Bundespatentgericht, Urteil vom 30.09.2022, Az. 7 Ni 29/20 (EP)

7. Senat | REWIS RS 2022, 9226

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – „Waffenverschlusssystem“ – beschränkt verteidigte Fassung des Hauptantrags – teilweise Patentfähigkeit – keine Schutzbereichserweiterung - Priorität


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 018 508

([X.] 50 2007 002 683)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2022 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.]. [X.] und [X.]. Dr. rer. nat. Deibele

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 018 508 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

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I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 %, die Beklagte 60 %.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des in [X.] Verfahrenssprache mit Wirkung auch für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 2 018 508 (Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das am 15. Mai 2007 angemeldet worden ist und die Priorität aus der Gebrauchsmusteranmeldung [X.] vom 17. Mai 2006 beansprucht. Es trägt die Bezeichnung „[X.]“ und wird beim [X.] unter der Nummer 50 2007 002 683 geführt. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 23 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind. Patentanspruch 1 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 20 beziehen sich auf ein [X.], Patentanspruch 21 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 22 und 23 auf eine Waffe mit einem [X.] nach einem der vorstehenden Ansprüche.

2

Die erteilten Patentansprüche 1, 2, 21 und 23 lauten wie folgt (wobei an dieser Stelle in Patentanspruch 2 und auch im folgenden Text der offenbare Rechtschreibfehler des Wortes „Funktionhohlraum“ in „[X.]“ korrigiert worden ist, s. Unterstreichung):

3

1. [X.] (8) mit

4

- einem [X.] (16) und

5

- einem wenigstens eine [X.] (50, 52, 54, 56, 58, 60) sowie einen [X.] (22) aufweisenden [X.],

6

dadurch gekennzeichnet, dass der Verschlussträger (16) und der Schließfederkolben (22) derart zusammenwirkend ausgelegt sind, dass der Schließfederkolben (22) bei zurücklaufendem Verschlussträger (16) Flüssigkeit aus der wenigstens einen Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) verdrängt.

7

2. [X.] (8) nach Anspruch 1, mit wenigstens einem [X.] (38, 48) und wenigstens einer den Funktionshohlraum (38, 48) mit der Umgebung verbindenden Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58 60) derart, dass etwa in den [X.] (38, 48) eingetretenes, die Funktion des [X.]s (8) beeinträchtigendes Fluid durch die Fluid-Durchtritts-Öffnung(en) (50, 52, 54, 56, 58, 60) einfach und schnell nach außen ableitbar ist.

8

21. Waffe, insbesondere [X.], mit einem [X.] (8) nach einem der vorstehenden Ansprüche.

9

23. Waffe nach Anspruch 21 oder 22, bei der der Kolben (36) ein kurzer Gaskolben (36), der Zylinder (34) ein kurzer Gaszylinder (34) und die [X.] (30) eine Gasabnahmestange (30) ist, die von einer Gasabnahme (28) bis zum [X.] (16) reicht und derart mit dem [X.] (8) zusammenwirkt, dass sie den [X.] (16) antreibt und so über den vom [X.] (16) angetriebenen [X.] (22) Flüssigkeit aus der wenigstens einen [X.] (50, 52, 54, 56, 58,60) des [X.] verdrängt.

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 20 sowie 22 wird auf die [X.] 018 508 [X.] Bezug genommen.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent nicht mehr in der erteilten Fassung, sondern gemäß Hauptantrag in einer mit Schriftsatz vom 2. März 2022 eingereichten beschränkten Fassung, in der der erteilte Patentanspruch 1, der im Wesentlichen mit Merkmalen der erteilten Patentansprüche 2, 21 und 23 kombiniert wird, wie folgt geändert ist (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 unterstrichen):

1. [X.] (8) Waffe, nämlich [X.], mit einem [X.] (8) mit

- einem [X.] (16) und

- einem wenigstens eine [X.] (50, 52, 54, 56, 58, 60) sowie einen [X.] (22) aufweisenden [X.],

dadurch gekennzeichnet, dass der Verschlussträger (16) und der Schließfederkolben (22) derart zusammenwirkend ausgelegt sind, dass der Schließfederkolben (22) bei zurücklaufendem Verschlussträger (16) Flüssigkeit aus der wenigstens einen Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) verdrängt,

wobei das [X.] (8) wenigstens einen [X.] (38, 48) aufweist und die wenigstens eine Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) den [X.] (38, 48) mit der Umgebung verbindet, derart,

dass etwa in den [X.] (38, 48) eingetretene, die Funktion des [X.]s (8) beeinträchtigende Flüssigkeit durch die Fluid-Durchtritts-Öffnung(en) (50, 52, 54, 56, 58, 60) einfach und schnell nach außen ableitbar ist, und

wobei der [X.] einen kurzen Gaskolben (36), einen kurzen Gaszylinder (34) und eine Gasabnahmestange (30) aufweist, die von einer Gasabnahme (28) bis zum Verschlussträger (16) reicht und derart mit dem [X.] (8) zusammenwirkt,

dass sie den Verschlussträger (16) antreibt und so über den vom Verschlussträger (16) angetriebenen Schließfederkolben (22) Flüssigkeit aus der wenigstens einen Fluid-Durchtritts-Öffnung (50, 52, 54, 56, 58, 60) des Schließfedermechanismus verdrängt.

An den derart geänderten Patentanspruch 1 schließen sich gemäß Hauptantrag die [X.] 2 bis 19 an, die im Wesentlichen den erteilten [X.]n 3 bis 20 entsprechen und deren Wortlaut aus dem [X.] unter [X.] ersichtlich ist. Die erteilten Patentansprüche 2 sowie 21 bis 23 des Streitpatents sind in der Fassung gemäß Hauptantrag entfallen.

Des Weiteren verteidigt die Beklagte das Streitpatent in den Fassungen gemäß den [X.] bis [X.], hinsichtlich derer auf die Anlagen zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 2. März 2022 und 22. August 2022 Bezug genommen wird.

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 54, 56 EPÜ), hinsichtlich des neuen [X.] darüber hinaus Schutzbereichserweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. d EPÜ) und die Unzulässigkeit der Fassung auch mangels Klarheit und fehlender Ausführbarkeit, letzteres hinsichtlich der Patentansprüche 15 und 18 und der hierauf rückbezogenen Patentansprüche.

Die Klägerin reicht u. a. folgende Druckschriften und Dokumente ein:

PE3 Klageschrift vom [X.] (Verletzungsverfahren)

[X.] EP 2 018 508 [X.] (Streitpatentschrift)

[X.] [X.]1 (Prioritätsanmeldung zum Streitpatent)

PE8 WO 2007/131781 [X.] ([X.] zum Streitpatent)

PE8a Schreiben vom 18.11.2007 (Eingabe der Beklagten im Anmeldeverfahren des Streitpatents)

[X.] [X.] 1 895 719 A

[X.] [X.] 2 951 424

[X.] [X.] 3 553 876

[X.] WO 2007/114801 [X.] (nachveröffentlicht)

[X.]a [X.] 2006/0254414 [X.]

[X.] Auszug aus dem europäischen [X.] zu [X.] 877 312

[X.] [X.] 6 848 351 [X.]

[X.] Konstruktionszeichnung vom 12.5.2004 der K… GmbH

[X.] Schreiben von Herrn S… vom 19.2.2018 (zu [X.])

[X.] [X.] 4 100 855

PE18 Int. Recherchenbericht zum Streitpatent

[X.] [X.] 5 726 377

PE20 MANUAL “Maintenance Instructions C7 [X.] 2005-09-20”, Copyright 2005;

[X.] Konstruktionszeichnung [X.] 1994

[X.] [X.] 3 675 534

[X.] [X.] 6 779 289 B2

[X.] [X.] 6 901 691 [X.]

[X.] Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2021 im Verletzungsverfahren.

Die Klägerin, die hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents geltend gemacht hat, dieser könne die Priorität aus der Gebrauchsmusteranmeldung [X.] vom 17. Mai 2006 nicht wirksam in Anspruch nehmen, macht dies auch gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 2. März 2022 geltend. Die Anspruchsänderung könne das Problem der unberechtigten Prioritätsinanspruchnahme nicht lösen. Denn in der [X.] sei keine Waffe mit einem [X.] offenbart, bei welchem von einem zurücklaufenden [X.] durch eine (hintere) [X.], die Bestandteil des [X.] sei, Flüssigkeit verdrängt werde und wobei dieselbe [X.] einen [X.] mit der Umgebung derart verbinde, dass Flüssigkeit durch diese ein und dieselbe [X.] einfach und schnell nach außen ableitbar sei. In der [X.] sei klar unterschieden zwischen einem dem Nachladen dienenden [X.], der in einem hinteren [X.] 48 angeordnet sei und eine hintere [X.] aufweise, aus denen Flüssigkeit vom [X.] verdrängt werden könne, und einem Schlagbolzen zur Schussauslösung, der in einem vorderen [X.] 38 geführt sei, in welchem sich eine vordere [X.] 50 befinde, aus welcher beim Zurücklaufen des [X.]s auch keine Flüssigkeit verdrängt werden könne, da sich diese Öffnung vor dem [X.] befinde, so dass es dort beim Nachladen sogar zu einer Vergrößerung des resultierenden Volumens komme. Der gemäß dem Hauptantrag beanspruchte Gegenstand, der nicht mehr zwischen diesen verschiedenen Funktionshohlräumen und [X.]en unterscheide, sei daher nicht in der [X.] offenbart.

Den [X.] der unzulässigen Erweiterung, den die Klägerin hinsichtlich der erteilten Fassung darin gesehen hat, dass ein [X.] mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1, ohne das Zusammenwirken mit der Gasabnahmestange und ohne den Umstand, dass der [X.] den [X.] antreibe, in der ursprünglichen Anmeldung nicht offenbart sei, sieht die Klägerin auch hinsichtlich der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegeben. Es werde ausdrücklich bestritten, dass das Streitpatent eine [X.] ursprünglich offenbare, die im [X.] 16 angeordnet sei und durch welche sowohl die Funktion des [X.]s beeinträchtigende Flüssigkeit einfach und schnell nach außen ableitbar sei (Merkmal 1.5, s. Merkmalsgliederung unter [X.] der Gründe) als auch vom [X.] 22 Flüssigkeit verdrängt werden könne (Merkmal 1.7); denn beide Funktionen müssten anspruchsgemäß durch die [X.] realisiert werden. Es gebe keine ursprüngliche Offenbarung dafür, dass eine einzige [X.] im [X.] beide Funktionen (Merkmale 1.5 und 1.7) erfüllen könne.

Die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag erachtet die Klägerin zudem wegen Schutzbereichserweiterung für unzulässig. Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag enthalte u. a. eine abgewandelte, nämlich nicht wörtliche Kombination der erteilten Patentansprüche 1 und 2. Technisch handle es sich bei den Öffnungen gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 und dem erteilten Patentanspruch 2 um zwei unterschiedliche [X.]en. Die [X.](en) im [X.] (Absatz [0026] des Streitpatents), welche im erteilten Patentanspruch 1 definiert sei, sei eine andere als die [X.], die beispielsweise in Absatz [0024] des Streitpatents beschrieben und im erteilten Patentanspruch 2 beansprucht sei. Dieser technische Unterschied zwischen den beiden Arten von [X.]en werde in dem neuen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgegeben, denn der Anspruch zeige nicht mehr, dass es sich bei der [X.] gemäß Merkmal 1.2.1 und der [X.] gemäß Merkmal 1.4 um verschiedene Öffnungen mit unterschiedlichen Funktionen handle. Damit liege aber ein anderer Gegenstand als im ursprünglich erteilten Patentanspruch 1 vor, was zu einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs führe.

Darüber hinaus sieht die Klägerin die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag auch wegen fehlender Klarheit als unzulässig an. Die Klarheitsprüfung dürfe nicht deswegen unterbleiben, weil der neue Anspruch formell als eine Kombination erteilter Ansprüche erscheine. Die jetzt gewählte Formulierung führe zu einem anderen Gegenstand, der als solcher im Erteilungsverfahren nicht geprüft worden sei. Jedenfalls in Merkmal 1.4 sei eine Anpassung des aus dem erteilten Patentanspruch 2 übernommenen Merkmals erfolgt. Daher dürfe die Klarheit der Anspruchsfassung überprüft werden. Es bleibe unklar, ob sich „die [X.]“ (Merkmale 1.2.1 und 1.4) nun auf die Öffnung im hinteren [X.] ([X.]) – dann Verdrängen von Flüssigkeit durch den [X.] möglich – oder aber auf die Öffnung im vorderen [X.] (Schlagbolzenführung) – dann kein Verdrängen von Flüssigkeit durch den [X.] möglich – beziehe.

Die Klägerin, die hinsichtlich des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents geltend gemacht hat, dass dieser nicht neu gegenüber einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.] (letztere gemäß Art. 54 Abs. 3 EPÜ), [X.]a (letztere bei unwirksamer Priorität des Streitpatents), [X.], [X.] oder [X.] sei, erachtet auch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag für neuheitsschädlich getroffen an, so durch [X.], [X.] oder [X.].

Mit näheren Ausführungen trägt die Klägerin, die gegenüber dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 geltend gemacht hat, dass er gegenüber einer der Kombinationen der Entgegenhaltungen [X.] und [X.], [X.] und [X.], [X.] und [X.] oder [X.] und [X.] nicht erfinderisch sei, zudem vor, dass auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Hierbei gehe sie davon aus, dass es sich bei dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, der eine Kombination der erteilten Patentansprüche 2, 21 und 23 mit dem erteilten Patentanspruch 1 sei, um eine bloße Merkmalsaggregation handle, die keinen synergetischen Effekt aufweise. Daraus folge, dass die Merkmale der Patentansprüche 2, 21 und 23 jeweils isoliert und allein auf [X.] zu prüfen seien. Da die Merkmale der Patentansprüche 2, 21 und 23 ihrerseits nicht neu und erfinderisch seien, könnten sie dem neuheitsschädlich getroffenen Patentanspruch 1 keine [X.] verschaffen. Die Klägerin halte daher daran fest, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber [X.], [X.] (allein und in Kombination mit [X.]), [X.] (allein und in Kombination mit [X.]), [X.] (in Kombination mit [X.] oder [X.]) nicht neu, jedenfalls nicht erfinderisch sei. Darüber hinaus fehle die erfinderische Tätigkeit auch gegenüber einer Kombination der Druckschriften [X.] und [X.].

Die Klägerin halte auch weiter daran fest, dass die [X.]a als Stand der Technik gemäß Art. 54 Abs. 2 EPÜ zu berücksichtigen sei, da die Priorität des Streitpatents nicht wirksam in Anspruch genommen sei.

Das Dokument [X.], eine technische Zeichnung vom 12. Mai 2004 der K…
GmbH, sei dem Stand der Technik zuzurechnen. Diese Zeichnung sei zusammen mit einem Angebot, dass die [X.] im Mai 2004 der Firma O…
oHG zur Lieferung eines Schließfederführungsrohrs (hier
als „receiver extension“ bezeichnet) unterbreitet habe, letzterer Firma übermittelt worden. Bei der Herstellung von industriell gefertigten Waffen würden üblicherweise viele Teile von externen Lieferanten zugekauft. Das angebotene Schließfederführungsrohr diene u.a. der schnellen Abfuhr von in die Waffe eingetretenem Wasser. Eine Geheimhaltungsvereinbarung habe nicht bestanden. Die Klägerin reicht zum Zeitpunkt und den Umständen der behaupteten Vorveröffentlichung eine Bestätigung des damaligen Geschäftsführers der Firma [X.] ein ([X.]) und stellt ihre Behauptungen
unter Zeugenbeweis.

Hinsichtlich der abhängigen Patentansprüche macht die Klägerin des Weiteren geltend, dass Patentanspruch 15 und die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 16 und 17 nicht ausführbar seien. Die [X.] könne sich nicht gleichzeitig sowohl im [X.] als auch im Schaft bzw. in der Schulterstütze befinden, denn weder Schaft noch Schulterstütze gehörten zum [X.]. Auch Patentanspruch 18, dessen Gegenstand völlig unbestimmt sei, allenfalls eine Aufgabenstellung angebe, sei nicht ausführbar.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 018 508 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der Fassung des [X.] vom 2. März 2022 richtet,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der Fassung der in der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten [X.] bis [X.] richtet, nämlich Hilfsantrag I vom 2. März 2022,

[X.]I bis [X.] vom 22. August 2022.

Die Beklagte reicht zur Stützung ihres Vortrags u. a. folgende Druckschrift ein:

[X.] 34 „Schutzvermerke zur Beschränkung der Nutzung von Dokumenten und Produkten“, Seiten 1 bis 3, Januar 1998, hrsg. von [X.] Deutsches Institut für Normung e.V.

Die Beklagte tritt mit näheren Ausführungen dem Vortrag der Klägerin in allen Punkten entgegen. Das Streitpatent habe in der Fassung nach Hauptantrag, zumindest in der Fassung einer der Hilfsanträge Bestand. Die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sei zulässig, weder sei sie wegen Überschreitung der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert noch liege eine Schutzbereichserweiterung oder eine Unklarheit vor. Das Streitpatent sei in der Fassung gemäß Hauptantrag auch für patentfähig zu erachten. Die von der Klägerin genannten Druckschriften und Dokumente offenbarten jeweils nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und seien auch nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit in Frage zu stellen. Die Beklagte bestreitet bezüglich [X.] zudem, dass die Konstruktionszeichnung an [X.] übersandt worden sei;
selbst wenn dies der Fall gewesen sei, sei die öffentliche Zugänglichkeit der Zeichnung zu verneinen, zumal sie deutlich den Aufdruck „Schutzvermerk [X.] 34 beachten“ trage.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 8. Juni 2022 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt sowie weitere rechtliche Hinweise in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2022 gegeben.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2022 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig und in der Sache teilweise begründet.

Ohne Sachprüfung ist das Streitpatent insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der [X.] in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung gemäß Hauptantrag hinausgeht (vgl. [X.], 404 – [X.]; [X.]/[X.], [X.], 11. Auflage., § 81 Rdn. 129).

Darüber hinaus ist die Klage unbegründet, denn das Streitpatent erweist sich in der Fassung des [X.] als rechtsbeständig. Die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 54, 56 EPÜ) liegen insoweit nicht vor; ebenso wenig fehlt es der Anspruchsfassung wegen Erweiterung des Schutzbereichs (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 4 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. d EPÜ) oder aus anderen Gründen an der Zulässigkeit.

Auf die Frage, ob das Streitpatent auch in einer der Fassungen nach den [X.] bis [X.] Bestand hätte, kam es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

I.

1. [X.] betrifft ein [X.], d. h. ein Verschlusssystem für Feuerwaffen (vgl. [X.] [X.], Absatz [0001]).

Derartige Systeme dienten in der Regel dazu, eine Feuerwaffe mit einem Verschlussmechanismus zur Abgabe eines Schusses zu verschließen, danach wieder zu öffnen, mit einem Lademechanismus nachzuladen und erneut einen Schuss abgeben zu können (vgl. Absatz [0002]). [X.] mit unterschiedlichen Ladenmechanismen, wie man sie beispielsweise bei [X.]n oder Rückstoßladern finde, seien bekannt. Solche Systeme dienten dem automatischen Laden bzw. Nachladen einer automatischen oder halbautomatischen Waffe. Sie ließen sich aber auch manuell betätigen. Im Übrigen seien auch Repetiersysteme zum manuellen Laden bzw. Nachladen sowie zum Öffnen und Schließen eines Verschlussmechanismus bekannt (vgl. Absatz [0003]). Allgemein hätten Feuerwaffen, [X.], Rückstoßlader und auch manuelle Repetiersysteme den Nachteil, dass sie bei einem Einsatz aus einer Flüssigkeit heraus, beispielsweise bei einem Auftauchen aus dem Meer, bzw. nach einem Eintauchen oder nach einem Aufenthalt in einer Flüssigkeit, nicht funktionssicher, zumeist überhaupt nicht funktionsfähig seien. Die Flüssigkeit, insbesondere Wasser, dringe nämlich in das [X.], insbesondere das [X.], ein (vgl. Absatz [0011]). So könne die Zündung einer Patrone verhindert werden. Die zur Zündung erforderlichen beweglichen Elemente, beispielsweise der Schlagbolzen, könnten von der Flüssigkeit so stark abgebremst werden, dass beispielsweise der Schlagbolzen nur noch mit einer für eine Schussauslösung unzureichenden Energie auf das Zündplättchen auftreffe (vgl. Absatz [0012]). Das Problem von in Waffen eindringenden Flüssigkeiten sei vom Stand der Technik her bekannt und werde z. B. in der [X.] 4 100 855 A, die eine Grundlage für den Oberbegriff des Anspruchs 1 bildet, [X.] 3 300 888 A und [X.] 3 553 876 behandelt (vgl. Absatz [0013]).

Ausgehend davon liege dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein [X.] bzw. eine damit ausgestattete Waffe gegen etwaige Funktionsstörungen robuster zu machen, insbesondere Störungen aufgrund eines etwaigen Aufenthaltes im Wasser oder einer anderen Flüssigkeit (vgl. Absatz [0014]).

2. Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vom 2. März 2022 gelöst werden, der wie folgt gegliedert werden kann:

1. Waffe, nämlich [X.], mit einem [X.] (8) mit

1.1 - einem [X.] (16) und

1.2 - einem

1.2.1 wenigstens eine [X.] (50, 52, 54, 56, 58, 60) sowie

1.2.2 einen [X.] (22)

1.2 aufweisenden [X.],

dadurch gekennzeichnet, dass

1.3 der [X.] (16) und der [X.] (22) derart zusammenwirkend ausgelegt sind, dass der [X.] (22) bei zurücklaufendem [X.] (16) Flüssigkeit aus der wenigstens einen [X.] (50, 52, 54, 56, 58, 60) verdrängt,

1.4 wobei das [X.] (8) wenigstens einen [X.] (38, 48) aufweist und die wenigstens eine [X.] (50, 52, 54, 56, 58 60) den [X.] (38, 48) mit der Umgebung verbindet, derart,

1.5 dass etwa in den [X.] (38, 48) eingetretene, die Funktion des [X.]s (8) beeinträchtigende Flüssigkeit durch die [X.](en) (50, 52, 54, 56, 58, 60) einfach und schnell nach außen ableitbar ist, und

1.6 wobei der [X.] einen kurzen [X.] (36), einen kurzen [X.] (34) und eine [X.] (30) aufweist, die von einer Gasabnahme (28) bis zum [X.] (16) reicht und derart mit dem [X.] (8) zusammenwirkt,

1.7 dass sie den [X.] (16) antreibt und so über den vom [X.] (16) angetriebenen [X.] (22) Flüssigkeit aus der wenigstens einen [X.] (50, 52, 54, 56, 58, 60) des [X.] verdrängt.

An diesen Patentanspruch schließen sich die Patentansprüche 2 bis 19 gemäß Hauptantrag an.

3. Als maßgeblicher [X.], auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Diplomingenieur (FH) bzw. ein Bachelor der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrungen in der Konstruktion von Handfeuerwaffen anzusehen.

4. Dieser Fachmann geht bei der Auslegung der Merkmale des Patentanspruchs 1 von folgendem Verständnis aus:

Nach vorliegendem Hauptantrag ist der Patentanspruch 1 nunmehr auf eine Waffe, nämlich einen [X.], mit einem [X.] gerichtet. [X.] sind selbstladende Feuerwaffen, bei denen der Verschluss fest verriegelt ist. Bei einer Schussabgabe wird ein Teil des [X.] durch eine oder mehrere Gasentnahme(n) aus einem Rohr abgeleitet und einem Selbstlademechanismus zugeführt. Die Energie dieses unter sehr hohem Druck stehenden [X.] entriegelt und öffnet den Verschluss und leitet einen Nachladevorgang ein (vgl. [X.] [X.], Absatz [0005]).

Das [X.] dient dazu, die Waffe mit einem Verschlussmechanismus zur Abgabe eines Schusses zu verschließen, danach wieder zu öffnen, mit einem Lademechanismus nachzuladen und erneut einen Schuss abgeben zu können (vgl. Absätze [0001], [0002]). Das Verschlusssystem umfasst einen schließbaren Verschluss und einen [X.] (Merkmal 1.2). Der Verschluss kann grundsätzlich einstückig sein und umfasst einen [X.] (Merkmal 1.1) und einen daran angeordneten [X.] (vgl. Absatz [0022]).

Im Ausführungsbeispiel ist ein [X.] beschrieben (vgl. Absatz [0035], Figur 1).

Abbildung

Diese Waffe verfügt u. a. über ein Rohr 4, ein Verschlusssystem 8 und einen Schaft 12. Der hin- und herbewegliche Verschluss mit einem [X.] 16 und einem relativ zu diesem drehbaren [X.] 18 ist hier zweiteilig ausgebildet. Der [X.] ist in einem [X.] 48 angeordnet und spannt mit einer [X.] 24 über einen hin- und herbeweglichen [X.] 22 (Merkmal 1.2.2) den [X.] 16 nach vorne. Der [X.] weist eine [X.] 50, 52, 54, 56, 58, 60 (Merkmal 1.2.1) (vgl. Absätze [0036], [0037], Figuren 1, 2) auf.

In der Beschreibung ist angegeben, dass das [X.] mehrere [X.]en, vorzugsweise wenigstens zwei [X.]en umfasst, wobei wenigstens eine vordere und wenigstens eine hintere [X.], jeweils in einem vorderen [X.] (Schlagbolzenführung) und in einem hinteren [X.] ([X.]) angeordnet ist (vgl. Absätze [0022], [0023], [0037]). Besonders bevorzugt sind wenigstens eine [X.] im [X.] (also in der Schlagbolzenführung) und wenigstens fünf [X.]en im [X.] angeordnet (vgl. Absatz [0026]).

Abbildung

Die im Merkmal 1.2.1 dem [X.] zugeordnete [X.] 50 soll gemäß Ausführungsbeispiel im vorderen [X.] 38 (Schlagbolzenführung) angeordnet sein. Die weiteren [X.]en 52, 54, 56, 58 und 60 verbinden den hinteren [X.] 48 ([X.]) mit dem Außenraum (vgl. Absatz [0042], Figuren 2, 3, 5) (Merkmale 1.4, 1.5).

Bezüglich der Anordnung der [X.] 50 im [X.] (Merkmale 1.2, 1.2.1) bzw. in der Schlagbolzenführung (Ausführungsbeispiel) besteht scheinbar ein Widerspruch.

Abbildung

Eine [X.] (50, 52, 54, 56, 58, 60) kann sowohl in der [X.] im [X.] (vgl. erteilte Patentansprüche 7, 8, 10) als auch in der Wandung des [X.]es 27 des [X.] 48 (vgl. erteilte Patentanspruche 12 bis 15) angeordnet sein. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Merkmale 1.2 und 1.2.1, gemäß dem der [X.] nach Merkmal 1.2 wenigstens eine der in Merkmal 1.2.1 genannten [X.]en 50, 52, 54, 56, 58, 60 aufweist. Es kann also eine im [X.] angeordnete [X.] das Bezugszeichen 50 tragen. Dann müsste allerdings eine [X.] in der Schlagbolzenführung im [X.] ein anderes Bezugszeichen 52, 54, 56, 58, 60 tragen. Daraus folgt, dass die Bezugszeichen 50, 52, 54, 56, 58, 60 entweder eine [X.] in der Schlagbolzenführung im [X.] oder eine [X.] im [X.] bezeichnen.

Eine [X.] kann grundsätzlich beliebig ausgestaltet und angeordnet sein, solange sie einen Flüssigkeitsaustritt aus der Waffe garantiert (vgl. Absatz [0020]). Mit der entsprechenden Ausgestaltung und Anordnung wird bezweckt, dass die [X.] den [X.] derart mit der Umgebung verbindet, dass die in den [X.] eingetretene, die Funktion des [X.]s beeinträchtigende Flüssigkeit durch die [X.] einfach und schnell nach außen ableitbar ist (Merkmale 1.4, 1.5). Die Funktionsangabe „einfach und schnell“ ist jedoch nicht geeignet, den Gegenstand des Anspruchs näher zu definieren, so dass diese Angabe bei der [X.] nicht zur Abgrenzung vom Stand der Technik beizutragen vermag.

Gemäß [X.] [X.] dienen [X.]e in der Regel dazu, eine Feuerwaffe mit einem Verschlussmechanismus zur Abgabe eines Schusses zu verschließen, danach wieder zu öffnen, mit einem Lademechanismus nachzuladen und erneut einen Schuss abgeben zu können (vgl. Absätze [0001], [0002]). Dazu verfügt der nun beanspruchte [X.] über einen Selbstlademechanismus (vgl. Absätze [0005], [0006]). Eine Beeinträchtigung durch Flüssigkeit im Sinne des Merkmals 1.5 liegt dann vor, wenn bereits eine der zuvor genannten Funktionen nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden kann. Um dem zu begegnen, ist wenigstens eine [X.] vorgesehen, damit in die Waffe eingedrungene Flüssigkeit rasch ablaufen und etwaige Flüssigkeitsreste bei einer Schussabgabe und beim Nachladen aus dem Inneren des Verschlusssystems bzw. aus der Waffe verdrängt werden können (vgl. Absatz [0019]). Die in Absatz [0024] genannte vordere [X.] im [X.] gewährleistet die Abgabe von zumindest einem Schuss. Mit [X.]en im [X.] und im [X.] ist auch das Nachladen gewährleistet (vgl. Absatz [0026]).

Die Angabe „nach außen ableitbar“ in Merkmal 1.5 steht nicht im Widerspruch zu den Merkmalen 1.3 und 1.7, gemäß denen Flüssigkeit aus der wenigstens einen [X.] verdrängt wird. Gemäß Absatz [0019] erlaubt die Verwendung von wenigstens einer [X.] eine gezielte Wasser- oder Flüssigkeitskanalführung, insbesondere derart, dass - nach einem Untertauchen der Waffe in einer Flüssigkeit - in die Waffe eingedrungene Flüssigkeit rasch ablaufen und etwaige Flüssigkeitsreste bei einer Schussabgabe und beim Nachladen aus dem Inneren des Verschlusssystems bzw. aus der Waffe verdrängt werden können. Gemäß Ausführungsbeispiel kann einerseits die Flüssigkeit passiv, ohne ein Zutun des Waffenführers oder eines Waffenmechanismus durch eine oder mehrere der [X.]en 50 bis 60 abfließen oder aktiv durch eine Schussauslösung und ein automatisches oder manuelles Nachladen bzw. erneutes Spannen des [X.] aus dem Verschlusssystem verdrängt werden. Dabei läuft die Flüssigkeit aus der vorderen [X.] 50 in und durch den Magazinschacht 6 oder in bzw. durch ein sich dort befindendes Magazin und tritt nach unten aus. Durch die fünf hinteren [X.]en 52, 54, 56, 58, 60 läuft sie in bzw. durch den Schaft 12 radial nach unten und/oder in bzw. durch die [X.]rstütze 62 axial nach hinten (vgl. Absatz [0042]).

Eine beanspruchte [X.] erlaubt somit das passive Ablaufen als auch das Verdrängen von Flüssigkeit aus der Waffe. Dies wird durch gezielte Wasser- oder Flüssigkeitskanalführung - also einer entsprechenden Leitung oder Ableitung - bewirkt. Daraus folgt, dass die wenigstens eine [X.] gewährleistet, dass die verdrängte Flüssigkeit nach außen ableitbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise (vgl. Anspruch 19) die Flüssigkeit in die Waffe eingetreten ist.

Merkmal 1.3 fordert, dass der [X.] (16) und der [X.] (22) derart zusammenwirkend ausgelegt sind, dass der [X.] (22) bei zurücklaufendem [X.] (16) Flüssigkeit aus der wenigstens einen [X.] (50, 52, 54, 56, 58, 60) verdrängt. Dass es sich dabei um zwei getrennte Bauteile handelt, kommt bei Berücksichtigung des Merkmals 1.7 zum Ausdruck, gemäß dem der [X.] den [X.] antreibt, so dass dieser Flüssigkeit aus der [X.] des [X.] verdrängt. Ob die verdrängte Flüssigkeit ausreicht, die Waffe ohne Beeinträchtigungen zu betreiben, ist Gegenstand des Merkmals 1.5.

Mit Merkmal 1.6 wird die Bauart des [X.]s definiert. Bei den meisten Systemen ([X.]n) werden die [X.] nach Verlassen der Gasentnahme auf einen [X.] geleitet, der seinerseits den Gasdruck mittels einer [X.] auf den Verschluss, genauer einen [X.], überträgt. Bei einem [X.] ist der Weg des [X.] kürzer als der des [X.]s. Bei einem [X.] legt der [X.] beim Ladevorgang den gleichen Weg zurück wie der [X.] (vgl. Absatz [0007]).

Das Merkmal 1.6 verlangt in Verbindung mit Merkmal 1.7, dass der [X.] einen kurzen [X.] (36), einen kurzen [X.] (34) und eine [X.] (30) aufweist, die von einer Gasabnahme (28) bis zum [X.] (16) reicht und derart mit dem [X.] (8) zusammenwirkt, dass sie den [X.] (16) antreibt.

Gemäß Absatz [0031] wird das [X.] bei einem [X.] verwendet, wobei bevorzugt ein short-stroke-[X.]ystem mit einem kurzen [X.] verwendet wird. Ein solcher in Absatz [0031] genannter [X.] umfasst gemäß Absatz [0032] eine [X.], einen Kolben und einen kurzen Zylinder. Besonders bevorzugt ist der Kolben ein kurzer [X.], der Zylinder ein kurzer [X.] und die [X.] eine [X.].

Kommt also gemäß Absatz [0032] ein kurzer [X.] zum Einsatz, so handelt es sich gemäß Absatz [0031] um ein short-stroke-[X.]ystem. Dies trifft auf Merkmal 1.6 zu.

Die [X.] reicht gemäß Absatz [0032] von einer Gasabnahme bis zum [X.] und wirkt derart mit dem Verschlusssystem zusammen, dass sie den [X.] antreibt. Soweit besteht Übereinstimmung mit den Merkmalen 1.6 und 1.7.

Nach Absatz [0032] können die [X.] (also die [X.]) und der [X.] miteinander gekoppelt sein oder auch nicht. Nachdem in Merkmal 1.6 ein kurzer [X.] genannt ist, und es sich folglich um ein short-stroke-[X.]ystem handelt, und der Patentanspruch 1 keine Angabe zur Kopplung von [X.] und [X.] miteinander enthält, ist davon auszugehen, dass eine solche Kopplung gerade nicht vorliegt. Damit kann, wie bei dem aus dem Stand der Technik bekannten [X.], der Weg des [X.] kürzer als der des [X.]s sein (vgl. Absatz [0007]).

II.

1. Der Hauptantrag ist zulässig. Seine Fassung geht weder über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen (s. [X.] WO 2007/131781 [X.], eingereicht als [X.]) hinaus noch ist eine Schutzbereichserweiterung gegeben.

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist gemäß Merkmal 1 nunmehr auf eine Waffe, nämlich einen [X.], mit einem [X.] (8) gerichtet. Die [X.] ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 21 (vgl. [X.] [X.]) und dem erteilten Patentanspruch 21 (vgl. [X.] [X.]).

Die Merkmale 1.4 und 1.5 finden ihre Stütze im ursprünglichen Patentanspruch 1 und im erteilten Patentanspruch 2. Im ursprünglichen Patentanspruch 1 sind dem [X.] die Bezugszeichen 50, 52, 54, 56, 58, 60 der [X.]en zugewiesen. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler, denn bei einem [X.] handelt es sich um einen [X.], wie sich aus der Anmeldung ergibt (vgl. [X.], Seite 6, Zeilen 6 bis 8, Seite 10, Zeilen 13, 14).

Die Merkmale 1.6 und 1.7 gehen auf den ursprünglichen und erteilten Patentanspruch 23 zurück.

Durch die abgewandelte Kombination der erteilten Patentansprüche 1 und 2 in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich auch keine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs.

Der erteilte Patentanspruch 2 enthält das Merkmal „wenigstens einem [X.] (38, 48) und wenigstens einer den Funktionhohlraum (38, 48) mit der Umgebung verbindenden [X.] (50, 52, 54, 56, 58 60)“, das aufgenommen in den Patentanspruch 1 nunmehr lautet „wenigstens einen [X.] (38, 48) aufweist und die wenigstens eine [X.] (50, 52, 54, 56, 58 60) den Funktionhohlraum (38, 48) mit der Umgebung verbindet“.

Nach dem Wortlaut der [X.] (vgl. [X.], Seite 4, Zeilen 9 bis 16) und der [X.] (vgl. [X.], Absatz [0016]) weist das [X.] auf bzw. umfasst es wenigstens eine einen [X.], insbesondere [X.], mit der Umgebung verbindende [X.], so dass etwa in den [X.] eingetretenes, die Funktion des [X.] durch die [X.](en) einfach und schnell nach außen ableitbar ist. Im Patentanspruch 1 der [X.] [X.] heißt es sinngemäß übereinstimmend: „…wenigstens einer den [X.] (38, 48) mit der Umgebung verbindenden [X.] (50, 52, 54, 56, 58, 60) derart, daß etwa in den [X.] (38, 48) eingetretenes, die Funktion des Verschlußsystems (8) beeinträchtigendes Fluid durch die [X.](en) (50, 52, 54, 56, 58, 60) einfach und schnell nach außen ableitbar ist.“.

Daraus ist ersichtlich, dass auch durch die [X.]en im [X.] 48, die im Ausführungsbeispiel die Bezugszeichen 52, 54, 56, 58 und 60 tragen, eingetretenes, die Funktion des [X.] einfach und schnell nach außen ableitbar ist. Dies gilt ohne Einschränkungen für die genannten und in Figur 5 dargestellten [X.]en 56 und 60 bei schräg nach unten gerichtetem Schaft.

Gegenüber der Anmeldung enthält das Streitpatent vor dem Absatz [0016] in Absatz [0015] zusätzlich die Angabe, dass beim [X.] der [X.] und der [X.] derart zusammenwirkend ausgelegt sind, das der [X.] bei zurücklaufendem [X.] Flüssigkeit aus der wenigstens einen [X.] verdrängt. Diese Angabe ist erst im Laufe des Erteilungsverfahrens eingefügt worden.

Zur Erläuterung ist ausgeführt (vgl. [X.], Seite 5, Zeilen 4 bis 10; [X.], Absatz [0019]), dass wenigstens eine [X.] eine gezielte Wasser- oder Flüssigkeitskanalführung erlaubt, insbesondere derart, dass - nach einem Untertauchen der Waffe in einer Flüssigkeit - in die Waffe eingedrungene Flüssigkeit rasch ablaufen und etwaige Flüssigkeitsreste bei einer Schussabgabe und beim Nachladen aus dem Inneren des Verschlusssystems bzw. aus der Waffe verdrängt werden können.

Daraus folgt, dass durch die wenigstens eine [X.] eingedrungene Flüssigkeit rasch ablaufen kann, und etwaige Flüssigkeitsreste, beispielsweise im [X.], bei der Schussabgabe und beim Nachladen verdrängt werden können.

Wie in Abschnitt [X.] zur Auslegung der Merkmale bereits ausgeführt, kann die in den Merkmalen 1.2.1, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.7 angegebene [X.] 50 im [X.] angeordnet sein und muss damit nicht - wie im Ausführungsbeispiel angegeben - im [X.] angeordnet sein. Für dieses Verständnis sprechen auch die Patentansprüche 1, 12 bis 15 und 20 der [X.] [X.], nach denen die [X.] 50 im [X.] angeordnet sein kann.

Der Auffassung der Klägerin, es handele sich bei den in den erteilten Patentansprüchen 1 und 2 genannten [X.]en um verschiedene Öffnungen mit unterschiedlichen Funktionen, kann daher nicht beigetreten werden.

Die zulässige Einfügung des Begriffs „[X.]“ in den abhängigen Patentansprüchen 2 bis 6 und 18 ist durch die erteilten und ursprünglichen Patentansprüche 1 und 3 bis 7 sowie 19 gedeckt.

Die zulässige Kennzeichnung der [X.] in den Patentansprüchen 9 und 10 als weitere [X.] findet ihre Stütze in der [X.] (vgl. [X.], Absatz [0042]) bzw. der [X.] (vgl. [X.], Seite 13, Zeilen 5 bis 15).

2. Der Zulässigkeit des [X.] steht auch nicht das Erfordernis der Klarheit gemäß Art. 84 Satz 2 EPÜ entgegen.

Im vorliegenden Fall sieht der Senat es als nicht statthaft an, die Klarheit zu überprüfen, da der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lediglich Merkmale der erteilten Patentansprüche 1, 2, 21 und 23 umfasst. Im Falle einer Selbstbeschränkung durch den Patentinhaber im [X.] ist eine Prüfung der Klarheit des beschränkten Patentanspruchs jedenfalls insoweit nicht statthaft, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2015, [X.], [X.], 361 - Fugenband).

Unabhängig davon liegt die Klarheit vor. Dass die in den Merkmalen 1.2.1, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.7 angegebene [X.] 50, die gemäß Ausführungsbeispiel im [X.] angeordnet ist, alternativ auch im [X.] angeordnet sein kann, ist bereits unter Abschnitt [X.] festgestellt worden.

Durch die zulässige Änderung der Formulierung von einer [X.] (erteilter Anspruch 2) in die [X.] (nun Merkmal 1.4), bei der Aufnahme der Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2 in den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, ist klargestellt, dass es sich um die in den Merkmalen 1.2.1 und 1.3 angegebene [X.] handelt.

Zur Erläuterung der Angabe „einfach und schnell nach außen ableitbar“ in Merkmal 1.5 ist im Streitpatent angegeben, dass die Verwendung von wenigstens einer [X.] eine gezielte Wasser- oder Flüssigkeitskanalführung erlaubt, insbesondere derart, dass - nach einem Untertauchen der Waffe in einer Flüssigkeit - in die Waffe eingedrungene Flüssigkeit rasch ablaufen kann. Eine Ausgestaltung der [X.] als runde Bohrung, in die ein Rohrstück eingesetzt ist, ermöglicht ein schnelles Ablaufen von Flüssigkeit (vgl. [X.], Absätze [0019], [0021]). Die vordere Fluid-Durchtritts-Öffnung, also die Fluid-Durchtritts-Öffnung 50, kann sich seitlich, schräg, radial nach oben oder nach unten oder anders erstrecken. Bevorzugt erstreckt sie sich im Verschlussträger, lotrecht zur Seelenachse der Waffe unterhalb des [X.] als Radialbohrung nach unten und ist so angeordnet, dass sie an den [X.] angrenzt und unterhalb des [X.] liegt (Ansprüche 10, 11). Diese Anordnung hat den Vorteil, dass der Schlagbolzen frei beweglich und funktionsfähig bleibt, wenn sich hier eine Flüssigkeit befindet. Es gewährleistet ein schnelles Ablaufen der Flüssigkeit bzw. kann sie durch das Auslösen des [X.] aus dem Schlagbolzenführungsbereich leicht verdrängt werden (vgl. [X.], Absatz [0024]). Zudem soll die Fluid-Durchtritts-Öffnung derart angeordnet und ausgestaltet sein, dass sie - nach einem Eintauchen oder Aufenthalt des Verschlusssystems in einer Flüssigkeit oder einem sonstigen Eindringen von Flüssigkeit in einen Funktions(hohl)raum - eine Flüssigkeitsableitung innerhalb von 1-3 Sekunden gewährleistet (Anspruch 19), da so ein besonders schneller Waffeneinsatz möglich ist (vgl. [X.], Absatz [0030]).

Fehlende Klarheit ist somit nicht festzustellen. Allerdings vermag die Funktionsangabe „einfach und schnell“ ohnehin nicht zur Abgrenzung vom Stand der Technik beizutragen (vgl. Abschnitt [X.].).

3. Der Gegenstand der Patentansprüche 15 und 18 und der hierauf rückbezogenen Patentansprüche gemäß Hauptantrag ist ausführbar.

Der Patentanspruch 15 gemäß Hauptantrag lautet:

15. Waffe (8) nach einem der Ansprüche 11 bis 14, bei der sich die [X.] (52, 54, 56, 58, 60) im Schaft (12) und/oder in einer [X.]rstütze (62) befindet.

Gemäß Absatz [0025] der [X.] [X.] befindet sich eine hintere [X.] bevorzugt unmittelbar in der Wandung des [X.]es und/oder im Schaft und/oder in der [X.]rstütze. Figur 1 zeigt den Schaft 12 mit der [X.]rstütze 62, der das [X.] 27 umgibt. Je nach Ausgestaltung von Schaft bzw. [X.]rstütze und deren Anordnung am [X.] kann es erforderlich sein, eine [X.] im [X.] und im Schaft bzw. in der [X.]rstütze vorzusehen, um die Flüssigkeit nach außen abzuleiten.

Der Patentanspruch 18 gemäß Hauptantrag lautet:

18. Waffe nach einem der vorstehenden Ansprüche, bei der die wenigstens eine [X.] (50, 52, 54, 56, 58, 60) des [X.]s derart angeordnet und ausgestaltet ist, dass sie - nach einem Eintauchen oder Aufenthalt des Verschlusssystems (8) in einer Flüssigkeit oder einem sonstigen Eindringen von Flüssigkeit in einen [X.] (38, 48) - eine Flüssigkeitsableitung innerhalb von 1-3 Sekunden gewährleistet.

Patentanspruch 18 fordert, dass durch entsprechende Anordnung und Ausgestaltung der wenigstens einen [X.] in einen [X.] eingedrungene Flüssigkeit innerhalb von 1-3 Sekunden abgeleitet wird. Die Absätze [0020], [0021], [0025], [0044] und [0045] in Verbindung mit den Figuren 4 und 5 geben dem Fachmann entsprechende Hinweise bezüglich einer solchen Anordnung und Ausgestaltung.

4. [X.] in der nach Hauptantrag verteidigten Fassung nimmt die Priorität aus der [X.] Gebrauchsmusteranmeldung 20 2006 007 925.4 (Gebrauchsmusterschrift [X.], eingereicht als Anlage [X.]) zu Recht in Anspruch.

Nach dem Wortlaut der prioritätsbegründenden Gebrauchsmusteranmeldung (vgl. [X.], Absatz [0014]) weist das [X.] wenigstens eine einen [X.], insbesondere [X.], mit der Umgebung verbindende [X.] auf, so dass etwa in den [X.] eingetretenes, die Funktion des [X.] durch die [X.](en) einfach und schnell nach außen ableitbar ist. Im Patentanspruch 1 der [X.] heißt es sinngemäß übereinstimmend: „…wenigstens einer den [X.] (38, 48) mit der Umgebung verbindenden [X.] (50, 52, 54, 56, 58, 60) derart, daß etwa in den [X.] (38, 48) eingetretenes, die Funktion des Verschlußsystems (8) beeinträchtigendes Fluid durch die [X.](en) (50, 52, 54, 56, 58, 60) einfach und schnell nach außen ableitbar ist.“.

Daraus ist ersichtlich, dass auch durch die [X.]en im [X.] 48 ([X.]), die im Ausführungsbeispiel die Bezugszeichen 52, 54, 56, 58 und 60 tragen, eingetretenes, die Funktion des [X.] einfach und schnell nach außen ableitbar ist.

Weiter ist in [X.] (vgl. Absatz [0017]) ausgeführt, wenigstens eine [X.] erlaubt eine gezielte Wasser- oder Flüssigkeitskanalführung, insbesondere derart, dass - nach einem Untertauchen der Waffe in einer Flüssigkeit - in die Waffe eingedrungene Flüssigkeit rasch ablaufen und etwaige Flüssigkeitsreste bei einer Schussabgabe und beim Nachladen aus dem Inneren des Verschlusssystems bzw. aus der Waffe verdrängt werden können.

Daraus folgt, dass durch die wenigstens eine [X.] eingedrungene Flüssigkeit rasch ablaufen kann, und etwaige Flüssigkeitsreste, beispielsweise im [X.] 48 ([X.]), bei der Schussabgabe und beim Nachladen verdrängt werden können.

Auch für die prioritätsbegründende Gebrauchsmusteranmeldung gilt mit Blick auf die [X.] 1, 12 bis 15 oder 20 die Auslegung, dass die [X.] 50 nicht - wie im Ausführungsbeispiel angegeben - im [X.] angeordnet sein muss, sondern alternativ im [X.] angeordnet sein kann.

5. In der Fassung gemäß Hauptantrag erweist sich der Gegenstand des Streitpatents auch als patentfähig.

5.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu gegenüber den Schriften [X.], [X.] und [X.].

a) Die Druckschrift [X.] 6 848 351 [X.] ([X.]) betrifft eine automatische/halbautomatische Waffe, insbesondere eine Modifikation des Typs [X.] (vgl. Spalte 1, Zeilen 5 bis 8). Es handelt sich um einen [X.] mit einem [X.] (vgl. Spalte 2, Zeilen 19 bis 26, Spalte 4, Zeilen 6 bis 13, Figur 2; Merkmal 1).

Das [X.] weist einen [X.] (bolt carrier 22) und einen [X.] ([X.]) auf (vgl. Spalte 4, Zeilen 6 bis 13, Figur 2; Spalte 6, Zeilen 18 bis 29, Figuren 1, 5). In einer [X.] (tubular extension member 120) ist ein [X.] (buffer system 24) mit einer [X.] (compression spring 122) und einem darin aufgenommenen [X.] ([X.] assembly 124) vorgesehen (vgl. Spalte 7, Zeilen 57 bis Spalte 8, Zeile 2, Figuren 18, 19).

Abbildung

Der [X.] 22 wird mittels einer [X.] (push rod 54) betätigt, die mit einer gasdruckbetätigten Kolbenanordnung 34 zusammenwirkt (vgl. Spalte 4, Zeilen 56 bis 64, Figuren 3, 4, Spalte 5, Zeilen 5 bis 8, Figuren 5, 6, Spalte 6, Zeilen 55, 56).

Abbildung

Das hintere Ende des [X.]s 22 liegt am vorderen Ende 126 der [X.] 122 an, wodurch beim Abfeuern der sich rückwärts bewegende [X.] 22 die [X.] 122 zusammendrückt, wobei ein Abschnitt (anchor portion 130) die Stirnwand der [X.] berührt (vgl. Spalte 8, Zeilen 54 bis 58, Figuren 18, 22). In der Stirnwand der [X.] ist gemäß Figur 18 eine Öffnung vorgesehen.

In der [X.] ist ein [X.] zur Aufnahme des [X.] 122, 124 ausgebildet, wobei die in Figur 18 dargestellte, aber ansonsten nicht beschriebene Öffnung den [X.] mit der Umgebung verbindet. Diese Öffnung bleibt auch bei montiertem Schaft 18 frei zugänglich.

Bei dieser Öffnung handele es sich gemäß den Ausführungen der [X.] um eine an sich bekannte [X.], die u. a. zum Luft/Gas-Austausch diene.

Die Klägerin verweist auf das parallele [X.] vor dem [X.], bei dem die Patentinhaberin selbst vorgetragen habe, dass Öffnungen an der hinteren Stirnseite der [X.] eine patentgemäße [X.] darstellten. Weiterhin bezieht sich die Klägerin auf ein von der [X.] in Auftrag gegebenes Gutachten des
P…, in dem eine zentrale Bohrung an der rückwärtigen Stirnseite eines Pufferrohres/[X.]es als Abfluss- und Verdrängungsöffnung angesehen werde, durch die nicht [X.] verdrängt werde, ohne dass - zumindest nach dieser theoretischen Betrachtung - die Gefahr eines Materialbruchs bestehe.

Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass es sich bei Gas um ein kompressibles Medium und bei Flüssigkeit um ein inkompressibles Medium handelt. Daher stellt sich die Frage, ob die in Figur 18 dargestellte [X.] auch die vom [X.] 124 verdrängte Flüssigkeit an die Umgebung ableiten kann, die die Funktion des [X.]s beeinträchtigt. Falls nicht, würde der [X.] 124 in seiner Bewegung in Richtung der hinteren Stirnseite der [X.] durch die verbliebene Flüssigkeit gehindert. Es ist zwar davon auszugehen, dass der [X.] 124 die Flüssigkeit zumindest teilweise verdrängt. Allerdings fehlt es im Ergebnis an einer unmittelbaren und eindeutigen [X.], ob dabei die die Funktion des [X.]s beeinträchtigende Flüssigkeit durch die [X.] im Sinne von Merkmal 1.5 nach außen ableitbar ist.

Der [X.] nach [X.] weist neben der [X.] einen [X.] ([X.] 42) und einen [X.] (cylinder 40) auf. Die Gasabnahme erfolgt an der Öffnung (aperture 35) aus dem Lauf (barrel 14) in den Verteiler (manifold 32) und von dort aus über die Öffnung (aperture 39) in den [X.] 40. Die [X.] reicht vom [X.] 40 mit [X.] bis zum [X.] 22 (vgl. Spalte 4, Zeilen 32 bis 45, 58 bis 64, Spalte 5, Zeilen 5 bis 8, Figuren 3, 5, 6). Der [X.] und die [X.] können auch als ein Bauteil ausgebildet sein (vgl. Spalte 5, Zeilen 29 bis 35). Dann reicht die [X.] von der [X.] (aus dem Verteiler 32) im [X.] 40 bis zum [X.] 22.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, es handele sich bei diesem [X.] um ein [X.], da im Gegensatz zu einem dem Fachmann bekannten [X.] keine feste Kopplung zwischen [X.] und [X.] vorliege, teilt der Senat diese Ansicht nicht

In Absatz [0007] des Streitpatents ist ausgeführt, dass [X.]übertragung vom Treibgas auf den Verschluss unterschiedlich erfolgen kann. Bei den meisten Systemen werden die [X.] nach Verlassen der Gasentnahme auf einen [X.] geleitet, der seinerseits den Gasdruck mittels einer [X.] auf den Verschluss, genauer einen [X.], überträgt. [X.], [X.] und [X.] können aus mehreren Bauteilen bestehen oder zu einem einzigen Bauteil zusammengefasst sein. Derartige [X.] werden in [X.] und [X.]e unterteilt. Beim [X.] legt der [X.] beim Ladevorgang den gleichen Weg zurück wie der [X.]. Beim [X.] ist der Weg des [X.] kürzer als der des [X.]s.

Eine feste Kopplung von [X.] und [X.], die zwangsläufig dazu führt, dass der [X.] beim Ladevorgang den gleichen Weg zurücklegt wie der [X.], ist dort nicht beschrieben. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei einer fehlenden festen Kopplung von [X.] und [X.] aber nicht zwangsläufig ein [X.] ausgeschlossen ist.

Somit fehlt es bei dem [X.] gemäß [X.] an einer unmittelbaren und eindeutigen [X.] eines [X.]s, welches im Streitpatent gemäß Auslegung einen kurzen [X.], einen kurzen [X.] und eine [X.] aufweist (Merkmal 1.6).

Die [X.] wirkt derart mit dem [X.] zusammen, dass sie den [X.] 22 antreibt und so über den vom [X.] 22 angetriebenen [X.] 124 Flüssigkeit aus der [X.] des [X.] verdrängt. Das Merkmal 1.7 ist erfüllt. Ob dabei auch die die Funktion des [X.]s beeinträchtigende Flüssigkeit verdrängt wird, ist Gegenstand des Merkmals 1.5.

Das an einem hinteren Abschnitt des [X.]s 22 vorgesehene axial verschiebbare Gewicht ([X.]) (vgl. Spalte 7, Zeilen 1 bis 26, Figuren 11, 12) ist auf Grund seiner Anordnung im [X.] 22 und seiner beschriebenen Funktion als Trägheitselement und nicht als anspruchsgemäßer [X.] anzusehen.

Nach Auffassung der Klägerin könne in der [X.] Wasser auch gegen die Richtung des zurücklaufenden [X.]s (also nach vorne) austreten, wenn der [X.] 124 im [X.]tubus nach hinten laufe. Zwischen dem Außendurchmesser der [X.] und dem Innendurchmesser des [X.]tubus 120 befinde sich notwendig ein [X.], der die freie Beweglichkeit der Feder im [X.]tubus ermögliche. Sobald der [X.]tubus (angetrieben vom [X.]) zurücklaufe, verdränge er notwendig Wasser im [X.]tubus auch nach vorne, also zum Griffstück und Magazinschacht, wo es abfließen könne. Dieser [X.] sei damit ebenfalls eine [X.] des [X.], durch den Fluid bei einem zurücklaufenden [X.] aus dem [X.] verdrängt werde.

Ein solcher [X.] mag konstruktionsbedingt existieren. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass durch einen solchen in [X.] nicht unmittelbar und eindeutig offenbarten [X.] in die [X.] ([X.]tubus) 120 eingetretene Flüssigkeit, die die Funktion des [X.]s beeinträchtigt, einfach und schnell nach außen ableitbar ist (Merkmal 1.5).

Für die zu Merkmal 1.6 von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass der [X.] 22 seine rückwärtsgerichtete Bewegung fortsetzen könne und werde, wenn die [X.] stoppe, fehlt es an einer unmittelbaren und eindeutigen [X.]. Gemäß Spalte 4, Zeilen 61 bis 63, stößt der [X.] mit seiner Stange 47 an ein Ende der [X.]. Zu einem Anstoßen kommt es dann, wenn [X.] und [X.] voneinander beabstandet sind, wie sich auch aus Figur 3 ergibt. Der vorhandene Spalt bildet einen zusätzlichen Weg, den der [X.] gegenüber der [X.] zurücklegen muss. Zwischen der [X.] und dem [X.] (drive key) 60 des [X.]s 22 sind ein Spalt und ein [X.] (vgl. Figur 6) vorgesehen. Der [X.] ist so konstruiert, dass er durch [X.] der Rückwärtsbewegung der [X.] leicht zusammengedrückt wird. Er kann im Wesentlichen aus jedem elastischen Material (sogar einer Feder) gebildet sein. Die leichte Kompression verzögert und speichert einen Teil der Rückwärtskraft vorübergehend (vgl. Spalte 5, Zeilen 5 bis 21). Die [X.] - und damit auch der sie antreibende [X.] - müssen bei ihrer Bewegung zunächst den Spalt überbrücken, bis die [X.] mit dem [X.] zusammenwirkt. In Anbetracht der beiden zu überbrückenden Spalte vor und nach der [X.], also zweier vom [X.] zusätzlich zurückzulegenden Wege, ist nicht unmittelbar und eindeutig ersichtlich, ob der Weg des [X.] 42 wie bei einem [X.] kürzer ist als der Weg des [X.]s 22 (Merkmal 1.6). Im Ergebnis ist lediglich festzustellen, dass der [X.] 22 vom [X.] entkoppelt ist.

b) Die Druckschrift [X.] 6 779 289 [X.] ([X.]) betrifft einen feststehenden (hinteren) Schaft (eine [X.]rstütze) für eine Schusswaffe, beispielsweise eine [X.]/[X.] (vgl. Spalte 1, Zeilen 8 bis 10, Spalte 3, Zeilen 62 bis 65).

Die [X.]rstütze gemäß [X.] ist einstellbar auf eine [X.] ([X.]) einer [X.]/[X.]-Waffe montierbar. In der Stirnwand der [X.] 48 ist eine Öffnung vorgesehen (vgl. Spalte 3, Zeilen 62 bis 65, Spalte 6, Zeilen 4 bis 17, Figur 14).

Abbildung

Aus der Angabe, dass die [X.]rstütze für eine Waffe [X.]/[X.] vorgesehen ist, schlussfolgert die Klägerin, dass der Fachmann zwanglos alle Merkmale mitlese, die seit Jahrzehnten in diesen Waffen weltweit realisiert seien. Sie verweist diesbezüglich auf die Druckschrift [X.], die ebenso eine [X.]-Waffe beschreibe und damit die Merkmale 1, 1.1, 1.2 sowie 1.2.2 offenbart seien.

Dieser Auffassung kann seitens des [X.] nicht beigetreten werden. Es wird hier nicht auf ein bestimmtes Dokument verwiesen. Mangels eines solchen Verweises kann der Fachmann auch nicht feststellen, welche Merkmale des in Bezug genommenen Dokuments zur Lehre der [X.] gehören sollen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 34 Rdn. 417, 419).

Damit sind die Merkmale 1, 1.1, 1.2 und 1.2.2 in [X.] nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

Wie in [X.] (vgl. Spalte 1, Zeilen 5 bis 20) ausgeführt, wird bei Waffen des Typs [X.]/[X.] ein Teil der [X.] durch ein Rohr nach hinten geleitet, um den [X.] nach hinten zu treiben. Dies stimmt mit den Angaben im Streitpatent überein, in dem noch erwähnt ist, dass bei der [X.]-Waffe [X.] und [X.] nicht vorhanden sind (vgl. [X.], Absatz [0008], [0009]). Selbst bei Einbeziehung von in der Druckschrift [X.] zur Waffe [X.]/[X.] offenbarten Merkmalen in die Druckschrift [X.] fehlen somit die Merkmale 1.6 und 1.7.

c) Die Druckschrift [X.] 6 901 691 [X.] ([X.]) bezieht sich auf Schusswaffen und insbesondere auf eine Waffe mit minimaler Exposition, die es dem Benutzer ermöglicht, die Waffe aus einer verdeckten Position zu stabilisieren und abzufeuern, wobei sie minimal feindlichem Feuer ausgesetzt ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 6 bis 9).

Die in [X.] offenbarte Waffe weist ein Pufferrohr (buffer tube 22) mit einer Öffnung an dessen hinterer Stirnwand auf (vgl. Spalte 3, Zeilen 5, 32 bis 40, Spalte 4, Zeile 59, Figur 1, [X.]).

Abbildung

Ein [X.] mit einem [X.] und einem [X.] ist nicht beschrieben.

Zum Stand der Technik verweist die [X.] auf mehrere Druckschriften (vgl. Spalte 1, Zeilen 19 bis 22). Allerdings fehlt es an Hinweisen, welche Merkmale der in Bezug genommenen Dokumente zur Lehre der [X.] gehören sollen (vgl. [X.]/[X.], a. a. [X.], § 34 Rdn. 417). Darüber hinaus soll die in [X.] offenbarte Vorrichtung wesentlich von den herkömmlichen Konzepten und Konstruktionen des Standes der Technik abweichen (vgl. Spalte 1, Zeilen 23 bis 24).

Im Ergebnis fehlt es an der unmittelbaren und eindeutigen [X.] der Merkmale 1, 1.1, 1.2.2, 1.3, 1.4, 1.6 und 1.7 in der [X.].

d) Auch die weiteren, zum [X.] gegen die erteilte Fassung des Patentanspruchs 1 von der Klägerin genannten Schriften [X.], [X.], [X.] und [X.] stellen die Neuheit des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht in Frage.

aa) Die Druckschrift [X.] 1 895 719 A ([X.]) betrifft ihrer Bezeichnung nach eine automatische Feuerwaffe.

Diese Feuerwaffe weist einen Schlagbolzen (locking plunger 4) auf, der einstückig an einem Kolben ([X.] 41) ausgebildet ist. Der Kolben 41 kann als streitpatentgemäßer [X.] angesehen werden. Weiterhin ist eine [X.] (resetting spring 8) vorgesehen. Der Kolben 41 wirkt mit der [X.] 8 zusammen. Bei zurücklaufendem Kolben 41 im [X.] (cock zylinder 25) wird die darin befindliche Luft durch die [X.]en (holes 22) im Zylinderkopf (cylinder head 32) herausgetrieben (vgl. Seite 1, Zeilen 31 bis 55, Figur 1).

Abbildung

Bei dieser Waffe wird der Schlagbolzen 4 durch den Rückstoß der [X.] zurückgeschoben (vgl. Seite 1, Zeilen 85, 86). Somit handelt es sich um einen [X.] gemäß Merkmal 1.

Allerdings weist dieser [X.] keinen [X.], keinen [X.] und keine von einer Gasabnahme bis zum [X.] 41 reichende [X.] gemäß Merkmal 1.6 auf, die den [X.] 41 gemäß Merkmal 1.7 antreibt.

Damit kann dahinstehen, ob in den [X.] 25 eingetretene, die Funktion des [X.]s beeinträchtigende Flüssigkeit durch die [X.] 22 nach außen ableitbar ist (Merkmal 1.5).

bb) Die Druckschrift [X.] 2 951 424 ([X.]) betrifft automatische Gewehrmechanismen und insbesondere das Gassystem, das zum Betreiben des Verschlusses und des [X.]s verwendet wird (vgl. Spalte 1, Zeilen 15 bis 17). Es handelt sich also um einen [X.] gemäß Merkmal 1.

Der [X.] weist ein [X.] mit einem [X.] (bolt carrier 36, 36a) und einem nicht dargestellten [X.] ([X.]) auf (vgl. Spalte 3, Zeilen 50 bis 57, Figur 5, 6, Spalte 4, Zeilen 17 bis 19, Figur 7, 8; Merkmale 1.1, 1.2).

Über eine Öffnung (port 56, 56a) kann Gas aus einer Kammer (chamber 37) durch einen Schlitz (slot 52, 52a) austreten (vgl. Spalte 3, Zeilen 40 bis 45, Spalte 4, Zeilen 47 bis 53). Die Öffnung 56, 56a ist im [X.] 36 angeordnet (vgl. Figuren 5 bis 8), und nicht im ohnehin nicht dargestellten [X.]. Es fehlt damit an der [X.] des Merkmals 1.2.1. Auf die Frage, ob ein [X.] als Bestandteil des [X.]s 36 ausgebildet ist, kommt es nicht mehr an.

Abbildung

Bei diesem [X.] wirkt der Gasdruck über eine Leitung (gas passage 40, 40a) direkt auf den [X.] 36, 36a. Der [X.] weist keinen kurzen [X.], keinen kurzen [X.] und keine [X.] auf, die von einer Gasabnahme bis zum [X.] 36, 36a reicht und den [X.] antreibt (Merkmale 1.6, 1.7).

cc) Die Druckschrift [X.] 3 553 876 A ([X.]) betrifft ein [X.] (vgl. Spalte 1, Zeile 23), das nicht als [X.] im Sinne der Merkmale 1 und 1.6 ausgebildet ist.

Das [X.] weist ein Verschlussrohr (breech tube B) auf, das aus einem rohrförmigen Abschnitt (tubular portion 10) besteht, der mit einer oder mehreren [X.]en (apertures 10‘) zum Abbau von darin angesammelten Wasser versehen ist. Das [X.] dient als Führung für eine Schlagstange (striker rod 30) (vgl. Spalte 2, Zeile 3, Spalte 3, Zeilen 11 bis 15, Figur 4b). Die [X.] weist ein vergrößertes Widerlager ([X.]) mit einem daran angeordneten vergrößerten Abschnitt (enlarged portion 32) auf, an dem eine Feder ([X.]) angreift (vgl. Spalte 3, Zeilen 28 bis 32, Figur 4b). An das [X.] schließt sich ein Griff (handle 2) an, durch dessen stirnseitige [X.] 10‘ ebenso ein schnelles Ablassen von Wasser möglich ist (vgl. Spalte 6, Zeilen 30 bis 33, Figur 4b). Der Griff 2 umschließt einen Teil der Feder 40. Beim Zurücklaufen der [X.] und des vergrößerten Abschnitts 32 verdrängt die Mutter (nut 36) Wasser durch die stirnseitige [X.] 10‘ im Griff 2.

Abbildung

dd) Die Druckschrift WO 2007/114 801 [X.] ([X.]) betrifft automatische oder halbautomatische Schusswaffen und insbesondere automatische und halbautomatische Schusswaffen mit einem hinteren Regler (vgl. Absatz [0002]).

Eine solche Waffe kann ein indirektes Gasbetätigungssystem aufweisen, das einen [X.] bewegt (vgl. Absätze [0008], [0025]). Es handelt sich somit um einen [X.] gemäß Merkmal 1.

Die Figuren 1 und 2 zeigen eine bekannte Schusswaffe vom Typ [X.], mit einem [X.] (bolt carrier 12), einem [X.] (receiver extension 16) zur Aufnahme eines [X.] mit einer [X.] (action spring 18) und einem [X.] (buffer assembly 20). Der [X.] (buffer assembly 20) wird durch die [X.] (action spring 18) gegen den [X.] 12 positioniert, um den [X.] 12 in seine geschlossene Position vorzuspannen. Eine solche Schusswaffe kann nicht unmittelbar nach dem Eintauchen in Wasser betrieben werden. Es besteht jedoch ein Wunsch unter Bedienern nach einer Schusswaffe vom [X.]-Typ, die im Wesentlichen nach dem Entfernen aus dem Wasser abgefeuert werden kann (vgl. Absatz [0004]).

Abbildung

Die in der Figur 3 dargestellte Schusswaffe 30 ist vergleichbar mit der in den Figuren 1 und 2 gezeigten Schusswaffe 1. Sie weist einen [X.] (bolt carrier 48), eine [X.] und einen [X.] ([X.]) auf, die vergleichbar sind mit dem [X.] 12, der [X.] 18 und dem [X.] 20 gemäß Figur 2 (Merkmal 1.1). Am hinteren Ende einer [X.] (receiver extension 50) ist ein Regler 52 vorgesehen, der vom Bediener so eingestellt werden kann, dass die Schusswaffe 30 im Wesentlichen unmittelbar nach dem Entfernen aus dem Wasser oder einer anderen Flüssigkeit abgefeuert werden kann (vgl. Absatz [0025]).

Abbildung

Der Regler 52 weist eine Platte (end plate 54) mit einer gewünschten Anzahl an [X.]en ([X.]) auf, mittels derer ein [X.] (interior volume 50I), in dem die [X.] und der [X.] angeordnet sind, mit der Umgebung der Waffe 30 kommunizieren kann. Die Öffnungen 62 können jede geeignete Größe oder Form haben (vgl. Absatz [0027], Figuren 5A, 7A, 7B; Merkmale 1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.4).

Abbildung

Die [X.]en 62 können von einem zum Regler 52 gehörenden Ventil (valve 74) mit einer Dichtung (gasket 76) verschlossen werden (vgl. Absatz [0029]). Für den Fall, dass der Bediener die Schusswaffe im Wesentlichen unmittelbar nach dem Entfernen aus dem Wasser bedienen möchte, kann der Bediener das Ventil 74 drehen, um den Regler 52 vollständig zu öffnen (in den Figuren [X.], 5A, 6A gezeigte Position). Diese Position sorgt für maximalen Flüssigkeitsfluss durch den Regler. Dabei kann jegliches Wasser ungehindert durch den Regler 52 abgelassen werden. Nachdem der Regler 52 geöffnet ist, kann der Bediener im Wesentlichen sofort (z. B. innerhalb von etwa zwei Sekunden oder weniger nach dem Öffnen des Reglers) mit dem Feuern beginnen. Der offene Regler ermöglicht das Ablassen von Wasser aus dem [X.] 50I der [X.] 50 durch die Arbeitsbewegung des [X.]s 48 (vgl. Absatz [0032]). Wie in Absatz [0004] beschrieben, wirken [X.], [X.] und [X.] zusammen, so dass bei einer Arbeitsbewegung des [X.]s der [X.] Flüssigkeit aus den Öffnungen 62 verdrängt (Merkmale 1.3, 1.5, [X.] von 1.7).

Dass der [X.] einen kurzen [X.], einen kurzen [X.] und eine [X.] aufweist, die von einer Gasabnahme bis zum [X.] reicht (Merkmal 1.6) und die den [X.] antreibt ([X.] von 1.7), ist in [X.] nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Bei den in [X.] beispielhaft genannten Waffen [X.] und [X.] (vgl. Absätze [0004] bis [0008], [0025]) wird ein Teil der [X.] durch ein Rohr nach hinten geleitet, um den [X.] nach hinten zu treiben, wie sich übereinstimmend aus der [X.] (vgl. Spalte 1, Zeilen 5 bis 20) und dem Streitpatent (vgl. [X.], Absatz [0008]) ergibt. [X.] und [X.] sind damit nicht vorhanden (vgl. [X.], Absatz [0009]).

ee) Das Familienmitglied der [X.], die Druckschrift [X.]a ([X.] 2006/0254414 [X.]) ist in Folge der wirksamen Inanspruchnahme der Priorität des Streitpatents kein Stand der Technik (s. oben unter I[X.]).

5.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

a) Ausgehend von [X.] allein liegt eine mangelnde erfinderische Tätigkeit nicht vor.

Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, offenbart die Druckschrift [X.] nicht unmittelbar und eindeutig, dass bei dem dort offenbarten [X.] der [X.] und der [X.] kurz ausgebildet sind (Merkmal 1.6).

Ein [X.] mit kurzem [X.], also ein [X.], ist wie auch ein [X.] gemäß Streitpatent bereits Stand der Technik (vgl. [X.], Absatz [0007], [0031], [0032]).

Die Druckschrift [X.] geht von Gewehren des Typs [X.]/[X.] aus, bei denen die [X.] in einem Rohr nach hinten geleitet werden, um den [X.] zum [X.] nach hinten zu treiben. Die [X.] sind sehr schmutzig und erfordern daher eine sorgfältige und häufige Reinigung praktisch aller Teile des Gewehrs. Auch bei häufiger Reinigung kann es bei längerem Gebrauch zu Verklemmungen kommen (vgl. Spalte 1, Zeilen 5 bis 20). Diese Ausführungen in der [X.] decken sich mit den Ausführungen im Streitpatent (vgl. [X.], Absatz [0008], [0009]). Die Gewehre des Typs [X.]/[X.] verfügen also über keinen [X.] und kein [X.]. Hier setzt die Lehre der [X.] an und schlägt das beschriebene System mit [X.] und [X.] vor. Ausgehend davon ist derzeit kein Anlass ersichtlich, eine weitere Umkonstruktion zu einem short-stroke System vorzunehmen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Fachmann würde bei Verwendung moderner Munition, die mit höheren Drücken einhergeht, die Länge der in Figur 2 bereits mit einer Trennlinie dargestellten [X.] beim [X.] nach [X.] anpassen. Dass daraus in naheliegender Weise folgt, dass der [X.] gemäß [X.] mit einem kurzen [X.] und einem kurzen [X.] ausgebildet ist (Merkmal 1.6), ist nicht ersichtlich.

Die Klägerin führt weiter aus, dass es Betriebsbedingungen geben könne, bei denen sich zu viel Wasser in der Waffe befinde. Dann würde der Fachmann die in Figur 18 gezeigte [X.] vergrößern. Nachdem aber die in Figur 18 gezeigte [X.] in der Druckschrift [X.] nicht beschrieben ist, und in die Waffe eingetretene Flüssigkeit nicht erwähnt ist, fehlt es an einem Anlass, diese nicht erwähnte [X.] so auszubilden, dass die die Funktion des [X.]s beeinträchtigende Flüssigkeit durch die [X.] nach außen ableitbar ist (Merkmal 1.5).

b) Auch eine Zusammenschau von [X.] und [X.] führt den Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Neben der [X.] offenbart auch die [X.] keine Waffe mit dem Merkmal 1.6 des Patentanspruchs 1 oder legt dieses Merkmal nahe.

Die Klägerin führt aus, dass der Fachmann ausgehend von [X.] die [X.] dann berücksichtigen werde, wenn er feststellen würde, dass bei der Waffe gemäß [X.] nach der Schussabgabe ein Funktionsproblem auf Grund von eingetretener Flüssigkeit auftreten würde. Gemäß [X.] würde unter Wasser Flüssigkeit aus dem [X.] verdrängt und somit dessen Funktionssicherheit erhalten. Das Verdrängen müsse dann erst recht möglich sein, wenn außerhalb des [X.] (nur) Luftdruck herrsche.

Allerdings handelt es sich bei den Waffen gemäß [X.] und [X.] um unterschiedliche Konzepte. Während es beim [X.] gemäß [X.] für dessen Funktionssicherheit beim automatischen Nachladevorgang entscheidend auf die Druckverhältnisse im [X.] ankommt, spielen diese beim manuell nachzuladenden [X.] gemäß [X.] keine Rolle, so dass der Fachmann aus [X.] keine Lösung für das Funktionsproblem beim automatischen Nachladevorgang erhalten kann.

c) Auch eine mangende erfinderische Tätigkeit gegenüber einer Kombination von [X.] mit [X.] ([X.] 3 675 534) liegt nicht vor.

Die Druckschrift [X.] betrifft ein automatisches Gewehr (Selbstladegewehr) (vgl. Spalte 1, Zeile 2). Parallel zum Lauf 10 des Gewehrs ist ein [X.] (guiding tube 18) angeordnet, der mit der Gasabnahme ([X.]) in Verbindung steht und in dem ein [X.] (plunger 19) und eine [X.] (stem 20) verschiebbar vorgesehen sind. Die [X.] 20 reicht von der Gasabnahme bis zum [X.] (carrier 31) und treibt den [X.] 31 an (vgl. Spalte 2, Zeilen 41 bis 47, 62 bis 64, Spalte 3, Zeilen 25 bis 35, Figuren 1, 2).

Abbildung

Eine [X.] (spring 21) schiebt den [X.] 19 und die [X.] 20 unter Mitnahme des [X.]s 31 nach vorne (vgl. Spalte 3, Zeilen 49 bis 60). Ein [X.] gemäß Merkmal 1.2.2 ist nicht offenbart.

Der [X.] 19 legt den gleichen Weg wie der [X.] 31 zurück, so dass es sich gemäß Streitpatent (vgl. Absatz [0007]) um ein [X.] und damit nicht um ein [X.] mit kurzem [X.] handelt (Merkmal 1.6).

Weil die Waffe gemäß [X.] keinen kurzen [X.], keinen kurzen [X.] und keine [X.] gemäß Merkmal 1.6 offenbart, führt auch eine Kombination von [X.] mit [X.] nicht zum Merkmal 1.6 und damit nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

d) Nachdem nicht festgestellt werden kann, dass die in Figur 18 der [X.] gezeigte [X.] die Funktion erfüllt, die das [X.] beeinträchtigende Flüssigkeit im Sinne von Merkmal 1.5 nach außen abzuleiten, und sowohl die [X.] als auch die [X.] das Merkmal 1.6 nicht offenbaren, legt eine Kombination von [X.] mit [X.] den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht nahe.

e) Da [X.] das Merkmal 1.6 nicht offenbart oder nahelegt und auch die Druckschriften [X.] und [X.] dieses Merkmal nicht offenbaren, führt eine Kombination von [X.] mit [X.] oder [X.] nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

f) Die weiteren zum erteilten Patentanspruch 1 vorgebrachten Angriffe zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit, nämlich die Kombination [X.] mit [X.], [X.] mit [X.], [X.] mit [X.] sowie [X.] mit [X.] bleiben beim vorliegenden Hauptantrag erfolglos.

[X.], [X.], [X.] und [X.] offenbaren keinen [X.], keinen [X.] und keine [X.] gemäß Merkmal 1.6. Eine Zusammenschau von [X.] mit [X.] oder [X.] bzw. [X.] mit [X.] führt ebenso nicht zu diesem Merkmal.

Unter diesen Umständen kommt es auf die Offenkundigkeit der [X.] im Ergebnis nicht mehr an. Insoweit ist nur anzumerken, dass das Dokument [X.], eine technische Zeichnung, gezeichnet am 12.05.2004, die eine [X.] (receiver extension) in verschiedenen Ansichten zeigt, Teil eines inhaltlich nicht näher vorgetragenen Angebots war.

Der Inhalt eines Angebots zählt jedoch nur dann zum Stand der Technik, wenn im Einzelfall die Weiterverbreitung einer dem [X.] übermittelten Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahelag (vgl. [X.] GRUR 2015 463 - [X.]; [X.] GRUR 2008, 885 - [X.]). Dass einer der an diesen Vertragsverhandlungen Beteiligten rechtlich nicht gehindert war, seine Kenntnisse an Dritte weiterzugeben, reicht nicht aus, um diese Kenntnisse zum Stand der Technik zu rechnen (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2017, [X.], Rn. 35, unter Verweis auf [X.] GRUR 2008, 885, juris Rn. 23 [X.] - [X.]). So liegt der Fall hier.

Hier ist schon nicht festzustellen, dass der [X.] rechtlich nicht an der Weitergabe gehindert war. Die Zeichnung [X.] enthält wörtlich den Vermerk „Schutzvermerk [X.] beachten“. Ausweislich der von der [X.] eingereichten Schrift [X.] steht der Vermerk „Schutzvermerk [X.] beachten“ als Kurzform für die Langfassung „Weitergabe sowie Vervielfältigung dieses Dokuments, Verwertung und Mitteilung seines Inhalts sind verboten, soweit nicht ausdrücklich gestattet. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz. Alle Rechte für den Fall der Patent-, Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmustereintragung vorbehalten“. Vorliegend ist lediglich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass keine Vertraulichkeitsvereinbarung vorgelegen habe, was mit einer ausdrücklichen Gestattung nicht gleichzusetzen ist. Im Übrigen handelt es sich bei der Zusammenarbeit zwischen der O…
oHG und der [X.] GmbH offensichtlich nicht bloß um die
Herstellung des Produkts, sondern auch um dessen Entwicklung (vgl. [X.], „Konstruktion und Fertigung von Prototypen“, sowie Textstelle des Schreibens, wonach z. B. Herr [X.] „drei zusätzliche Abflusslöcher in die
Rastenbohrungen der [X.] eingeplant“ hat). Bei gemeinsamer Entwicklungsarbeit ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein konkludentes Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten anzunehmen (vgl. [X.] GRUR 2015 463, Rn. 34 - [X.]; [X.] GRUR 2020, 833, Rn. 32 ff. - [X.]). Ob tatsächlich eine Pflicht oder ein Interesse an der Geheimhaltung anzunehmen ist, kann letztlich dahin gestellt bleiben, da selbst wenn der Weitergabe des Angebots bzw. der Zeichnung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstanden, dies für die Offenkundigkeit eines Angebots nicht ausreicht.

g) Auch soweit die Klägerin ihren Angriff auf das Vorliegen einer Merkmalsaggregation stützt, kann ihr nicht gefolgt werden.

Beim Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, der die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1, 2, 21 und 23 umfasst, liegt nicht eine bloße Aggregation von Merkmalen vor. Die erteilten Patentansprüche 2, 21 und 23 weisen in der verteidigten Fassung mit Patentanspruch 1 einen synergistischen Effekt auf.

Eine der wenigstens einen in Patentanspruch 1 genannten [X.], die der [X.] aufweist, ist in Patentanspruch 2 dahingehend näher spezifiziert, dass sie einen zum [X.] gehörenden [X.] mit der Umgebung verbindet.

Bei dem mit den erteilten Patentansprüchen 21 und 23 beanspruchten [X.] mit kurzem [X.] handelt es sich um ein [X.] (vgl. [X.], Absatz [0031]), bei dem eine funktionale Wechselwirkung zwischen der Verdrängung der Flüssigkeit und dem short-stroke-[X.]ystem vorliegt. Gemäß Absatz [0007] legt der [X.] einen kürzeren Weg zurück als der [X.], weshalb eine Kopplung von Gas(abnahme)stange und [X.] nicht vorliegen (vgl. [X.], Absatz [0032]) kann. Der [X.] bewegt sich nach dem vom [X.] auf ihn aufgebrachten Impuls nur mit seiner eigenen Masse frei und losgelöst vom [X.]ystem, und bewirkt dabei die Verdrängung von Flüssigkeit durch wenigstens eine [X.].

5.3 Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 19 werden von dem rechtsbeständigen Patentanspruch 1 getragen.

5.4 Somit war das Streitpatent nur insoweit für nichtig zu erklären, als es über die Fassung des [X.] hinausgeht. Auf die von der [X.] mit den [X.] bis [X.] verteidigten Fassungen kommt es daher nicht mehr an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent in der als schutzfähig verbleibenden beschränkten Fassung nach Hauptantrag gegenüber der erteilten Fassung noch zukommt, deutlich reduziert ist, ist das Unterliegen der [X.] mit 60 % und dementsprechend das der Klägerin mit 40 % zu bewerten.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 ZPO.

Meta

7 Ni 29/20 (EP)

30.09.2022

Bundespatentgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a IntPatÜbkG, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 30.09.2022, Az. 7 Ni 29/20 (EP) (REWIS RS 2022, 9226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9226

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