Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. I ZR 180/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 718

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:26. Oktober 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: ja[X.]ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot der Werbung "mit Anzeigen dernachfolgend eingeblendeten Art" gerichtet ist, ist in der Regel nicht hinreichendbestimmt.[X.] § 11 Nr. 4;UWG § 1Die Vorschrift des § 11 Nr. 4 [X.], die es u.a. verbietet, außerhalb der [X.] für Verfahren oder Behandlungen mit der bildlichen Darstellung [X.] in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von [X.] zu werben, verstößt nicht gegen das in Art. 12 Abs. 1GG normierte Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit.[X.], [X.]. v. 26. Oktober 2000 - [X.] - OLG [X.] LG Passau- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 26. Oktober 2000 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 28. Mai 1998 - unter Zurückwei-sung des Rechtsmittels im übrigen - im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des [X.] Nachteil der Klägerin erkannt hat.Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird der [X.] verurteilt,es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken [X.] für sein "[X.]" mit folgender Anzeige zuwerben:Dem [X.]n wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungs-geld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder [X.] bis zu sechs Monaten angedroht.Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/5, der [X.] 4/5 zu [X.] 3 -Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Der [X.], der ein "[X.]" inE. unterhielt und selbst kein Arzt ist, ließ in der Tageszeitung "[X.]" vom 14. September 1996 die in Kopie als Anlage [X.] vorgelegte undnachfolgend verkleinert wiedergegebene Anzeige erscheinen:Die Klägerin, die [X.], ist der Ansicht, [X.] verstoße gegen verschiedene Bestimmungen der Berufsordnung fürdie Ärzte [X.] in der Fassung vom 1. Januar 1994 ([X.] 1994) so-wie gegen Vorschriften des [X.]es ([X.]) und damit zu-gleich gegen § 1 UWG; sie sei zudem irreführend im Sinne von § 3 UWG. [X.] hafte hierfür als Störer, weil er die unzulässige Anzeige mit [X.] Duldung der darin herausgestellten Ärzte veranlaßt und damit deren Wett-bewerb gefördert habe. Die Klägerin hat die Anzeige u.a. deshalb als wettbe-werbswidrig beanstandet, weil die Wiedergabe der beiden Lichtbilder mit § 11Nr. 4 [X.] unvereinbar sei, der die Werbung mit der bildlichen Darstellung [X.] in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von [X.] 4 -gehörigen der Heilberufe untersage. Daneben hat sie in der Anzeige vor allemeinen Verstoß gegen das Werbeverbot des § 25 [X.] 1994 sowie [X.] § 11 Nr. 2 [X.] gesehen.Die Klägerin hat zuletzt beantragt,den [X.]n unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittelzu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zuZwecken des [X.] für sein "[X.]" mit [X.] nachfolgend eingeblendeten Art zu werben (es folgt die obenverkleinert wiedergegebene [X.] zweiter Instanz hat die Klägerin darüber hinaus hilfsweise beantragt,den [X.]n unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittelzu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zuZwecken des [X.] für sein "[X.]" mit [X.] der Anlage [X.] zu werben.Der [X.] ist dem entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten,die Klage sei wegen fehlender Bestimmtheit der Klageanträge bereits unzuläs-sig und überdies mangels eines [X.]verstoßes auch unbegründet. [X.] Bestimmungen der Berufsordnung für die Ärzte [X.] und [X.] seien wegen Verstoßes gegen die Grundrechte derMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)verfassungswidrig. Da er - der [X.] - das [X.] 5 -sische Medizin nicht mehr betreibe, bestehe zudem keine [X.].Das [X.] hat die Klage als unbegründet abgewiesen.Das Berufungsgericht hat die Klage mangels hinreichender Bestimmtheitsowohl des Haupt- als auch des [X.] als unzulässig abgewiesen.Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. [X.] geladene [X.] war im Termin zur mündlichen Verhand-lung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, durchVersäumnisurteil zu entscheiden.Entscheidungsgründe:[X.] Über den Revisionsantrag ist, da der Revisionsbeklagte trotz ord-nungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war,auf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden(§§ 331, 557 ZPO). Das Urteil beruht allerdings nicht auf der Säumnis. Es wärenach dem der Revisionsentscheidung gemäß § 561 ZPO zugrundezulegendenSach- und Streitstand inhaltlich ebenso ergangen, wenn der [X.] nichtsäumig gewesen wäre (vgl. [X.]Z 37, 79, 81 f.).- 6 -I[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weildie Klageanträge nicht im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend be-stimmt gefaßt seien. Dazu hat es ausgeführt:Sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag bezögen sich auf [X.] der gesamten Anzeige, ohne daß [X.] des Verbots erkennbar sei.Den Bestimmtheitsanforderungen genüge weder die Formulierung [X.], "mit Anzeigen der nachfolgend eingeblendeten Art zu werben",der eine Kopie der Zeitungsanzeige folge, noch die Formulierung des Hilfsan-trags "mit Anzeigen gemäß der Anlage [X.] zu werben", selbst wenn alsdanndie Anlage [X.], also die oben genannte Anzeige, einzublenden sei. Die Anzei-ge enthalte viel Text sowie Bilder und Bildunterschriften. Es sei in keiner Weiseersichtlich, was nun gerade verboten werden solle.II[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-gebnis nur teilweise stand. Die Revision führt - unter Zurückweisung [X.] im übrigen - zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verur-teilung des [X.]n nach dem Hilfsantrag.1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,daß sich sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag auf die gesamte [X.] beziehen. Die in der "[X.]Presse" vom 14. September 1996 veröf-fentlichte Anzeige ist in den Hauptantrag durch Einrücken einer Kopie [X.] und in den Hilfsantrag durch Bezugnahme auf die Anlage [X.], die [X.] eine Kopie der Anzeige enthält, einbezogen. Demnach ist jeweils der voll-ständige Inhalt dieser Anzeige mit sämtlichen Wort- und Bildbestandteilen Ge-genstand der [X.]. Zutreffend ist auch der rechtliche Aus-- 7 -gangspunkt des Berufungsgerichts, daß ein Unterlassungsantrag gemäß § 253Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefaßt sein darf, daß der Streitgegen-stand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichtsnicht mehr klar umrissen sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfendverteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidungdarüber überlassen bleibt, was dem [X.]n verboten ist (st. Rspr.; vgl. [X.],Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, [X.], 489, 491 = [X.], 42 - Unbe-stimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, [X.] 1999,1017 = [X.], 1035 - Kontrollnummernbeseitigung, m.w.[X.]) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Unterlassungs-anträge aber nicht deshalb unbestimmt, weil aufgrund des in der Anzeige ent-haltenen umfangreichen Textes sowie der beiden Bilder und der [X.] nicht ersichtlich sei, was konkret verboten werden solle. Die Revisionweist mit Recht darauf hin, daß die Bestimmtheit eines Unterlassungsantragesin der Regel unproblematisch ist, wenn der Kläger lediglich das [X.] begehrt so wie sie begangen worden ist (vgl. [X.]Z 142, 388, 390- Musical-Gala; GroßkommUWG/[X.], Vor § 13 Abschn. [X.]. 97; Baum-bach/Hefermehl, [X.]recht, 21. Aufl., [X.]. UWG Rdn. 459; [X.], UWG, Vor § 13 Rdn. 227; Teplitzky, [X.]rechtliche [X.] Aufl., [X.]. 51 Rdn. 4; Gloy/Spätgens, Handbuch des [X.]rechts,2. Aufl., § 68 Rdn. 3 f.; Pastor/[X.]/[X.], Der [X.]prozeß,4. Aufl., [X.]. 27 Rdn. 4; Melullis, Handbuch des [X.]prozesses,3. Aufl., Rdn. 333). Wird dem [X.]n untersagt, erneut mit der beanstande-ten Anzeige zu werben, kann für ihn nicht zweifelhaft sein, wie er sich in [X.] zu verhalten hat. Er hat künftig jegliche Werbung, die aus der gesamtenAnzeige besteht, zu unterlassen. Die Klägerin hat zudem nicht nur durch die- 8 -Fassung ihres Klageantrages, sondern auch ausdrücklich in ihrer Klagebe-gründung deutlich gemacht, daß "die Werbeanzeige des [X.]n zur Gänzeangegriffen wird".b) Soweit das Berufungsgericht den Hauptantrag wegen fehlender [X.] als unzulässig abgewiesen hat, stellt sich dies aber aus [X.] als richtig dar (§ 563 ZPO). Der Hauptantrag genügt deshalb nichtden Bestimmtheitsanforderungen, weil mit ihm ein Verbot von "Anzeigen dernachfolgend eingeblendeten Art" erstrebt wird.Die Verwendung mehrdeutiger Begriffe im Klageantrag kann zwar zuläs-sig sein, wenn deren Bedeutung im Einzelfall nicht zweifelhaft ist (vgl. [X.],Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, [X.] 1991, 254, 256 = [X.], 216 - [X.]). So ist in der Rechtsprechung ein Verbotvon "Behauptungen ähnlichen Inhalts" für ausreichend bestimmt erachtet [X.], weil der Sinngehalt dieser auslegungsfähigen Formulierung im [X.] durch eine ihrem Sinn entsprechende Ergänzung klargestellt worden war(RG [X.] 1933, 253, 255 f. - Bärstangensicherung). Anders liegt es [X.], wenn die Bedeutung der verwendeten Begriffe fraglich bleibt und damitder Inhalt und der Umfang des Unterlassungsgebotes nicht eindeutig festste-hen. Die Rechtsprechung hat deshalb Formulierungen wie "ähnliche Behaup-tungen" ([X.] 1939, 137, 141 - Ovalglas) oder "ähnlich wie geschieht"([X.] [X.] 1991, 254, 257 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I) für zu [X.] erachtet.Auch dem hier in Rede stehenden Hauptantrag fehlt danach die erfor-derliche Bestimmtheit, weil er sich auf Anzeigen erstreckt, denen mit der [X.] -geblendeten Anzeige die - nicht näher umschriebene - Art gemeinsam ist. [X.] zwischen Anzeigen "dieser Art" und "anderer Art" zu ziehen ist, istweder generell ersichtlich noch ergibt sich dies aus dem zur Auslegung [X.] heranzuziehenden Vorbringen der Klägerin, da dieses sich nurmit der beanstandeten Anzeige und nicht mit anderen denkbaren Anzeigenauseinandersetzt. Für den [X.]n würde es eine nicht erträgliche Unsicher-heit bedeuten, wenn er zur Unterlassung von Handlungen verurteilt würde, dieeiner bestimmt bezeichneten Rechtsverletzung nur ihrer Art nach entsprechen,und wenn demgemäß erst das Vollstreckungsgericht entscheiden müßte, wieweit das Unterlassungsgebot reicht.2. Hinsichtlich des [X.], der sich aus den oben unter II[X.] 1. a)dargestellten Gründen als hinreichend bestimmt erweist, vermag der [X.] § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.Das Berufungsgericht hat bislang zwar keine Feststellungen dazu ge-troffen, ob die angegriffene Anzeige unter den einzelnen von der Klägerin ge-nannten Gesichtspunkten wettbewerbswidrig ist. Dies nötigt jedoch nicht [X.] des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Senat kannzwar mangels einer ausreichenden Tatsachengrundlage nicht beurteilen, oballe behaupteten [X.]verstöße gegeben sind. Er kann jedoch aufgrundder vorgelegten Anzeige selbst entscheiden, daß diese jedenfalls wegen [X.] gegen § 11 Nr. 4 [X.] wettbewerbswidrig ist. Bereits dieser Wettbe-werbsverstoß rechtfertigt es, dem auf das Verbot der gesamten Anzeige ge-richteten Hilfsantrag [X.] 10 -a) Nach der Vorschrift des § 11 Nr. 4 [X.] ist es verboten, außerhalbder Fachkreise für Verfahren oder Behandlungen mit der bildlichen Darstellungvon Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit [X.] der Heilberufe zu werben. Die Anzeige gibt zwei Fotografien [X.], von denen nach den Bildunterschriften die untere das [X.] Ärzte-Team und die obere Professor [X.] [X.]zeigt, der im Text der Anzeige [X.] der Gruppe bezeichnet ist. Auf der unteren Fotografie tragen sämtlichePersonen die für Ärzte als Berufskleidung typischen weißen Kittel. Auf der obe-ren Fotografie ist Professor [X.] [X.]zudem bei der Behandlung eines Pati-enten zu sehen; die Bildunterschrift erläutert, Akupunktur sei eine der [X.] von Professor [X.] [X.], der bei dieser Heilmethode einer der be-rühmtesten Ärzte [X.] sei. Mit diesen Abbildungen wird - wie sich aus demZusammenhang mit dem Text der Anzeige ergibt - für die von den abgebildetenÄrzten im "[X.]" ausgeübte "Traditionelle Chinesische Medizin" ge-worben. Demnach handelt es sich nicht etwa lediglich um eine heilmittelwerbe-rechtlich unbedenkliche Werbung für das Unternehmen, sondern zumindestauch um eine nach § 11 Nr. 4 [X.] unzulässige Werbung für Verfahren undBehandlungen (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl., § 11 Nr. 4 Rdn. 4,m.w.[X.]) Auch der [X.] stellt nicht in Abrede, daß die beiden Abbildungengegen § 11 Nr. 4 [X.] verstoßen; er macht jedoch geltend, diese Bestimmungsei wegen Verstoßes gegen die Grundrechte der Meinungsfreiheit (Art. 5Abs. 1 GG) und der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verfassungs-widrig. Entgegen der Ansicht des [X.]n ist § 11 Nr. 4 [X.] jedoch verfas-sungsrechtlich unbedenklich und verstößt insbesondere nicht gegen [X.] der Berufsausübungsfreiheit (vgl. [X.]/Ring, [X.] 11 -setz, § 11 Nr. 4 [X.]). Zwar greift das in Rede stehende Werbeverbot in [X.] der Berufsausübung ein. Dieser Eingriff ist jedoch mit Art. 12 Abs. 1GG vereinbar, weil er durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerecht-fertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.Der Zweck der verschiedenen Verbote des § 11 [X.] liegt in der Ver-hinderung unsachlicher Beeinflussung des Publikums, die in der Heilmittelwer-bung wegen ihres Gesundheitsbezuges besondere Gefahren begründen kann.Das Verbot des § 11 Nr. 4 [X.] soll insbesondere verhindern, daß durch [X.] der Eindruck entsteht, das fragliche Heilmittel oder [X.] würde fachlich empfohlen oder angewendet, und daß die [X.] Heilberufe ausgenutzt wird, direkt oder indirekt die Vorstellung besondererWirksamkeit bestimmter Präparate oder Behandlungen zu wecken ([X.], [X.]. 28.3.1985 - [X.], [X.] 1985, 936 = [X.], 483 - [X.]).Es ist nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber, dem bei der Bestimmungder Grenzen der Berufsausübungsfreiheit aus Gründen des Gemeinwohls Er-messen eingeräumt ist und Generalisierungen gestattet sind, sich aus [X.] für ein umfassendes Verbot der Werbung mit bestimmten bildli-chen Darstellungen entschieden hat (vgl. [X.] [X.] 1985, 936, 937- [X.]). Umstände, die hier ausnahmsweise - etwa aus Gründen [X.] - eine einschränkende Auslegung geböten, sind wedervorgetragen noch sonst ersichtlich.c) In dem Verstoß gegen § 11 Nr. 4 [X.] liegt zugleich ein Verstoß ge-gen § 1 UWG. Die Verletzung einer solchen, dem Gesundheitsschutz dienen-den und damit werthaltigen Norm ist regelmäßig, ohne daß es der Feststellungweiterer Unlauterkeitsumstände bedarf, zugleich als Verstoß gegen § 1 [X.] 12 -zu werten, wenn - wie hier - keine besonderen Umstände vorliegen, die aus-nahmsweise zu einer Prüfung des Gesamtverhaltens des Wettbewerbers [X.] (vgl. [X.]Z 140, 134, 138 f. - Hormonpräparate, m.w.[X.] [X.] haftet für diesen [X.]verstoß, weil er die Anzeigeveranlaßt hat. Da sich die Verbote des [X.]es nicht nur anÄrzte, sondern an sämtliche Werbetreibenden richten (vgl. [X.] aaO, § 1Rdn. 13), ist es unerheblich, daß der [X.] selbst kein Arzt ist.d) Entgegen der Ansicht des [X.]n ist die für den Unterlassungsan-spruch erforderliche Wiederholungsgefahr selbst dann nicht entfallen, wenn erdas [X.] nicht mehr betreibt.Die durch einen bereits begangenen [X.]verstoß begründetetatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann re-gelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten [X.] werden; sie entfällt insbesondere nicht schon mit der Aufgabe derBetätigung, in deren Rahmen die Verletzungshandlung erfolgt ist, solange nichtauch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeitendurch den Verletzer beseitigt ist (vgl. [X.], Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 84/90,[X.] 1992, 318, 319 f. = WRP 1992, 314 - Jubiläumsverkauf, m.w.[X.]) Bereits dieser [X.]verstoß des [X.]n rechtfertigt es, demauf das Verbot der gesamten Anzeige gerichteten Hilfsantrag stattzugeben.Eine Verurteilung des [X.]n ist nicht auf die als wettbewerbswidrig [X.] Teile der Anzeige zu beschränken. Denn ein auf das Verbot der [X.] Verletzungshandlung gerichteter Antrag ist schon dann in vollem [X.] 13 -fang begründet, wenn die konkrete Verletzungshandlung eine einzige konkrete[X.]widrigkeit enthält; es kommt nicht darauf an, ob die [X.] im übrigen wettbewerbsgemäß oder wettbewerbswidrig ist (vgl. [X.]/[X.], [X.]streitigkeiten, 2. Aufl. 1992, Rdn. 223 und 248 ff.; [X.]. 333 f.).IV. Auf die Revision der Klägerin war daher - unter Zurückweisung [X.] im übrigen - das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweitaufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des [X.] zum Nach-teil der Klägerin erkannt hat, und der [X.] entsprechend dem [X.] Unterlassung zu verurteilen.Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] zu berücksichtigen, daß die konkrete Verletzungsform, die [X.] [X.] ist, bereits als Minus im Hauptantrag enthalten [X.] -Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708Nr. 2 ZPO.Erdmann [X.] [X.] [X.]

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I ZR 180/98

26.10.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. I ZR 180/98 (REWIS RS 2000, 718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 718

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