Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.01.2023, Az. 11 W (pat) 8/22

11. Senat | REWIS RS 2023, 375

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 132 880.2

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 16. Januar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]. Höchst sowie [X.], [X.]. [X.] und [X.]. Dr. Deibele

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle [X.] des [X.] vom 6. Mai 2022 aufgehoben und das Patent wird mit den Patentansprüchen 1 bis 18, eingereicht am 22. April 2022, der Beschreibung Seiten 1 bis 43, eingereicht am 22. April 2022 und den Zeichnungen Figuren 1, 2, 5 bis 7, 9 bis 16, 19, 21 bis 27, 29 bis 32 vom Anmeldetag sowie den Figuren 3, 4, 8, 17, 18, 20 und 28, eingegangen am 12. Februar 2020, erteilt.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die Prüfungsstelle für Klasse [X.] des [X.] hat die am 3. Dezember 2019 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

2

„Verschlusssystem für eine Schusswaffe“

3

durch Beschluss vom 6. Mai 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Prüfungsstelle im Beschluss ausgeführt:

4

„im [X.] vom 21.04.2022 rügte die Prüfungsstelle nach § 34 (4) [X.] die mangelnde Ausführbarkeit der Ansprüche 10, 11, 13 und 16. Da der gerügte Mangel nicht beseitigt wurde, ist die Anmeldung nach § 48 i. V. m. § 45 Abs. 1 [X.] zurückzuweisen.“

5

Die Prüfungsstelle hat weiter ausgeführt, dass die Anmeldung auch aufgrund mangelnder Ausführbarkeit der Ansprüche 1 und 7 zurückzuweisen wäre. Zudem wäre Anspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

6

im angefochtenen Beschluss und in den von ihr erlassenen Prüfbescheiden hat die Prüfungsstelle die Druckschriften

7

[X.] CH 475 540,

8

[X.] [X.] 17 03 549 OS,

9

[X.] [X.] 4,402,152,

[X.] [X.] 39 06 496 A1,

[X.] [X.] 2017 / 0 074 609 A1,

[X.] [X.] 7,937,877 B2,

[X.] GB 1915 / 1 923,

[X.] [X.] 5,014,592,

[X.] [X.] 3,057,100 und

[X.] [X.] 2,685,754

berücksichtigt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, denn die Prüfungsstelle habe in dem im Beschluss genannten [X.] vom 21. April 2022 zu einer möglichen Unausführbarkeit nicht Stellung genommen. Der Vertreter der Patentinhaberin hätte zu jedem früheren Zeitpunkt sonst ohne Weiteres hierauf geantwortet. Der Einwand der Ausführbarkeit hätte zudem in jedem früheren Bescheid erhoben werden können. Die Patentinhaberin sei somit von der Prüfungsstelle über die Bedenken nicht informiert worden, im Gegensatz zu den Ausführungen der Prüfungsstelle. Dieses stelle einen ersten schweren Verfahrensmangel dar.

Darüber hinaus sei der Gegenstand des Anspruchs 1 und auch der weiteren Ansprüche ausführbar, denn aus der Gesamtheit der Unterlagen ergebe sich, wie der Fachmann die vorliegende Erfindung auszuführen habe.

Zudem sei die erfinderische Tätigkeit des Anspruchs 1 auf Seite 2 des angefochtenen Beschlusses zuvor ebenfalls nicht gerügt worden, vielmehr sei die Patenterteilung in Aussicht gestellt worden.

Es sei ohnehin völlig offensichtlich, dass die trapezförmigen Flanken aus der Druckschrift [X.] an dem bekannten Zylinderverschluss den erfindungsgemäßen Effekt des Ineinandergreifens nicht bewirken könnten.

Sinngemäß macht die Anmelderin damit geltend, dass ausgehend von Druckschrift [X.] der [X.] nicht nahegelegt sei.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse [X.] des [X.] vom 6. Mai 2022 aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 18, eingereicht am 22. April 2022, der Beschreibung Seiten 1 bis 43, eingereicht am 22. April 2022 und den Zeichnungen Figuren 1, 2, 5 bis 7, 9 bis 16, 19, 21 bis 27, 29 bis 32 vom Anmeldetag sowie den Figuren 3, 4, 8, 17, 18, 20, 28, eingegangen am 12. Februar 2020, zu erteilen;

2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Der Patentanspruch 1 lautet mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung:

1.1 Verschlusssystem für eine Schusswaffe, aufweisend eine [X.] (2) und einen Verschluss (3),

1.2 wobei die [X.] (2) hohlzylindrisch mit zumindest einem ersten radial nach innen vorstehenden [X.] (16) und

1.3 zumindest einer Nut (14) ausgebildet ist, wobei die Nut (14) axial ausgebildet benachbart zum ersten [X.] (16) angeordnet ist und

1.4 einem [X.] (25) der mit zumindest einem zweiten vorstehenden [X.] (44) und einer benachbarten axialen Nut (45) ausgebildet ist,

1.5 wobei das erste [X.] (16) der [X.] (2) und das zweite [X.] (44) des [X.] (25) korrespondierend ineinander greifbar ausgebildet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.6 die korrespondierenden [X.] (16, 44) als Gewinde (16) und Gewindesegmente (44) mit oder ohne Steigung ausgebildet sind,

1.7 wobei die jeweiligen Gewinde (16) und Gewindesegmente (44) zumindest je einen Gewindekamm (17, 46) aufweisen

1.8 wobei zumindest die vordere Flanke (18) des zumindest einen Gewindekamms (17) der [X.] (2) in die Schussrichtung geneigt ist und die damit korrespondierende hintere Flanke (48) des zumindest einen Gewindekamms (46) des [X.] (25) gegen die Schussrichtung geneigt ist.

Zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche 2 bis 18 sowie weiteren Einzelheiten wird Bezug auf die Akten genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Die Patentanmeldung betrifft ein Verschlusssystem für eine Schusswaffe nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 (vgl. Seite 1, Zeilen 8, 9 der Beschreibung).

Um eine Patrone während der Schussabgabe im Patronenlager zu halten und das Patronenlager nach hinten abzuschließen, besitzen Schusswaffen sogenannte Verschlüsse. Die unterschiedlichen Verschlussarten seien beispielsweise [X.], [X.] (System [X.], [X.]), Fallblock- oder [X.] und [X.] (vgl. Seiten 8 bis 12 der Beschreibung).

Die Verriegelung erfolge über eine unterschiedliche Anzahl von Verriegelungselementen, welche als Verriegelungswarzen ausgebildet sein könnten, die in entsprechende Aussparungen im Lauf oder der [X.] eingriffen. Zwischen dem [X.] und der [X.] einerseits oder dem [X.] und dem Lauf andererseits (sogenannte Direktverriegelung) werde eine hintergreifende Verriegelung durchgeführt, bei der der [X.] der [X.] zu einer axialen Festlegung der [X.] in der [X.] bzw. im Lauf erfolge. Das gattungsbildende System sei in diesem Fall mit Sicherheit in dem [X.] zu sehen (vgl. Seite 3, Zeilen 1 bis 10 der Beschreibung).

Bei schweren Schusswaffensystemen werde unter anderem der sogenannte Schraubenverschluss verwendet. [X.] sei gemeinsam, dass das Geschützrohr und ein bewegliches Verschlussteil (der [X.]) über korrespondierende Außen- und Innengewinde verfügten. Das Rohr werde nach hinten durch [X.] vor der Schussabgabe geschlossen, so dass der [X.] die Patrone im Patronenlager des Rohres festlege. Verbreitet seien hierbei sogenannte Systeme mit unterbrochenen Gewinden, wobei unterbrochen hierbei meine, dass radial am Verschluss und im Rohr zumindest zwei Segmente mit einem [X.] vorgesehen seien, während die übrigen glatt seien und an dieser Stelle einen Durchmesser besitzen, der so ausgebildet sei, dass die [X.] hiervon vorstehen. Die Verschlussschraube sei hierbei in einem Schwenkarm axial verschiebbar gelagert, wobei zum Öffnen bzw. Schließen die Schraube um 90° gedreht werde. Zur Verriegelung würden hierbei etwa 50% des Gewindeumfangs genutzt (nämlich die beiden Gewindesegmente), so dass bei ausreichender Dimensionierung des Verschlusses hohe Gasdrücke beherrschbar seien (vgl. Seite 4, Zeilen 7 bis 22 der Beschreibung).

Erste Verschlusskonstruktionen verriegelten durch eine 90°-Drehung der Schraube (System „Reffye“, System „De Lahitolle“, System „[X.]“), während es auch Systeme gäbe, bei denen drei Schraubsegmente vorhanden seien und somit auch drei glatte Elemente, das sogenannte „[X.]. Derartige Verschlüsse würden zum Beispiel auch als konische oder ovale Verschlüsse ausgeführt. Anfang des 20. Jahrhunderts würde aus [X.] versucht, einen sogenannten Kammverschluss auszubilden, bei dem das [X.] durch parallel laufende Kämme ohne Steigung ersetzt werde, welche sich jedoch nicht bewährt hätten. Das Gewindeverschlusssystem nach [X.] unterscheide sich von den anderen [X.] dadurch, dass ein Trapezgewinde verwendet werde, das jedoch kein Gewindeverschluss im engeren Sinn sei, denn es werde ein metallischer Block von oben in das Rohr eingeführt, wobei nur die Verriegelung kraftschlüssig durch eine Schraube hergestellt werde, die von hinten in das Rohr eingedreht werde oder auf das Rohr aufgedreht werde und den Metallblock gegen den hinteren Rand der Pulverkammer drücke. Diese Konstruktion verbinde damit Elemente des Keilverschlusses und des [X.] (vgl. Seite 4, Zeilen 24 bis Seite 5, Zeile 2).

Ausgehend davon soll die zu lösende Aufgabe darin bestehen, ein Verschlusssystem für Schusswaffen zu schaffen, welches bei einfacher und zuverlässiger Bedienbarkeit höchste Verschlusssicherheit gewährleiste sowohl für [X.] als auch für [X.] und somit für manuelle [X.] oder Geradezugwaffen ebenso einsetzbar sei wie für voll- und halbautomatische Waffen (vgl. Seite 5, Zeilen 15 bis 18).

2. Als mit der Lösung der gestellten Aufgabe betrauter [X.], auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale der Patentanmeldung und für die interpretation des Standes der Technik ankommt, ist ein Hochschulabsolvent aus dem Bereich des Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Schusswaffen anzusehen.

Dieser Fachmann legt den Merkmalen des Patentanspruchs 1, sofern sie der Auslegung bedürfen, folgendes Verständnis zu Grunde:

in der Patentanmeldung sind verschiedene Verschlusskonstruktionen wie der Schraub(en)verschluss und der Anfang des 20. Jahrhunderts entwickelte Kammverschluss beschrieben. Beim Kammverschluss wird das [X.] durch parallel laufende Kämme ohne Steigung ersetzt (vgl. Seite 4, Zeilen 7 bis 31). Bei den korrespondierenden [X.]n (16, 44) gemäß Merkmal 1.6, die als Gewinde (16) und Gewindesegmente (44) ohne Steigung ausgebildet sind, handelt es sich um eine mit dem Kammverschluss vergleichbare Anordnung.

Gemäß Merkmal 1.8 ist die vordere Flanke (18) des zumindest einen Gewindekamms (17) der [X.] (2) in die Schussrichtung geneigt, während die damit korrespondierende hintere Flanke (48) des zumindest einen Gewindekamms (46) des [X.] (25) gegen die Schussrichtung geneigt ist (vgl. Figur 4). Die Angabe „vordere“ bedeutet in Schussrichtung vorne bzw. von der Mündung aus gesehen näher. Die Angabe „hintere“ bedeutet gegen die Schussrichtung oder von der Mündung weiter entfernt (vgl. Seite 15, Zeile 33 bis Seite 16, Zeile 2).

3. Die Anmeldung offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

3.1 Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle im [X.] vom 21. April 2022 nicht die mangelnde Ausführbarkeit nach § 34 (4) [X.] der Ansprüche 10, 11, 13 und 16 gerügt, sondern ausgeführt: „Unbestimmte Angaben in den Ansprüchen“: „Beziehungsweise“ in den Ansprüchen 10, 11, 13 und 16 ist für einen klaren Anspruch, weil mehrdeutig, idR ungeeignet, da bzw. je nach dem Zusammenhang bedeuten kann: „und, oder, ferner, einschließlich, außerdem, zusätzlich, ergänzend, mit, daneben, je nachdem“; „bzw.“ sollte daher immer durch das dem Kontext gewollte Bindewort ersetzt werden (vgl. [X.], [X.] mit EPÜ, 11. Auflage, § 34 Rdn 137 [X.]).“

Die dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Patentansprüche 10, 11, 13 und 16 unterscheiden sich von den dem [X.] vom 21. April 2022 zu Grunde gelegenen Ansprüchen durch redaktionelle Änderungen und Anpassung von Rückbezügen.

Der geltende Anspruch 10 mit hinzugefügter Unterstreichung lautet:

„Verschlusssystem nach Anspruch 6 und 7, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] (25) zumindest einen Gewindekamm (46) besitzt, der aus dem Gewindesegment (44) in eine der Nuten (45) verlaufend ausgebildet ist und die Nut (45) überspannt und an seinem axialen freien Ende eine Anschlagfläche (52) für eine korrespondierende Anschlagfläche (22) des [X.] (11) ausbildet, so dass beim vollständigen ineinandergreifen der [X.] (46) in die [X.] (17) ein weiteres Hineindrehen der [X.] (46) in die [X.] (17) und damit der Gewindesegmente (44) in die Gewinde (16) bzw. die [X.] (11) blockiert ist.“

Dies bedeutet Folgendes: Die Gewinde (16) sind mit ihren [X.]n (17) in den [X.]n (11) angeordnet und die Gewindesegmente (44) sind mit ihren [X.]n (46) am [X.] (25) angeordnet (vgl. Figuren 1, 4). Beim Hineindrehen der [X.] (46) in die [X.] (17) greifen die Gewindesegmente (44) in die Gewinde (16) und damit auch in die [X.] (11) ein.

Der geltende Anspruch 11 mit hinzugefügter Unterstreichung lautet:

„Verschlusssystem nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (2) in einer [X.] (4) ausgebildet ist, wobei die [X.] (4) zur Aufnahme des Laufs einer Schusswaffe ausgebildet ist, wobei die [X.] (4) neben einem [X.] (10) zur Aufnahme des Verschlusses (3) bzw. des [X.] (25) des Verschlusses (3) zumindest einen ringsegmentartiger Vorsprung (55) besitzt, der für das Zusammenwirken mit einer entsprechenden Nut in einer Hülse oder dem Chassis einer Schusswaffe ausgebildet ist und die Zylindermantelwandung (12) der [X.] (2) bzw. der Laufverlängerung (4) der Hülse einer Schusswaffe ausgebildet ist.“

Dies bedeutet Folgendes: Die [X.] (4) weist einen [X.] (10) zur Aufnahme des Verschlusses (3) auf. Der [X.] (25) ist jener Teil des Verschlusses (3) der im [X.] (10) der [X.] (4) aufgenommen wird (vgl. Figur 1). Bei Aufnahme des [X.] (25) in den [X.] (10) wird, da der Verschluss (3) den [X.] (25) aufweist, auch der [X.] (3) aufgenommen.

Der geltende Patentanspruch 13 mit hinzugefügter Unterstreichung lautet:

„Verschlusssystem nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass der [X.] (60) eine [X.]platte (61) und davon in gleicher Richtung abgehend zwei [X.]-Längsträgerarme (62, 63) besitzt sowie von diesen jeweils abgehende Auszieherarme (64, 65) wobei die [X.]platte (61) ein flachplattenartiges Bauteil ist, welches bezogen auf die Längserstreckung des [X.]schaftes (26) bzw. in Schussrichtung aufrecht stehend ausgebildet ist und einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt besitzt, wobei der Verschlussträger (60) zwischen [X.] (68) einer Unterkante (69) der Verschlussträgerplatte (61) eine 10 Lageröffnung (71) für einen [X.]schaft vorhanden ist, sodass der [X.]schaft (26) über einen Nut- und Federeingriff an der Verschlussträgerplatte (61) drehbar aber axial festgelegt angeordnet ist.“

Dies bedeutet Folgendes: Die Schussrichtung verläuft in Längsrichtung der [X.] (4) und seines [X.]s (10) (vgl. Seite 16, Zeilen 20 bis 35). in dieser Richtung, also der Schussrichtung, liegt auch die Längserstreckung des [X.]schaftes (26) (vgl. Figur 1). Die [X.]platte (61) ist bezogen auf die Längserstreckung des [X.]schaftes (26) und damit auch in Schussrichtung aufrecht stehend ausgebildet.

Der geltende Patentanspruch 16 mit hinzugefügter Unterstreichung lautet:

„Verschlusssystem nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass in einer oberen Deckenfläche (125) des [X.]s ein [X.] (141) gelagert ist, wobei der [X.] (141) um eine Drehachse in einen [X.] (134) verkippt, derart angeordnet ist, dass ein [X.] (142), welcher an einem Ende des [X.]s (141) ausgebildet ist, in den Bereich einer zentralen Bohrung (34) zur Lagerung des [X.]schaftes (26) reicht bzw. in diesem Bereich der zentralen Bohrung (34) einschwenkbar und aus diesem heraus schwenkbar ist, wobei der [X.] (141) einen Betätigungshebel (143) besitzt, der mit einer Feder derart unter Federdruck belastet ist, dass der [X.] (142) durch den [X.] (134) in die zentrale Bohrung (34) unter Federdruck eingeschwenkt ist.“

Hierzu ist anzumerken, dass in der Beschreibung (vgl. Seite 33, Zeilen 13 bis 17) analog zum Anspruchswortlaut wiedergegeben ist: „Der [X.] 141 ist ein flach-längliches Bauteil, welches aufrecht in dem [X.] 134 aufgenommen ist und um eine Drehachse (nicht gezeigt) im [X.] 134 verkippbar derart angeordnet ist, dass ein [X.] 142, welcher an einem Ende des [X.]s ausgebildet ist, nach unten durch die Mündung in den Bereich der Bohrung 34 reicht bzw. in diesen Bereich der Bohrung 34 hineinschwenkbar und aus diesem herausschwenkbar ist.“

Der [X.] (142) des verkippbaren [X.]s (141) ist so ausgebildet, dass er in den Bereich einer zentralen Bohrung (34) reicht und er ist in diesen Bereich der zentralen Bohrung (34) einschwenkbar und aus diesem heraus schwenkbar.

im Ergebnis ist festzustellen, dass die Verwendung des Begriffs „bzw.“ nicht dazu führt, dass die Gegenstände der Ansprüche 10, 11, 13 und 16 nicht ausführbar sind.

3.2 Wie unter Abschnitt [X.]. 2. festgestellt, handelt es sich bei den korrespondierenden [X.]n (16, 44) gemäß Merkmal 1.6, die als Gewinde (16) und Gewindesegmente (44) ohne Steigung ausgebildet sind, um eine mit dem Kammverschluss vergleichbare Anordnung. Der Kammverschluss ist dem hier mit der Lösung der Aufgabe betrauten Fachmann bekannt, so dass Gewinde und Gewindesegmente ohne Steigung für ihn eine ausführbare Lehre darstellen.

3.3 Auch die Rückbeziehung des Patentanspruchs 7 auf Patentanspruch 1 führt nicht zu einer mangelnden Ausführbarkeit.

Nach Merkmal 1.6 des Patentanspruchs 1 sind die korrespondierenden [X.] (16, 44) als Gewinde (16) und Gewindesegmente (44) mit oder ohne Steigung ausgebildet. Die in Patentanspruch 7 angegebene [X.] ergibt in jedem Fall einen Sinn i. V. m. der ersten Alternative für Gewinde (16) und Gewindesegmente (44) mit Steigung. Diese Alternative ist zweifelsohne ausführbar. Doch auch hinsichtlich der weiteren Alternative vermittelt die Anmeldung eine ausführbare Lehre. Ein Gewinde setzt nach allgemeinem fachmännischem Verständnis eine wendelartige Steigung voraus. Nach der Definition der vorliegenden Anmeldung (vgl. Merkmal 1.6) kann ein Gewinde jedoch auch ohne Steigung ausgebildet sein, d. h. eine [X.] ist nicht mehr gegeben. Die [X.] wären ohne unterbrechende Nuten umlaufende ringförmige Gebilde. Durch die Ausbildung der Nuten gemäß Patentanspruch 7 wird erst die Verbindung zwischen [X.] und [X.] möglich.

4. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand der Patentanmeldung erweist sich in der geltenden Fassung als patentfähig.

4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu (§§ 1, 3 [X.]).

a) Druckschrift [X.] betrifft eine Handfeuerwaffe mit Zylinderverschluss (vgl. Anspruch 1). Der Zylinderverschluss weist eine [X.] ([X.] 11) mit einem Gewinde (Gewindegänge 14) mit [X.]n und einen Verschluss (Kammer 12) mit einem Gewinde 13 mit [X.]n auf (vgl. Spalte 3, Zeilen 5 bis 36, Figuren 1 bis 4). Allerdings sind gemäß Figur 1 die vordere Flanke des zumindest einen Gewindekamms des Gewindes 14 der [X.] 11 nicht in Schussrichtung geneigt und die damit korrespondierende hintere Flanke des zumindest einen Gewindekamms des Gewindes 13 des Verschlusses 12 nicht gegen die Schussrichtung geneigt, so dass Merkmal 1.8 nicht erfüllt ist.

b) Druckschrift [X.] betrifft gemäß Bezeichnung einen Zylinderverschluss für Handfeuerwaffen. Der Zylinderverschluss weist eine [X.] 11 mit eingesetzter Gewindebuchse 15 mit einem innen-Profilgewinde 17 und einen Kammergriff 18 mit Verriegelungswarzen 19 als [X.]gänge auf (vgl. Seite 3, Figuren 1 bis 4). Die vordere Flanke zumindest eines Gewindekamms des [X.] ist nicht in Schussrichtung geneigt und die hintere Flanke zumindest eines Gewindekamms der als [X.] ausgebildeten Verriegelungswarzen 19 ist nicht gegen die Schussrichtung geneigt (vgl. Figuren 1 bis 3), so dass Merkmal 1.8 nicht erfüllt ist.

c) Druckschrift [X.] betrifft eine Feuerwaffe mit Bolzenbetätigung. Diese weist einen [X.] 16 mit [X.]n 33 und eine [X.] 29 mit [X.]n 34 in der Art eines Sägengewindes auf (vgl. Spalte 4, Zeilen 18 bis 39, Figuren 2, 3).

Sägengewinde, sind genormt. Bei einem solchen Sägengewinde (vgl. folgendes Schaubild für Sägengewinde nach [X.] 513) wären bei vergleichbarer Anordnung die vordere Flanke des zumindest einen Gewindekamms der Mutter ([X.]) gegen die Schussrichtung geneigt und die damit korrespondierende hintere Flanke des zumindest einen Gewindekamms des Bolzens ([X.]) in die Schussrichtung geneigt.

Abbildung

Schaubild Sägengewinde nach [X.] 513 gemäß Schriftsatz der Anmelderin vom 15.01.2021, Seite 2

Die vordere Flanke des zumindest einen Gewindekamms 34 der [X.] 29 ist nicht in Schussrichtung geneigt und die damit korrespondierende hintere Flanke des zumindest einen Gewindekamms 33 des [X.] 16 ist nicht gegen die Schussrichtung geneigt (vgl. Figur 2), so dass Merkmal 1.8 nicht erfüllt ist.

d) Druckschrift [X.] betrifft eine Jagdbüchse mit Zylinder-Verschluss (vgl. Patentanspruch 1). Die Waffe ist abhängig von der verwendeten Munition mit unterschiedlichen Verriegelungsbuchsen (1a – 1d) ausgerüstet. Diese sind an ihrer Innenseite mit [X.] (1m) in drei à 120° radial angeordneten Verriegelungs-Segmenten (1x, 1y und 1z) - analog den auswechselbaren [X.] (2a – 2d) - ausgestattet, welche für die kleineren Patronen 3 [X.] (1a) besitzen, für mittlere Patronen 6-Warzen (1b), für [X.] (1d, hier ist 1c gemeint) und für Spezial-Patronen 12 [X.] (1d) (vgl. Spalte 4, Zeilen 34 bis 49, Figur 7). Die vordere Flanke der Ausnehmungen zur Aufnahme von [X.] in den Verriegelungsbuchsen (1a – 1d) ist nicht in Schussrichtung geneigt und die damit korrespondierende hintere Flanke der [X.] der [X.] (2a – 2d) ist nicht gegen die Schussrichtung geneigt (vgl. Figur 7), so dass Merkmal 1.8 nicht erfüllt ist.

e) Druckschrift [X.] betrifft gemäß Bezeichnung eine Verschlussanordnung, die das Merkmal 1.8 ebenso nicht offenbart (vgl. Figuren 3 und 4).

f) Druckschrift [X.] betrifft gemäß Bezeichnung eine leichte Feuerwaffe und ein Verfahren zu deren Herstellung. Die Waffe weist eine Aufnahme für einen Lauf (barrel receiving element 82) auf, die mit einem unterbrochenen Sägengewinde (interrupted buttress threads 84) versehen ist (vgl. Spalte 3, Zeilen 33 bis 36, Figur 3).

Merkmal 1.8 fordert, dass zumindest die vordere Flanke (18) des zumindest einen Gewindekamms (17) der [X.] (2) in die Schussrichtung geneigt ist und die damit korrespondierende hintere Flanke (48) des zumindest einen Gewindekamms (46) des [X.] (25) gegen die Schussrichtung geneigt ist (vgl. folgende Figur 4 der Anmeldung, Ausschnitt mit Angabe der Schussrichtung).

Abbildung

Figur 4 der Anmeldung, Ausschnitt mit Angabe der Schussrichtung

Ein Sägengewinde erfüllt demnach das Merkmal 1.8 nicht (vgl. c)).

g) Druckschrift [X.] betrifft gemäß Bezeichnung eine Verbesserung in und in Bezug auf automatische Hinterlader-Feuerwaffen. Eine solche Feuerwaffe weist eine Kappe ([X.]) mit einem unterbrochenen Sägengewinde (interrupted buttress threads 12) auf, die einen breech body 2 rückseitig verschließt (vgl. Seite 2, Zeile 30 bis Seite 3, Zeile 2, Figuren 1 bis 3). Ein Sägengewinde erfüllt das Merkmal 1.8 jedoch nicht.

h) Druckschrift [X.] betrifft einen Gleitstein-Verschlussmechanismus (slide block breech mechanism) für eine Kanone (vgl. Spalte 1, Zeilen 13, 14). Der Gleitstein (block 14) ist mittels einer modifizierten [X.] (modified buttress thread configuration) in einem Ring 12 aufgenommen (vgl. Spalte 5, Zeilen 6 bis 38, Figuren 1, 1A und 2). Die modifizierte [X.] erfüllt das Merkmal 1.8 offensichtlich nicht.

i) Druckschrift [X.] betrifft gemäß Bezeichnung einen Auszieher für automatische Gewehre. Eine solche Vorrichtung weist eine [X.] (bolt lock 68) mit [X.]n (teeth 180) und einen [X.] (bolt 148) mit [X.]n (teeth 178) in der Art einer Sägenverzahnung auf. Die vordere Flanke der [X.] 180 der [X.] 68 ist nicht in die Schussrichtung geneigt und die hintere Flanke der [X.] 178 des [X.] 148 ist nicht gegen die Schussrichtung geneigt (vgl. Spalte 6, Zeilen 27 bis 38, Figuren 9, 11). Damit ist Merkmal 1.8 nicht erfüllt.

j) Druckschrift [X.] betrifft eine Hinterlader-Feuerwaffe (vgl. Spalte 1, Zeilen 1, 2). Die Feuerwaffe weist eine [X.] (barrel extension 4) mit [X.]n (locking abutments 18) und einen Verschluss ([X.]) mit [X.]n (thread locking lugs 17) auf (vgl. Spalte 3, Zeilen 16 bis 58, Figuren 2, 3). Zur Neigung der Flanken der [X.] 17, 18 sind der Beschreibung keine Angaben zu entnehmen. Auch die Figuren 2 und 3 offenbaren nicht unmittelbar und eindeutig, dass die vordere Flanke des zumindest einen Gewindekamms 18 der [X.] 4 in die Schussrichtung geneigt ist und die damit korrespondierende hintere Flanke des zumindest einen Gewindekamms 17 des [X.] 12 gegen die Schussrichtung geneigt ist. Damit ist Merkmal 1.8 nicht erfüllt.

4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1, 4 [X.]).

Nachdem die [X.] bis [X.] das Merkmal 1.8 nicht offenbaren, führt auch eine Zusammenschau dieser Druckschriften nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es dem Fachmann nahelag, ausgehend von einer [X.] bis [X.] die dort beschriebenen Gewinde gemäß Merkmal 1.8 derart auszubilden, dass zumindest die vordere Flanke des zumindest einen Gewindekamms der [X.] in die Schussrichtung geneigt ist und die damit korrespondierende hintere Flanke des zumindest einen Gewindekamms des [X.] gegen die Schussrichtung geneigt ist.

4.3 Die [X.] 2 bis 18 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 und sind daher zusammen mit diesem Anspruch ebenfalls gewährbar.

III.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet (§ 80 Abs. 3 [X.]).

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr erfolgt, wenn dies der Billigkeit entspricht. [X.] sind die gleichen wie bei der Rückzahlung nach § 73 Abs. 3 [X.]. im vorliegenden Fall ist sie billig, denn es liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die auch in kausaler Weise zur Einlegung der Beschwerde geführt hat.

1. Die Prüfungsstelle hat im angefochtenen Beschluss auf Seite 1 ausgeführt:

„im [X.] vom 21.04.2022 rügte die Prüfungsstelle nach § 34 (4) [X.] die mangelnde Ausführbarkeit der Ansprüche 10, 11, 13 und 16. Da der gerügte Mangel nicht beseitigt wurde, ist die Anmeldung nach § 48 i. V. m. § 45 Abs. 1 [X.] zurückzuweisen.“

Die von der Prüfungsstelle im [X.] vom 21. April 2022 ausgesprochene Rüge lautet:

„Unbestimmte Angaben in den Ansprüchen

„Beziehungsweise“ in den Ansprüchen 10, 11, 13 und 16 ist für einen klaren Anspruch, weil mehrdeutig, idR ungeeignet, da bzw. je nach dem Zusammenhang bedeuten kann: „und, oder, ferner, einschließlich, außerdem, zusätzlich, ergänzend, mit, daneben, je nachdem“; „bzw.“ sollte daher immer durch das dem Kontext gewollte Bindewort ersetzt werden (vgl. [X.], [X.] mit EPÜ, 11. Auflage, § 34 Rdn 137 [X.]).“

Entgegen ihren Ausführungen im Beschluss hat die Prüfungsstelle im [X.] vom 21. April 2022 nicht die mangelnde Ausführbarkeit der Ansprüche 10, 11, 13 und 16 nach § 34 (4) [X.] gerügt, sondern unter Hinweis auf [X.], [X.] mit EPÜ, 11. Auflage, § 34 Rdn 137 [X.] festgestellt, dass die Ansprüche 10, 11, 13 und 16 nicht klar seien.

Eine Vorgabe, Patentansprüche müssten klar und deutlich formuliert sein, ist im [X.] nicht vorgesehen. Weder das [X.] noch das [X.] sind befugt, sich über die gesetzlich geregelten, materiellen Patenterteilungsvoraussetzungen hinaus neue Zurückweisungsgründe „auszudenken“ (vgl. B[X.] BlPMZ 2019, 367 ff., 11 W (pat) 24/14, Beschluss vom 17.12.2018 – „Abgassteuersystem“; Fortführung von: B[X.]E 54, 238 ff. – „Gargerät“; in Abgrenzung zu: B[X.] BlPMZ 2016, 376 ff. – „Elektronisches Gerät“).

Die Prüfungsstelle hat es damit im Bescheid versäumt, anzugeben, dass die ihrerseits festgestellte mangelnde Klarheit der Ansprüche 10, 11, 13 und 16 dazu führe, die Erfindung sei in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne ([X.] § 34 Abs. 4).

Damit hat die Prüfungsstelle die Zurückweisung auf Umstände gegründet, die dem [X.] noch nicht mitgeteilt waren, ohne dass ihm vorher Gelegenheit gegeben war, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern (§§ 48, Satz 2, 42 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

Daran ändert auch die folgende Feststellung der Prüfungsstelle am Ende des Beschlusses nichts:

„in der Eingabe vom [X.] stellte die Anmelderin klar, dass sollte mit den neu vorgebrachten Argumenten eine Erteilung immer noch nicht möglich sein, ein beschwerdefähiger Beschluss beantragt wird, dass dies bereits mit der letzten Eingabe beantragt wurde und dass auf einen weiteren [X.] eine Äußerung in der Sache nicht mehr erfolgen könne.

Da eine Erteilung mit den vorliegenden Unterlagen nicht möglich ist, die Anmelderin bereits mehrfach um einen beschwerdefähigen Beschluss gebeten hat, es ausgelassen hat, wenigstens hilfsweise einen Antrag auf eine mündliche Anhörung zu stellen und sich dahingehend äußerte, dass mit einer Äußerung auf einen Bescheid nicht zu rechnen ist, ist bei dieser Sachlage die Anmeldung zurückzuweisen.“

Zwar hat die Anmelderin in ihrer Eingabe vom 11. April 2022 einen beschwerdefähigen Beschluss beantragt und mitgeteilt, auf einen weiteren [X.] wird eine Äußerung in der Sache nicht mehr erfolgen können. Das entbindet die Prüfungsstelle jedoch nicht davon, die Anmelderin davon in Kenntnis zu setzen, auf welche Umstände eine Zurückweisung gegründet werden würde.

2. Die Prüfungsstelle hat im angefochtenen Beschluss weitere Gründe angeführt, auf Grund derer die Anmeldung zurückzuweisen wäre.

2.1 Auf Seite 1 hat die Prüfungsstelle ausgeführt:

„Weiterhin wäre aber auch die Ausführbarkeit des Anspruchs 1 in Frage zu stellen, denn in dem Patentanspruch 1 ist nicht klar und deutlich angegeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 34 (3) Nr. 3 [X.]), denn in Anspruch 1 wird der Begriff „Gewinde (…) ohne Steigung“ verwendet, ohne dass für den Fachmann die Bedeutung dieses Begriffes klar und eindeutig ist.“

in § 34 (3) Nr. 3 [X.] ist gefordert, dass die Anmeldung einen oder mehrere Patentansprüche enthalten muss, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. Die von der Prüfungsstelle aufgestellte Vorgabe „klar und deutlich“ ist in § 34 (3) Nr. 3 [X.] nicht enthalten und somit nicht zulässig (vgl. Ausführungen unter [X.]i.1.; B[X.] a. a. O., 11 W (pat) 24/14, Beschluss vom 17.12.2018 – „Abgassteuersystem“).

2.2 Auf Seite 2 des Beschlusses führt die Prüfungsstelle aus:

„Ergänzend wäre aber auch die erfinderische Tätigkeit des Anspruchs 1 in Frage zu stellen, (…) Damit zeigt die [X.] lediglich eine genau umgekehrt angeordnete Neigung der Flanken in der [X.] und am [X.]. Der Fachmann, stets bemüht zur Verbesserung bestehender Verschlusssysteme beizutragen, wird selbstverständlich auch unterschiedliche Neigungen vorsehen, wonach sich die Merkmale des Anspruches 1 in rein konstruktiven Maßnahmen erschöpfen und diese Maßnahmen keine erfinderische Tätigkeit begründen können. Anspruch 1 wäre insofern mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.“

Diese Ausführungen widersprechen denen des letzten [X.]s vom 21. April 2022 (vgl. Seite 1), in dem die Prüfungsstelle der Anmelderin mitteilt:

„Die Erteilung eines Patents kann daher in Aussicht gestellt werden, weil der [X.] vom ermittelten Stand der Technik weder vorweg genommen noch nahegelegt wird.“

Sollte die Prüfungsstelle im Laufe des Prüfungsverfahrens zu dem Schluss kommen, dass entgegen ihren früheren Aussagen doch Stand der Technik den Gegenstand der Anmeldung vorwegnimmt oder nahelegt, dann ist die Anmelderin davon in Kenntnis zu setzen, auch für den Fall, dass die Anmelderin bereits mitgeteilt hat, dass auf einen weiteren [X.] eine Äußerung in der Sache nicht mehr erfolgen werde.

Meta

11 W (pat) 8/22

16.01.2023

Bundespatentgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.01.2023, Az. 11 W (pat) 8/22 (REWIS RS 2023, 375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 375

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X ZR 28/06 (Bundesgerichtshof)


12 W (pat) 34/19 (Bundespatentgericht)


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