Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. III ZB 110/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16941

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:280116BIIIZB110.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 110/15
vom

28. Januar 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28.
Januar 2016
durch [X.]
[X.], [X.], Dr. Remmert
und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde
des Beklagten gegen den Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 29.
Juli 2015 -
22
[X.]/15
-
wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des [X.] hat der Beklagte zu tragen.

Der Gegenstandswert beträgt 2.235,74

Gründe:

I.

Die [X.]en streiten um den Ausgleich von Wildschäden. Unter dem 11.
Juli 2014 erließ die Hansestadt G.

einen Vorbescheid, durch den die Kläger verpflichtet wurden, dem Beklagten [X.] über 2.235,74

Hiergegen erhoben die Kläger -
zusammen mit zwei wei-teren [X.]n des Jagdbezirks
-
Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung des Vorbescheids festzustellen, dass dem Beklagten kein [X.] zustehe.
Das
Amtsgericht
hat
-
unter Abweisung der Klage der [X.] als unzulässig
-
der Klage stattgegeben. Dieses Urteil wurde den damaligen Pro-zessbevollmächtigten des Beklagten am 26.
Februar 2015 zugestellt. Diese legten
am 19.
März 2015 für den Beklagten Berufung ein
(22 [X.]/15). Zu [X.]
-

3

-

sem Zeitpunkt war beim [X.] auch die Berufung des Beklagten in einer anderen Wildschadenssache anhängig (22 S 34/15), in der die Begründungs-frist ebenfalls am Montag, den 27. April 2015 ablief.

Nachdem das [X.] mit Verfügung vom 29.
April 2015 darauf [X.] hatte, dass weder eine Berufungsbegründung noch ein Antrag auf Fristverlängerung eingegangen sei, meldeten sich mit [X.] vom 18.
Mai 2015 die neuen Prozessbevollmächtigten des Beklagten und beantragten [X.]. Hierzu trugen sie im Wesentlichen vor, sie hätten, da ihnen der Akteninhalt in beiden Verfahren nicht bekannt gewesen sei, die Berufung nicht begründen können und deshalb jeweils Fristverlängerung beantragen müssen. Der zuständige Sachbearbeiter in der Kanzlei, Rechtsanwalt Dr.
B.

M.

, habe sich damals im Urlaub befunden. Er habe aus dem Urlaub telefonisch am 24. April 2015 verfügt, dass in beiden Verfahren mit einem gleich lautenden [X.] dem Gericht die Vertretung des Berufungsklägers angezeigt sowie Akteneinsicht und eine Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.
Mai 2015 beantragt werden solle. Er habe den Fristverlängerungsantrag dem [X.] im dritten Lehrjahr M.

R.

telefonisch diktiert und diesen an-gewiesen, den gleich lautenden [X.] sowohl in der Akte zu
22
S 34/15 als auch in der Akte zu 22
[X.]/15 zu fertigen, vorab an das Gericht zu faxen und dann per Post auszufertigen. Bei R.

handele es sich um einen geschulten und sehr zuverlässigen Auszubildenden, der in der Vergangenheit stets sorgfäl-tig und fehlerlos gearbeitet habe, kurz vor seiner Abschlussprüfung stehe und einen guten Notendurchschnitt aufweise. Dieser habe zunächst einen Entwurf der Fristverlängerung gefertigt und dessen Wortlaut von dem in der Kanzlei an-wesenden Rechtsanwalt [X.]

kontrollieren lassen. Sodann habe R.

den [X.] gefertigt und diesen zu beiden Akten abgespeichert. Nach [X.] Erinnerung habe R.

anschließend die Schriftsätze von Rechtsanwalt 2
-

4

-

[X.]

unterzeichnen lassen. Offenbar habe R.

dann, soweit sich dies anhand der Fax-Sendeberichte
vom 24. April 2015 rekonstruieren lasse, aus Versehen und mangelnder Sorgfalt entgegen der Anweisung den [X.]
zu 22
S 34/15 zweimal, dagegen den [X.] zu 22
[X.]/15 gar nicht an das Gericht gesendet. Die Arbeitsanweisung an die Mitarbeiter zur Übersendung
in Fristsachen beinhalte vor dem Faxen die Kontrolle der Faxnummer, des [X.], des gerichtlichen Aktenzeichens, des Rubrums und der erfolgreichen Übertragung. Nach dem Faxen
habe der Auszubildende die Schriftsätze in den Postausgang gelegt. Die Post werde anhand eines Barcodes erfasst. Hieran sei nachvollziehbar, dass zwei Schriftsätze an das Berufungsgericht versandt wor-den
seien. Der genaue Wortlaut der Schriftsätze der Ausgangspost sei aber nicht nachvollziehbar
beziehungsweise welche Post in den Tagespostausgang gelangt sei, könne R.

nicht mehr erinnern.
Am 27.
April 2015 habe sich Rechtsanwalt
Dr.
M.

telefonisch bei R.

erkundigt, ob es mit der Fristver-längerung in beiden Akten geklappt habe, was jeweils bejaht worden sei.

Das [X.] hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Zwar könne einem zuverlässigen Auszubildenden die Aufgabe übertragen werden, fristwahrende Schriftsätze per Fax an das Gericht zu übermitteln. Es müsse dann aber organisatorisch dafür Sorge getragen werden, dass zusätzlich eine Fristenkontrolle stattfinde, bei welcher der hierfür zuständige Mitarbeiter
angewiesen sei, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert habe, dass zweifelsfrei nichts mehr zu [X.] sei. Im Hinblick auf die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Fax komme ein Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame [X.] Sorge zu tragen, nur dann nach, wenn er insoweit die Weisung erteile, die [X.] erst nach Kontrolle des [X.] zu löschen. Dass eine 3
-

5

-

solche
[X.] vorhanden gewesen sei, lasse sich dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen. Die telefonische Nachfrage des sachbearbei-tenden Rechtsanwalts bei dem Auszubildenden drei Tage nach der Anweisung könne eine eigenständige Fristenkontrolle durch das Büropersonal anhand des [X.] nicht ersetzen.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde
des Beklagten.

II.

Die nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 i.V.m. §
522 Abs.
1 Satz
4, §
238 Abs.
2 Satz 1 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde
ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§
574 Abs.
2 ZPO).
Entgegen der Auffassung der
Rechtsbe-schwerde
verletzt der angefochtene Beschluss nicht die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG i.V.m.
dem Rechtsstaatsprinzip). Zwar darf einer [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den [X.]en den Zugang zu
einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sach-gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. nur [X.], [X.] vom 8.
Januar 2013 -
VI
ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506
Rn. 6 und
vom
4.
November
2014
-
VIII
ZB 38/14, [X.], 253 Rn.
6). Diese Vorausset-zungen liegen hier aber nicht vor. Vielmehr hat das [X.] den Antrag auf 4
5
-

6

-

Wiedereinsetzung zu Recht als unbegründet zurückgewiesen
und die Berufung als unzulässig verworfen.

1.
Die Übersendung eines fristwahrenden [X.]es per Fax darf einem Auszubildenden nur dann überlassen werden, wenn dieser mit einer solchen Tätigkeit vertraut ist und eine regelmäßige Kontrolle dieser Tätigkeit keine Be-anstandungen ergeben hat (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12.
September 2013
-
III
ZB 7/13, NJW 2014, 225 Rn.
7; [X.], Beschluss vom 26.
Januar 2006
-
I
ZB 64/05, [X.], 1519 Rn.
11). Dass der Auszubildende R.

mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Fax vertraut war
und insoweit in der Vergangenheit auch regelmäßig kontrolliert wurde, lässt sich den nur allge-mein
gehaltenen
Ausführungen zur Person des Auszubildenden im [X.] bereits nicht entnehmen.

2.
Selbst wenn man aber die Voraussetzungen für seinen Einsatz als gege-ben unterstellt, würde eine Wiedereinsetzung -
wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat
-
daran scheitern, dass es an ausreichendem Vortrag zu der notwendigen [X.] in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Beklagten fehlt.

a)
Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass ein fristgebundener [X.] rechtzeitig erstellt wird und inner-halb der Frist
beim zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss er un-ter anderem eine [X.] schaffen, durch die zuverlässig gewähr-leistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinaus-gehen. Da für die Kontrolle in jedem Anwaltsbüro ein [X.] unab-dingbar ist, muss der Rechtsanwalt dafür sorgen, dass die im Kalender ver-merkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntlich 6
7
8
-

7

-

gemacht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der [X.]
also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist. Dabei ist die für die Kontrolle zuständige Bürokraft anzuweisen,
dass Fristen im Kalender erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen sind, nachdem sie sich anhand der Akte selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung, die gewährleistet, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden [X.] anhand des [X.]s von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals und abschließend selbständig überprüft wird (st. Rspr., z.B. Senat, Beschlüsse vom 13. September 2007
-
III ZB 26/07, [X.], 53, 54; vom 27. November 2013 -
III ZB 46/13, juris Rn. 8 und vom 26.
Februar 2015 -
III
ZB 55/14, [X.], 2041 Rn.
8; [X.], Beschlüsse vom 11. September 2007 -
XII ZB
109/94, NJW 2007, 3497 Rn. 13; vom 4. November 2014 -
VIII ZB
38/14, [X.], 253 Rn. 8 ff
und
vom 9. [X.] -
VI [X.]/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8).
Bei einer Übermittlung von Schriftsätzen per Fax gehört zur [X.] eine Überprüfung und ein Abgleich der Sendeberichte. Der Rechtsanwalt kommt seiner
Verpflichtung, für eine wirksame [X.] zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, einen Einzelnachweis aus-drucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die [X.] erst nach Kontrolle des [X.] zu löschen (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 19. November 1997 -
VIII ZB 33/97, NJW 1998, 907; vom 23. Oktober 2003 -
V [X.], [X.], 367, 368 f; vom 26. Januar 2006 -
I [X.], [X.], 1519 Rn. 9; vom 7. Juli 2010 -
XII ZB 59/10, [X.], 1145; vom 28. Februar 2013 -
I [X.], NJW-RR 2013, 1008 Rn.
6
und vom 17. Juli 2013 -
XII [X.], NJW-RR 2013, 1328 Rn. 6, 8).

-

8

-

b) Dass die [X.] des Beklagten diesen Anforderungen genügt hat, lässt sich dem [X.] nicht entnehmen. Bereits deshalb lässt sich nicht ausschließen, dass die Versäumung der Frist auf einem Verschulden der [X.] des Beklagten beruht, das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. In einem solchen Fall kann Wiedereinsetzung nicht gewährt wer-den. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte auf den Inhalt des [X.]es vom 14. Juli 2015. Denn maßgeblich sind nur die Angaben, die eine
[X.] in ihrem Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilt hat; jedenfalls sind die für die Wiederein-setzung wesentlichen Tatsachen innerhalb der Frist des
§
234 Abs.
1 ZPO vor-zubringen. Zulässig ist nach Fristablauf lediglich
die Ergänzung von fristgerecht gemachten, aber für sich, weil erkennbar unklar oder unvollständig, nicht aus-reichenden
Angaben, bei denen
eine gerichtliche Aufklärung nach §
139 ZPO geboten war (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 -
III ZB 47/12, juris Rn. 9; vom 12.
September 2013 -
III
ZB 7/13, NJW 2014, 225 Rn.
9 und vom 27. November 2013 -
III ZB 29/13, juris Rn. 10; [X.], Beschlüsse
vom 23. Oktober 2003 -
V [X.], [X.], 367, 369
und vom 17. Juli 2013
-
XII [X.], NJW-RR 2013, 1328 Rn. 9). Es besteht aber keine Verpflich-tung des Richters, eine anwaltlich vertretene [X.] auf die nicht ausreichenden Gründe des [X.] hinzuweisen
(vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. November 2013 aaO; [X.],
Beschluss vom 17.
Juli 2013 aaO). Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame [X.] stellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterlichen Hinweis geläufig sein. Wenn der Vortrag dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären oder zu füllen sind, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 23. Oktober
2003
aaO
und vom
24.
Januar
2012
-
II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 12). Der 9
-

9

-

Umstand, dass das [X.] mit Verfügung vom 23.
Juni 2015
darauf [X.] hat, es
beabsichtige, den
Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen, weil es an einer ausreichenden
[X.] gefehlt habe, eröffnete dem Beklagten daher nicht die Möglichkeit, hierzu neu vorzutragen.

Selbst wenn man aber den [X.] vom 14.
Juli 2015 berücksichtigen würde, wäre damit keine ordnungsgemäße [X.]
dargelegt. Denn insoweit beschränkte
sich die Darstellung darauf, dass in der Kanzlei Fristen mit dem [X.] erfasst würden und die Fristenkontrolle sowie Fris-tenbearbeitung ausschließlich langjährig beschäftigten [X.] obliege. Das Programm zeige allerdings nicht an, wer die konkrete Frist als erledigt und ordnungsgemäß bearbeitet angeklickt habe. Aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten müsse es sich im vorliegenden Fall um die Mitarbeite-rin K.

gehandelt haben. Diesem
Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigten
des Beklagten die [X.] -
im Hinblick auf die Einhaltung und Löschung von Fristen -
entsprechend den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung organisiert haben.
Dass im Zusam-menhang mit den
an anderer Stelle im [X.] erfolgten Ausführungen zur Kausalität zwischen einem Organisationsverschulden und der Fristversäumung von einer -
nicht näher erläuterten -
"allgemeinen Arbeitsanweisung zur Fristen-kontrolle"
die Rede ist und -
einige Sätze weiter -
davon, dass man davon aus-gehe, "dass die zusätzliche Fristenbearbeitung
durch die [X.], hier vermutlich die Angestellte K.

,
den Ansprüchen genügt"
und dass "es einer sorgfältig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten nicht mög-lich gewesen wäre, den Fehler bei normaler Durchsicht der in der Akte befindli-chen Sendebestätigungen
zu entdecken", stellt keinen substantiellen Vortrag zu einer ausreichenden Kanzleiorganisation dar.

10
-

10

-

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Frage, ob ei-ne ausreichende [X.] bestand, nicht deshalb unerheblich, weil eine konkrete [X.] -
hier zur Übermittlung des [X.] per Fax -
erteilt worden ist. Zwar kommt es auf allgemeine organisatori-sche Regelungen nicht entscheidend an, wenn der Rechtsanwalt eine einzelne Anweisung erteilt hat, durch welche die Wahrung der Frist anderweitig hinrei-chend sichergestellt worden ist. Die Anweisung an einen Mitarbeiter, einen [X.] per Fax an das Gericht zu übersenden, regelt aber nur die Art und Weise sowie den Adressaten der Übermittlung,
erübrigt aber nicht die vor Lö-schung der Frist im [X.] notwendige [X.]
(vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. September 2013 -
III
ZB 7/13, NJW 2014, 225 Rn. 11; [X.], Beschlüsse
vom 23. Oktober 2003 -
V [X.], [X.],
367,
369; vom 3. Mai 2005 -
XI [X.]/04,
BeckRS 2005, 06274; vom 26. Januar 2006 -
I [X.], [X.], 1519 Rn. 10; vom 4. Juli 2006 -
VI [X.], juris Rn. 4; vom 7. Juli 2010 -
XII ZB 59/10, [X.], 1145
und vom 21. Oktober 2010 -
IX [X.], NJW 2011, 458 Rn. 8 ff). Die [X.] muss sich deshalb auch auf die [X.] erstrecken, das heißt, der [X.] muss seinen Mitarbeiter auch anweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle der Übermittlung anhand des [X.] zu löschen (z.B. [X.], Beschlüs-se
vom 19. November 1997 -
VIII ZB 33/97, NJW 1998, [X.]; vom 18. Juli 2007 -
XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 6
und vom 28. Februar 2013 -
I [X.], NJW-RR 2013, 1008 Rn. 8 ff). Hieran fehlt es, abgesehen davon, dass die Bearbeitung des [X.]s in eigener Verantwortung und damit die Überwachung und Löschung von Fristen nur einer gut ausgebildeten, als zuver-lässig erprobten und sorgfältig überwachten Büroangestellten übertragen (und deshalb auch nur einer solchen eine hierauf bezogene [X.] erteilt) werden kann
(vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 11. September 2007 -
XII [X.], NJW 2007, 3497 Rn. 15; vom 13. Januar 2011 -
VII ZB 95/08, [X.]
-

11

-

2011, 1080 Rn. 9 und vom 6. Mai 2015 -
VII ZB 60/14, [X.], 2344 Rn.
12).
Da keine ausreichende [X.] vorlag, spielt es keine Rolle, dass sich der Beklagtenvertreter Dr. M.

am 23. April 2015 telefonisch da-nach erkundigt hat, ob die
Anweisung ausgeführt wurde. Im Übrigen müssen Nachfragen
zeitnah erfolgen ([X.],
Beschluss vom 26. Januar 2006 aaO Rn.
13),
woran es hier ebenfalls fehlt.

d) Hätte in der Kanzlei der
Beklagtenvertreter eine ausreichende [X.] bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiter die Beru-fungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Bei einer Überprüfung der [X.] im Rahmen der fristwahrenden [X.] hätte -
wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat
-
bemerkt werden müssen, dass in Sa-chen "Zufall gegen Dr. B.

u.a."
(22 [X.]/15) kein Sendebericht vorliegt und insoweit kein Fristverlängerungsantrag gestellt worden ist.
Für die Beurtei-lung, ob ein Organisationsfehler für die Versäumung der Frist ursächlich war, ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen und darf kein wei-terer Fehler hinzugedacht werden (vgl. nur [X.], Beschlüsse
vom 24. Januar 2012 -
II
ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 14 und vom 4.
November 2014
-
VIII
ZB 38/14, [X.], 253 Rn.
14).

e) Ergänzend ist anzumerken, dass der Vortrag, der Auszubildende R.

habe zu
den Aktenzeichen 22 S 34/15 und 22
[X.]/15 jeweils einen von Rechtsanwalt [X.]

unterzeichneten [X.] gefertigt und dann ver-sehentlich den [X.] zu 22
S 34/15 zweimal übermittelt, dagegen verges-sen,
den [X.] zu
22
[X.]/15 ebenfalls zu faxen, zu dem Inhalt der vorge-legten Sendeberichte in Widerspruch steht. Das Verfahren 22
[X.]/15 hat im Büro der Beklagtenvertreter das interne Aktenzeichen 2288/15, das Parallelver-fahren dagegen das Aktenzeichen 2289/15. Wäre die Darstellung im Wieder-12
13
-

12

-

einsetzungsantrag richtig, müsste es sich bei den beiden gemäß den Sendebe-richten vom 24. April 2015 um 16.03 Uhr und 16.04
Uhr gesendeten Schriftsät-zen um exakt dasselbe von Rechtsanwalt [X.]

unterzeichnete Schrift-stück handeln. Dies ist aber nicht der Fall. Zwar tragen beide Schriftsätze das Kurzrubrum "Z.

, V.

gegen K.

"
und das Aktenzeichen 22
S 34/15. Jedoch trägt der eine [X.] unterhalb
der
Datumsangabe
das inter-ne Aktenzeichen 2288/15, der andere dagegen das Aktenzeichen 2289/15. Es sind mithin zwei insoweit verschiedene Schriftsätze zum Aktenzeichen 22
S 34/15 an das [X.] gefaxt worden. Tragen aber diese beiden Schriftsätze die Unterschrift von Rechtsanwalt [X.]

, hätte diesem der [X.] müssen.

[X.]
[X.]

Remmert

Reiter
Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2015 -
31 [X.]/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 29.07.2015 -
22 [X.]/15 -

Meta

III ZB 110/15

28.01.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2016, Az. III ZB 110/15 (REWIS RS 2016, 16941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16941

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZB 99/19 (Bundesgerichtshof)

(Wiedereinsetzungsantrag: Wirksame Ausgangskontrolle bei Übesendung ber Post oder Telefax; aussagekräftiger Dateiname für Übersendung mittels beA)


VI ZB 54/11 (Bundesgerichtshof)


II ZB 23/12 (Bundesgerichtshof)


II ZB 8/15 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die anwaltliche Ausgangs- und Erledigungskontrolle bei Telefaxübersendung des …


VII ZB 17/16 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzungantrag nach Versäumung der Berufungsfrist: Anforderungen an die Ausgangs- und Erledigungskontrolle bei Telefaxübersendung fristgebundener Schriftsätze


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.