Bundespatentgericht, Urteil vom 08.02.2011, Az. 4 Ni 38/09 (EU)

4. Senat | REWIS RS 2011, 9710

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Vorrichtung zum Dosieren von Farbe für ein programmgesteuertes Spritzlackiersystem" – zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage – Beklagter ist nach gesellschaftsrechtlicher Umwandlung und Verschmelzung nicht im Register eingetragenen


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 0 640 017

([X.] 26 376)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2011 durch [X.] als Vorsitzenden, die [X.] und [X.], die Richterin [X.]. [X.] und [X.] [X.]. Dorfschmidt

für Recht erkannt:

1. Das [X.] Patent 0 640 017 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Kosten in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der im [X.] eingetragenen ursprünglichen Patentinhaberin A… A/S und damit Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 0 640 017 (Streitpatent), das am 15. Mai 1992 angemeldet wurde. Das Streitpatent ist in der [X.] veröffentlicht und wird beim [X.] unter der Nr. 692 26 376 geführt. Es betrifft eine Vorrichtung zum Dosieren von Farbe für ein programmgesteuertes Spritzlackiersystem und umfasst 10 Patentansprüche, die insgesamt angegriffen sind.

2

Anspruch 1 lautet in der [X.] wie folgt:

Abbildung

Abbildung

3

In der [X.] Übersetzung hat Anspruch 1 folgenden Wortlaut:

Abbildung

4

Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen und mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die [X.] 017 [X.] (Anlage [X.]) Bezug genommen.

5

Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei infolge fehlender Neuheit, jedenfalls aber wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Zur Begründung bezieht sie sich auf folgende Druckschriften und Dokumente:

6

[X.] [X.] 5 094 389 A

7

[X.] EP 0 292 778 [X.]

8

NK5 [X.] 38 21 006 C1

9

NK6 [X.] 34 40 381 C2

NK7 [X.] 5 106 024 A

[X.] GB 895 070 A

[X.] [X.] 41 36 674 A1

[X.]0 EP 0 210 282 A1

[X.]1 Behr-Industrieanlagen: „Einführung in die Technik der Pkw-Lackierung“, Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Kapitel 6: „Lacke für die [X.]“, 4 Seiten, Copyrightvermerk 1990.

Zusätzlich brachte sie in der mündlichen Verhandlung noch vor, der Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 7 sei unzulässig erweitert und nach Anspruch 10 ungenügend offenbart.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 0 640 017 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 9 unter geänderter Nummerierung und mit geänderten Rückbezügen anschließen (Hilfsantrag 1):

Farbdosiervorrichtung, die an eine Anbringung in unmittelbarer Nähe zu einer Farbspritzpistole (p) in einer programmgesteuerten Spritzlackiereinrichtung angepasst ist, zur dosierten Zufuhr von Farbe zu der Farbspritzpistole (P),

dadurch gekennzeichnet, dass

.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 7 unter geänderter Nummerierung und mit geänderten Rückbezügen anschließen (Hilfsantrag 2):

Farbdosiervorrichtung, die an eine Anbringung in unmittelbarer Nähe zu einer Farbspritzpistole (p) in einer programmgesteuerten Spritzlackiereinrichtung angepasst ist, zur dosierten Zufuhr von Farbe zu der Farbspritzpistole (P),

dadurch gekennzeichnet, dass

die Vorrichtung wenigstens zwei Dosierzylinder ([X.], [X.]) aufweist, von denen jeder einen Einstellkolben ([X.], PB) aufweist, der mit [X.] ([X.], RA, MB, [X.]) verbunden ist zum Einstellen der Füllmenge des zugeordneten Zylinders ([X.], [X.]) an Farbe durch gesteuerte Anpassung der Ausgangsposition des Einstellkolbens ([X.], PB) in dem Zylinder ([X.], [X.]) sowie der Dosierrate der Farbzufuhr zu der Farbspritzpistole (P) durch Programmsteuerung der Verstellgeschwindigkeit des Einstellkolbens ([X.], PB) in dem Zylinder ([X.], [X.]), wobei eine Ventilbaugruppe ([X.]) vorgesehen ist zum abwechselnden Verbinden der Zylinder ([X.], [X.]) mit der Farbspritzpistole (P) und zum Trennen der Zylinder ([X.], [X.]) von der Pistole (P) in Verbindung mit Mitteln zum Reinigen und zum Nachfüllen von Farbe,

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 9 unter geänderter Nummerierung und mit geänderten Rückbezügen anschließen (Hilfsantrag 3):

Farbdosiervorrichtung, die an eine Anbringung in unmittelbarer Nähe zu einer Farbspritzpistole (p) in einer programmgesteuerten Spritzlackiereinrichtung angepasst ist, zur dosierten Zufuhr von Farbe zu der Farbspritzpistole (P),

dadurch gekennzeichnet, dass

die Vorrichtung wenigstens zwei Dosierzylinder ([X.], [X.]) aufweist, von denen jeder einen Einstellkolben ([X.], PB) aufweist, der mit [X.] ([X.], RA, MB, [X.]) verbunden ist zum Einstellen der Füllmenge des zugeordneten Zylinders ([X.], [X.]) an Farbe durch gesteuerte Anpassung der Ausgangsposition des Einstellkolbens ([X.], PB) in dem Zylinder ([X.], [X.]) sowie der Dosierrate der Farbzufuhr zu der Farbspritzpistole (P) durch Programmsteuerung der Verstellgeschwindigkeit des Einstellkolbens ([X.], PB) in dem Zylinder ([X.], [X.]), wobei eine Ventilbaugruppe ([X.]-4) vorgesehen ist zum abwechselnden Verbinden der Zylinder ([X.], [X.]) mit der Farbspritzpistole (P) und zum Trennen der Zylinder ([X.], [X.]) von der Pistole (P) in Verbindung mit Mitteln zum Reinigen und zum Nachfüllen von Farbe,

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei zumindest in den hilfsweise verteidigten Fassungen patentfähig und tritt dem Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang entgegen. Für Anspruch 7 erklärt sie, hieraus keine Rechte herleiten zu wollen.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung außerdem zur Lackdruckregelung noch auf den folgenden Stand der Technik verwiesen:

- [X.] 28 19 302 A1

- [X.] 31 37 074 A1

sowie Wikipedia-Auszüge zur „[X.]“ und zum „Paschen-Gesetz“ und ein Dokument der [X.] zum „Fremdschichtüberschlag“ des Fachgebiets Hochspannungstechnik (Kapitel 10, Seite 30) überreicht.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die jetzige Beklagte ist ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht im [X.] [X.] eingetragen ist, die richtige Beklagte, nachdem sie durch gesellschaftsrechtliche Umwandlung und Verschmelzung gebildet wurde, (vgl. [X.], Patentnichtigkeits- und -berufungsverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 140).

Die Klage ist auch begründet und führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ). Auf die Frage der [X.]ulässigkeit einer Klageänderung durch die erstmals in der mündlichen Verhandlung zusätzlich geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung betreffend den Anspruch 7 und der unzureichenden Offenbarung bezüglich Anspruch 10 des Streitpatents kommt es nicht an.

[X.]

[X.]) bekannt sind (Spalte 1, [X.]eilen 3 -10). Nachteilig soll dabei sein, dass beim Stand der Technik [X.]ahnradpumpen oder Druckluft als Dosiermittel verwendet werden, die nur einen engen Einstellbereich ermöglichen, in hohem Maße von der Viskosität abhängen und eine aufwändige Reinigung bedingen, wenn die Farbe gewechselt werden soll (Spalte 1, [X.]eilen 11 - 15). Darüber hinaus sind derartige Vorrichtungen nur schwer in unmittelbarer Nähe zur Spritzpistole unterzubringen und längere Schlauchverbindungen machen eine unverzügliche Anpassung der Dosiermenge an einen programmgesteuerten Lackierprozess oft unmöglich und bei Verwendung von Spritzpistolen mit Hochspannungszerstäubung hat sich die Isolierung der [X.] von dem übrigen Teil der Lackiereinrichtung oft als problematisch erwiesen (Spalte 1, [X.]eilen 11 - 24).

Daher ist es die Aufgabe der streitpatentgemäßen Erfindung, eine aus dem Stand der Technik bekannte Farbdosiereinrichtung so auszubilden, dass die genannten Nachteile vermieden werden (Spalte 1, [X.]eilen 25 - 28).

1. Dazu beschreibt Anspruch 1 des Streitpatents nach Hauptantrag in der [X.] Fassung eine Farbdosiereinrichtung mit folgenden Merkmalen in gegliederter Form:

a) [X.] ist an eine Anbringung in unmittelbarer Nähe zu einer [X.] angepasst,

a1) in einer programmgesteuerten Spritzlackiereinrichtung,

b) zur dosierten [X.]ufuhr von Farbe zu der [X.].

c) [X.] weist wenigstens zwei Dosierzylinder ([X.], [X.]) auf, von denen jeder einen [X.] ([X.], [X.]) aufweist.

[X.]) Die [X.] ([X.], [X.]) sind mit [X.] ([X.], RA; [X.], [X.]) verbunden zum Einstellen der Füllmenge des zugeordneten [X.]ylinders ([X.], [X.]) an Farbe durch gesteuerte Anpassung der Ausgangsposition des [X.]s ([X.], [X.]) in dem [X.]ylinder ([X.], [X.]) sowie

[X.]) zum Einstellen der Dosierrate der Farbzufuhr zu der [X.] (P) durch Programmsteuerung der Verstellgeschwindigkeit des [X.]s ([X.], [X.]) in dem [X.]ylinder ([X.], [X.]).

c3) Es ist eine [X.] ([X.]-4) vorgesehen zum abwechselnden Verbinden der Dosierzylinder ([X.], [X.]) mit der [X.] (P) und zum Trennen der Dosierzylinder ([X.], [X.]) von der [X.] (P).

[X.]) Das Trennen der Dosierzylinder ([X.], [X.]) von der [X.] (P) ist in Verbindung mit Mitteln zum Reinigen und zum Nachfüllen von Farbe vorgesehen.

Das Streitpatent betrifft demnach eine Farbdosiereinrichtung, bei der im Sinn von Anspruch 1 des Streitpatents einer Spritzpistole eine bestimmte Menge an Farbe gezielt und dosiert zugeführt werden soll, wie aus Merkmal b) ersichtlich ist. Werden immer gleiche Werkstücke mit demselben Farbtyp beschichtet, dann ist die dafür benötigte Menge an Farbe sowie die erforderliche Dosierrate zur Erzielung einer bestimmten Schichtdicke konstant und braucht nicht verändert werden. Werden jedoch in der Spritzlackiereinrichtung verschiedenartige Werkstücke mit unterschiedlichen Farben beschichtet, dann ändert sich einerseits die erforderliche Farbmenge für ein Werkstück, die je nach dessen Größe und Beschaffenheit unterschiedlich sein kann und von der Größe der zu beschichtenden Fläche des Werkstücks abhängt, und andererseits auch die Schichtdicke, so dass je nach Farbtyp auch die Farbdosierrate, d. h. die zur Spritzpistole geförderte Farbmenge pro [X.]eiteinheit, geändert werden muss.

Dazu ist die Farbdosiervorrichtung gemäß Merkmal a) an eine Anbringung in unmittelbarer Nähe zu einer [X.] angepasst, um lange Verbindungsschläuche, die möglicherweise einer Vibration unterworden sind, zu vermeiden, um eine genaue und schnell anpassbare [X.] zu erreichen, die in einer programmgesteuerten Spritzlackiereinrichtung gemäß Merkmal a1) zu jeder [X.]eit an den programmgesteuerten laufenden Lackierprozess angepasst werden kann ([X.], Spalte 1, [X.]eilen 17 - 19). Eine solche Anordnung der Farbdosiervorrichtung in unmittelbarer Nähe zu der [X.] ist zudem gemäß Streitpatentschrift für [X.]n mit einer Hochspannungselektrode geeignet, mittels denen elektrisch leitfähige Farbe elektrostatisch versprüht wird (Spalte 1, [X.]eilen 42 - 45), weil durch Isolieren einer genau abgemessenen Menge an Farbe (in den [X.] [X.], [X.]) in unmittelbarer Nähe zu der [X.] der Durchgang durch [X.] unter hoher Spannung durch die leitfähige Farbe in dem verbleibenden Teil der Farbspritzeinrichtung vermieden wird (Spalte 4, [X.]eilen 4 - 8).

Im Sinne von Merkmal a) aber muss die Farbdosiervorrichtung nicht zwangsläufig in unmittelbarer Nähe zu einer [X.] angebracht sein, denn nach dem Wortlaut des Merkmals a) soll sie nur an eine solche Anbringung angepasst sein. Demnach soll die Farbdosiervorrichtung für eine Anbringung in unmittelbarer Nähe zu einer [X.] geeignet bzw. dazu ausgelegt sein, kann aber je nach Gegebenheiten auch weiter weg von der Spritzpistole angeordnet werden.

Um eine genaue und schnell anpassbare [X.] zu erreichen, soll die Spritzlackiereinrichtung gemäß Merkmal a1) programmgesteuert sein, damit zu jeder [X.]eit der laufende Lackierprozess entsprechend den zu beschichtenden Werkstücken verändert werden kann. Was unter einer Programmsteuerung zu verstehen ist, führt die Streitpatentschrift [X.] insbesondere in Spalte 2, [X.]eilen 56 ff., aus, wonach die Programmsteuerung dazu dient, mittels funktionsgemäß angepassten Dosiereinstellmitteln (RA, [X.] bzw. [X.], [X.]) die Füllmenge an Farbe und die Dosierrate der zu der [X.] zugeführten Farbe einzustellen (vgl. Merkmale [X.]) und [X.]) des Anspruchs 1). Daneben sind in der Streitpatentschrift auch Spülprogramme zum Spülen der Dosierzylinder beschrieben, die entsprechend zu steuern sind (Spalte 3, [X.]eilen 45 ff.).

Um eine Kontinuität beim Spritzlackieren erzielen, sollen zur [X.], anders als nach dem in der Streitpatentschrift beschriebenen Stand der Technik nach der Druckschrift [X.], nicht nur ein Farbdosierzylinder, sondern nach Merkmal c) des Anspruchs 1 wenigstens zwei Farbdosierzylinder ([X.], [X.]) mit jeweils einem [X.] ([X.], [X.]) verwendet werden (Merkmal c) des Anspruchs 1) - und zwar abwechselnd zum Spritzen von zerstäubter Farbe bzw. zum Reinigungsspülen bzw. zum Nachfüllen (Spalte 4, [X.]eilen 16 - 19).

Um eine Einstellung der Kolben entsprechend der gewünschten Füllmenge im Dosierzylinder und der Dosierrate der Farbzufuhr zur [X.] herbeizuführen, dienen nach den [X.]) und [X.]) Einstellmittel, mit denen die Kolben jeweils verbunden sind. Das Einstellen der Füllmenge des zugeordneten [X.]ylinders an Farbe soll dabei nach Merkmal [X.]) durch gesteuerte Anpassung der Ausgangsposition des [X.]s ([X.], [X.]) in dem Dosierzylinder ([X.], [X.]) erfolgen, während das Einstellen der Dosierrate der Farbzufuhr zu der [X.] nach Merkmal [X.]) durch Programmsteuerung der Verstellgeschwindigkeit des [X.]s in dem [X.]ylinder erfolgen soll.

Eine solche Farbdosiervorrichtung mit zwei [X.] ist z. B. aus der [X.]. 1 der Streitpatentschrift [X.] ersichtlich - und zwar zum Aufbringen von elektrostatisch zerstäubter Farbe mit [X.] ([X.], [X.]) in den zwei [X.] [X.], [X.], die jeweils mit [X.] ([X.], RA) oder ([X.], [X.]) verbunden sind, die zum Steuern sowohl der Position als auch der Verstellgeschwindigkeit der [X.] in den [X.] dienen (Merkmale [X.]) und [X.]) (Spalte 2, [X.]eilen 35 - 41). Aufgrund der programmgesteuerten Anpassung der Ausgangsposition des [X.]s in dem [X.]ylinder und der Programmsteuerung der Verstellgeschwindigkeit des [X.]s in dem [X.]ylinder kommt nun die in Merkmal a1) genannte Programmsteuerung funktionsmäßig zum Tragen (Spalte 2, [X.]eile 56 - Spalte 3, [X.]eile 6).

[X.]um abwechselnden Verbinden der Dosierzylinder ([X.], [X.]) mit der [X.] (P) und zum Trennen der Dosierzylinder ([X.], [X.]) von der [X.] (P) ist nach Merkmal c3) des Anspruchs 1 eine [X.] vorgesehen. Eine solche [X.] zum gesteuerten Schalten der Farbdosierverbindungen zwischen den [X.] und der [X.] weist im Ausführungsbeispiel nach der [X.]ur 1 vier Ventile [X.], [X.], [X.], [X.] auf und zwar in einer Brückenverbindung zum abwechselnden Verbinden der [X.]ylinder mit der [X.] P und Trennen der [X.]ylinder von der [X.] (Spalte 2, [X.]eilen 41 – 45). Aus dem Umstand, dass immer nur ein Dosierzylinder mit der [X.] (über einen Farbeinlass ([X.])) verbunden ist, während der andere Dosierzylinder von der Spritzpistole getrennt ist, ergibt sich, dass der getrennte Dosierzylinder während dessen gereinigt und wieder mit Farbe befüllt werden kann. Daraus aber folgt, dass im Sinne des Streitpatents die Mittel zum Reinigen und Nachfüllen von Farbe, die nach Merkmal [X.]) des Anspruchs 1 vorgesehen sind, unmittelbar mit dem Trennen der Dosierzylinder in Verbindung stehen. Entsprechendes lässt sich auch der Beschreibung der Streitpatentschrift, Spalte 8, [X.]eilen 25 bis 40, entnehmen, denn dort ist zum einen ausgeführt, dass in dieser Betriebsphase der getrennte [X.]ylinder ([X.]) mit einem Auffangbehälter für verbrauchte Reinigungsflüssigkeit verbunden ist, damit er mittels einer durch einen [X.] ([X.]) zugeführten Reinigungsflüssigkeit sauber gespült werden kann, und zum anderen, dass der [X.] ([X.]) nach Beendigung des Reinigens auf eine durch ein Programm vorbestimmte Ausgangsposition in dem [X.]ylinder eingestellt wird entsprechend der benötigten Füllmenge an Farbe (vgl. Merkmal [X.]), um den [X.]ylinder ([X.]) durch den [X.] wieder mit Farbe aufzufüllen und für die nächste dosierte Farbzufuhr zur [X.] vorzubereiten (vgl. [X.]ur 2). Dabei sorgt ein Verbindungseinstellmittel [X.]) im Ausführungsbeispiel für das Schließen und Öffnen der Ventile ([X.], [X.], [X.], [X.]) der [X.] und des Ventils VB im [X.] ([X.]).

Nach alledem will das Streitpatent mit einer Farbdosiervorrichtung nach den Merkmalen des Patentanspruchs 1 zum Erreichen eines einfachen und funktionell korrekten Farbdosierauftrags beitragen, der eine geringe Reaktionszeit in einer programmgesteuerten Spritzlackiereinrichtung aufweist (Spalte 5, [X.]eilen 36 - 43).

2. Die neugefassten Patentansprüche 1 nach den [X.] 1 bis 3 - die [X.]ulässigkeit dieser Patentansprüche ist unbestritten - beruhen auf den Merkmalen des erteilten sowie auch ursprünglichen Patentanspruchs 1.

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 enthält darüber hinaus noch die aus dem erteilten und ursprünglichen Patentanspruch 2 stammenden Merkmale, die eine Hochspannungselektrode (E) zum elektrostatischen Aufladen der elektrisch leitfähigen Farbe und dazu eine elektrisch isolierende, bewegungsübertragende Verbindung zwischen dem [X.] ([X.], [X.]) der [X.]ylinder und den [X.] vorsehen (Spalte 3, [X.]eilen 6 - 12; [X.]. 1). Diese dem erteilten Anspruch 1 hinzugefügten Merkmale lassen sich in [X.] Fassung wie folgt gliedern:

d) die [X.] (P) ist mit einer Hochspannungselektrode (E) zum elektrostatisch aufgeladenen [X.]erstäuben von zugeführter, elektrisch leitfähiger Farbe versehen,

 [X.]) wobei jeder [X.] ([X.], [X.]) der [X.]ylinder ([X.], [X.]) mit den [X.] ([X.], RA, [X.], [X.]) mittels einer elektrisch isolierenden, [X.]en Verbindung verbunden ist.

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 enthält darüber hinaus noch die Merkmale der erteilten und ursprünglichen Ansprüche 7 und 8, deren Merkmale sich mit der elektrischen Isolierung der Ventile der Ventilgruppe sowie deren Aufbau im Einzelnen befassen (Spalte 4, [X.]eilen 46 - 49), welche sich in [X.] Fassung ebenfalls der Merkmalsgruppe d) wie folgt untergliedern lassen:

d2) jedes Ventil der [X.] ([X.]-4) ist dadurch elektrisch isolierend, dass sowohl ein ortsfestes Ventilgehäuse (HV) als auch ein bewegliches [X.] ([X.]) aus isolierendem Material hergestellt sind

sowie

[X.]) das Ventilgehäuse (HV) eine innere Bohrung (OV) aufweist, in die der Einlass ([X.]) und der Auslass ([X.]) des Ventils führen, und in der das [X.] ([X.]) als Kolben eng aufgenommen ist, der zum abwechselnden Schließen und Öffnen des [X.] ([X.]) und/oder des Auslasses ([X.]) angeordnet ist.

Dabei soll gemäß Beschreibung der Streitpatentschrift bei wechselndem Einsatz der beiden Dosierzylinder derjenige Dosierzylinder, der gerade die Dosierung von Farbe zu der Spritzpistole ausführt, gegen [X.] isoliert und mit Hochspannung verbunden sein, während der andere Dosierzylinder, der gerade durch Spülen gereinigt wird, gegen die [X.] isoliert und auf [X.] gehalten werden soll, um auf diese Weise eine kontinuierliche Spritzlackierung zu erreichen (Seite 4, [X.]eilen 16 - 24).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruht ebenfalls auf den Merkmalen des erteilten und ursprünglichen Patentanspruchs 1, enthält aber darüber hinaus noch - anders als die vorgenannten Hilfsanträge - noch die Merkmale des erteilten und ursprünglichen Patentanspruchs 5, welche sich in [X.] Fassung der [X.]) wie folgt zuordnen lassen:

c4) jeder der [X.] ([X.], [X.]) weist innere Strömungskanäle [X.], [X.]) zum Reinigen des Inneren des [X.] ([X.], [X.]) durch [X.]uführung von Reinigungsflüssigkeit zu und Entfernen einer solchen Flüssigkeit von der Kontaktfläche des [X.] ([X.], [X.]) an der [X.]ylinderwandung auf.

Die Patentansprüche 1 nach den [X.] 1 bis 3 sind demnach zulässig.

I[X.]

Die Vorrichtung zur [X.] gemäß den erteilten Patentansprüchen 1 bis 10 erweist sich gegenüber dem von der Klägerin angeführten Stand der Technik, sowohl in der Fassung des [X.] als auch in der Fassung eines der Hilfsanträge, mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig, Art. II § 6 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 56 EPÜ.

1. Hauptantrag

[X.]) beschreibt neben einem Verfahren auch eine Beschichtungsanlage zum serienweisen elektrostatischen Beschichten von Werkstücken, wobei alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents mit Ausnahme des Merkmals [X.] gegeben sind. Dieses Merkmal vermag die [X.] dem hier angesprochenen Fachmann, einem Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit zumindest Fachhochschulabschluss und besonderen Kenntnissen und mehrjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Spritzlackierung, aber nahezulegen.

Die [X.] sieht für die [X.] vor, die über je eine isolierende Leitung zwischen einen geerdeten Farbwechsler und einer auf Hochspannung liegenden Sprühvorrichtung geschaltet sind, wobei im Betrieb die beiden Leitungen einander abwechselnd gefüllt und entleert werden sollen, so dass der Farbwechsler und die Sprühvorrichtung ständig voneinander isoliert gehalten werden können (Spalte 1, [X.]eilen 3 - 13; Spalte 7, [X.]eile 42 - Spalte 8, [X.]eile 4; [X.]. 2).

Als Vorratsbehälter kann u. a. ein Dosierzylinder mit verschiebbarem Kolben (2) verwendet werden (vgl. [X.]. 2 u. 3), mit dem das Volumen des Behälters vor Beginn des [X.], d. h. vor dem Einfüllen des Beschichtungsmaterials entsprechend der für ein Werkstück benötigten Farbmenge eingestellt werden kann, wenn Werkstücke unterschiedlicher Größe beschichtet werden sollen, z. B. unterschiedliche Kraftfahrzeug-Karossen (Spalte 2, [X.]eilen 38 - 47; Spalte 8, [X.]eilen 5 - 14; Anspruch 19). Dadurch will die [X.] vor allem den Reinigungsaufwand reduzieren (Spalte 2, [X.]eile 44; Spalte 7, [X.]eilen 27 - 41). [X.]um Einstellen des [X.] kann ein mit der [X.]tange 3 des [X.] (2) verbundener Spindelantrieb SM ([X.]. 2) mit einem Schrittmotor dienen, der von Impulsen gespeist wird, welche das elektronische Steuersystem der Anlage vor [X.] aufgrund der in Form von Daten gespeicherten [X.] erzeugt, wobei statt eines Spindelantriebs auch ein [X.] oder sonstiges Antriebssystem verwendet werden kann (Spalte 8, [X.]eilen 46 - 54). Demnach wird zur [X.] eine Programmsteuerung eingesetzt, wie auch die Ausführungen zu einem Ausführungsbeispiel mit Dosierpumpe in Spalte 4, [X.]eilen 6 - 8, der [X.] erkennen lassen, wonach die erforderliche Füllmenge in Form von Daten in einem übergeordneten Steuersystem der Anlage gespeichert ist. Folglich aber ist die Farbdosiervorrichtung gemäß [X.] entsprechend den Merkmalen a1) und b) des erteilten Anspruchs 1 gemäß [X.] nach Punkt 2. in einer programmgesteuerten Spritzlackiereinrichtung zur dosierten [X.]ufuhr von Farbe zu einer [X.] ([X.]erstäuber [X.]) angeordnet.

Darüber hinaus lassen sich der [X.] auch die Merkmale c), [X.]) und c3) mit [X.]) des Anspruchs 1 des Streitpatents entnehmen. Entsprechend Merkmal c) sind bei dem Ausführungsbeispiel nach [X.]ur 2 zur [X.] zwei Dosierzylinder ([X.]) vorgesehen, von denen jeder einen [X.] (2) aufweist (Spalte 7, [X.]eile 42 - Spalte 8, [X.]eile 14), um bei einem Farbwechsel den Beschichtungsbetrieb ohne wesentliche Unterbrechung fortsetzen zu können (vgl. Aufgabe Spalte 2, [X.]eilen 12 - 14). Als Einstellmittel zum Einstellen der Füllmenge (Farbmengenvolumen) des zugeordneten [X.] ([X.]) an Farbe - und zwar unterhalb der Stirnfläche des [X.] (2) - sind entweder ein Spindelantrieb SM mit Schrittmotor ([X.]. 2) oder [X.] oder sonstige Antriebssysteme vorgesehen, mit denen der Kolben (2) über die [X.]tange (3) verbunden ist (Spalte 8, [X.]eilen 46 - 54). Dabei kann die Einstellung - wie oben zu Merkmal a1) erwähnt - über einen Schrittmotor erfolgen, der von Impulsen gespeist wird, die das elektronische Steuersystem der Anlage vor dem jeweiligen [X.] aufgrund von Speicherdaten über die spezifischen Karosseriegrößen erzeugt (Spalte 8, [X.]eilen 46 - 54). Folglich sind die Einstellmittel in gleicher Weise wie nach Merkmal [X.]) zum Einstellen der Füllmenge des zugeordneten [X.]ylinders ([X.]) an Farbe durch gesteuerte Anpassung der Ausgangsposition des [X.]s (2) in dem [X.]ylinder ([X.]) vorgesehen.

[X.] ([X.]) sind über jeweils eine (zweite) Spülventilanordnung ([X.]) und Verbindungsleitungen ([X.] und [X.]) mit einem Umschaltventil ([X.]) verbunden, das die Aufgabe hat, die beiden Dosierzylinder ([X.]) abwechselnd mit der [X.]erstäuberdüse ([X.]) zu verbinden. Dabei besteht Umschaltventil ([X.]) - wie aus [X.]ur 2 ersichtlich - aus mehreren Ventilen, nämlich einem Vorlaufventil für Farbe (F[X.]), einem Lösungsmittelventil ([X.]) und einem Rückführungsventil (RF3), deren Funktion im Einzelnen zum Ausführungsbeispiel nach [X.]ur 1 beschrieben ist (Spalte 3, [X.]eilen 30 - 36; Spalte 7, [X.]eile 50). Folglich ist bei der Farbdosiervorrichtung gemäß [X.] eine [X.] vorgesehen zum abwechselnden Verbinden der Dosierzylinder mit der [X.] und zum Trennen der Dosierzylinder von der [X.] nach Merkmal c3) des Anspruchs 1.

Das Füllen, Entleeren und Reinigen der Dosierzylinder ([X.]) erfolgt dabei im wesentlichen in der zu [X.]ur 1 beschriebenen Weise, wobei über einen Farbwechsler ([X.]) einer der beiden Dosierzylinder ([X.]) gefüllt wird, wobei keine Dosierpumpe erforderlich ist, da bei dem Ausführungsbeispiel nach [X.]ur 2 das Volumen einfach zuvor durch den [X.]ylinderkolben eingestellt werden kann (Spalte 8, [X.]eile 55 - Spalte 9, [X.]eile 3).

Soll nach Entleeren der Dosierzylinder ([X.]) gespült werden, genüge es gemäß [X.], Lösemittel über eine Spülventilanordnung ([X.]) durch den Raum zwischen dem Kolben und der [X.]ylinder-[X.] zu leiten (Spalte 9, [X.]eilen 8 - 12). Demnach erfolgt das Trennen der Dosierzylinder von der [X.] in der Druckschrift [X.] in ähnlicher Weise wie im Streitpatent in Verbindung mit Mitteln zum Reinigen ([X.]) und Nachfüllen von Farbe entsprechend dem Merkmal [X.]) des Anspruchs 1.

Nach alledem lässt sich der [X.] entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Merkmal a) des Anspruchs 1 entnehmen, wonach die Farbdosiervorrichtung an eine Anbringung in unmittelbarer Nähe zu einer [X.] angepasst ist. Dafür spricht insbesondere das Ausführungsbeispiel nach der [X.]ur 2, wonach ebenfalls Dosierzylinder zur Voreinstellung der Füllmenge an Farbe verwendet werden, wodurch sich die im Ausführungsbeispiel nach der [X.]ur 1 vorhandene Dosierpumpe [X.] vor dem [X.]erstäuber ([X.]) erübrigt, wie aus der Darstellung in [X.]ur 2 ersichtlich ist und wie auch aus der Beschreibung, Spalte 9, [X.]eilen 1 bis 7, der [X.] hervorgeht. Demnach aber ist ähnlich wie beim [X.] zwischen dem Umschaltventil ([X.]) und dem [X.]erstäuber ([X.]) nur eine Farbleitung vorhanden, die je nach Erfordernis entsprechend kurz gehalten werden kann, um eine Anbringung in unmittelbarer Nähe zu einer [X.] zu ermöglichen. Dafür spricht im Übrigen auch, dass gemäß [X.] die parallelen [X.]weige mit einem Dosierzylinder ([X.]) ihr Potential ständig taktweise zwischen einem hohen und einem niedrigen Potential ändern können, je nach der durch das leitende Beschichtungsmaterial hergestellten elektrischen Verbindung mit dem Versorgungssystem oder dem [X.]erstäuber, wodurch auch dort - ähnlich wie in der Streitpatentschrift [X.] in Spalte 4, [X.]eilen 4 - 8, ausgeführt, nicht unnötig viele Teile der Vorrichtung unter Spannung stehen sollen ([X.], Spalte 4, [X.]eilen 4 - 8).

Ein Einstellen der Dosierrate der Farbzufuhr zu der [X.] durch Programmsteuerung der Verstellgeschwindigkeit des [X.]s in dem [X.]ylinder nach Merkmal [X.]) Anspruchs 1 des Streitpatents ist weder in der Beschreibung noch in den betreffenden [X.]uren 2 und 3 der Druckschrift [X.] konkret aufgezeigt.

Gemäß den Ausführungen in Spalte 9, [X.]eilen 2 und 3, der [X.] ist jedoch bei dem Beschichtungssystem nach [X.]ur 2 keine Dosierpumpe erforderlich, weil einfach das zuvor eingestellte Volumen des [X.] ganz gefüllt werden kann, wobei gemäß den Ausführungen in Spalte 9, [X.]eilen 6 und 7, der [X.] die Farbe dem Dosierzylinder [X.] entnommen und dem [X.]erstäuber [X.] zugeführt werden soll. Dadurch erschließt sich dem Fachmann, dass die verschiebbaren Kolben in den zwei [X.] nicht nur der Einstellung der Füllmenge, sondern auch für das Entleeren der Dosierzylinder verwendet werden können, und zwar in ähnlicher Weise, wie es die [X.] in Spalte 9, [X.]eilen 12 bis 24, für den [X.] beschreibt. Danach wird der die Reinigungsdüsen enthaltende Kolben in Richtung zur [X.] (4) bewegt, wobei die Bewegung des [X.] bis zum Anschlag der [X.]tirnfläche an der entsprechend geformten Endwand des [X.]ylindergefäßes (1) erfolgen kann. Demnach aber kann der Fachmann im [X.] an die Reinigung den Kolben (2) auch in Richtung [X.]ylinderboden verstellen, wenn er die im [X.] an die Reinigung eingefüllte Farbmenge durch die [X.] (4) (vgl. [X.]. 3) in die Verbindungsleitungen [X.] oder [X.] zu dem [X.]erstäuber (z) drücken möchte.

Als Antrieb zum Verschieben des [X.] (2) kann entsprechend dem Anspruch 22 der [X.] ein impulsgesteuerter Schrittmotor vorgesehen sein oder auch gemäß Spalte 8, [X.]eilen 53 bis 54, ein Spindelantrieb, ein [X.] oder sonstiges Antriebssystem. Dadurch erschließt sich dem Fachmann weiterhin, dass die [X.] (2) jeweils eigene Einstellmittel zum Einstellen der Verstellgeschwindigkeit des [X.] und damit der Dosierrate der Farbzufuhr zu der [X.] aufweisen.

Da gemäß [X.] ein elektronisches Steuersystem für die [X.] vorgesehen ist, das gemäß Spalte 8, [X.]eilen 46 bis 52, der [X.] anhand von gespeicherten Daten über die Karosseriegröße entsprechende Impulse zur Einstellung des [X.] an den Schrittmotor abgibt, lag es für den Fachmann nahe, dieses elektronische Steuersystem auch für eine Programmsteuerung der Verstellgeschwindigkeit des [X.]s in dem [X.]ylinder einzusetzen.

Folglich vermag die [X.] dem Fachmann auch das Merkmal [X.]) zu vermitteln und damit die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag insgesamt.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat demnach keinen Bestand.

2. Hilfsanträge

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist darüber hinaus noch vorgesehen, dass die [X.] mit einer Hochspannungselektrode zum elektrostatisch aufgeladenen [X.]erstäuben von elektrisch leitfähiger Farbe versehen ist (Merkmal d)), wobei jeder [X.] der Dosierzylinder mittels einer elektrisch isolierenden, bewegungsübertragenden Verbindung mit den [X.] verbunden sein soll (Merkmal [X.])) (Spalte 3, [X.]eilen 6 - 12; [X.]. 1).

Wie die Druckschrift [X.] einleitend ausführt, werden elektrostatische Beschichtungsanlagen insbesondere zum Lackieren von [X.] verwendet und dort legt man den Sprühkopf von Rotationszerstäubern oder dergleichen an Hochspannung, um ein elektrisches Feld zum Aufladen der versprühten Partikel zwischen dem Sprühkopf und dem geerdeten zu beschichtenden Gegenstand zu erzeugen (Spalte 1, [X.]eilen 6 - 13). Gemäß dem in [X.]ur 1 der [X.] gezeigten System zur zwangsdosierten Farbversorgung eines Rotationszerstäubers oder einer sonstigen elektrostatischen Sprühvorrichtung und dem in [X.]ur 2 gezeigten entsprechenden System mit [X.] wird der [X.]erstäuber jeweils auf Hochspannungspotential gelegt - bei dem System gemäß [X.]ur 1 in der Größenordnung von 100 kV (Spalte 3, [X.]eilen 4 - 6, sowie Spalte 7, [X.]eilen 49 - 51). Daraus ist ersichtlich, dass bei den Farbdosiersystemen gemäß [X.] der [X.]erstäuber dazu dient, die elektrische Ladung auf die versprühten Farbpartikel zu übertragen und demnach der [X.]erstäuber die Elektrode bildet. Damit aber offenbart die [X.] dem Fachmann auch das dem Anspruch 1 nach Hauptantrag noch hinzugefügte Merkmal d) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, wonach die [X.] mit einer Hochspannungselektrode (E) zum elektrostatisch aufgeladenen [X.]erstäuben von zugeführter, elektrisch leitfähiger Farbe versehen ist.

o und DP4 bei dem Farbdosiersystem gemäß [X.]ur 1 der [X.] jeweils von einem Schrittmotor (M) o. dgl. mit einer isolierten oder isolierenden Welle angetrieben, wie in Spalte 3 der [X.], insbesondere in den [X.]eilen 15 bis 17 und 49 - 51 erläutert ist. Demnach lehrt die [X.] bereits die Isolation der [X.] von den übrigen [X.] im Bereich der [X.] und vermittelt dem Fachmann die Anregung zu einer elektrisch isolierenden, bewegungsübertragenden Verbindung. Die Anordnung einer elektrisch isolierenden, bewegungsübertragenden Verbindung an den [X.] (2) der Dosierzylinder [X.], welche zur Reduzierung von Farbverlusten bei dem Farbdosiersystem gemäß [X.]ur 2 der [X.] vorgesehen sind, lag daher für den Fachmann nahe, um auch dort die [X.] der Dosierzylinder mit den [X.] elektrisch isolierend, aber bewegungsübertragend zu verbinden.

Demnach kann die [X.] auch die Merkmale d) und [X.]) vermitteln und damit den Fachmann auch zur Lehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 führen.

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 kann indessen die Druckschrift [X.] nicht aufzeigen.

[X.]) entnehmen, da dort eine Farbdosiervorrichtung (sampling unit 14) zum elektrostatischen Beschichten von gut leitenden Beschichtungsmaterialien mit elektrisch isolierenden Ventilen beschrieben ist ([X.], Spalte 1, [X.]eilen 3 - 11).

Dieser Farbdosiervorrichtung (14) ist für die Farbzufuhr von wechselnden Farben (14) eine elektrisch geerdete Farbwechseleinheit ([X.]) mit umlaufenden Leitungen (18a, b, c) für den kontinuierlichen Fluss eines jeden Beschichtungsmaterials vorgeschaltet und für den Farbauftrag auf die zu beschichtende Fläche eine elektrostatische Sprühpistole ([X.] 11) nachgeschaltet (Spalte 2, [X.]eilen 53 - 62; [X.]ur 1). [X.]ur [X.] einer bestimmten Menge an Beschichtungsmaterial weist die Farbdosiervorrichtung (14) einen ersten und einen zweiten Vorratstank (storage tank 20 und 30) mit jeweils einem Kolben (piston 24, 50) auf, wobei die zwei Tanks (20, 30) derart hintereinander geschaltet sind, dass vom Farbwechsler die für ein Werkstück erforderliche Menge an Beschichtungsmaterial zuerst in den zweiten Tank (30) und von dort über ein temporär elektrisch isolierendes [X.] (pipe member 28, vgl. [X.]ur 2; Spalte 3, [X.]eilen 14 ff.) in den ersten Tank (20) gefördert wird, aus dem es mittels des [X.] (24) durch eine Leitung der Sprühpistole (11) zugeführt wird (Spalte 3, [X.]eilen 19 - 36 bzw. Spalte 5, [X.]eilen 35 - 43; Anspruch 1; [X.]ur 1). Demnach ist dort anders als bei der streitpatentgemäßen Farbdosiervorrichtung ein wechselweises Verbinden von Tanks mit der Sprühpistole nicht vorgesehen, da diese hintereinander geschaltet sind (vgl. Merkmal c3) des Anspruchs 1).

Das [X.] (28) zwischen dem ersten Tank (30) und dem zweiten Tank (20) umfasst gemäß [X.], Spalte 4, [X.]eilen 1 - 3, einen [X.] (insulative pipe section 112), der isolierend ausgeführt ist und in dem gemäß [X.], Spalte 4, [X.]eilen 38 - 42, ein isolierendes Ventil (140) an einem Ende angeordnet ist, das verhindern soll, dass Flüssigkeit wie Farbe zwischen einer benachbarten Eintrittsöffnung (138) und dem isolierenden [X.] zirkulieren kann.

Aus der [X.]ur 2 ist außerdem ersichtlich, dass in dem [X.] (112) ein Kolben (piston 114) zum Abschaben (von Beschichtungsmaterial wie Farbe) an der Innenseite des [X.]s (112) angeordnet ist, der über eine [X.]tange (rod 118) mit einem pneumatischen Antrieb (double-acting pneumatic actuator 116) zu seiner Betätigung verbunden ist (Spalte 4, [X.]eilen 4 - 11; Spalte 5, [X.]eilen 14 - 32). Der Kolben (114) dient zudem dem Öffnen des Ventils (140) und zwar dann, wenn dieser zurückgezogen wird und wieder das Ende des [X.]s erreicht (Spalte 4, [X.]eilen 42 - 46). An diesem Ende umfasst das besagte Ventil (140) gemäß [X.], Spalte 4, [X.]eilen 46 - 52, ein isolierendes ringförmiges [X.] (145) mit einem zylindrischen Kragen (141), der auf der inneren Oberfläche (142) einer ringförmigen Auskragung (129) eines in dem [X.] ausgebildeten Hohlraums (cavity 128) gleitend angeordnet ist und dabei je nach Stellung ein Loch (hole 143) in der Auskragung (129) öffnet, wodurch Flüssigkeit von der Öffnung (138) durch den ringförmigen Hohlraum (128) in den isolierenden [X.] (112) und dort zu einer Öffnung (136) strömen kann.

Demnach ist das Ventil (140) entsprechend dem Merkmal d2) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 dadurch isolierend, dass sowohl der das ortsfeste Ventilgehäuse bildende [X.] (112) als auch das ein bewegliches [X.] bildende ringförmige Ventil (insulative annular valve 145) aus isolierendem Material hergestellt sind.

Schließlich kann die Druckschrift [X.] dem Fachmann auch eine Ausführungsvariante des Merkmals [X.]) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 aufzeigen. Aus der [X.]ur 2 der [X.] ist nämlich für den Fachmann ersichtlich, dass der zylindrische Hohlraum (cavity 128) in dem Ventilgehäuse ([X.] 112) von einer inneren Bohrung gebildet ist, in die der Einlass (orifice 138) und der Auslass (hole 143) des Ventils führen, und in der entgegen der Auffassung der Beklagten das [X.] (annular valve 145) auch als Kolben eng aufgenommen ist, der zum abwechselnden Schließen und Öffnen des Auslasses (hole 143) angeordnet ist.

Demnach kann die [X.] dem Fachmann die Anregung vermitteln, auch bei der Farbdosiervorrichtung nach der [X.] bei Bedarf jedes Ventil der [X.] entsprechend den Merkmalen d2) und [X.]) elektrisch isolierend zu gestalten. Dazu waren keine weiteren über das übliche Fachwissen hinausgehende konstruktiven Maßnahmen und Überlegungen erforderlich.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 umfasst neben den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag noch [X.] ([X.], [X.]) in den [X.] ([X.], [X.]), die innere Strömungskanäle [X.], [X.]) zum Reinigen des Inneren des [X.] ([X.], [X.]) aufweisen (Merkmal c4). Solche inneren Strömungskanäle (Kanäle 6 und 7) in den [X.] (2) aber lassen sich insbesondere der [X.]ur 3 der [X.] entnehmen.

Die [X.] führt dazu in der Beschreibung, Spalte 8, [X.]eilen 17 bis 31, aus, dass der mit einer ersten Spülventilanordnung verbundene Einlass des [X.] [X.] sich in dem Inneren der [X.]tange (3) befindet, die als hohles Rohr ausgebildet ist, dass der Kanal (5) im Inneren des [X.] (2) in den Verbindungskanal (6) mündet, der zu einem in der Nähe der [X.] des [X.] (2) konzentrisch zu dessen Verschiebungsachse verlaufenden [X.] (7) führt, und dass von dem [X.] (7) gespeiste Ausströmdüsen (8) zu der Gefäßinnenwandung hin verlaufen und zwar mit einer leichten Neigung nach vorne in die [X.] (zur [X.] 4) und in der Stirnfläche des [X.] (2) nahe an der Gefäßinnenwandung, auf die sie gerichtet sind, münden. Soll der Dosierzylinder gespült werden, dann wird gemäß [X.], Spalte 9, [X.]eilen 8 bis 20, Lösemittel über die Spülventilanordnung ([X.]) durch die Kanäle 6 und 7 in den Raum zwischen dem Kolben (2) und der [X.] (4) in dem Dosierzylinder ([X.]) geleitet, wobei das Lösemittel aus den Ausströmdüsen (8) gegen die Innenwandung des [X.]ylindergefäßes (1) gesprüht wird, während gleichzeitig der Kolben (2) in Richtung zur [X.] bewegt wird, wodurch an der Wandung haftende Farbe mit dem Lösemittel von der mit [X.] (9) versehen [X.] des [X.] (2) abgestreift wird.

Demnach weist jeder [X.] (2) der Dosierzylinder ([X.]) nach der [X.] innere Strömungskanäle (6, 7) zum Reinigen des Inneren des [X.] ([X.]) durch [X.]uführung von Reinigungsflüssigkeit zu und Entfernen einer solchen Flüssigkeit von der Kontaktfläche des [X.] an der [X.]ylinderwandung auf, so wie es auch nach dem zusätzlichen Merkmal c4) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 vorgesehen ist.

Folglich kann die [X.] dem Fachmann auch zu der Ausbildung einer Farbdosiervorrichtung nach Anspruch 1 des [X.] führen, da sie ihm die Lösung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bereits in naheliegender Weise vermitteln kann, wie zu Punkt I[X.]1. des Urteils ausgeführt ist.

Somit haben auch die Patentansprüche 1 nach den [X.] 1 bis 3 keinen Bestand.

II[X.]

Die abhängigen [X.] 2 bis 10 nach Hauptantrag bzw. die jeweiligen verbleibenden abhängigen [X.] nach den [X.] 1 bis 3 besitzen keinen eigenen erfinderischen Gehalt und teilen daher das Schicksal des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. nach dem Hilfsantrag 1, 2, oder 3.

[X.].

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 [X.]PO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 [X.]PO.

Meta

4 Ni 38/09 (EU)

08.02.2011

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 08.02.2011, Az. 4 Ni 38/09 (EU) (REWIS RS 2011, 9710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9710

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

8 Ni 25/23 (Bundespatentgericht)


6 Ni 15/22 (Bundespatentgericht)


6 Ni 12/22 (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitssache - "Bremssystem mit elektromotorisch angetriebenem Kolben-Zylinder-System" – Schiedsverfahren – Schiedsspruch – fehlende Identität der …


4 Ni 101/08 (EU) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren und System zur Farbversorgung einer Beschichtungsanlage (europäisches Patent)" – zur erfinderischen Tätigkeit …


7 Ni 11/16 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren – "Stoßdämpfer mit frequenzabhängiger Dämpfung (europäisches Patent)" – zum Vorliegen einer Nichtangriffsverpflichtung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.