Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.10.2011, Az. B 5 R 340/11 B

5. Senat | REWIS RS 2011, 1876

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Divergenz


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 8. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 8.6.2011 hat es das [X.] im Überprüfungsverfahren abgelehnt, die Beklagte zu verpflichten, die große Witwenrente der Klägerin auch für die [X.] vom 20.6.1998 bis 30.4.1999 höher festzusetzen und entsprechende Rentenbeträge nachzuzahlen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum [X.] eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird eine Rechtsprechungsabweichung geltend gemacht.

3

[X.] ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

        

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 [X.]),

        

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das Urteil von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO [X.]) oder

        

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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO [X.]).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das [X.] einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des [X.], des [X.] oder des [X.] aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des [X.] nicht den Kriterien entspricht, die das [X.] aufgestellt hat, sondern erst, wenn das [X.] diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des [X.] enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl [X.] [X.]-1500 § 160a [X.]4 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

Die Klägerin versäumt es bereits, einen tragenden abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil des [X.] herauszuarbeiten und ihn den zitierten Textpassagen aus den herangezogenen Urteilen des [X.] vom [X.] (1 BvL 22/95 ua - [X.]E 100, 59 = [X.]-8570 § 6 [X.] und 1 [X.] ua - [X.]E 100, 138 = [X.]-8570 § 7 [X.]) sowie des [X.] vom 14.5.2003 ([X.]/02 R - [X.] 4-8570 § 6 [X.]) gegenüberzustellen. Darüber hinaus schildert die Beschwerdebegründung auch nicht, welche Sachverhalte [X.] und [X.] jeweils zu beurteilen hatten, sodass auch nicht deutlich wird, welche rechtlichen Aussagen sie wirklich getroffen haben. Eine konkrete Sachverhaltsdarstellung der jeweils herangezogenen Entscheidungen gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen, um die Entscheidungserheblichkeit der [X.] prüfen zu können. Denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung kann nur bei gleichem bzw vergleichbarem Sachverhalt und identischer Rechtsfrage vorliegen, wobei die angefochtene und die herangezogene Entscheidung grundsätzlich zu denselben Rechtsnormen ergangen sein müssen (vgl Senatsbeschluss vom [X.]/10 B - BeckRS 2010, 74190; BVerwG Beschluss vom 30.6.2008 - 5 B 49/08 - Juris RdNr 4; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.]83). Wenn die Beschwerdebegründung schließlich ausführt, das [X.] verkenne die "Feststellungen des [X.]" bzw des [X.], so ist damit ebenfalls keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG dargetan. [X.] oder übersieht das Berufungsgericht nämlich einen höchstrichterlichen Rechtssatz und wendet es deshalb das Recht fehlerhaft an, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das [X.] die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl [X.] [X.]-1500 § 160a [X.]4 S 73 mwN).

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Meta

B 5 R 340/11 B

27.10.2011

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Schwerin, 9. Oktober 2008, Az: S 18 R 741/05, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.10.2011, Az. B 5 R 340/11 B (REWIS RS 2011, 1876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1876

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1 BvL 11/94

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