Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. V ZR 135/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5676

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 135/05 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2006 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Verkäufer, der den Käufer über die Möglichkeit berät, eine Eigentumswohnung zu erwerben und zu halten, in der Regel zwar nicht zur Vorlage einer Rentabilitätsberechnung, sondern nur zur Ermittlung des (monatlichen) [X.] des Käufers verpflichtet (vgl. Senat, [X.], 371, 377). Für den vorliegenden Fall kommt es hierauf aber nicht an, da das Berufungsurteil jedenfalls von den Ausführungen zu [X.] 2. c) ee) ([X.] f.) getragen wird. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 92.543,83 •. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.12.2002 - 15 O 131/02 - [X.], Entscheidung vom 20.05.2005 - 5 U 46/03 -

Meta

V ZR 135/05

12.01.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. V ZR 135/05 (REWIS RS 2006, 5676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5676

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