Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2009, Az. V ZR 25/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1373

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[X.]BESCHLUSS V ZR 25/09 vom 1. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Oktober 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht meint allerdings zu Unrecht, an die Ausfüh-rungen des ersten Berufungsurteils vom 27. Februar 2003 zu den Voraussetzungen eines Anspruchs nach §§ 988, 812 BGB gebun-den zu sein. Hinweise, die ein Rechtsmittelgericht außerhalb der seine Entscheidung tragenden Begründung für das weitere Ver-fahren gibt, sind für die Gerichte, die nach der Zurückverweisung mit dem Streitstoff befasst werden, nicht bindend (vgl. [X.], Urt. v. 18. Oktober 1989, [X.], [X.], 282, 283). Das gilt auch dann, wenn die Formulierung der Hinweise ("– wird zu be-rücksichtigen haben –") etwas anderes nahe legt. Es steht [X.] nicht in der Macht des Rechtsmittelgerichts festzulegen, in-wieweit es die Vorinstanz an seine Rechtsauffassung binden will. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von dem Berufungsgericht herangezogenen Kommentierung ([X.]/[X.], ZPO 27. Aufl., § 538 Rdn. 60); sie verhält sich zu - hier nicht bestehenden - Mei-nungsverschiedenheiten zwischen dem Rechtsmittelgericht und dem später mit der Sache befassten Gericht. Der Fehler hat sich jedoch nicht ausgewirkt. Zwar geht das [X.] zunächst davon aus, hinsichtlich der Berücksich-tungsfähigkeit nur werterhöhender Verwendungen an die Vorgabe aus dem ersten Berufungsurteil gebunden zu sein. Ab Seite 17 (unten) des angefochtenen Urteils erläutert es dann aber, dass der Beklagte dem Nutzungsentgeltanspruch des [X.] keine zu [X.] 3 - dierenden Verwendungen entgegenhalten könne, und zwar unab-hängig davon, ob diese werterhöhend seien oder nicht. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 34.275 •. [X.] [X.] Stresemann
[X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.04.2008 - 6 O 521/02 - O[X.], Entscheidung vom 15.01.2009 - 7 U 47/08 -

Meta

V ZR 25/09

01.10.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2009, Az. V ZR 25/09 (REWIS RS 2009, 1373)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1373

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