Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.09.2013, Az. 1 StR 189/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3076

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Gegenstand

Strafverfahren: Anhörungsrüge nach Verwerfung der Revision im Beschlussverfahren wegen mangelnder Bescheidung von Parteivortrag


Tenor

Die Anhörungsrügen des Verurteilten vom 13. August 2013 sowie diejenigen vom 16. August 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2013 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 21. August 2012 mit Beschluss vom 10. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 [X.] verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Anhörungsrügen (§ 356a [X.]) des Verurteilten selbst vom 13. August 2013 sowie diejenigen seiner Verteidiger, Rechtsanwalt [X.]und Prof. Dr. B.      , jeweils vom 16. August 2013 sind zurückzuweisen.

2

Die Anträge erweisen sich als unbegründet. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten - wie sich aus dem Verwerfungsbeschluss ausdrücklich ergibt - unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Verteidigung vom 28. Juni 2013 zu dem ausführlich begründeten Antrag des [X.] vom 14. Mai 2013 eingehend beraten und auf der Grundlage der Beratung dem genannten Antrag des [X.] (bei gleichzeitiger geringfügiger Änderung des Tenors des angefochtenen Urteils) entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 [X.] entschieden. Der Senat hat bei dieser Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung deren Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Juni 2013 nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Mai 2012 – 1 [X.], [X.], 314). Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 [X.] durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 [X.]) sowie durch die Möglichkeit einer Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 [X.]), von der im Revisionsverfahren durch den jetzt Verurteilten Gebrauch gemacht worden war, Genüge getan ([X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 746/07, in [X.] 2007, 370 teilweise abgedruckt; siehe auch bereits [X.], Beschluss vom 21. Januar 2002 – 2 BvR 1225/01, [X.], 487, 489). Im Übrigen zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.], aaO; siehe auch etwa [X.], Beschluss vom 2. Juli 2013 – 2 [X.]/13).

3

Soweit in der durch Prof. Dr. B.      für den Verurteilten erhobenen Anhörungsrüge eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG darin gesehen wird, dass die Revision mit einer auf die Verletzung von § 250 [X.] gestützten Verfahrensrüge keinen Erfolg hatte, sei folgendes angemerkt: Die Revision hatte insoweit beanstandet, dass das [X.] Erkenntnisse aus Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung durch zeugenschaftliche Vernehmung eines Polizeibeamten und nicht durch Abspielen der Aufzeichnungen der Überwachungsmaßnahmen in die Hauptverhandlung eingeführt hatte (S. 150 der Revisionsbegründung). Nach ganz überwiegend vertretener Auffassung, auf die der [X.] in seiner Antragsschrift Bezug nimmt, ist der Grundsatz materieller Unmittelbarkeit in § 250 [X.] auf den Vorrang des - hier gerade erhobenen - Personalbeweises vor dem [X.] begrenzt (siehe [X.]/[X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 250 Rn. 1 und 23 f. jeweils mwN). Eine Ausweitung auf das allgemein sachnächste Beweismittel ergibt sich aus § 250 [X.] gerade nicht (Sander/[X.], aaO; siehe auch [X.], Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81, [X.]E 57, 250, 278 f.).

Wahl                          [X.]                               Jäger

               Radtke                           [X.]

Meta

1 StR 189/13

03.09.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 10. Juli 2013, Az: 1 StR 189/13, Beschluss

§ 349 Abs 2 StPO, § 349 Abs 3 S 1 StPO, § 349 Abs 3 S 2 StPO, § 356a StPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.09.2013, Az. 1 StR 189/13 (REWIS RS 2013, 3076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3076


Verfahrensgang

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Az. 1 StR 189/13

Bundesgerichtshof, 1 StR 189/13, 03.09.2013.


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