Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. V ZR 157/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3609

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 157/07 vom 5. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juni 2008 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 5. September 2007 wird zurückgewiesen. Auf der Grundlage der geltend gemachten Zulassungsgründe wirft die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht von einer schadensmindernden Anrechnung von Steuervorteilen abgesehen, ist das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurt. v. 30. November 2007, [X.], [X.], 649, 650). Von einer weiteren Begründung wird nach §§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 115.285,42 •. Krüger [X.] Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.], Entscheidung vom 05.09.2007 - 20 U 2459/07 -

Meta

V ZR 157/07

05.06.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. V ZR 157/07 (REWIS RS 2008, 3609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3609

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.