Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 4 AS 14/13 R

4. Senat | REWIS RS 2013, 339

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Gegenstand

Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern - Zuständigkeitsklärung - Weiterleitung des Rehabilitationsantrags nach Verneinung der Zuständigkeit - kein Anspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers bei späterer Leistung - Ausnahmefall - Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - sozialgerichtliches Verfahren - Unstreitigstellen von Tatsachen - Amtsermittlungspflicht


Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2013 aufgehoben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2011 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 69 134,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten in Höhe von 69 134,50 Euro einer von dem Kläger als Sozialhilfeträger finanzierten Maßnahme der Berufsausbildung für den von dem beklagten Jobcenter laufend [X.] II-Leistungen beziehenden [X.] (im Folgenden: [X.]; geb 1981) vom [X.] bis 30.6.2009.

2

[X.] beantragte am [X.] ([X.]ntragseingang) bei dem Kläger die Förderung einer [X.]usbildung zum Bürokaufmann bei dem [X.] ([X.]) vom [X.] bis 30.6.2009, die er erfolgreich abschloss. Er war zuvor [X.] gewesen, hatte Entzugsmaßnahmen abgeschlossen und den Drogenkonsum seit einem Jahr eingestellt. Die Maßnahme des [X.] richtete sich an schwerstvermittelbare Jugendliche und junge Erwachsene, die insbesondere aufgrund von früherer Drogenabhängigkeit, Sozialisationsschwierigkeiten oder (stabiler) Substitution nur schwer auf dem [X.]rbeitsmarkt vermittelbar sind. Die [X.]usbildung zum Bürokaufmann wurde und wird in einer Übungsfirma durchgeführt, die nach kaufmännischen Gegebenheiten und rechtlichen Notwendigkeiten mit anderen Übungsfirmen zusammenarbeitet. Zur Umsetzung der pädagogischen Ziele während der [X.]usbildung sind eine Eingangsstufe, Gruppen- und Einzelgespräche, Lehrlingsversammlungen, die [X.]rbeit mit Bezugspersonen, Hilfeangebote in schwierigen Lebenslagen, [X.] Unterricht und Freizeitangebote Bestandteil der [X.]usbildungsmaßnahme. Es handelte sich um eine teilstationäre Leistung. Die Kosten der Maßnahme umfassten Fahrtkosten, [X.]usbildungskosten und Sozialversicherungsbeiträge.

3

Der klagende Sozialhilfeträger leitete den [X.]ntrag vom [X.] auf Übernahme der Kosten für diese Maßnahme an den Beklagten weiter (Schreiben vom [X.]). [X.]uf Nachfragen des [X.] teilte der Beklagte mit Schreiben vom 28.3.2007 mit, dass er den [X.]ntrag an die [X.] ([X.]) übersandt habe. Mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom [X.] erklärte der Beklagte, dass es sich nach Vorlage des ärztlichen Gutachtens der [X.] vom 23.7.2007 nicht um einen Rehabilitationsfall handele. Die [X.] leistete ab Juli 2007 an den Kläger Berufsausbildungsbeihilfe (Bescheid vom 4.8.2008); daneben erbrachte der Beklagte die während einer [X.]usbildung vorgesehenen [X.] II-Leistungen.

4

Der Kläger erklärte darauf "zur Vermeidung von Nachteilen für den Betroffenen" die Kostenübernahme nach § 43 [X.] I (Bescheid an [X.] vom 3.9.2007) und meldete bei dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach § 102 [X.] X an (Schreiben vom [X.]). Der Beklagte bestritt seine Zuständigkeit (Schreiben vom 9.10.2008).

5

Mit seiner am [X.] bei dem [X.] erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es handele sich nicht um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem [X.] XII, sondern um eine [X.] II-Leistung zur Eingliederung in [X.]rbeit. Zur Begründung seines klageabweisenden Urteils hat das [X.] ausgeführt, der Beklagte könne dem geltend gemachten [X.]nspruch "einen ablehnenden Bescheid an [X.]" vom 9.10.2008 entgegenhalten (Urteil des [X.] vom 25.11.2011). Das L[X.] hat das Urteil des [X.] aufgehoben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 69 134,50 Euro zu leisten (Urteil vom [X.]). Es hat ausgeführt, ein ablehnender Bescheid gegenüber [X.] existiere unstreitig nicht. Der Kläger habe einen Erstattungsanspruch nach § 102 [X.] X. Mit Bescheid vom 3.9.2007 habe er die Vorläufigkeit der Leistungserbringung und seine fehlende sachliche Zuständigkeit deutlich zum [X.]usdruck gebracht. Es habe ein [X.]nspruch auf Sozialleistungen iS des § 43 [X.]bs 1 S 1 [X.] I bestanden. Die Frage, welcher Träger für die Maßnahme sachlich zuständig gewesen sei, richte sich ausschließlich nach dem Schwerpunkt des Bedarfs und der erforderlichen Maßnahme. Der Kläger sei zu Recht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen, weil die Maßnahme für die Bedürfnisse des [X.] in jeder Hinsicht passend gewesen sei. [X.]ußerdem habe ein Zuständigkeitsstreit vorgelegen. Die [X.]nwendbarkeit des § 43 [X.] I werde nicht durch § 14 [X.] IX ausgeschlossen. Durch die fristgerechte Weiterleitung sei die (vorläufige) sachliche Zuständigkeit des Beklagten, der gleichfalls Rehabilitationsträger sei, begründet worden. Er habe selbstständig über den [X.]ntrag entscheiden müssen und diesen nicht an die [X.] weiterleiten dürfen. Der Kläger habe nur feststellen können, dass die Maßnahme begonnen habe, ohne dass der [X.]ntrag des Betroffenen in sachlicher Hinsicht von dem für die Entscheidung zuständigen Träger beschieden worden sei. Soweit vertreten werde, dass § 43 [X.] I im [X.]nwendungsbereich des § 14 [X.] IX keine [X.]nwendung finde, gelte dies nicht, wenn einer der beteiligten Träger - wie hier der Beklagte - § 14 [X.] IX missachte. Dieser sei für die Leistung sachlich zuständig. Eingliederungsleistungen könnten gewährt werden, wenn der Schwerpunkt auf der Eingliederung in das Erwerbsleben liege. Dies sei hier der Fall.

6

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, § 43 [X.] I sei nicht anwendbar, weil diese Regelung durch die von § 14 [X.] IX eröffnete Erstattung im Innenverhältnis verdrängt werde. Durch das L[X.]-Urteil werde eine Zuständigkeit begründet, welche § 14 [X.] IX gerade ausschließe. Die Folge sei ein willkürliches Eingriffsrecht des erstangegangenen Trägers in das Ermessen dessen, an den ein [X.]ntrag nach § 14 [X.] IX weitergeleitet worden sei. Es gebe keinen Grund einen Rehabilitationsträger, der sich nach eigener Prüfung iS des § 14 [X.]bs 1 [X.] IX für unzuständig erklärt habe und seine Zuständigkeit im [X.]ußenverhältnis unmissverständlich ablehne, im Nachhinein zu privilegieren und einen Erstattungsanspruch über § 102 [X.] X iVm § 43 [X.] I zuzusprechen.

7

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2013 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2011 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Das [X.] ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der [X.]läger einen [X.]nspruch auf [X.]ostenerstattung nach § 102 [X.] hat.

Hat ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger nach § 102 [X.]bs 1 [X.] erstattungspflichtig. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 102 [X.]bs 2 [X.]). Der [X.]läger hat die [X.]osten für die berufliche Erstausbildung des [X.] nach den Vorschriften über die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten [X.]ap des [X.]II "als vorläufige Leistungsverpflichtung" nach § 43 [X.] übernommen. Nach den Regelungen zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 [X.]bs 1 S 1 [X.]X wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach [X.]rt oder Schwere der Behinderung, [X.]ussicht besteht, dass die [X.]ufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 53 [X.]bs 1 S 1 [X.]II). Dies umfasst auch die Leistungen zur Teilhabe am [X.]rbeitsleben (§ 54 [X.]bs 1 [X.]II iVm § 33 [X.]X).

Der Senat kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilen, ob bei [X.] nach [X.]bschluss der Entzugsbehandlung (weiterhin) eine Behinderung vorlag (vgl § 53 [X.]bs 1 S 1 [X.]II iVm § 3 [X.] [X.]) und diese wesentlich war (vgl hierzu Voelzke in [X.]/[X.], [X.]II, [X.] § 53 Rd[X.], Stand 5/2013). Hiergegen könnte das vom [X.] in Bezug genommene Gutachten des ärztlichen Dienstes des [X.] der B[X.] vom 23.7.2007 sprechen, dass offenbar zu dem Ergebnis kam, dass ein Rehabilitationsfall nicht (mehr) gegeben war. Soweit sich das [X.] darauf stützt, dass das Bestehen einer Behinderung "zwischen den Beteiligten nicht streitig" sei, entbindet ein derartiges "Unstreitigstellen" das Gericht grundsätzlich nicht von weiteren Sachaufklärungen und Darlegungen dazu, welchen Streitstoff es nach eigener Überzeugungsbildung für maßgebend hält ([X.] vom 16.5.2012 - B 4 [X.]S 109/11 R - juris Rd[X.] 26; [X.], 153 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.] 12). Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, weil die Revision des Beklagten aus anderen Gründen erfolgreich ist.

Ein möglicher [X.]nspruch des [X.]lägers gegen den Beklagten auf [X.]ostenerstattung wegen dessen Verpflichtung zur Erbringung der gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem [X.]II allein gleichartigen beruflichen [X.]en nach § 16 [X.]bs 1 [X.] [X.]I iVm den §§ 97 ff [X.]II (vgl zum Erfordernis der vergleichbaren Leistungspflichten bei [X.]ostenerstattungsansprüchen nach den §§ 102 ff [X.]: [X.], 36, 39 = [X.]-1300 § 104 [X.] besteht hier schon deshalb nicht, weil einem [X.]ostenerstattungsanspruch nach den §§ 102 ff [X.] in der vorliegenden [X.]onstellation die Sonderregelung des § 14 [X.]X entgegensteht.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] werden die allgemeinen Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff [X.] durch die Erstattungsregelung des § 14 [X.]bs 4 S 1 [X.]X als "lex specialis" regelmäßig verdrängt bzw den speziellen [X.]nforderungen des § 14 [X.]X angepasst ([X.] [X.]-2500 § 33 [X.]6 Rd[X.] 11; [X.] [X.]-3250 § 14 [X.] Rd[X.] 11; [X.]E 98, 267, 270 = [X.]-3250 § 14 [X.] 4). § 14 [X.]bs 4 S 1 [X.]X bestimmt: "Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach [X.]bsatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen [X.]ufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften." Die Regelung berücksichtigt die Situation des zweitangegangenen Trägers und begründet einen [X.]usgleich darauf, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger - bei Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs - die erforderlichen Rehabilitationsmaßnahmen selbst dann - auch nach anderen Rechtsvorschriften des [X.] - erbringen muss, wenn er der [X.]uffassung ist, hierfür nicht zuständig zu sein ([X.] [X.]-3250 § 14 [X.] Rd[X.] 11). [X.]ls [X.]onsequenz hieraus scheidet ein Erstattungsanspruch für den erstangegangenen Träger nach § 102 [X.] regelmäßig mangels Notwendigkeit aus, weil er den Leistungsantrag nach § 14 [X.]bs 1 S 1 und 2 [X.]X weiterleiten kann (Grube in jurisP[X.]-[X.], 1. [X.]ufl 2013, § 102 Rd[X.] 6).

[X.]usdrücklich für den erstangegangenen Rehabilitationsträger bestimmt § 14 [X.]bs 4 [X.] [X.]X: "Für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach [X.]bsatz 2 Satz 1 und 2 erbracht haben, ist § 105 des [X.] nicht anzuwenden, es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren [X.]bweichendes." Diese [X.]usgestaltung des Verhältnisses des erstangegangenen Trägers und desjenigen Rehabilitationsträgers, an den ein [X.] weitergeleitet wird, macht deutlich, dass der erstangegangene Träger innerhalb der [X.] des § 14 [X.]bs 1 S 1 [X.]X verbindlich über seine Zuständigkeit entscheiden soll und ein allgemeines "Vorleistungsrecht" als unzuständiger Träger zugunsten einer möglichst schnellen und verbindlichen Zuständigkeitsbestimmung nicht vorgesehen ist. Hat ein Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit im Rahmen des § 14 [X.]X verneint und leistet er, obwohl ein anderer Träger nach dem Ergebnis seiner Prüfung zuständig ist, kann er - nicht anders als im Rahmen der Regelungen der §§ 102 bis 105 [X.] - grundsätzlich keine Erstattung beanspruchen.

Nur in [X.]usnahmefällen, etwa wenn der erstangegangene Träger seine Zuständigkeit geprüft und bejaht hat, kann er im Nachhinein zur [X.]orrektur im Rahmen der Erstattung berechtigt sein, wenn er seine Zuständigkeit irrtümlich bejaht hat ([X.]E 98, 267, 273 f = [X.]-3250 § 14 [X.] 4). Eine solche [X.]onstellation liegt hier jedoch nicht vor, weil der [X.]läger den [X.]ntrag auf Förderung der Berufsausbildungsmaßnahme des [X.] innerhalb der [X.] des § 14 [X.]bs 1 S 1 [X.]X an das beklagte [X.] weitergeleitet hat, das nach seiner [X.]nsicht zuständiger Träger für [X.]en war. Soweit der 5. Senat des [X.] in [X.]usnahmefällen einen Erstattungsanspruch des erstangegangenen Trägers für gerechtfertigt gehalten hat, soweit sich dieser - trotz der ihm eingeräumten Prüfungs-, [X.]blehnungs- und [X.] - einem Leistungszwang ausgesetzt sieht, der demjenigen des zweitangegangenen Trägers vergleichbar sei ([X.]E 104, 294 ff, 297 = [X.]-3250 § 14 [X.] 9), liegt auch eine derartige [X.]usnahmekonstellation hier nicht vor. [X.]nders als in dem der Entscheidung des 5. Senats zugrunde liegenden Sachverhalts wurde der [X.] des [X.] hier weitergeleitet und bearbeitet. Zudem liegt kein grundsätzlicher [X.] zugrunde, der es nach [X.]nsicht des 5. Senats rechtfertigen kann, von der in § 14 [X.]X vorgesehenen Zuständigkeit für die Erbringung von [X.]en abzuweichen.

Da § 14 [X.]X darauf abzielt, zwischen den betreffenden behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären (vgl BT-Drucks 14/5074 [X.]), ist eine - ausgleichsbedürftige - Bindung des zweitangegangenen Trägers an die Weiterleitung festgelegt worden. Gegenüber diesem muss der behinderte Mensch - ggf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - tätig werden, wobei sich die in § 14 [X.]bs 1 und 2 [X.]X geregelte Zuständigkeit im [X.]ußenverhältnis des behinderten Menschen und des jeweiligen Rehabilitationsträgers auf alle Rechtsgrundlagen des [X.] erstreckt, die überhaupt in dieser Bedarfssituation als [X.] für behinderte Menschen vorgesehen sind ([X.]E 98, 267, 270 = [X.]-3200 § 14 [X.] 4). Insofern hat der Beklagte seine Verpflichtung als iS von § 14 [X.]bs 2 [X.]X und § 6a S 2 [X.]X zuständiger Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am [X.]rbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des [X.]I wahrgenommen, indem er - entsprechend der Regelung des § 6a [X.]X (vgl hierzu im Einzelnen: [X.]E 101, 79 ff = [X.]-3500 § 54 [X.] 1) - den [X.] an die für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und den Eingliederungsvorschlag zuständige B[X.] weitergeleitet hat (vgl § 6a [X.] und 4 [X.]X). Entgegen der [X.]nsicht des [X.] lag hierin keine "unzulässige Weiterleitung".

[X.]llein der Umstand, dass der Beklagte dem [X.]läger nach Eingang der Stellungnahme der B[X.] mit Schreiben vom [X.] mitteilte, dass nach seiner [X.]nsicht kein Rehabilitationsfall gegeben war, berechtigte den [X.]läger nicht (im Nachhinein) zur "Vorleistung", nachdem er sich zuvor für unzuständig erklärt und den [X.] weitergeleitet hatte. Mit dem, in den [X.] zum [X.]usdruck kommenden Zweck des § 14 [X.]X ist es im Regelfall nicht vereinbar, dem erstangegangenen Rehabilitationsträger, wenn dieser seine Zuständigkeit verneint und trotz dieser [X.] leistet, obwohl ein anderer Rehabilitationsträger nach dem Ergebnis seiner Prüfung zuständig ist, einen Erstattungsanspruch einzuräumen ([X.] in [X.]/[X.], [X.]X, [X.] § 14 Rd[X.]1, Stand 12/2012; vgl [X.] [X.]-3100 § 18c [X.] 2).

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a [X.]bs 1 und 3 SGG iVm § 154 [X.]bs 1 VwGO.

Die [X.] beruht auf § 197a [X.]bs 3 und [X.]bs 1 S 1 SGG iVm § 47 [X.]bs 1 und 2, § 52 [X.]bs 1, § 63 [X.]bs 2 S 1 G[X.]G.

Meta

B 4 AS 14/13 R

12.12.2013

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Gießen, 25. November 2011, Az: S 22 AS 405/09, Urteil

§ 102 Abs 1 SGB 10, § 102 Abs 2 SGB 10, § 105 SGB 10, § 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 14 Abs 4 S 3 SGB 9, § 14 Abs 1 S 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 6a SGB 9, § 33 SGB 9, § 43 Abs 1 S 1 SGB 1, § 16 Abs 1 S 3 SGB 2, § 97 SGB 3 vom 19.06.2001, §§ 97ff SGB 3 vom 19.06.2001, § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 SGB 12, § 103 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 4 AS 14/13 R (REWIS RS 2013, 339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 339

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