Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZA 3/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3970

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[X.][X.] vom 13. April 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 13. April 2006 beschlossen: Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Gewährung von [X.] für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 16. Dezember 2005 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist [X.] versäumt und der [X.] wird auf ihren Antrag oder von Amts we-gen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden wer-den kann ([X.], [X.]. v. 17. April 1984 - [X.], [X.], 660; v. 2 - 3 - 6. Februar 1985 - [X.], [X.], 396; v. 24. November 1999 - [X.] 134/99, [X.], 879; v. 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.], 2180; st. Rspr.). Das setzt voraus, dass die [X.] innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die [X.] nach § 117 Abs. 2 und 4 auch im höheren Rechtszug, [X.] erneut, beizufügen ([X.]Z 148, 66, 69; [X.], [X.]. v. 17. April 1984 aaO; v. 6. Februar 1985 aaO; v. 16. Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, 1230, 1231; v. 24. November 1999 aaO; v. 21. Februar 2002 aaO [X.]; st. Rspr.). Der Antragsteller hat diese Unterlagen zwar drei Tage vor Fristablauf eingereicht, aber nicht vollständig ausgefüllt. In der Erklärung über die persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er die Frage zu einer Rechtsschutz-versicherung und zu anderen Stellen oder Personen, welche die Kosten der Prozessführung tragen, nicht beantwortet. 3 2. Auch in der Sache selbst fehlen die erforderlichen Erfolgsaussichten. Das Berufungsgericht hat dem in erster Linie geprüften Anspruch aus Insol-venzanfechtung gemäß § 134 Abs. 1 [X.] die vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt (vgl. [X.], Urt. v. 3. März 2005 - [X.] ZR 441/00, 4 - 4 - [X.], 853 ff, zur [X.] in [X.]Z 162, 276 vorgesehen). Auf die-ser Grundlage hat das Berufungsgericht den Anfechtungsanspruch zutreffend bejaht. Weitere Grundsatzfragen stellen sich nicht. [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]OLG [X.], Entscheidung vom 16.12.2005 - 1 U 29/05 -

Meta

IX ZA 3/06

13.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2006, Az. IX ZA 3/06 (REWIS RS 2006, 3970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3970

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