Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. I ZR 167/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 559

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 167/98Verkündet am:9. November 2000WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: ja- 2 -Herz-Kreislauf-StudieUWG § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1a)Ein [X.]verband kann nicht nur Verstöße von Wettbewerbern seinerMitglieder, sondern auch Verstöße von [X.] verfolgen, die [X.] obwohl [X.] einem anderen Markt tätig [X.] den (fremden) Wettbewerb eines mit den [X.] konkurrierenden Unternehmens fördern. Darüber [X.] ein Verband einen [X.] in Anspruch nehmen, der sich als Störer andem [X.]verstoß eines mit den Mitgliedern konkurrierenden [X.] beteiligt.b)Zur Pflicht eines Presseunternehmens, Werbeanzeigen vor ihrer Veröffentli-chung darauf zu überprüfen, ob sie wettbewerbswidrig sind.[X.], Urt. v. 9. November 2000 [X.] I ZR 167/98 [X.] [X.] Essen- 3 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 9. November 2000 durch [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof.[X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 26. März 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die [X.] hat, fiden Wettbewerb für Heilmittel und verwandte Produkte zu schützen undzu stärkenfl, und dazu beitragen soll, fiden lauteren Wettbewerb zu erhalten undunlauteren Wettbewerb gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Behördenund Gerichten zu bekämpfenfl. Ihm gehören 63 Mitglieder an, darunter eine [X.] Pharmaunternehmen sowie drei [X.] -Die Beklagte führt für die Tageszeitungen der Zeitungsgruppe [X.] u.a. [X.]. In den Zeitungen dieser Gruppe wurde am 19. November 1996ebenso wie in anderen Tageszeitungen die ganzseitige, aus vier Artikeln medizi-nischen Inhalts bestehende Anzeige der [X.] abgedruckt. [X.] ist nachstehend verkleinert [X.] 5 -- 6 -- 7 -Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. [X.] die Anzeige aus mehreren Gründen als wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) bean-standet: So stelle es einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Verbotder Werbung mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen[X.]en (§ 11 Nr. 1 [X.]) dar, wenn in dem [X.] redaktionell gestalteten[X.] Artikel [X.] außerhalb der Fachkreise für [X.] geworben und unter Er-wähnung finamhafter Wissenschaftlerfl von dem wissenschaftlich [X.] gesprochen werde, fidaß Menschen, die [X.] einneh-men (geprüft wurde [X.]), deutlich elastischere Arterien habenfl. Der [X.] schlagen aufs [X.], mit dem ebenfalls für [X.] geworben werde,sei geeignet, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen und verstoße dahergegen § 11 Nr. 7 [X.]. Außerdem verstoße die Abbildung eines Forschers ge-gen das Verbot, mit bildlichen Darstellungen von Personen in Berufskleidung zuwerben (§ 11 Nr. 4 [X.]). Schließlich sei in dem Hinweis auf die Aussagen einesExpertenteams wiederum ein Verstoß gegen § 11 Nr. 1 [X.] zu sehen. Hinzukomme, daß die beanstandete Werbung nicht hinreichend als Anzeige gekenn-zeichnet worden sei.Mit der Begründung, bei der Anzeige handele es sich um einen eklatantenVerstoß, der sich bei einem flüchtigen Blick in das [X.] lasse, hat der Kläger nicht nur die [X.] (sie hat einestrafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben), sondern auch die Beklagteauf Unterlassung in Anspruch genommen.Der Kläger hat [X.] -die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, [X.] zu veröffentlichen, in denen unter Hinweis auf eine Herz-/Kreislaufuntersuchung unter der Überschrift [X.] für Heilmittel geworben wird,2.redaktionell aufgemachte Anzeigen zu veröffentlichen, in [X.] wird, daß wissenschaftlich fundiert nachgewiesen wurde,daß Menschen, die [X.] einnehmen, deutlich elasti-schere Arterien haben,3.redaktionell gestaltete Anzeigen zu veröffentlichen, in welchen mitder blickfangmäßigen Überschrift [X.] schlagen aufs [X.] fürHeilmittel geworben wird,4.redaktionell gestaltete Anzeigen zu veröffentlichen, in denen mit derbildlichen Darstellung von Personen in Berufskleidung bei der Aus-übung der Tätigkeit als Angehöriger eines [X.] geworbenwird,5.redaktionell gestaltete Anzeigen zu veröffentlichen, wenn diese nichtdeutlich als Anzeige gekennzeichnet werden, wie die aus der [X.] ersichtlichen Anzeigen [X.] schlagen aufs [X.] und fiFi-brinogenfl.Im Berufungsverfahren hat der Kläger einen die Anträge zu 1 bis 4 betref-fenden Hilfsantrag gestellt, der stärker auf die beanstandete Anzeige [X.].Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen,daß eine Zeitung, die Anzeigen veröffentliche, nur eine sehr eingeschränkte [X.] treffe. Im übrigen sei die Wiederholungsgefahr durch die [X.] ([X.]) entfallen.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage [X.] richtet sich die Revision des [X.], mit der er seine [X.] weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat bereits die Prozeßführungsbefugnis des [X.] verneint. Zwar gehörten ihm eine beachtliche Anzahl pharmazeutischer Un-ternehmen an. Diese Mitglieder vertrieben jedoch nicht Waren oder Leistungender gleichen oder verwandten Art wie das Zeitungsunternehmen der Beklagten.Zwar sei es für das insofern zu fordernde abstrakte [X.]verhältnis aus-reichend, daß eine nicht ganz unbedeutende Beeinträchtigung der Belange [X.] des [X.] möglich erscheine. Vorliegend sei aber nur eine Beein-trächtigung auf dem Gebiet der Presseerzeugnisse denkbar, da es dem [X.] seinen [X.] und seinem Vorbringen ausschließlich um die Klä-rung der Frage gehe, in welchem Umfang der Presse eine Prüfungspflicht bei der[X.] von Werbeanzeigen obliege. Damit sei allein die wettbewerbs-rechtliche Verantwortung für die [X.] von Werbeanzeigen in [X.] angesprochen. Anders läge der Fall nur dann, wenn es dem Klä-ger darum ginge, die unzulässige Förderung fremden [X.] zu unterbin-den, was jedoch ersichtlich nicht der Fall sei.[X.] Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie [X.] Aufhebung und [X.] 10 -1.Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Klagebefugnis des [X.] [X.] des behaupteten [X.]verstoßes verneint.a)Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die Klage auf Untersagung ei-nes Verhaltens der Beklagten gerichtet ist, durch das nicht deren eigener Wett-bewerb, sondern der des inserierenden Pharmaunternehmens gefördert wird.Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger gehe es mit seinerKlage darum, das beanstandete Verhalten der Beklagten deshalb zu unterbinden,weil sie dadurch in wettbewerbswidriger Weise ihren eigenen Wettbewerb [X.], spricht bereits, daß sich [X.] wie das Berufungsgericht festgestellt hat [X.] unterden Mitgliedern des [X.] nicht in ausreichendem Maße [X.], die mit der Beklagten im Wettbewerb stehen. Für den Kläger steht viel-mehr im Vordergrund, daß das angegriffene Verhalten den Wettbewerb des [X.] fördert, das selbst bei ihm Mitglied ist und mit [X.] Vielzahl anderer Mitgliedsunternehmen im Wettbewerb steht.Den [X.] als solchen ist nichts anderes zu entnehmen. Sie be-treffen jeweils ein Verhalten, das nach Ansicht des [X.] gegen heilmittelwerbe-rechtliche Bestimmungen (§ 11 [X.]) oder gegen das Verbot der redaktionellenWerbung verstößt. Damit dienen sie der Durchsetzung von Normen, deren Adres-saten nicht nur die Presse, sondern auch die inserierenden [X.] sind.Schließlich kann auch dem sonstigen Klagevorbringen nichts entnommenwerden, was darauf hindeutete, der Kläger wolle das Verhalten der Beklagten nurbeanstanden, soweit diese damit ihren eigenen Wettbewerb rechtswidrig fördere.Nicht aussagekräftig ist in diesem Zusammenhang der Umstand, daß sich der- 11 -Kläger in seinem Vorbringen ausführlich mit den Fragen auseinandersetzt, inwie-weit der Presse eine Prüfungspflicht bei der [X.] von Werbeanzeigenobliegt und wie deutlich eine Anzeige als solche gekennzeichnet sein muß, [X.] nicht den Eindruck eines redaktionellen Beitrags vermittelt. Der Kläger hat[X.] wie sich den getroffenen Feststellungen entnehmen läßt [X.] die [X.], die[X.], in Anspruch genommen. Wenn der Kläger darüber hin-aus auch gegen die Presseunternehmen vorgegangen ist, in deren Zeitungen diefragliche Werbung erschienen ist, so verfolgt er damit das Ziel, die Veröffentli-chung von Anzeigen zu erschweren, die [X.] aus seiner Sicht [X.] eklatante Verstößegegen das Heilmittelwerberecht und gegen § 1 UWG enthalten. Dem [X.] andere Möglichkeiten als die Geltendmachung eines Unterlassungsan-spruchs nicht zu Gebot. [X.] er sich in derartigen Fällen mit einer [X.] des inserierenden Unternehmens, wäre für zukünftige Fälle [X.] darauf, daß die Unterlassungsverpflichtung nur in beschränktem Maßeüber die konkrete Verletzungsform hinausreichen kann, wenig gewonnen. Es [X.] aus der Sicht des [X.] nahe, nicht nur das inserierende Unternehmen,sondern als weitere Beteiligte auch die die Anzeige veröffentlichenden Zeitungs-unternehmen in Anspruch zu nehmen.b)Der Kläger ist auch für die gegen die Beklagte erhobene wettbewerbs-rechtliche Unterlassungsklage nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt. Bei ei-nem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2UWG sind allerdings die Grenzen seiner Klagebefugnis zu beachten: Durch dasbeanstandete Verhalten muß der Wettbewerb eines Unternehmens [X.], das Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art aufdemselben Markt vertreibt wie die Mitglieder des Verbandes. Das begünstigteUnternehmen muß daher zu den Verbandsmitgliedern in einem (abstrakten)[X.]verhältnis stehen (vgl. [X.], Urt. v. 10.10.1996 [X.] I ZR 129/94, [X.] -1997, 313, 314 f. = [X.], 325 [X.] Architektenwettbewerb; Urt. v. 30.4.1997 [X.]I ZR 154/95, [X.] 1997, 914, 915 = [X.], 1051 [X.] Die [X.]). Dies be-deutet indessen nicht, daß ein Verband wie der Kläger nur Verstöße von Unter-nehmen verfolgen könnte, die mit seinen Mitgliedern im Wettbewerb stehen. [X.] kommen auch Verstöße von [X.], die [X.] obwohl sie selbst in einem an-deren Markt tätig sind [X.] den (fremden) Wettbewerb eines mit den [X.] konkurrierenden Unternehmens fördern (vgl. [X.] [X.] 1997, 914, 915[X.] Die [X.]). Darüber hinaus kann ein Verband einen [X.] in Anspruchnehmen, der sich als Störer an dem Verstoß eines mit den Mitgliedern konkurrie-renden Unternehmens beteiligt (vgl. [X.] [X.] 1997, 313, 314 f. [X.] [X.]; [X.] [X.] 1995, 441, 442 = [X.], 413).2.Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann die [X.] Klage als unzulässig auch nicht mit der Erwägung bestätigt werden, die Kla-geanträge genügten nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2Nr. 2 ZPO. Abgesehen davon, daß dem Kläger [X.] bestünden in dieser Hinsichtdurchgreifende Bedenken [X.] Gelegenheit gegeben werden müßte, seine Anträgeumzustellen, enthalten ohnehin nur die Anträge zu 2, 3, 4 und 5 den von der [X.] als unbestimmt beanstandeten Begriff der redaktionell aufge-machten oder gestalteten Anzeige.Die Anträge zu 2, 3 und 4 zielen jedoch nicht ab auf eine Untersagung desbeanstandeten Verhaltens unter dem Gesichtspunkt einer redaktionellen [X.]; sie haben vielmehr Verstöße gegen die heilmittelwerberechtlichen Verbotedes § 11 Nr. 1 [X.] (Antrag zu 2), des § 11 Nr. 4 [X.] (Antrag zu 4) und des§ 11 Nr. 7 [X.] (Antrag zu 3) zum Gegenstand. Da der Kläger den Vorwurf derredaktionellen Werbung zum Gegenstand des Antrags zu 5 gemacht hat, ist da-von auszugehen, daß der als unbestimmt beanstandete Begriff der redaktionell- 13 -aufgemachten oder gestalteten Anzeige in den Anträgen zu 2, 3 und 4 lediglichder näheren Umschreibung der konkreten Verletzungsform dient.Danach erweist sich die Verwendung des Begriffs der redaktionell gestalte-ten Anzeige nur im Antrag zu 5 als bedenklich. Denn die Parteien streiten geradedarüber, ob die in Rede stehende Anzeige redaktionell gestaltet ist oder ob [X.] sie hinreichend deutlich als solche kennzeichnet (vgl. zur [X.] der Bestimmtheit des Klageantrags in Fällen der redaktionellen Werbung[X.], Urt. v. 5.6.1997 [X.] I ZR 69/95, [X.], 489, 491 f. = WRP 1998, 42 [X.]Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Gleichwohl greifen auch bei diesem [X.] die Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit letztlich nicht durch. Denn [X.] nimmt auf die konkret beanstandete Anzeige Bezug und macht damit hin-reichend deutlich, daß es dem Kläger bei diesem Unterlassungsantrag um eineAnzeigengestaltung geht, bei der unklar ist, ob sich der in der Kopfzeile zu fin-dende Hinweis [X.] trotz der räumlichen Trennung auch auf die unten [X.] Seite angeordneten Texte bezieht.Aus einer entsprechenden Erwägung begegnet auch der Umstand, daß [X.] zu 4 sich seinem Wortlaut nach weitgehend darin erschöpft, den Geset-zeswortlaut des § 11 Nr. 4 [X.] zu wiederholen, keinen durchgreifenden [X.]. Denn der Kläger hat [X.] auch hier durch die Antragsfassung, die auf die re-daktionelle Gestaltung der Werbung abstellt [X.] deutlich gemacht, daß er nicht [X.] im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinemUnterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Inso-weit unterscheidet sich der Streitfall von dem der Entscheidung [X.] ([X.], Urt. v. 24.11.1999 [X.] I ZR 189/97, [X.], 438, 441 = [X.], 389) zugrundeliegenden [X.] 14 -3.Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Eine Entscheidung in [X.] ist dem Senat verwehrt, da das Berufungsgericht [X.] aus seiner Sicht folge-richtig [X.] noch keine tatsächlichen Feststellungen zur Frage einer Irreführung überden Werbecharakter der Anzeige sowie dazu getroffen hat, ob es der Beklagtenzuzumuten ist, eine Anzeige wie die hier in Rede stehende vor ihrer Veröffentli-chung auf etwaige [X.]verstöße hin zu überprüfen.Hinsichtlich der Frage der Prüfungspflichten des Presseunternehmens wirddas Berufungsgericht von den in der Rechtsprechung entwickelten [X.] können. Danach bestehen [X.] um die tägliche Arbeit von [X.] nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zuüberfordern [X.] keine umfassenden Prüfungspflichten; vielmehr haftet das Pres-seunternehmen für die [X.] wettbewerbswidriger Anzeigen nur [X.] grober, unschwer zu erkennender Verstöße (vgl. [X.], Urt. v. 30.6.1972[X.] I ZR 1/71, [X.] 1973, 203, 204 = WRP 1973, 19 [X.] [X.]; [X.]. 10.11.1994 [X.] I ZR 147/92, [X.] 1995, 751, 752 = [X.], 302 [X.] [X.], m.w.N.). Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigenhaben, daß der an der Zumutbarkeit orientierte Umfang der Prüfungspflicht desPresseunternehmens je nachdem verschieden sein kann, ob es sich lediglich umeine Kleinanzeige oder [X.] wie im Streitfall [X.] um ein ganzseitiges, [X.] Inserat handelt. War mit Blick auf die redaktionelle Gestaltung der [X.] im Inserat wiedergegebenen Artikel ohnehin eine eingehendere Prüfung an-gezeigt, wird sich die Beklagte nicht ohne weiteres darauf berufen können, daß essich bei den Verboten des Heilmittelwerbegesetzes um inhaltlich im einzelnenwenig bekannte Detailregelungen handelt (vgl. [X.] [X.] 1995, 751, 752 [X.]Schlußverkaufswerbung [X.] 15 -v. Ungern-SternbergBornkamm[X.]BüscherSchaffert

Meta

I ZR 167/98

09.11.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2000, Az. I ZR 167/98 (REWIS RS 2000, 559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 559

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