Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.11.2014, Az. 2 B 45/14

2. Senat | REWIS RS 2014, 1521

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Gegenstand

Zum notwendigen Inhalt der Rechtsmittelbelehrung eines Berufungsurteils


Leitsatz

In der Rechtsmittelbelehrung eines Berufungsurteils, in dem die Revision nicht zugelassen wird, muss nicht darüber informiert werden, dass die Zulassung der Revision nur bei Vorliegen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO genannten Zulassungsgründe und deren Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) erreicht werden kann.

Gründe

1

[X.]ie [X.]eschwerde des [X.]n gegen das Urteil des [X.], mit dem seine Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis bestätigt wurde, bleibt ohne Erfolg.

2

1. [X.]er 1960 geborene [X.] steht als Polizeikommissar im [X.]ienst des klagenden [X.] und wurde bis zu seiner Suspendierung überwiegend im Streifendienst verwendet. [X.] verurteilte ihn das Amtsgericht wegen gemeinschaftlich versuchter Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde. [X.]ie hiergegen vom [X.]n und der Staatsanwaltschaft eingelegten [X.]erufungen blieben erfolglos.

3

Im sachgleichen [X.]isziplinarverfahren entfernte das Verwaltungsgericht den [X.]n aus dem [X.]eamtenverhältnis, die hiergegen gerichtete [X.]erufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Es hat seinem Urteil die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils zugrunde gelegt und ist davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte für eine relevante Minderung der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht bestehen. [X.]er als Anknüpfungspunkt hierfür allein in [X.]etracht kommende [X.]ericht des behandelnden Psychiaters vom [X.]ezember 2013 könne schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden, weil er verspätet vorgelegt worden sei. Unabhängig hiervon seien ihm auch in der Sache keine ausreichenden Hinweise für eine Minderung der Schuldfähigkeit im maßgeblichen Tatzeitpunkt zu entnehmen.

4

2. [X.]er [X.] hat keinen Verfahrensmangel des angegriffenen Urteils dargelegt (§ 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 [X.] NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5

a) Maßgeblich hierfür sind allein die Ausführungen der [X.]eschwerdeschrift vom 26. Mai 2014.

6

Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. [X.]ei dieser Frist handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist, sodass nachträglicher Vortrag nicht berücksichtigt werden kann (stRspr; vgl. zuletzt [X.]eschluss vom 8. Juli 2014 - [X.]VerwG 2 [X.] 7.14 - juris Rn. 21).

7

[X.]iese Frist ist mit der Zustellung des [X.]erufungsurteils an den Prozessbevollmächtigten des [X.]n am 24. März 2014 in [X.] gesetzt worden (§ 57 Abs. 1 VwGO). Sie endete mit Ablauf des 26. Mai 2014, weil es sich bei dem 24. Mai 2014 um einen Samstag handelte (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO).

8

Entgegen der Ansicht der [X.]eschwerde entspricht die Rechtsmittelbelehrung der angegriffenen Entscheidung den in § 58 Abs. 1 VwGO angeordneten Vorgaben. Hierauf sind die [X.]eteiligten durch [X.]erichterstatterschreiben auch bereits hingewiesen worden.

9

Worüber in einer Rechtsbehelfsbelehrung zu belehren ist, ergibt sich aus § 58 Abs. 1 VwGO. Zum notwendigen Inhalt gehört demnach der Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, der Sitz und die einzuhaltende Frist.

Zwar umfasst die [X.] bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln, bei denen auf die erste Stufe der Einlegung die zweite Stufe einer fristgebundenen [X.]egründung folgt, grundsätzlich auch die Anforderungen an die zweite Stufe, sodass etwa über die Notwendigkeit einer einzureichenden [X.]egründung und die hierfür geltende Frist bereits im Urteil belehrt werden muss (Urteil vom 30. Juni 1998 - [X.]VerwG 9 C 6.98 - [X.]VerwGE 107, 117 <122 f.>; [X.]eschluss vom 24. Oktober 2012 - [X.]VerwG 1 [X.] - NVwZ-RR 2013, 128 Rn. 3 m.w.N.). [X.]elehrungen über die Form oder über die im Einzelnen an eine ordnungsgemäße [X.]egründung zu stellenden Anforderungen (vgl. Urteil 27. Februar 1976 - [X.]VerwG 4 C 74.74 - [X.]VerwGE 50, 248 <251 ff.> m.w.N.) sind dagegen - ebenso etwa wie die Frage, ob ein Vertretungszwang besteht ([X.]eschluss vom 24. Oktober 2012 - [X.]VerwG 1 [X.] - NVwZ-RR 2013, 128 Rn. 5 m.w.N.) - nicht [X.]estandteil der von § 58 Abs. 1 VwGO angeordneten Rechtsbehelfsbelehrung. [X.]as gilt namentlich für Angaben über gesetzliche Zulassungsgründe und die Anforderungen an deren [X.]arlegung. [X.]aher muss bei einem [X.]erufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen wird, nicht darüber informiert werden, dass die Zulassung der Revision nur bei Vorliegen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche [X.]edeutung, [X.]ivergenz oder Verfahrensmängel) und deren [X.]arlegung („[X.]ezeichnung“, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) erreicht werden kann.

b) [X.]as Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen seine [X.] verstoßen, dass es von einer Vernehmung der [X.] und [X.] abgesehen hat. Es konnte seiner Entscheidung vielmehr die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafurteil zugrunde legen.

Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] NRW erhebt das Gericht die erforderlichen [X.]eweise. [X.]emnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des [X.]ienstvergehens und die [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme von [X.]edeutung sind. Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der [X.]inge aufdrängen. [X.]ies gilt gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.] NRW auch für die [X.]erufungsinstanz.

[X.]iese Aufklärungspflicht wird durch § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] NRW aber eingeschränkt. [X.]anach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils im [X.]isziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Eine eigenständige Ermittlungstätigkeit ist insoweit nicht zulässig ([X.]T[X.]rucks 14/4659 S. 41). Nach Satz 2 hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. [X.]ie angeordnete [X.]indungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden. [X.]aher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. [X.]ies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. [X.]arüber hinaus entfällt die [X.]indungswirkung, wenn [X.]eweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (Urteile vom 29. November 2000 - [X.]VerwG 1 [X.] 13.99 - [X.]VerwGE 112, 243 <245> = [X.] 235 § 18 [X.] Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - [X.]VerwG 1 [X.] 15.03 - [X.] 232 § 54 Satz 3 [X.] Nr. 36 S. 81 f.; [X.]eschlüsse vom 24. Juli 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 26. August 2010 - [X.]VerwG 2 [X.] - [X.] 235.1 § 57 [X.][X.]G Nr. 3 Rn. 5, vom 15. März 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 22.12 - juris Rn. 6 f. sowie vom 11. Februar 2014 - [X.]VerwG 2 [X.] 37.12 - juris Rn. 38).

[X.]erartige Umstände hat die [X.]eschwerde nicht dargetan. Sie reklamiert vielmehr allein das Fehlen einer eigenständigen Zeugenvernehmung, ohne sich mit der vom Oberverwaltungsgericht gegebenen [X.]egründung, warum eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht erforderlich ist, auseinanderzusetzen.

c) [X.]as Oberverwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen zur Schuldfähigkeit des [X.]n anzustellen. [X.]ie Ausführungen der [X.]eschwerde lassen keinen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht erkennen.

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] NRW hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. [X.]estehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des [X.]eamten bei [X.]egehung der Tat erheblich gemindert war, so muss das [X.] die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des [X.]eamten aufklären. [X.] der [X.]eamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StG[X.] oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des [X.]eamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der [X.]ewertung der Schwere des [X.]ienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. [X.]ei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die [X.] regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (stRspr; Urteil vom 25. März 2010 - [X.]VerwG 2 C 83.08 - [X.]VerwGE 136, 173 Rn. 29 ff.; [X.]eschlüsse vom 20. Oktober 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 61.10 - juris Rn. 9 und vom 11. Januar 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 78.11 - juris Rn. 5).

Auch bei [X.]erücksichtigung des erst unmittelbar vor dem Verhandlungstermin beim Oberverwaltungsgericht vorgelegten [X.]erichts des den [X.]n ambulant behandelnden Psychiaters ergaben sich aber keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt. Hierzu äußert sich die Stellungnahme, die auf das Vorliegen einer dauernden [X.]ienstunfähigkeit im [X.]ezember 2013 bezogen ist, vielmehr nicht. Zwar wird dem [X.]n darin eine therapierelevante Angststörung attestiert, die gegenwärtig als schwere depressive Episode eingestuft wird. Hinweise auf eine bereits im Tatzeitpunkt bestehende Minderung der Schuldfähigkeit enthält der [X.]ericht aber nicht. Zu vergangenen Zeiträumen äußert sich der [X.]ericht vielmehr nur mittelbar; dabei wird ein progredienter Verlauf der Gesundheitsstörungen attestiert. Gegen eine Rückbeziehung der Ausführungen auf den Tatzeitraum spricht auch, dass in dem [X.]ericht eine erste Vorstellung vom 19. September 2006 und damit erst nach der strafrechtlich abgeurteilten Tat vom 4./5. August 2006 ausgewiesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die psychischen [X.]eeinträchtigungen bereits vor den strafrechtlich abgeurteilten Taten bestanden hatten und nicht erst in deren Folge entstanden sind, können der Stellungnahme damit nicht entnommen werden.

[X.]em entspricht, dass der [X.] selbst im [X.]isziplinarklageverfahren eine [X.]eeinträchtigung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt niemals vorgetragen hatte. Erwähnt wird vielmehr alleine eine [X.]iabeteserkrankung und die seit September 2006 bestehende psychiatrische [X.]ehandlung (Schreiben des [X.]evollmächtigten vom 15. [X.]ezember 2009); später ist noch auf eine ältere Verletzung des rechten Knies verwiesen worden (Schreiben des [X.]n vom 20. Januar 2014). Angesichts der Tatsache, dass im verwaltungsgerichtlichen Urteil keine Erwägungen zu einer möglichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt zu finden sind, hätte spätestens in der [X.]erufungsbegründung Anlass zu entsprechendem Vortrag bestanden. [X.]ort finden sich zwar ausführliche Erwägungen zu mildernden Umständen, eine psychiatrische [X.]eeinträchtigung vor September 2006 ist indes auch dort nicht behauptet worden.

Warum sich dem Oberverwaltungsgericht bei dieser Sachlage und ohne entsprechenden Antrag des [X.]n in der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu die gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2, § 165 ZPO maßgebliche Niederschrift) eine weitere [X.]eweiserhebung hätte aufdrängen müssen, ist nicht ersichtlich. Auf die im [X.]eschwerdeverfahren vor dem [X.]undesverwaltungsgericht vorgelegten [X.]escheinigungen kann - unbeschadet der Frage, ob sich hieraus anderes ergäbe - insoweit nicht zurückgegriffen werden, weil diese dem Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht zur Verfügung standen.

d) Warum eine unterhalb der Schwelle des § 21 StG[X.] liegende Erkrankung hätte aufgeklärt werden müssen, zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Insoweit fehlen damit [X.]arlegungen, warum die Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 VwGO). Entsprechendes gilt für die mit der [X.]eschwerde in den Raum gestellte Frage, ob das Pfefferspray des [X.]n in seinem Spind hätte sichergestellt werden dürfen. [X.]ass der [X.] dieses Pfefferspray verwendet hatte, ist von ihm nie bestritten worden.

e) Soweit die [X.]eschwerde eine unterlassene [X.]eteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im behördlichen [X.]isziplinarverfahren rügt, ist damit kein Verfahrensfehler des Gerichts benannt. Einen Verfahrensmangel im Sinne der § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 [X.] NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO könnte dies nur dann nach sich ziehen, wenn das Oberverwaltungsgericht die sich aus § 54 Abs. 3 Satz 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.] NRW ergebende Verpflichtung verletzt hätte, auf die [X.]eseitigung eines solchen Mangels durch den [X.]ienstherrn hinzuwirken ([X.]eschluss vom 17. Juli 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 27.12 - juris Rn. 13).

Einen wesentlichen Mangel des behördlichen [X.]isziplinarverfahrens begründet eine unterlassene [X.]eteiligung der Gleichstellungsbeauftragten indes nur, soweit ihr Mitwirkungsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]GleiG verletzt worden ist. [X.]ies setzt voraus, dass die Maßnahme einen [X.]ezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufweist (Urteil vom 28. Februar 2013 - [X.]VerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 12 und 20). [X.]erartiges ist hier weder von der [X.]eschwerde dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

3. [X.]ie [X.]eschwerde hat auch keine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache aufgezeigt.

[X.]ie zum [X.] einer verminderten Schuldfähigkeit bezeichneten Rechtsfragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Minderung der Schuldfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorliegen. [X.]urchgreifende Verfahrensrügen hierzu hat der [X.] - wie oben dargelegt - nicht erhoben, sodass das Revisionsgericht hieran gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Soweit die [X.]eschwerde der Sache nach die Einzelfallwürdigung des [X.] in Zweifel zieht, ist dies nicht geeignet, eine grundsätzliche [X.]edeutsamkeit der Rechtssache darzutun.

4. [X.]em [X.]eschwerdevorbringen ist auch keine [X.]ivergenz zu entnehmen.

[X.]ie [X.]eschwerde benennt weder einen abstrakten Rechtssatz noch eine bestimmte Entscheidung, von der das angegriffene Urteil des [X.] abgewichen sein soll. Soweit dem Vorbringen ein Verweis auf das Urteil des [X.]undesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2013 - 2 [X.] - ([X.], 143) zu entnehmen sein sollte, handelt es sich dabei nicht um ein divergenzfähiges Gericht im Sinne des § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 [X.] NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

5. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 [X.] NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung für das [X.]eschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Gerichtskosten streitwertunabhängig bestimmt werden (§ 75 Satz 1 [X.] NRW i.V.m. [X.] und 62 des Gebührenverzeichnisses zu § 75 [X.] NRW).

Meta

2 B 45/14

07.11.2014

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. Februar 2014, Az: 3d A 2472/11.O, Urteil

§ 58 Abs 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133 Abs 3 S 1 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO, § 20 StGB, § 21 StGB, § 56 Abs 1 S 1 DG NW, § 57 Abs 1 S 1 DG NW, § 65 Abs 1 S 1 DG NW

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.11.2014, Az. 2 B 45/14 (REWIS RS 2014, 1521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1521

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