, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.10.2022, Az. B 12 KR 6/20 R (REWIS RS 2022, 6028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6028

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1 BvR 1640/97

1 BvL 12/07

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