Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.01.2020, Az. 2 B 40/19

2. Senat | REWIS RS 2020, 11865

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Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 28. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

1. Der 1967 geborene [X.] ist Zollbetriebsinspektor ([X.]esoldungsgruppe [X.] [X.]). Er war im Jahr 2011 als Leiter der Funksprechzentrale des [X.] ... eingesetzt. Dort verfasste er am 3. Juli 2011 während des Dienstes mit Mitteln der Dienststelle einen anonymen [X.]rief, in dem er eine Apothekerin in ... zur Zahlung von 300 000 € aufforderte, wenn sie vermeiden wolle, dass ihr, ihrer Familie und ihren Angestellten etwas angetan werde. Am 6. Juli 2011 hinterließ er auf der Serviceseite der von der Apothekerin betriebenen Apotheke die Nachricht, dass sie den "dummen [X.]rief" vergessen solle. Am 8. Juli 2011 sagte der [X.] bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung aus, dass er am 28. Juni 2011 gegen 6:15 Uhr an einer Tankstelle in [X.]/[X.] von zwei [X.] Männern angesprochen worden sei, die ihm 1 000 € für jeden LKW angeboten hätten, den er unkontrolliert passieren lasse, und ihn für den Fall der Ablehnung dieses Ansinnens bedroht hätten. [X.]ei seiner polizeilichen [X.]eschuldigtenvernehmung am 9. Juli 2011 gab er an, die [X.] Männer hätten einen [X.]etrag von 300 000 € für einen "Freikauf" genannt und ihm eine Überlegungsfrist bis zum 8. Juli 2011 gegeben. Den [X.]rief an die Apothekerin habe er geschrieben, um sich mit dem geforderten Geldbetrag freizukaufen.

2

Das gegen den [X.]n geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen versuchter räuberischer Erpressung wurde im September 2011 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der [X.] strafbefreiend von dem Erpressungsversuch zurückgetreten sei. Durch Strafbefehl vom 22. Juni 2012 wurde gegen den [X.]n wegen Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StG[X.]) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen festgesetzt; der [X.] habe am 8. Juli 2011 bei der Polizei bewusst wahrheitswidrig angegeben, am 28. Juni 2011 in [X.] Opfer einer Straftat geworden zu sein, obwohl sich in Wahrheit dieser Sachverhalt nicht ereignet habe, jedenfalls nicht in [X.], allenfalls am Wohnsitz des [X.]n. Ein wegen des Verdachts der versuchten Erpressung zum Nachteil des [X.]n gegen unbekannt eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde im März 2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

3

Auf die im Oktober 2014 erhobene und auf die Entfernung des [X.]n aus dem [X.]eamtenverhältnis gerichtete [X.] hat das Verwaltungsgericht den [X.]n in das Amt eines Zollhauptsekretärs ([X.]esoldungsgruppe [X.] zurückgestuft; das Verwaltungsgericht hatte nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der [X.] die zu seinem Nachteil behauptete Erpressung durch [X.] Männer insgesamt erfunden habe. Auf die [X.]erufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht den [X.]n aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt. Es hat zur [X.]egründung u.a. ausgeführt: In formaler Hinsicht sei weder die Einlegung der [X.]erufung noch die [X.]erufungsbegründung zu beanstanden; die [X.]erufung sei durch den Vizepräsidenten der [X.] in seiner Eigenschaft als Vertreter des Präsidenten eingelegt worden. Der [X.] habe eigenständige tatsächliche Feststellungen zu dem Dienstvergehen getroffen. Er sei davon überzeugt, dass auch die vom [X.]n zuletzt geschilderte Version eines zu seinen Lasten begangenen [X.] insgesamt nicht der Wahrheit entspreche und die behauptete Straftat nicht stattgefunden habe.

4

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung (§ 69 [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

5

Grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom [X.]eschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 [X.] 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 [X.] 84.16 - juris Rn. 9).

6

Die von der [X.]eschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage

"Ist es in der [X.]erufungsinstanz zulässig, von den tatsächlichen Feststellungen in einem Strafbefehl ohne eigene [X.]eweisaufnahme abzuweichen, wenn weder der betroffene [X.]eamte noch der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berechtigte Dienstvorgesetzte diese substantiiert bestritten haben?"

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie ist in der Rechtsprechung des [X.]s bereits geklärt.

7

Gemäß § 58 Abs. 1 [X.] erhebt das Gericht die erforderlichen [X.]eweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die [X.]emessung der Disziplinarmaßnahme von [X.]edeutung sind. Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen zur Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch für die [X.]erufungsinstanz. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der [X.]eweiserhebung verpflichtet das Verwaltungsgericht, alle erforderlichen [X.]eweise selbst zu erheben. Von Zeugen hat es sich in der mündlichen Verhandlung selbst einen unmittelbaren persönlichen Eindruck zu verschaffen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 4. September 2008 - 2 [X.] 61.07 - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 4 Rn. 7 m.w.N.).

8

Diese grundsätzliche gerichtliche Sachaufklärungspflicht wird durch die von § 57 [X.] gesetzlich angeordnete [X.]indung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren beschränkt. Nach § 57 Abs. 1 [X.] sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder [X.]ußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des [X.]undesbesoldungsgesetzes über den Verlust der [X.]esoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend; das Gericht hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Nach § 57 Abs. 2 [X.] sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

9

Damit ist bei einem Strafurteil gemäß § 57 Abs. 1 [X.] - sofern kein Lösungsbeschluss erfolgt - jedwede neue Ermittlungstätigkeit unzulässig. Sind die tatsächlichen Feststellungen in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren - etwa (wie hier) in einem Strafbefehl - getroffen worden, können sie der Entscheidung gemäß § 57 Abs. 2 [X.] ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Dieses gerichtliche Ermessen ist beschränkt und hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren. Er besteht darin, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des angeschuldigten [X.]eamten dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen [X.]eweisaufnahme gibt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. September 2014 - 2 [X.] 14.14 - [X.] 235.1 § 57 [X.] Nr. 5 Rn. 10 m.w.N.).

Hiernach ergibt sich, dass das Disziplinargericht - in der Eingangs- wie in der [X.]erufungsinstanz - eine Ermessensentscheidung treffen muss, ob und inwieweit es die in einem Strafbefehl getroffenen Feststellungen bei seiner Disziplinarentscheidung zugrunde legt. Soweit diese Tatsachen substanziiert bestritten werden, ist es an der Zugrundelegung der Tatsachen gehindert und muss eigene Feststellungen treffen. Soweit diese Tatsachen nicht - oder nicht substanziiert - bestritten werden, kann es sowohl die Tatsachen zugrunde legen als auch hiervon absehen und eigene Feststellungen treffen. Letzteres kann naheliegen, wenn die im Strafbefehl getroffene Feststellung nicht eindeutig ist, der fragliche Umstand aber disziplinarrechtliche [X.]edeutung hat, wie dies im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage, ob der [X.]nvortrag zu dem Erpressungsversuch zu seinem Nachteil in Gänze unwahr war, der Fall war. Dies ist im Strafbefehl nur für möglich gehalten worden, aber letztlich offengeblieben und damit beim Strafausspruch unberücksichtigt geblieben. In einem solchen Fall besteht von vornherein keine Gefahr divergierender Entscheidungen.

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines geltend gemachten Verfahrensfehlers (§ 69 [X.], § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

a) Die [X.]eschwerde macht - wie bereits im [X.]erufungsverfahren - geltend, dass die Einlegung der [X.]erufung durch den Vizepräsidenten der Generaldirektion erfolgt ist, ohne dass eine insoweit erforderliche Vollmacht vorgelegt und ein Hinweis auf den Verhinderungsgrund gegeben worden sei. Damit zeigt sie keinen Verfahrensfehler auf.

Zwar leidet eine [X.]erufung - ebenso wie eine [X.] - an einem wesentlichen Mangel, wenn sie von einer unzuständigen [X.]ehörde oder einem [X.]eamten erhoben wird, der nicht befugt ist, für die zuständige [X.]ehörde tätig zu werden ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 Rn. 58 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat jedoch kein unzuständiger [X.]eamter gehandelt.

Die [X.] wird bei [X.]undesbeamten durch die oberste Dienstbehörde erhoben, § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die oberste Dienstbehörde kann diese [X.]efugnis durch im [X.]undesgesetzblatt zu veröffentlichende allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen, § 34 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Nach § 3 der Anordnung zur Durchführung des [X.]undesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des [X.]undesministeriums der Finanzen ([X.]MF[X.]AnO) vom 9. März 2016 ([X.]G[X.]l. I S. 493) wird die [X.]efugnis zur Erhebung der [X.] gegen [X.]eamte bis zur [X.]esoldungsgruppe [X.] auf bestimmte Dienstvorgesetzte übertragen. Für den [X.]ereich der Generalzolldirektion ist dies deren Präsidentin oder deren Präsident, § 3 i.V.m. § 1 Nr. 1 [X.]MF[X.]AnO. Die Zuständigkeit zur Erhebung der [X.] umfasst auch die Zuständigkeit zur Einlegung der [X.]erufung.

War die Präsidentin der Generalzolldirektion zur Einlegung der [X.]erufung befugt, so konnte an ihrer Stelle auch der Vizepräsident als ihr nach der Geschäftsordnung der Generalzolldirektion ständiger Vertreter handeln. Denn der [X.]ehördenleiter muss die Aufgaben, die in die Zuständigkeit seiner [X.]ehörde oder in seine eigene Zuständigkeit als Amtsträger fallen, nicht selbst wahrnehmen. Vielmehr können diejenigen [X.]eamten tätig werden, die nach den internen Regeln über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe betraut sind ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 Rn. 61 m.w.N. für den Fall, dass ein anderer [X.]eamter für den zuständigen Leiter einer Polizeidirektion tätig geworden ist).

Der von der [X.]eschwerde angeführte [X.]eschluss des 6. [X.]s des [X.]undesverwaltungsgerichts ([X.]eschluss vom 8. Juli 2008 - 6 P 14.07 - [X.] 250 § 9 [X.]PersVG Nr. 31 Rn. 20) ist zu einer [X.]estimmung des [X.] ergangen und gibt für den vorliegenden Fall nichts her. Insbesondere muss der Vizepräsident der Generalzolldirektion als der ständige Vertreter der Präsidentin der Generalzolldirektion keine Vollmacht vorlegen und nicht auf einen Verhinderungsgrund hinweisen. Es genügte, dass er in der [X.]erufungsschrift seine Funktion als ständiger Vertreter durch den auch in der Geschäftsordnung vorgesehenen Zusatz "In Vertretung" zum Ausdruck brachte.

b) Soweit man in den im letzten Absatz der [X.]egründung der Grundsatzrüge erfolgten Ausführungen der [X.]eschwerde zugleich eine Sachaufklärungsrüge (§§ 58, 65 Abs. 1 [X.]. § 86 VwGO) sieht, wäre diese unzulässig. Die [X.]eschwerde trägt vor, dass selbst dann, wenn man annehme, dass in [X.]ezug auf den Straftatbestand des Vortäuschens einer Straftat das gesamte Geschehen erfunden sei, die gerichtliche Aufklärungspflicht eine - hier unterbliebene - eigene [X.]eweisaufnahme erfordert hätte.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.]erufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des [X.]s zu einer für den [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die Aufklärungsrüge stellt zudem kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen [X.]eweisantrag zu stellen. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen ([X.]VerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 [X.] 52.65 - [X.]VerwGE 31, 212 <217 f.>; [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 19. Februar 2018 - 2 [X.] 51.17 - [X.] 235.2 LDisziplinarG Nr. 56 Rn. 6).

Diesen Anforderungen würde eine Sachaufklärungsrüge im vorliegenden Fall angesichts dessen, dass sie keine Ausführungen zur [X.]egründung enthält, nicht genügen.

4. [X.] folgt aus § 77 Abs. 1 [X.] und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das [X.]eschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 [X.] erhoben werden.

Meta

2 B 40/19

15.01.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.01.2020, Az. 2 B 40/19 (REWIS RS 2020, 11865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11865

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