Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.09.2023, Az. B 5 R 70/23 B

5. Senat | REWIS RS 2023, 9817

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit - Klärungsfähigkeit - Insolvenzverfahren als Totalvermögensverwertungsverfahren


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 24. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Klägerin vom beklagten Rentenversicherungsträger die Zahlung von [X.] für den Zeitraum von Januar 2010 bis Mai 2014 in Höhe von 25 722,83 Euro an sich selbst verlangen kann. Die Beklagte zahlte auch im streitbefangenen Zeitraum die mit Bescheid vom 18.3.1992 bewilligte Rente an den Beigeladenen in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin bzw als für das [X.] eingesetzter Treuhänder.

2

Das Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 11.7.2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet und den Beigeladenen zum Insolvenzverwalter ernannt. Nach Vornahme der [X.] wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom [X.] aufgehoben und der Beigeladene nunmehr zum Treuhänder im [X.] bestellt. Die Beklagte zahlte die [X.] bis einschließlich Mai 2014 weiterhin auf das ihr benannte [X.] des Beigeladenen. Ab Juni 2014 erhielt die Klägerin die ungekürzte [X.] wieder an sich selbst ausgezahlt. Ihr wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30.9.2014 Restschuldbefreiung erteilt.

3

Die Beklagte kam der im Juni 2014 von der Klägerin erhobenen Forderung auf Nachzahlung der [X.] seit Juli 2008 an sich selbst nicht nach. Auf die daraufhin erhobene Leistungsklage hat das [X.] die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 25 722,83 Euro zu zahlen; soweit es die Ansprüche - bis Ende 2009 - als bereits verjährt erachtet hat, ist die Klage abgewiesen worden (Urteil vom 26.4.2016). Die Zahlung der [X.] an den Beigeladenen sei nicht mit befreiender Wirkung erfolgt, weil die Beträge der gemäß §§ 850, 850c ZPO unpfändbaren [X.] nach § 36 Abs 1 [X.] nicht zur Insolvenzmasse gehört und damit auch nicht dem [X.] unterlegen hätten.

4

Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] die Entscheidung des [X.] geändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Leistungsklage sei auch hinsichtlich des Zeitraums Januar 2010 bis Mai 2014 unbegründet, weil für die Entscheidung darüber, welche Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse gehörten, nach § 36 Abs 4 [X.] allein das Amtsgericht als Insolvenzgericht zuständig sei. Hier habe das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss den Insolvenzverwalter vollumfänglich ermächtigt, die Forderungen der Schuldnerin und hiesigen Klägerin gegen ihre Drittschuldner einzuziehen; überdies habe es die Drittschuldner aufgefordert, nur an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Daran sei die Beklagte gebunden gewesen und habe deshalb mit Überweisung der vollständigen [X.]nbeträge auf das [X.] mit befreiender Wirkung gezahlt. [X.] könne deshalb, ob die [X.] materiell hätte vollständig gepfändet bzw zur Insolvenzmasse gezogen werden dürfen. Die Klägerin werde hierdurch nicht schutzlos gestellt. Von der Möglichkeit, Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts einzulegen, habe sie keinen Gebrauch gemacht.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] hat die Klägerin beim B[X.] Beschwerde eingelegt und zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Sie beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf einen Verfahrensmangel.

6

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat weder eine grundsätzliche Bedeutung ausreichend dargelegt noch einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 [X.]G zu verwerfen.

7

a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt.

8

Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 [X.]G) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses [X.] (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] 4 mwN; B[X.] Beschluss vom 22.12.2022 - [X.] R 119/22 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 5; s auch Meßling in [X.]/[X.]/[X.]/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, [X.] Rd[X.] 283 ff). Daran fehlt es hier.

9

Die Klägerin trägt vor, klärungsbedürftig sei die Rechtsfrage,

        

"ob die Sozialgerichtsbarkeit Insolvenzverfahren als Totalvermögensverwertungsverfahren begreift und das auch noch nach Aufhebung des Verfahrens weitergilt."

Das L[X.] sei der Ansicht, dass jeder Pfändungsschutz gemäß § 36 Abs 4 [X.] erst beim Insolvenzgericht beantragt werden müsse. Das habe zur Konsequenz, dass nach Aufhebung des Verfahrens für insolvente Rentner kein Rechtsschutz vor [X.] mehr bestehe. Dies widerspreche der ganz herrschenden Auffassung aller anderen Gerichtszweige, wonach sich das Insolvenzverfahren nur auf das pfändbare Vermögen beziehe und die Regelung in § 36 Abs 4 [X.] lediglich der Abgrenzung der Zuständigkeiten diene.

Bei der von der Klägerin angeführten Frage handelt es sich bereits nicht um eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkret bezeichneten revisiblen Vorschrift (vgl § 162 [X.]G) mit höherrangigem Recht (zu den Anforderungen an eine abstrakte Rechtsfrage s zB auch B[X.] Beschluss vom 14.7.2023 - B 1 KR 10/23 B - juris Rd[X.] 6; B[X.] Beschluss vom 18.7.2023 - B 12 BA 34/22 B - juris Rd[X.] 8, jeweils mwN).

Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage hat die Klägerin auch insoweit nicht dargetan, als sie vorträgt, das Berufungsgericht sei mit seiner Auslegung und Anwendung des § 36 Abs 4 [X.] von der ganz herrschenden "Auffassung aller anderen Gerichtszweige" abgewichen und es bedürfe der Klärung, ob dies Anlass gebe, die herrschende Auffassung zu korrigieren oder ob es sich nur um eine deutliche Fehlentscheidung handele. Wollte man dem eine Frage zur Auslegung bzw zur Reichweite der genannten Vorschrift entnehmen, hätte die Klägerin insofern die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt (vgl zu den Anforderungen zB B[X.] Beschluss vom 24.11.2022 - [X.] R 146/22 B - juris Rd[X.] 6 mwN). Die Klägerin setzt sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung des B[X.] zur Behandlung unpfändbarer Sozialleistungsansprüche im Insolvenzverfahren auseinander (vgl jüngst B[X.] Urteil vom 10.11.2022 - [X.] R 27/21 R - juris Rd[X.]5 f, zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen; aus der landessozialgerichtlichen Rechtsprechung s auch L[X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom [X.]/18 - juris Rd[X.] 23 ff mwN). Der Beschwerdevortrag, es bestehe in Bezug auf § 36 Abs 4 [X.] ein "bislang selbstverständliches Prinzip (,) von dem alle obersten Gerichte des [X.] ausgehen", lässt einen weiteren höchstrichterlichen Klärungsbedarf durch das B[X.] gerade nicht erkennen.

Ungeachtet dessen zeigt die Klägerin nicht auf, inwiefern Fragen zur Auslegung von § 36 Abs 4 [X.] für die Entscheidung des zugrundeliegenden Rechtsstreits erheblich sein könnten. Es kann dahinstehen, ob das L[X.] die Beschlüsse des Insolvenzgerichts zutreffend ausgelegt hat und zu Recht davon ausgegangen ist, Entscheidungen des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs 4 [X.] würden sich auch auf Ansprüche für Zeiträume während der sog Wohlverhaltensphase auswirken (zum Erfordernis einer Abtretung von pfändbaren Forderungen des Schuldners auf laufende Bezüge an den Treuhänder vgl § 287 Abs 2 Satz 1 iVm § 292 Abs 1 [X.]). Auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Berufungsentscheidung im Einzelfall kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB B[X.] Beschluss vom [X.] - juris Rd[X.]1; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 30/23 B - juris Rd[X.]7). Eine entscheidungserhebliche Abweichung des L[X.] von einem konkret bezeichneten Rechtssatz aus einer Entscheidung des B[X.] ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] 2 [X.]G) hat die Klägerin mit ihrem pauschalen Vorbringen ebenfalls nicht in der erforderlichen Weise dargetan (zu den Anforderungen vgl zB B[X.] Beschluss vom 5.6.2023 - [X.] R 26/23 B - juris Rd[X.]8 ff).

b) Die Klägerin hat auch einen Verfahrensmangel nicht ausreichend bezeichnet.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), so müssen zur Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.

aa) Sie beanstandet zunächst, das L[X.] habe über die von ihr erhobene Anhörungsrüge bislang (dh bis zum Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerdebegründung vom 24.4.2023) nicht entschieden und damit eine zeitnahe Befassung und gegebenenfalls Korrektur seiner Entscheidung abgelehnt; das verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit diesem Vortrag ist eine Gehörsverletzung (vgl § 62 [X.]G, Art 103 Abs 1 GG), auf der das angefochtene Urteil des L[X.] vom [X.] beruhen kann, nicht schlüssig aufgezeigt. Im Übrigen hat das L[X.] mit Beschluss vom 24.4.2023 die Anhörungsrüge der Klägerin (zutreffend) als unzulässig verworfen, weil bereits die für eine Anhörungsrüge essentielle Voraussetzung nach § 178a Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]G nicht vorlag.

bb) Weiterhin rügt die Klägerin, das L[X.] habe trotz entsprechender Antragstellung und Begründung die Zulassung der Revision mit der schlichten Feststellung abgelehnt, Zulassungsgründe lägen nicht vor. Da eine argumentative Auseinandersetzung mit dem Zulassungsantrag und den Zulassungsbedingungen nicht stattgefunden habe, liege auch hierin eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Die Klägerin versäumt es jedoch darzustellen, was sie im Einzelnen vor dem Berufungsgericht zur Frage der Revisionszulassung vorgetragen hat. Damit vermag der Senat auf der Grundlage der Beschwerdebegründung nicht zu beurteilen, ob dieser Vortrag so gewichtig war, dass er als [X.] ihres Vorbringens anzusehen war und damit eine differenziertere Bescheidung erfordert hätte. Zudem fehlen auch insoweit Ausführungen dazu, inwiefern die Entscheidung des L[X.] auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruhen kann.

cc) Schließlich sieht die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin begründet, dass das L[X.] "den ihm bekannten Sachstand bei der Entscheidungsfindung außer Betracht gelassen" habe. Sie selbst habe "laufend - und bereits mit Schriftsatz vom [X.] (!) - vorgetragen", dass "die Beklagte zu keinem Zeitpunkt mit Erfüllungswirkung leisten konnte". Da das Insolvenzverfahren mit "Beschluss vom [X.]" aufgehoben worden sei, habe es auf die Formulierung im Eröffnungsbeschluss nicht mehr ankommen können. Warum dies für die Entscheidung nicht relevant sein solle, lasse sich der Entscheidung des L[X.] nicht entnehmen. Den Eröffnungsbeschluss habe sie nicht angreifen können, weil er richtig sei. Für alle Verfahrensbeteiligten sei klar gewesen, dass nur pfändbare Einkünfte dem [X.] unterlägen.

Auch aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, dass das Gericht der Argumentation eines [X.] inhaltlich folgt. Das Gericht ist auch nicht gehalten, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Ein Gehörsverstoß kann daher nur angenommen werden, wenn er sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls deutlich ergibt (stRspr; vgl zB [X.] Beschluss vom 14.9.2016 - 1 BvR 1304/13 - juris Rd[X.] 22 f; [X.] Beschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - NJW 2022, 3413 Rd[X.] 27). Solche Umstände legt die Klägerin nicht hinreichend dar. Insoweit führt die Beschwerdebegründung im [X.] lediglich an, die Ansicht des L[X.]-Senats, sie hätte sich gegen den Eröffnungsbeschluss wenden müssen, sei aus mehreren Gründen unzutreffend. Damit legt die Klägerin keinen möglichen Verfahrensfehler dar, sondern greift die Entscheidung des L[X.] in der Sache an. Sie erörtert auch nicht, dass das L[X.] die Frage, ob die [X.] vollständig hätte gepfändet oder zur Insolvenzmasse gezogen werden dürfen, auf der Grundlage seiner Rechtsansicht ausdrücklich als rechtlich unerheblich bezeichnet hat ("kann deshalb offenbleiben").

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für das [X.] ist abzulehnen. Die zugleich mit dem [X.] unbedingt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bietet - wie ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Deshalb erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf, ob angesichts der Höhe der von der Klägerin angegebenen monatlichen Einnahmen und Ausgaben die Bewilligung von PKH überhaupt in Betracht kommt (vgl § 115 Abs 2 ZPO).

3. [X.] für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 183 Satz 1 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 [X.]G.

        

Düring

Hahn   

Gasser

Meta

B 5 R 70/23 B

01.09.2023

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Köln, 26. April 2016, Az: S 22 R 1199/14, Urteil

§ 62 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 36 Abs 4 InsO, § 46 SGB 6, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.09.2023, Az. B 5 R 70/23 B (REWIS RS 2023, 9817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9817

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2 BvR 2222/21

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