Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. IX ZA 8/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1299

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[X.] ZA 8/03vom9. Oktober 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.],[X.], [X.], [X.] und [X.] 9. Oktober 2003beschlossen:Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfefür eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 9. Zivilkam-mer des [X.] vom 18. November 2002 wird [X.].Gründe:Das Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114ZPO). Ein rechtzeitig gestellter [X.] rechtfertigt eine [X.] in den vorigen Stand wegen Versäumung der [X.] dann, wenn die [X.] vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, [X.] könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozeßko-stenhilfe kann die [X.] lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen undwirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe inausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegunginnerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom [X.] nicht unverschuldet ([X.], [X.]. v. 4. Mai 1994 - [X.] 1994, 2097; v. 24. November 1999 - [X.] 134/99, [X.], 879;v. 3. April 2001 - [X.], [X.]R ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 7).- 3 -Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der - verheiratete -Schuldner innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde als An-lage zu seinem Prozeßkostenhilfenantrag die Erklärung über die [X.] wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck über-mittelt. Der das Einkommen seiner Ehefrau betreffende Beleg wurde [X.] übersandt. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem [X.] in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. [X.],[X.]. v. 24. November 1999 aaO). Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise,welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind; die [X.] wird hierbei als notwendiger Beleg bezeichnet, der - was unbedingt zubeachten sei - beigefügt werden müsse.Wegen der unvollständigen Belege durfte der Antragsteller bei [X.] Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, daß seinem [X.] - allein auf der Grundlage seiner bis dahin erfolgten Darlegung - entspro-chen würde. Die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist war deshalb [X.], unter denen der Antrag auf [X.] noch später - innerhalb der Frist des § 234 ZPO - gestellt werden kann(vgl. [X.]. v. 21. Februar 2002 - [X.] 10/01, [X.], 2180), [X.] nicht vor.Fischer Ganter [X.] [X.]Bergmann

Meta

IX ZA 8/03

09.10.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. IX ZA 8/03 (REWIS RS 2003, 1299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1299

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