(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.12.2022 I 2146
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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04.10.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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