Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2004, Az. XI ZR 53/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4962

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:20. Januar 2004Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________EWG-Vertrag Art. 92, 93BGB § 134a) Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EWG-Vertrag ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134BGB.b) Ein zurückzuzahlender Beihilfebetrag ist vom Zeitpunkt der Auszahlung an [X.] den marktüblichen Zinssätzen zu verzinsen.[X.], Urteil vom 20. Januar 2004 - [X.] - [X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. Januar 2004 durch [X.],[X.] Bungeroth, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten und die [X.] Klägerin gegen das Urteil des 31. Zivilsenats [X.] vom 8. Januar 2003 wer-den zurückgewiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der [X.] auferlegt.Von Rechts [X.]:Die klagende Bank nimmt die einem internationalen Konzern an-gehörende beklagte Gesellschaft, die synthetische Teppichgarne produ-ziert und vertreibt, auf Rückzahlung eines nach dem regionalen Wirt-schaftsförderungsprogramm des Landes [X.] ([X.])gewährten Zuschusses nebst Zinsen in [X.] 3 -Auf der Grundlage eines mit dem Land [X.] ge-schlossenen Vertrages war die [X.], eine Anstalt des öffentlichen Rechts und Rechtsvorgängerin der Kläge-rin, ermächtigt, im eigenen Namen [X.] nach dem [X.] zu-zusagen. Im Rahmen dieses Förderprogramms bewilligte sie auf Antragder Beklagten im Jahre 1982 einen [X.] in Höhe [X.] DM zur Betriebserweiterung und zahlte ihn im eigenen Na-men, aber für fremde Rechnung in zwei Raten am 17. Dezember 1982 inHöhe von 978.400 DM und am 11. September 1984 in Höhe von244.600 DM aus. Daneben erhielt die Beklagte aufgrund einer am14. Januar 1983 vom [X.] erteilten Bescheini-gung nach dem Investitionszulagengesetz aus [X.] eine Inve-stitionszulage in Höhe von 1,7 Millionen DM. Die Fördergelder wurdenfür den Ausbau der Produktionsstätte eingesetzt.In einer an die [X.] gerichteten Entschei-dung vom 10. Juli 1985 stellte die [X.] fest, die der Beklagten gewährten Beihilfen seien wegenVerstoßes gegen die Notifizierungspflicht des Art. 93 Abs. 3 EWG-Vertrag illegal und im übrigen gemäß Art. 92 EWG-Vertrag mit dem Ge-meinsamen Markt unvereinbar; sie seien deshalb vom Beihilfeempfängerzurückzuzahlen. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage der Beklag-ten wies der [X.] mit [X.] 24. Februar 1987 ([X.], [X.] 1987, 901 ff. = [X.]) ab.Bereits am 27. März 1986 hatte das [X.]in Vollziehung der [X.]sentscheidung die Bescheinigung nach- 4 -dem Investitionszulagengesetz zurückgenommen. Auch hiergegen [X.] die Beklagte ohne Erfolg den Rechtsweg (BVerwG, Urteil vom17. Februar 1993 - 11 C 47.92, [X.], 81 ff.). In der [X.] sie die Investitionszulage in Raten zurück.Mit der Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung des [X.] nebst Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskont-satz der [X.] ab Auszahlung.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist nur hinsichtlich eines Teils der Zinsen erfolgreich gewesen.Mit der - zugelassenen - Revision und Anschlußrevision erstreben [X.] die vollständige Klageabweisung bzw. die Zurückweisung [X.] in vollem Umfang.Entscheidungsgründe:Revision und Anschlußrevision sind unbegründet.[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Die Klägerin könne sich nicht auf vertragliche Rückzahlungsan-sprüche berufen, da der mit der Beklagten geschlossene Vertrag nichtwirksam geworden sei. Gemäß Art. 93 Abs. 3 EWG-Vertrag (jetzt Art. 88- 5 -Abs. 3 [X.]) sei die Subventionierung der Beklagten von einerEntscheidung der [X.] überdie Zulässigkeit der Förderung abhängig gewesen und habe das in Redestehende Geschäft behördlicher Genehmigung bedurft. Solange diesenicht erteilt gewesen sei, sei die Vereinbarung schwebend unwirksamgewesen; mit ihrer endgültigen Versagung sei sie als von Anfang an [X.] anzusehen.Der Klägerin stehe aber ein bereicherungsrechtlicher Anspruch [X.] des [X.] unter dem Gesichtspunkt [X.] zu. Demgegenüber könne sich die Beklagte ange-sichts der [X.]sentscheidung vom 10. Juli 1985 nicht auf einschutzwürdiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der [X.], zumal der [X.] einenVertrauensschutz bereits geprüft und abgelehnt habe.Nach § 818 Abs. 1 BGB habe die Klägerin ferner Anspruch [X.] der tatsächlich gezogenen Kapitalnutzungen in Form er-sparter Zinsen in Höhe der beantragten 3% über dem jeweiligen [X.]. Basiszinssatz, jedoch begrenzt auf maximal 8%. Nach einer an [X.] für langfristige Unternehmenskredite orientiertenSchätzung (§ 287 ZPO) habe der maßgebliche Zinssatz im Jahre 1982bei 8% gelegen. Durch die Begrenzung auf 3% über dem jeweiligen [X.] bzw. Basiszinssatz werde einer möglichen Kreditzinsermäßigungdurch Neuverhandlung oder Umschuldung in den zwischenzeitlichen[X.] (etwa 1987/1988 oder in der zweiten Hälfte der 90erJahre) hinreichend Rechnung [X.] 6 -II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnisstand.1. Revision der Beklagtena) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruchder Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung des gezahlten Investi-tionszuschusses unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion,§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, bejaht.aa) Die Beklagte hat den [X.] ohne [X.]. Der zwischen den Parteien zustande gekommene, der Gewäh-rung des [X.] dienende Vertrag ist gemäß § 134 [X.] Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot [X.]) Wie die [X.], bestä-tigt durch das Urteil des Gerichtshofs der [X.] 24. Februar 1987 ([X.], [X.] 1987, 901 ff. = [X.]), festgestellt hat, verstieß die Gewährung des Investitionszu-schusses an die Beklagte gegen das in Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EWG-Vertrag (jetzt Art. 88 Abs. 3 Satz 3 [X.]) enthaltene und unmittel-bar anwendbare (dazu [X.], Urteile vom 11. Dezember 1973- [X.], [X.] 1973, 1471, 1483 Rz. 8 - [X.], vom 21. [X.] - [X.]/90, [X.] I 1991, 5505, 5527 Rz. 11 - [X.] und vom11. Juli 1996 - [X.]/94, [X.] I 1996, 3547, 3590 Rz. 39 - [X.]) Verbot- 7 -der Durchführung beabsichtigter Beihilfemaßnahmen vor einer abschlie-ßenden Entscheidung der [X.]. Nach der Rechtsprechung [X.] der [X.] beeinträchtigt die [X.] dieses Verbots durch die nationalen Behörden die Gültigkeit [X.] zur Durchführung von Beihilfemaßnahmen. Die nationalenGerichte müssen daraus entsprechend ihrem nationalen Recht sämtlicheFolgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit dieser Rechtsakte als auchbezüglich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmungengewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufigerMaßnahmen ziehen ([X.], Urteile vom 21. November 1991 - [X.]/90, [X.] I 1991, 5505, 5528 Rz. 12 - [X.] und vom 16. [X.] - [X.] und [X.], [X.] I 1992, 6613, 6631 Rz. 26- [X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Ur-teile vom 4. April 2003 - [X.], [X.], 1491, 1492 f. und vom24. Oktober 2003 - [X.], Umdruck S. 5 f.) ist ein privatrechtlicherVertrag, durch den eine Beihilfe entgegen Art. 88 Abs. 3 Satz 3 [X.] gewährt wird, nichtig. Art. 88 Abs. 3 Satz 3 (früher Art. 93 Abs. 3Satz 3) [X.] ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, des-sen Verletzung zur Nichtigkeit des zur Gewährung der Beihilfe abge-schlossenen privatrechtlichen Vertrages führt (so auch [X.] 2002, 632, 636; [X.]/[X.] in [X.], Handbuch des Euro-päischen Beihilfenrechts § 52 Rdn. 49; [X.] in Groeben/[X.]/[X.], EU-/[X.], 5. Aufl. Art. 93 Rdn. 65; [X.] 2003, 782, 784; [X.] [X.] 152 (1988), 474, 488 f.; für Nichtig-keit als unmittelbar aus Art. 93 Abs. 3 Satz 3 [X.] abgeleiteteRechtsfolge Pechstein EuZW 1998, 495, 496; a.[X.]/Mestmäcker- 8 -WM 1996, 753, 805 f.; Scherer/[X.] [X.] 1996, 165, 183 f.;Pütz, [X.]. 88 Abs. 3 Satz 3 [X.] S. 57 ff.,72). Zwar stellt die unterlassene Notifizierung (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 [X.]) einen lediglich formellen Verstoß dar, der für sich [X.] nicht die Sanktion des § 134 BGB auslöst. Doch kommt dem [X.] Verträge ohne vorherige Notifizierung [X.] abschließende (positive) [X.]sentscheidung materielle Be-deutung zu, weil das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 [X.] im Interesse gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen eine solcheverfrühte Beihilfegewährung verhindern soll (vgl. [X.], Urteil vom 4. [X.] aaO S. 1492 m.w.Nachw.). Daß sich das [X.] Wortlaut nach nur an die Mitgliedstaaten, nicht jedoch an die [X.] staatlicher Beihilfen richtet, steht der Anwendung des § 134 BGBhier nicht entgegen. § 134 BGB findet nämlich anerkanntermaßen auchdann Anwendung, wenn es zwar um die Verletzung eines nur an [X.] gerichteten gesetzlichen Verbots geht, der Zweck des [X.] aber nicht anders zu erreichen ist als durch Annullierung derdurch das Rechtsgeschäft getroffenen Regelung ([X.]Z 131, 385, 389;139, 387, 392).Hier war die Klägerin als Anstalt öffentlichen Rechts, deren recht-lich unselbständige Abteilung 64 zur Zusage von [X.] imeigenen Namen ermächtigt war, Repräsentantin des Landes [X.]. Das von der Klägerin zu beachtende Durchführungsverbotdient neben der Sicherung des Systems der präventiven Beihilfenkon-trolle durch die Europäische [X.] auch dazu, Wettbewerbsvor-teile des Einzelnen zu verhindern, die er aus einer nicht auf dem vorge-sehenen Weg gewährten Beihilfe ziehen könnte ([X.], Urteil vom 4. [X.] -2003 aaO S. 1493 m.w.Nachw.). Dieses Ziel kann nur erreicht werden,indem der die Beihilfe gewährende privatrechtliche Vertrag als nichtigangesehen wird, damit der [X.] oder ein Wettbewerber des [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 21. November 1991 - [X.]/90,[X.] I 1991, 5505, 5528 Rz. 12 - [X.], vom 16. Dezember 1992 - [X.] und [X.], [X.], 6613, 6631 Rz. 26 f. - Demoor undvom 11. Juli 1996 - [X.]/94, [X.] I 1996, 3547, 3590 Rz. 40 - [X.]) indie Lage versetzt wird, umgehend die Erstattung der nicht genehmigtenBeihilfe zu verlangen ([X.], Urteil vom 4. April 2003 aaO S. 1493).Dem läßt sich nicht mit der Revisionserwiderung entgegenhalten,der von den Parteien geschlossene Vertrag sehe die Rückzahlung einerrechtswidrig geleisteten Beihilfe vor, so daß es der Sanktion seiner Nich-tigkeit nicht bedürfe. Eine Rückforderung der Beihilfe auf der [X.] wirksamen Vertrages würde nämlich den Vorgaben des europäi-schen Rechts schon deshalb nicht gerecht, weil sich auf den vertragli-chen Rückforderungsanspruch, anders als auf die Nichtigkeit des Vertra-ges, lediglich der Vertragspartner, nicht aber ein Dritter, etwa ein Wett-bewerber des Begünstigten, berufen könnte.bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin auch nichtnach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Durchsetzung ihres berei-cherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gehindert.(1) Das Vertrauen der Beklagten in den Bestand der rechtswidri-gen Beihilfe ist schon deshalb nicht schutzwürdig, weil es [X.] regelmäßig möglich und zuzumuten ist, sich der Einhal-tung der Beihilfevorschriften (Notifizierungspflicht) zu vergewissern ([X.] -[X.], Urteil vom 20. März 1997 - [X.]/95, [X.] I 1997, 1591, 1617Rz. 25 - [X.] m.w.Nachw.; [X.], 81, 86).(2) Die Revision kann sich ferner nicht mit Erfolg auf [X.] mit der Begründung, die Beklagte sei erst mehr als achteinhalbJahre nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften in dieser Sache erstmals zur Rückforderung des Investitionszu-schusses aufgefordert worden und ihr sei in der Vergangenheit von denverantwortlichen Entscheidungsträgern in den Ministerien stets versi-chert worden, die Umsetzung der [X.]sentscheidung werde nurauf [X.], nämlich im Hinblick auf die Investi-tionszulage, nicht jedoch auf [X.], nämlich im Hinblickauf den [X.], erfolgen.Ungeachtet dessen, was ihr von Entscheidungsträgern in den [X.] erklärt worden ist, durfte die Beklagte sich nicht darauf einrich-ten, die zuständigen staatlichen Behörden würden die vom Gerichtshofder [X.] bestätigte Entscheidung der Kommis-sion nicht umsetzen. Die nationalen Behörden haben hinsichtlich [X.] kein Ermessen; ihre Rolle beschränkt sich auf [X.] der Entscheidung der [X.] ([X.], Urteil vom20. März 1997 - [X.]/95, [X.] I 1997, 1591, 1619 Rz. 34 - [X.]).b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Ent-scheidung des Berufungsgerichts über die von der Beklagten an die Klä-gerin zu zahlenden Zinsen.- 11 -Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erlangten Zins-vorteile zutreffend nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen [X.] sich daran orientiert, was die Beklagte für einen Kredit in entspre-chender Höhe an Zinsen hätte aufbringen müssen. Es hat dabei [X.] auf den durch Schätzung nach § 287 ZPO ermittelten marktübli-chen Zinssatz abgestellt und die von der Beklagten behauptete [X.] einer zinsgünstigen konzerninternen Kreditierung außer [X.].Der Zinsanspruch der Klägerin richtet sich - wie die [X.] - nach nationalem Recht; dieses wird aber von Vorgaben deseuropäischen Rechts überlagert und modifiziert. Nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] erfolgt [X.] unrechtmäßig gewährter Beihilfen in Ermangelung ge-meinschaftsrechtlicher Bestimmungen nach den im nationalen Rechtvorgesehenen Modalitäten. Dabei ist zu berücksichtigten, daß die Rück-forderung der Beihilfe der Wiederherstellung der vorherigen Lage dient.Deshalb müssen alle sich aus der Beihilfe ergebenden finanziellen Vor-teile, die wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den [X.], beseitigt werden (EuG, Urteile vom 8. Juni 1995 - [X.]/93,[X.] II 1995, 1675, 1712 Rz. 97 - [X.] und vom 16. Dezember 1999- [X.]/96, [X.] II 1999, 3927, 3978 Rz. 149 - [X.]).Nach den Vorgaben des Gerichtshofs der [X.]wird die vorherige Lage nur dann annähernd wiederhergestellt, wenn derzurückzuzahlende Beihilfebetrag vom Zeitpunkt der Auszahlung an zuverzinsen ist und wenn die angewandten Zinssätze den [X.] entsprechen. Andernfalls verbliebe dem Empfänger zumin-dest ein Vorteil, der der kostenlosen Verfügung über Barmittel oder ei-- 12 -nem vergünstigten Darlehen entspräche ([X.], Urteil vom24. September 2002 - [X.]/00 P und [X.]/00 P, [X.] I 2002, 7869,7991 Rz. 159 - [X.] und [X.]). Davon ausgehend kannsich die Beklagte nicht auf eine ihr angeblich möglich gewesene kon-zerninterne Finanzierung zu einem Zinssatz von 3,5 oder 4% berufen.2. Revision der [X.] bleiben auch die Einwände der Anschlußrevision gegendie Zinsentscheidung des [X.]) Da - wie ausgeführt - der zwischen den Parteien [X.] unwirksam ist, hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen denmarktüblichen Zinssatz möglicherweise überschreitenden vertraglichenZinsanspruch.b) Das Berufungsgericht hat auch nicht seine Hinweispflicht aus§ 139 ZPO verletzt, indem es den Parteien lediglich mitgeteilt hat, wel-chen Referenzzinssatz es in Betracht ziehe, nicht aber, daß es konkreteinen Höchstzinssatz von 8% für im Jahre 1982 aufgenommene [X.] angemessen erachte. Dadurch ist es der Klägerin nicht verwehrt ge-blieben, ihren Antrag entsprechend anzupassen und den Zinsanspruchauszuschöpfen. Das Berufungsgericht hat die Begrenzung des Zinsan-spruchs innerhalb der angesetzten Obergrenze von 8% auf 3% über demDiskont- bzw. Basiszinssatz nämlich nicht aufgrund seiner Bindung anden Antrag der Klägerin, sondern - wie ausdrücklich dargelegt - vorge-nommen, um der Möglichkeit einer Kreditzinsermäßigung durch [X.] -handlung des Zinssatzes nach Ablauf der Festzinszeit oder Umschul-dung in [X.] hinreichend Rechnung zu tragen.[X.] und Anschlußrevision waren danach als unbegründet [X.].[X.] Bungeroth Joeres [X.] Appl

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XI ZR 53/03

20.01.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2004, Az. XI ZR 53/03 (REWIS RS 2004, 4962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4962

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