Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. IX ZR 234/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1511

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL [X.]/07 Verkündet am: 24. September 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 1, § 80; HGB § 128 Die [X.]er einer offenen Handelsgesellschaft haften nicht persönlich für die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] und die von dem Verwalter in diesem Verfahren begründeten Masseverbindlichkeiten. [X.], Teilurteil vom 24. September 2009 - [X.]/07 - OLG Brandenburg

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2009 durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Revision des [X.] ge-gen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die der [X.] zu 1 im Revisionsverfahren er-wachsenen Kosten zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenent-scheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag des [X.] zu 2 am 31. Januar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]

(fortan: Schuldnerin). [X.]er der in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft geführten Schuldnerin [X.] die beiden [X.]. 1 Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse nimmt der Kläger die [X.] auf Zahlung von Kosten des Insolvenzverfahrens in Höhe von 10.500 • (eigene Vergütung und Auslagen in Höhe von 9.000 • und Gerichts-kosten des Insolvenzverfahrens von 1.500 •) und von Masseverbindlichkeiten 2 - 3 - in Höhe von 4.125,34 •, insgesamt 14.625,34 •, in Anspruch. Im [X.] hat er allerdings lediglich Zahlung von 9.482,37 • begehrt. Hierbei hat er - irrtümlich, so sein Vorbringen in der Revisionsbegründung - die [X.] von 5.142,97 • von den Kosten des Verfahrens in Abzug gebracht, obwohl das [X.] bereits die zuerkannten Insolvenzforderungen um diesen Betrag vermindert hat. Die Instanzgerichte haben die Klage wegen dieser Forderungen abge-wiesen. Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diese Ansprüche weiter. In der mündlichen Verhandlung hat der Klä-ger hinsichtlich des Betrages von 5.142,97 • keinen Antrag gestellt. 3 Der Beklagte zu 2 ist nach Einlegung der Revision verstorben. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision ist wegen der weiter geltend gemachten Forderung von 5.142,97 • zurückgenommen worden. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. 5 [X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 1756 ff veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten seien als Neuverbindlichkeiten anzu-sehen. Für diese hätten die [X.] nicht als [X.]er nach § 128 HGB einzustehen. Die Vorschrift des § 93 [X.] gebe für die Entscheidung der [X.] - 4 - frage nichts her, weil mit ihr lediglich die Befugnis zur Geltendmachung der aus § 128 HGB folgenden persönlichen Haftung eines [X.]ers für [X.] dem Insolvenzverwalter übertragen werde. Da sich am Status des [X.]ers durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts ände-re, müsste er an sich auch für die Neuverbindlichkeiten haften. Im Insolvenzver-fahren fehle es jedoch an jeder Einflussmöglichkeit der [X.]er. Die Verwaltung werde von dem Insolvenzverwalter ausgeübt, der auch im Rechts-verkehr anstelle der [X.]er als Verhandlungspartner auftrete und die Verwaltung im Interesse der Gläubigergesamtheit vornehme. Das Berufungsge-richt schließe sich daher der herrschenden Meinung im Schrifttum an, nach der § 128 HGB teleologisch zu reduzieren sei.
I[X.] 1. Über die gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Revisionsanträge ist durch Teilurteil zu entscheiden. Soweit sich die Klage gegen den [X.] zu 2 richtet, ist das Verfahren durch dessen Tod unterbrochen worden (§ 239 Abs. 1 ZPO). Da die [X.] als [X.]er einer offenen Handelsgesell-schaft keine notwendigen Streitgenossen sind (vgl. [X.] 54, 251, 253 ff; Zöl-ler/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 62 Rn. 7), berührt die Unterbrechung das [X.] gegen die Beklagte zu 1 (fortan nur: Beklagte) nicht. Ein Teilurteil ist in gleicher Weise wie bei einer Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der einfachen Streitgenossen (hierzu [X.] 148, 214, 216; [X.], Urt. v. 1. April 1987 - [X.], NJW 1987, 2367, 2368; v. 19. Dezember 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 1002 f) auch dann zulässig, wenn das Verfahren durch den Tod einer 7 - 5 - Partei unterbrochen worden ist ([X.], Urt. v. 7. November 2006 - [X.], [X.], 156, 158 Rn. 16). 8 2. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kei-nen Antrag gestellt hat, ist dies als (Teil-)Rücknahme der Revision zu verste-hen, zumal insoweit eine Klageänderung vorgelegen hätte, welche in der Revi-sionsinstanz grundsätzlich unzulässig ist ([X.] 28, 131, 136 f). Es hätte sich nicht um eine bloße Beschränkung oder Modifikation eines bereits früher ge-stellten Antrags gehandelt, die sich nur als Klarstellung darstellt und bei der ei-ne Klageänderung im Revisionsverfahren ausnahmsweise zulässig ist (vgl. [X.] 104, 374, 383; [X.], Urt. v. 28. September 1989 - [X.] ZR 180/88, [X.], 1873, 1875). Der Kläger hatte die Anrechnung der vorhandenen [X.] auf die zuerkannten Insolvenzforderungen durch das [X.] mit seiner Berufung nicht angegriffen. Die vom Kläger im Berufungsverfahren vor-genommene Anrechnung der [X.] auf die Kosten des Insolvenzverfah-rens ist entgegen der Revisionsbegründung nicht irrtümlich erfolgt, sondern der Kläger hat der Regelung des § 53 [X.] Rechnung getragen. Wenn der Kläger nunmehr in der Revisionsinstanz die Zahlung weiterer 5.142,97 • verlangt [X.], hätte er die Korrektur des im Berufungsverfahren insoweit nicht [X.] erstinstanzlichen Urteils angestrebt. Dies wäre im Revisionsverfahren nicht mehr möglich, die Revision insoweit als unzulässig zu verwerfen gewesen.
3. Im Übrigen hält das Berufungsurteil der revisionsrechtlichen [X.] stand. 9 a) Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht eine Haftung der [X.] wegen der Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 [X.] verneint. 10 - 6 - 11 Die Auffassung des Berufungsgerichts, § 128 HGB sei teleologisch zu reduzieren und erfasse nicht aus Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters resultierende Neuverbindlichkeiten, ist von [X.] ([X.] 152 [1988], 105, 115 f; [X.]/[X.], [X.]. § 128 Rn. 70; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 128 Rn. 81) begründet worden und in der Literatur auf breite Zustimmung gestoßen ([X.]/[X.], [X.] § 93 Rn. 32; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 93 Rn. 7; HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 93 Rn. 12; [X.]/[X.], HGB [2009] § 128 Rn. 68; [X.]/ [X.], Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 94 Rn. 76; [X.], Die Bedeu-tung der §§ 92, 93 [X.] für den Umfang der Insolvenz- und [X.] [2001] S. 120 ff; [X.], Die Haftung der [X.]er für die vom In-solvenzverwalter einer Personenhandelsgesellschaft begründeten [X.] [1997] [X.]1 ff, insbes. [X.] f; [X.], [X.] [1999] Rn. 198; H.-F. [X.], Der Verband in der Insolvenz [2002], [X.]; [X.], Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partnerschaftsgesellschaft [2004], Rn. 537, 552; [X.] 21/2007 [X.]. 4 unter [X.]; [X.], 1725, 1732). Einer solchen Reduktion des Anwendungsbereichs des § 128 HGB bedarf es jedoch nicht (so jetzt auch [X.] NZI 2008, 42). Denn es besteht - anders als für außerhalb des Insolvenzverfahrens entstandene Verbindlichkeiten - für die durch den Insolvenzverwalter begründeten Masse-verbindlichkeiten schon aus insolvenzrechtlichen Gründen keine Haftung der [X.]er. [X.]) In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem anerkannt, dass Schuldner der durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters nach Verfah-renseröffnung begründeten Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 [X.]) der Insolvenzschuldner ist, sich die Haftung während des Verfahrens [X.] - 7 - doch auf die Gegenstände der Insolvenzmasse beschränkt ([X.], Urt. v. 25. November 1954 - [X.], NJW 1955, 339; [X.] ZIP 1990, 1217, 1218; MünchKomm-[X.]/Hefermehl, [X.]O § 53 Rn. 30 f; [X.]/[X.], [X.]O § 53 Rn. 10, 13; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 53 Rn. 9; [X.] in Kübler/ [X.], [X.] § 53 Rn. 32; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 53 Rn. 7 f; HmbKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 53 Rn. 24, 27; [X.] [X.]O S. 113; [X.] [X.]O; [X.]/[X.], Handbuch der Insolvenzverwal-tung, 8. Aufl. § 6 Rn. 505; so auch bereits [X.] [X.] 50 [1926], 157, 168 f ge-gen [X.] [X.] 49 [1925], 212, 213 und [X.] [X.] 22 [1896], 207, 210). Es [X.] sich um eine dem Verfahren immanente Haftungsbeschränkung ([X.] [X.]O). Für diese ist maßgeblich, dass der Verwalter nicht befugt ist, den [X.] persönlich mit seinem insolvenzfreien Vermögen zu verpflichten, weil seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 [X.] auf das zur [X.] gehörende Vermögen beschränkt ist ([X.] 34, 293, 295 f; [X.], Urt. v. 25. November 1954, [X.]O; [X.] [X.]O; HK-[X.]/[X.], [X.]O; [X.] in Kübler/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O § 53 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.]O). [X.]) Diese Grundsätze gelten allgemein, also bei der Insolvenz einer na-türlichen Person, aber auch einer [X.] ohne Rechtspersönlichkeit. 13 (1) Im Anwendungsbereich des § 128 HGB entsteht hierdurch kein [X.] zwischen diesen Grundsätzen und der persönlichen Haftung der [X.] (a.A. Leipold/M. Wolf, Insolvenzrecht im Umbruch [1991], 113, 122). Wenn eine Schuld der [X.] vorliegt, ist nach § 128 HGB die persönliche Haftung der [X.]er zwar unausweich-lich ([X.] in Kübler/[X.], [X.]O § 93 Rn. 27; [X.], Die Stellung des haftenden [X.]ers in der Insolvenz der [X.] nach geltendem und künftigem Recht [1996] S. 157; [X.], [X.]O [Part-nerschaftsgesellschaft] Rn. 537; [X.], [X.]O S. 61; [X.] [X.]O S. 115). Das Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters ist nach den genannten insolvenzrechtlichen Grundsätzen jedoch auf die Gegenstände der Masse be-schränkt. Bestandteil der Insolvenzmasse einer [X.] ist aber nur ihr gesamtes Vermögen, nicht etwa auch das Privatvermögen ihrer [X.]er ([X.] 121, 179, 189; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 11 Rn. 276; [X.], [X.]O S. 235; [X.], Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 31.15). Die aus seinem Amt folgenden Befugnisse würden erweitert, wenn der Verwalter die Gesell-schafter über § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der [X.] zugleich auch persönlich verpflichten könnte. Eine solche Haftung kann der Verwalter ebenso wenig begründen wie eine Haftung des Schuldners mit seinem masse-freien Vermögen (MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O § 6 Rn. 508). Der Verwalter ist nicht der gesetzliche Vertreter des [X.] hinsichtlich des nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens ([X.], Urt. v. 26. Januar 2006 - [X.] ZR 282/03, Z[X.] 2006, 260 Rn. 6). Seine be-schränkte gesetzliche Ermächtigung ist der vertraglich ermöglichten unbe-schränkten Verpflichtungsbefugnis der [X.]er nicht gleichzusetzen (a.[X.] in [X.]/[X.], [X.]O § 26 Rn. 55). (2) Hieran ändert die Vorschrift des § 93 [X.] nichts. Diese enthält keine gesetzliche Ermächtigung für den Verwalter, die [X.]er für [X.] der [X.] in die Haftung zu nehmen (H.-F. [X.], [X.]O S. 235; a.A. [X.] in Kübler/[X.], [X.]O § 93 Rn. 29). § 93 [X.] verleiht dem In-solvenzverwalter über das Vermögen der [X.] lediglich die Befugnis, die Forderungen der [X.]sgläubiger gegen die [X.]er gebün-delt einzuziehen ([X.] 178, 171, 174 Rn. 11; [X.], Urt. v. 9. Oktober 2006 - [X.], [X.], 79, 80 Rn. 9). Diese Befugnis setzt bereits bei Verfah-15 - 9 - renseröffnung begründete Verbindlichkeiten der [X.] voraus (HK-[X.]/[X.], [X.]O § 93 Rn. 17). Zwar können in der Krise, jedoch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das [X.]svermögen durch den persönlich haftenden [X.]er erbrachte Leistungen zur Verwirklichung der Gläubi-gergleichbehandlung von dem Verwalter des [X.]svermögen in analo-ger Anwendung des § 93 [X.] angefochten werden ([X.] 178, 171, 174 f Rn. 12). Dennoch bleiben [X.]svermögen und [X.] getrennte Vermögensmassen. Dies zeigt sich daran, dass das Anfechtungs-recht in der Doppelinsolvenz von [X.] und [X.]er allein dem Insolvenzverwalter über das [X.] zusteht ([X.] 178, 171, 175 Rn. 13). § 93 [X.] bewirkt also keine allgemeine Gleichstellung zwischen [X.]s- und [X.]. [X.]) Vereinzelt wird allerdings in der Literatur eine Haftung der Gesell-schafter auch für durch den Insolvenzverwalter begründete Verbindlichkeiten bejaht ([X.] in Kübler/[X.], [X.]O § 93 Rn. 27 ff, insbes. Rn. 30; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O § 26 Rn. 55 f; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. § 3 Rn. 107 ff). Die dafür angeführten - durchaus unterschiedlichen - Begründungen tragen jedoch nicht. 16 Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die [X.]er hafteten für liquidationsbedingte Verbindlichkeiten, etwa die Kosten der Beauftragung eines Steuerberaters für die Erstellung der Buchhaltung und der Steuererklärung ([X.]/[X.], [X.]O § 3 Rn. 108 f; wegen der Bezugnahme auf die [X.] wohl auch [X.]/[X.]/[X.], [X.]O). Dies führte [X.] zu einer nicht zu rechtfertigenden, jedenfalls unzweckmäßigen und kaum abgrenzbaren Unterscheidung zwischen den Kosten der Liquidation und denen der Unternehmensfortführung. 17 - 10 - 18 Nach anderer Auffassung haften die [X.]er grundsätzlich für sämtliche durch den Insolvenzverwalter für die [X.] begründeten [X.]. Zum Schutz der [X.]er und ihrer Privatgläubiger vor un-begrenzten Verpflichtungen durch den Verwalter sei allerdings ein Zustim-mungsvorbehalt für die [X.]er bei außergewöhnlichen Geschäften er-forderlich ([X.] in Kübler/[X.], [X.]O § 93 Rn. 30). Hierfür gibt es jedoch keine gesetzliche Grundlage. Eine entsprechende Anregung ist zwar in den [X.] bei der Einführung der Insolvenzordnung dem Gesetzgeber unter-breitet, aber nicht verwirklicht worden.
b) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht - insoweit ohne nähere Begründung - davon ausgegangen, dass auch für die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 [X.]) die Beklagte nicht mit ihrem Privatvermögen haftet. Dies betrifft im Streitfall die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens so-wie die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters. 19 Eine Haftung der [X.]er mit ihrem Privatvermögen für diese Kos-ten lehnt im Ergebnis - mit unterschiedlichen Begründungen - auch die ganz überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung ab (vgl. OLG Celle [X.], 2210, 2211; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 93 Rn. 10; HK-[X.]/ [X.], [X.]O § 93 Rn. 24; HmbKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 93 Rn. 18; [X.]/[X.], [X.]O § 128 Rn. 81; [X.]/[X.], [X.]O § 128 Rn. 70; [X.]/[X.]/[X.], HGB 2. Aufl. § 128 Rn. 69; [X.]/ [X.], [X.]O; [X.], [X.]O Rn. 572; [X.], [X.]O Rn. 197 i.V.m. Rn. 194; Pelz, [X.] in der Insolvenz [1999] S. 97 f; [X.], [X.] in der Insolvenz [2003] S. 88 f; [X.], [X.]O S. 121 f; [X.] Z[X.] 2008, 57, 60 f; Heitsch Z[X.] 2008, 793, 794; [X.] Z[X.] 20 - 11 - 2008, 21, 22 f; zur KO Staub/[X.], HGB 4. Aufl. § 128 Rn. 72; [X.] [X.]O S. 171). 21 [X.]) Allerdings hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass sich diese Kosten (§ 54 [X.]) von den in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 [X.] genannten Verbindlichkeiten schon dadurch unterscheiden, dass sie nicht erst durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet werden. Ihre Grundlage haben sie vielmehr bereits in der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn auch ihre endgültige Höhe erst bei Beendigung des Verfahrens feststeht (§ 58 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 63 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 1 Abs. 1 InsVV). Sie sind nicht ohne weiteres als Neuverbindlichkeiten einzuordnen. Andererseits handelt es sich auch nicht um durch die [X.]er für die [X.] begründete Altverbindlichkeiten. Entscheidend ist jedoch nicht ihre begriffliche Einordnung, sondern der Gesichtspunkt, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens darauf angelegt sind, allein aus der Masse des insolventen Rechtsträgers beglichen zu werden ([X.]/[X.], [X.]O § 128 Rn. 81). Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des [X.] ab, wenn das Vermögen des Schuldners - gemäß §§ 35 f [X.] genauer: die künftige Masse - voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Nach § 207 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist das [X.] einzustellen, wenn sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des [X.]s zu decken. Nach diesen Vorschriften ist also die Deckung der [X.] aus der Masse - von den Ausnahmefällen der Stundung der [X.] und des [X.] abgesehen (vgl. § 207 Abs. 1 Satz 2 [X.]) - Voraussetzung eines Insolvenzverfahrens ([X.], [X.]. v. 16. Juli 2009 - [X.] ZB 221/08, [X.], 1591, 1592 Rn. 9). - 12 - Auch in der [X.] ist für die Kostenhaftung nach § 788 ZPO nur das gesamte pfändbare Vermögen des Vollstreckungsschuld-ners heranzuziehen, was dafür spricht, allein das [X.]svermögen als Haftungsobjekt anzusehen ([X.], [X.]O S. 122). In der Insolvenz wird die Haftung des Schuldners für die Kosten bereits dadurch realisiert, dass nach § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] das gesamte pfändbare Vermögen in [X.] genommen wird (Pelz, [X.]O S. 98). Auch die Verfahrenskosten sind [X.] im Ergebnis allein aus der Masse zu decken. 22 [X.]) Ein Teil der Literatur tritt allerdings für eine Haftung der [X.] für einzelne oder alle Verfahrenskosten ein. Die hierfür vorgebrachten [X.] greifen jedoch nicht durch. 23 (1) Eine Haftung der [X.]er für die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wird mit dem Willen des Ge-setzgebers bei der Einführung des § 93 [X.] begründet. Nach der Amtlichen Begründung des [X.] sollte durch diese Vorschrift ein wesentli-cher Beitrag zur Überwindung der Massearmut geleistet werden. Dadurch [X.] verhindert, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] abgewiesen werden müsse, ob-wohl ein persönlich haftender [X.]er über ausreichendes Vermögen verfüge (vgl. BT-Drucks. 12/2443 [X.] f zu § 105). Dieser Wille werde [X.], wenn der Insolvenzverwalter von den persönlich haftenden [X.]n nicht auch die Verfahrenskosten einziehen könne ([X.]/[X.], [X.]O § 93 Rn. 43 f; H.-F. [X.], [X.]O S. 247; im Ergebnis auch Röhricht/[X.]/v. Gerkan/[X.], HGB 3. Aufl. § 128 Rn. 18; [X.]/[X.], [X.]O § 94 Rn. 77). 24 - 13 - Dessen bedürfte es schon dann nicht, wenn die von den [X.]ern aufgrund ihrer Haftung für die Insolvenzforderungen nach § 93 [X.] eingezo-genen Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden dürften. Dann könnte bereits im Rahmen des § 26 Abs. 1 [X.] berücksichtigt werden, ob voraussichtlich von den [X.]ern ein für die Verfahrenskosten ausrei-chender Betrag einzuziehen sein wird (AG Hamburg Z[X.] 2007, 1283; Münch-Komm-[X.]/[X.], [X.]O; HmbKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 93 Rn. 19; [X.]/[X.], [X.]O § 94 Rn. 35, 78, 83; Pelz, [X.]O [X.] f; [X.], [X.]O S. 89 f; Heitsch Z[X.] 2008, 793, 794; [X.] Z[X.] 2008, 21, 22 f). Ob eine solche Verwendung dieser Mittel zulässig ist (a.A. [X.]/[X.], [X.]O; [X.], S. 102 f; Leipold/[X.], [X.]O [X.], 107; Run-kel/[X.], [X.]O § 3 Rn. 117; differenzierend [X.], [X.]O Rn. 225 ff; [X.], [X.]O Rn. 690; [X.] [X.]O S. 61 f), kann hier letztlich offen bleiben. 25 Jedenfalls ergibt sich aus der Entwurfsbegründung kein eindeutiger Wille des Gesetzgebers für die vorgeschlagene Auslegung. Dort heißt es nämlich, der Verwalter dürfe keine Zahlungen einfordern, die über den Betrag hinausgin-gen, der bei Berücksichtigung des [X.] der bereits vorhandenen Insolvenzmasse zur Befriedigung aller Insolvenzgläubiger erforderlich sei (BT-Drucks. 12/2443, [X.]O [X.]). Dies spricht dafür, dass der Vorschrift die Kon-zeption zugrunde liegt, die [X.]er sollten lediglich den Differenzbetrag zwischen dem vorhandenen [X.]svermögen und den Verbindlichkeiten der [X.] aufbringen (vgl. [X.] KTS 2001, 373, 391; [X.] [X.]O; [X.] [X.]O S. 61). Jedenfalls sollte die Regelung des § 93 [X.] nicht zu einer Erweiterung der Haftung des persönlich haftenden [X.]ers ge-genüber dem bisherigen Rechtszustand führen (BT-Drucks. 12/2443, [X.]O). [X.] Haftung der [X.]er für die [X.] der Konkursordnung war jedoch weder ausdrücklich geregelt, noch in Rechtsprechung und Literatur [X.] - 14 - erkannt (s. zur KO Staub/[X.], [X.]O). Der Vorschrift kann daher unter Be-rücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte nicht entnommen werden, dass die [X.]er zusätzlich zu den Altschulden die Kosten des Insolvenzverfah-rens aufzubringen haben (MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O; HK-[X.]/[X.], [X.]O). (2) Die von der Revision angestellte Erwägung, der Verwalter übernehme mit der Liquidation eine eigentlich den [X.]ern obliegende Aufgabe (so auch [X.]/[X.], [X.]O Rn. 45; H.-F. [X.], [X.]O S. 248; ähnlich [X.]/ [X.], [X.]O § 3 Rn. 107 ff; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O § 26 Rn. 55), kann deren Haftung für seine Vergütung und Auslagen nicht begründen. Die Aufgaben eines Insolvenzverwalters und eines Liquidators unterscheiden sich wesentlich, weil dem Liquidator die Vollbeendigung der [X.] obliegt, hingegen der Insolvenzverwalter vorrangig die Interessen der Gläubiger zu wahren hat, gegenüber denen das Ziel der Vollbeendigung zurückzutreten hat ([X.] 148, 252, 258; 163, 32, 35 f gegen [X.] ZIP 2000, 1913, 1916 f). Auch die Kosten einer Liquidation und eines Insolvenzverfahrens sind nicht [X.] (HmbKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 93 Rn. 18; [X.] [X.]O S. 59 f). Regelfall der Liquidation ist die Bestellung der [X.]er oder einzelner von ihnen durch [X.]erbeschluss oder [X.]svertrag zu Liquida-toren (§ 146 Abs. 1 Satz 1 HGB); nur ausnahmsweise kann das Gericht auf Antrag eines Beteiligten Nichtgesellschafter zu Liquidatoren ernennen (§ 146 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HGB). Im gesetzlichen Regelfall fallen daher bei den [X.]ern als Kosten der Liquidation neben ihrem Arbeitsaufwand ledig-lich verauslagte Unkosten an. Demgegenüber hat die Vergütung des [X.] dessen allgemeine Geschäftskosten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 InsVV), aber auch den gesamten Arbeitsaufwand abzudecken, auch den bei den [X.] von vornherein nicht anfallenden Aufwand für die Einarbeitung in die 27 - 15 - Verhältnisse der [X.]. Bei einer (im Streitfall nicht gegebenen) - auch nur zeitweisen - Unternehmensfortführung müsste überdies in kaum abgrenz-barer Weise zwischen fortführungsbedingten (etwa [X.] für Unternehmensfortführung) und liquidationsbedingten (etwa Vergütung für Verwertungsmaßnahmen) Verfahrenskostenanteilen unterschieden werden (HmbKomm-[X.]/[X.], [X.]O). Dies ist nicht praktikabel. (3) Nach einer weiteren Auffassung soll sich die Haftung der [X.] mit ihrem Privatvermögen für die Gerichtskosten des Verfahrens daraus er-geben, dass sie die schlechte wirtschaftliche Lage der [X.] zu verant-worten hätten und es sich daher um Altverbindlichkeiten handle ([X.]/[X.], [X.]O § 93 Rn. 44; H.-F. [X.], [X.]O S. 245; [X.], [X.]O, S. 159 f, 173; so auch bereits [X.], [X.] [1937] [X.]0 f; im Ergebnis auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], HGB 6. Aufl. §§ 128, 129 Rn. 7). Hiergegen spricht aber schon entscheidend, dass die bei Verfahrenseröffnung schon eingetretene materielle Insolvenz der [X.] nur tatsächliche Voraussetzung, nicht aber Rechtsgrund für die Verfahrenskos-ten ist (MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O; HK-[X.]/[X.], [X.]O; HmbKomm-[X.]/[X.], [X.]O). 28 (4) Schließlich folgt auch nicht aus der Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG eine persönliche Haftung der [X.]er für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens. 29 Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GKG ist Schuldner der Gebühr für das Insol-venzeröffnungsverfahren der Verfahrensschuldner, wenn ein Eigenantrag vor-liegt. Die Kosten des eröffneten Verfahrens trägt er in jedem Fall (§ 23 Abs. 3 GKG). Hieraus entnimmt ein Teil der Literatur eine nicht auf die Insolvenzmasse 30 - 16 - beschränkte Haftung des [X.]ers für die Gerichtskosten ([X.] in [X.]/[X.], [X.]O § 6 Rn. 508; allgemein zur Haftung des [X.] auch [X.]/[X.], [X.]O § 53 Rn. 11). Diese Bestimmungen bringen jedoch nur den allgemein anerkannten Grundsatz zum Ausdruck, dass [X.] der Masseverbindlichkeiten der Insolvenzschuldner ist (vgl. oben unter I[X.] 3. a [X.]). Über eine etwaige persönliche Haftung des Schuldners über die Masse hinaus treffen sie keine Aussage. Sie ändern daher nichts an der auf die Masse beschränkten Haftung, welche auch für die [X.]erhaftung nach § 128 HGB gilt. Bereits aus den Motiven zum Gerichtskostengesetz ergibt sich, dass über die Frage, von wem und in welcher Weise die Kosten im Konkursverfahren zu berichtigen sind, in erster Linie die Vorschriften entscheiden sollten, welche die Konkursordnung selbst über [X.] und Masseschulden enthält (Drucksachen des [X.], 3. Legislatur-Periode I[X.] Session 1878 Nr. 76, [X.]). Dies sollte auch in dem Falle gelten, dass die [X.] zu ihrer Berichtigung nicht ausreicht (Drucksachen des [X.], [X.]O). Als im Jahr 1923 mit § 78 GKG eine dem heutigen § 23 Abs. 3 GKG vergleichbare Regelung in [X.] getreten ist ([X.], 20), war damit keine Änderung des vorherigen Rechtszustandes verbunden. Aus der Begründung des Entwurfs, der in § 85 eine entsprechende Regelung vorgese-hen hat (Drucksachen des [X.] 1. Wahlperiode 1920/22 Nr. 5301, [X.]), ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine mit dieser Regelung beabsichtigte Haftung des Schuldners über die Masse hinaus (Drucksachen des [X.], [X.]O S. 19). Führt der Eröffnungsantrag der Ge-sellschafter oder der Antrag eines der Gläubiger zu der Eröffnung des [X.] über das [X.]svermögen, greift damit die dem Verfah-ren immanente Haftungsbeschränkung auf das [X.]svermögen (dazu oben unter I[X.] 3. b [X.]) für sämtliche Gebührentatbestände des Gerichtskosten-gesetzes ein. Lediglich bei einer Abweisung des [X.] mangels - 17 - Masse (§ 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]) kommt es nicht zu dieser Haftungsbeschrän-kung, und die [X.]er haften nach § 128 HGB für die von dem antrag-stellenden [X.]er für die [X.] veranlassten Gebühren des [X.] nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GKG, Nr. 2310 [X.] zum GKG (vgl. [X.] [X.]O S. 59). Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 23.05.2007 - 7 U 173/06 -

Meta

IX ZR 234/07

24.09.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. IX ZR 234/07 (REWIS RS 2009, 1511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1511

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