Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 241/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5218

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 241/13
Verkündet am:

28. Mai 2014

Vorusso

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2014 durch
die Richterin Dr. Milger
als Vorsitzende
sowie die Rich-ter Dr.
Achilles, Dr. [X.], Dr. Bünger
und Kosziol

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] Oberlandesgerichts
vom 10. Juli 2013
wird zu-rückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Leasingunternehmen,
schloss mit der Beklagten
am 4.
Januar 2006 einen
Leasingvertrag
über
einen Pkw [X.] für eine
[X.]sdauer von 48 Monaten

vorgese-hen. Die Vorderseite
des als "PrivatLeasing-Bestellung" bezeichneten Vertrags-formulars
enthält
etwa
in der Mitte eine Rubrik mit der Überschrift "Vereinba-rungen ([X.], Individualabreden)". Dort heißt es:

"Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonder-zahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 44.694,71
(ein-schl. [X.]), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert).
Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim [X.] tatsächlich erzielte 1
-
3 -

Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der [X.] dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. [X.]).
Ein Mehrerlös wird dem [X.] zu 75% (einschl. [X.]) erstattet.
25% (einschl. [X.]) werden auf die Leasing-Raten eines
bis zu 3 Monaten
nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet.
Bei [X.] erfolgt eine entsprechende Anpassung des [X.].
Die Kalkulation erfolgte
auf Basis einer jährlichen Fahrleis-tung von 15 000 km.
Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern."
Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit verwertete
die Klägerin das Fahrzeug für

nebst Umsatzsteuer.
Den Restbetrag von
14.660,72

Umsatzsteuer) beansprucht die Klägerin aus der genannten [X.].
Die Klage
hatte in erster Instanz mit Ausnahme der Umsatzsteuer Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte auch zur Zahlung der Umsatzsteuer verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat das [X.] zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 10. Juli 2013 -
2 U 35/13, juris)
hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe einen Anspruch 2
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-
4 -

auf Zahlung der Differenz zwischen
dem im Vertrag vereinbarten Restwert und dem tatsächlich
für das Fahrzeug
erzielten Erlös. Dabei könne unentschieden bleiben, ob es sich bei der [X.] um eine Individualvereinbarung oder eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, denn die Vereinbarung [X.] einer Überprüfung am Maßstab der §§ 305c, 307 BGB stand.
Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der [X.] um eine der Inhaltskontrolle nach §
307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogene Preisvereinbarung handele, sei die [X.] weder überraschend noch verstoße sie gegen das Transparenzgebot oder benachteilige den Kunden in unangemessener Weise.
Es stehe außer Frage, dass die [X.] leasingtypisch und auch sonst rechtlich unbedenklich
sei. Es handele sich um ein keineswegs un-gewöhnliches Vertragsmodell.
Die Vereinbarung genüge auch dem Transpa-renzgebot. Es werde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei [X.] eine Abrechnung auf der Basis des vereinbarten Restwertes dahingehend erfolge, dass der Leasingnehmer die
Differenz zu dem aus der Verwertung des [X.] erzielten etwaigen niedrigeren [X.] auszugleichen habe.
Die [X.] erläutere, dass die Aufwendungen des Leasinggebers durch die während der festgelegten Vertragsdauer gezahl-ten Leasingraten also nur teilweise gedeckt seien und zum Ende der [X.] eine Amortisationslücke in Höhe des kalkulierten Restwertes verbleibe, so dass die [X.] erst mit der an diesem Restwert orientierten Ab-schlussleistung eintrete. Es werde deutlich hervorgehoben, dass die Beklagte eine etwaige Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös zu erstatten habe und somit den im Vertrag genannten Restwert garantiere.
Der Einwand der Beklagten, der Restwert sei jedenfalls auf der Grundla-ge der angegebenen Jahreslaufleistung von 15.000 km zu berechnen
und an-7
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-
5 -

zusetzen, gehe fehl. Die angesprochene jährliche Fahrleistung von 15.000 km stelle offensichtlich, da der Vertrag ausdrücklich keine jährliche Kilometerfahr-leistung enthalte und in der Vereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Gebrauchtwagenabrechnung unabhängig von den gefahrenen Kilometern erfolge, lediglich einen Bemessungsfaktor des vereinbarten Rest-wertes dar, ohne dass
es
der Offenlegung der Kalkulation bedürfe. Dem [X.] sei genügt, wenn die [X.] in Verbindung mit dem übrigen [X.] alle Angaben enthalte, deren es zur Berechnung des nach der [X.] geschuldeten Betrags bedürfe. Es stehe außer Frage, dass die Vereinba-rung in diesem Sinne durchschaubar sei. [X.] für die Ermitt-lung der Höhe eines etwaigen [X.]s seien
einerseits der [X.] und vom Leasingnehmer garantierte Restwert, andererseits der bei der Verwertung des [X.] erzielte Veräußerungserlös.
Der Passus, dass die Kalkulation, unabhängig von den tatsächlich gefah-renen Kilometern,
auf der Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km erfolge, habe bei der Beklagten nicht den Eindruck erwecken können, dass sie nur bei Überschreitung einer bestimmten Fahrleistung zum [X.] verpflichtet sei. Die Vertragsvariante "jährliche Fahrleistung" habe die Beklagte ausdrücklich nicht gewählt;
eine "Gesamtfahrleistung" sei in der [X.] gerade nicht genannt. Als Durchschnittskunde könne die Beklagte in Anbetracht der klar formulierten Berechnungsgrundlagen nicht ansatzweise an-nehmen, dass der Restwert in Höhe eines nach Maßgabe einer bestimmten Fahrleistung, die nur einen Bemessungsfaktor unter den angegebenen Berech-nungsfaktoren darstelle, zu erwartenden Fahrzeugerlöses kalkuliert sei.
Die Vereinbarung sei auch nicht deshalb wegen unangemessener Be-nachteiligung des Kunden unwirksam, weil der [X.] überhöht an-gesetzt worden wäre. Die Regelung beschränke sich grundsätzlich nicht auf 9
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realistische Restwertkalkulationen, sondern erfasse jeden kalkulierten [X.], auch wenn dieser unter Umständen von vornherein nicht zu erreichen sei. Denn bei dem hier vereinbarten Restwert handele es sich um eine kalkulatorische
Größe, anhand derer
der Leasinggeber die von dem Lea-singnehmer bis zur [X.] zu erbringende Gegenleistung
bestimme. Selbst wenn es sich um einen unrealistischen Wert ("[X.]") handeln
sollte, der auf
dem
Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erzielen sei, führe dies -
ins-besondere wenn die Leasingraten entsprechend niedriger kalkuliert seien -
nicht zu einer unbilligen Belastung des Leasingnehmers. Insoweit habe er eine sich aus der unter Umständen krass am Markt vorbei kalkulierten Höhe des Restwertes tatsächlich ergebende überteuerte Leasingleistung bis zur Wucher-grenze
hinzunehmen.
Dass die Grenze des [X.] überschritten sei, habe die Beklagte weder dargelegt noch lägen hierfür hinreichende Anhalts-punkte vor.
Die Klägerin habe auch keine Hinweispflichten verletzt. Die Beklagte [X.] außer [X.], dass es sich bei dem vereinbarten Restwert gerade wegen der mit der künftigen Wertentwicklung verbundenen Risiken um eine kalkulatorische Größe und nicht um
eine prognostische Angabe des tatsächlichen Restwertes
handele. Aufgrund der inhaltlich eindeutigen und leasingtypischen Garantie des Restwertes als Teil der Gegenleistung habe mangels Informationsgefälles
keine Aufklärungspflicht der Klägerin bestanden.
Die
Klägerin könne Erstattung der auf den Restwert entfallenden Um-satzsteuer verlangen. Bemessungsgrundlage sei das vereinbarte Entgelt. [X.] sei alles, was der Leistungsempfänger aufwende, um die Leistung zu er[X.]n. Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert müsse ein unmit-telbarer Zusammenhang bestehen. Auch wenn
der
Leasinggeber seine vertrag-liche Hauptleistungspflicht nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit erfüllt ha-11
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be, überdauerten die beiderseitigen Leistungsverpflichtungen aus der Leasing-finanzierung und hier aus dem nicht abgedeckten Amortisationsaufwand das reguläre Vertragsende, so dass -
anders als bei einem Minderwertausgleich -
noch eine Konnexität zwischen der vom Leasingnehmer zu leistenden Aus-gleichszahlung und der Finanzierung des Leasingvertrages durch den Leasing-geber bestehe.
II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
Zu Recht hat das Berufungsgericht
die [X.] über die Rest-wertgarantie als wirksam angesehen und deshalb eine Verpflichtung der [X.]
zum [X.] sowie
zur Entrichtung
von Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös bejaht.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verpflichtung des Leasingnehmers zum sogenannten [X.], wie sie in dem von der Beklagten unterzeichneten Leasingformular enthalten ist, wegen des einem Finanzierungsleasingvertrag
tragend zugrunde liegenden [X.]sprinzips (vgl. Wolf/[X.]/[X.], Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht-
und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1936) auch in der hier gewählten Gestaltung ([X.])
leasingtypisch und als solche rechtlich unbe-denklich ist ([X.]surteil vom 9. Mai 2001 -
VIII ZR 208/00, [X.], 2008 unter [X.] mwN).
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-
8 -

Entgegen der Auffassung der Revision stellt
die zwischen den Parteien zum [X.] getroffene Formularvereinbarung weder eine
nach §
305c Abs. 1 BGB
überraschende [X.] dar
noch ist sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Sie verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot (§
307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
a) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äuße-ren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertrags-partner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbe-standteil. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für die vereinbarte [X.] rechtsfehlerfrei verneint.
aa) Bei der Regelung
zum [X.]
handelt es sich
ungeachtet des Umstandes, dass der betragsmäßig ausgewiesene Restwert individuell auf das an die Beklagte verleaste Fahrzeug hin kalkuliert worden ist, um eine All-gemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Zwar hat das Berufungsgericht diese Frage offen gelassen; der [X.] kann diese [X.] jedoch selbst vornehmen, weil insoweit keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Die
Klägerin
verwendet die [X.]
bei gleichartigen Verträgen wortgleich
(vgl. [X.]surteil vom heutigen Tage -
VIII ZR 179/13, zur Veröffent-lichung in [X.]Z bestimmt).
Die Einfügung des individuell kalkulierten [X.] stellt lediglich eine notwendige, gleichwohl aber unselbständige Ergänzung der [X.] dar und berührt deshalb im Übrigen nicht ihren Charakter als Allgemei-ne Geschäftsbedingung (vgl. [X.], Urteile vom 19.
Juni 1991 -
VIII ZR 244/90, [X.], 1499 unter [X.]; vom 2. Juli 1998 -
IX
ZR 255/97, [X.], 1675 unter [X.] a; vom 27. November 2003 -
VII ZR 53/03, [X.]Z 157, 102, 106 f.).
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bb) In Leasingverträgen ist eine solche [X.]klausel, [X.] wenn sie sich -
wie hier -
bereits unübersehbar im Bestellformular selbst findet (vgl. dazu [X.]surteil vom 9. Mai 2001 -
VIII ZR 208/00, aaO unter [X.] mwN), nicht derart ungewöhnlich, dass ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht.
Eine Regelung in [X.] hat dann überra-schenden Charakter, wenn sie
von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlus-ses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Geset-zesrecht und die für den [X.] übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des [X.] andererseits ([X.], Urteil vom 26.
Februar 2013 -
XI [X.], [X.], 696 Rn. 23 mwN). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die im Streit stehende [X.]klausel nicht überraschend, so dass sie wirksam in den [X.] einbezogen ist.
(1) Ein Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des -
um den [X.] verminderten -
kalkulierten [X.] des [X.] ist bei Leasingverträgen mit [X.] auch in der vorliegenden Modellvarian-te der [X.] leasingtypisch ([X.]surteile vom 4. Juni 1997 -
VIII ZR 312/96, [X.], 1904 unter [X.] a; vom 9. Mai 2001 -
VIII ZR 208/00, aaO unter [X.] mwN). Denn Finanzierungsleasingverträge sind dadurch gekenn-zeichnet, dass Anschaffungs-
und Finanzierungsaufwand des Leasinggebers einschließlich seines Gewinns durch die Zahlung der entsprechend kalkulierten Leasingraten während der Vertragsdauer, gegebenenfalls in Verbindung mit der vereinbarten Abschlusszahlung oder -
wie hier -
dem Erlös aus der Verwertung 19
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21
-
10 -

des zurückgegebenen [X.] nebst einer etwaigen Zusatzzahlung, an den Leasinggeber zurückfließen. Dieser [X.] ist, ungeachtet der Ausgestaltung des jeweiligen Geschäftsmodells, allen Finanzierungsleasingver-trägen eigen ([X.]surteile vom 22. März 1989 -
VIII ZR 155/88, [X.]Z 107, 123, 127; vom 14. November 2012 -
VIII ZR 22/12, WM
2013, 2235 Rn. 17; [X.] mwN). Dementsprechend hat
die Vereinbarung eines in Form einer Rest-wertgarantie ausgestalteten [X.]s eine im Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers zum Inhalt (vgl. [X.]surteil vom 10.
Juli 1996 -
VIII ZR 282/95, [X.], 1690 unter III
3
c). Entgegen der [X.] der
Revision muss
ein Leasingnehmer bei seiner Entscheidung für ein Finanzierungsleasing daher auch grundsätzlich mit der Vereinbarung
einer sol-chen vertragstypischen Zahlungspflicht rechnen.

(2) Ohne Erfolg rügt die Revision, die [X.] sei deswegen überra-schend, weil sie im Fließtext des Vertrags versteckt und der Betrag des soge-nannten [X.] textlich nicht deutlich abgesetzt sei. Zwar kann eine Formu-larklausel auch dann überraschend sein, wenn sie an unerwarteter Stelle des Textes steht oder ihr äußerer Zuschnitt ungewöhnlich ist
([X.], Urteile vom 22.
November 2005 -
XI [X.], NJW-RR 2006, 490 Rn. 14; vom 21. Juli
2010
-
XII ZR 189/08, [X.], 3152 Rn.
27; vom 26. Juli 2012 -
VII ZR 262/11,
NJW-RR 2012, 1261 Rn. 10; vom 16. Januar 2013 -
IV ZR 94/11, [X.], 1818 Rn. 15). So verhält es sich im Streitfall indes nicht. In dem von der Beklagten unterzeichneten Bestellformular
findet sich
-
wovon auch das [X.] zutreffend ausgegangen ist -
unübersehbar die genannte Rest-wertklausel, nach der ein nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung zum Vertragsende durch Fahrzeugverwertung zu tilgender und als Restwert bezeichneter Betrag von 44.694,71 nach der -
so die unmittelbar anschließende Bestimmung -
bei Zurückbleiben 22
-
11 -

des [X.] hinter diesem Betrag der Leasingnehmer dem Lea-singgeber den Ausgleich des Differenzbetrages garantiert.
(3)
Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung ([X.], NJW-RR 1986,
1112, 1113 f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 57 Rn. 8) steht auch der von der Beklagten geltend gemachte Umstand, dass der betragsmäßig festge-legte Restwert unrealistisch hoch angesetzt worden
sei, einer wirksamen Ein-beziehung der [X.]klausel nicht entgegen. Die Annahme, die Klä-gerin habe mit der Angabe des [X.]s zugleich zum Ausdruck ge-bracht, dass dieser bei Vertragsablauf in jedem Fall auch tatsächlich erzielt werden könne und die übernommene [X.] allenfalls noch [X.] habe ermöglichen sollen, ist -
wie der [X.] bereits in anderem Zu-sammenhang ausgesprochen hat ([X.]surteil vom 14. Juli 2004 -
VIII ZR 367/03, [X.], 996 unter [X.] b) -
sowohl nach dem Wortlaut der [X.] in seiner Gesamtheit als auch sonst nach den Umständen nicht gerechtfertigt. Denn bei einem solchen Restwert handelt es sich vertragsrechtlich lediglich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten (dazu nachstehend unter [X.] b), dessen Höhe davon abhängt, wie die übrigen Kalku-lationsfaktoren mit Blick auf das Amortisationsziel bemessen sind. Ein [X.] kann bei diesen leasingvertragstypischen Gegebenheiten daher von vornherein nicht erwarten, dass der kalkulierte Restwert dem voraussichtlichen Zeitwert bei Vertragsablauf oder dem vom Leasinggeber erwarteten [X.] entspricht (so zutreffend [X.], Urteil vom 25. Januar 2011
-
15 [X.], juris Rn.
25 f.; [X.], NJW-RR 1996, 502, 503; Wolf/[X.]/[X.], aaO Rn. 1938).
Vor diesem Hintergrund kann sich
die Beklagte nicht darauf berufen, von der Üblichkeit dieser Vertragsgestaltung nichts gewusst zu haben. Für § 305c 23
24
-
12 -

Abs. 1 BGB kommt es nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Kunden an. Entscheidend ist vielmehr die an den typischen vertraglichen Gestaltungsfor-men orientierte Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu
erwarten-den Kundenkreises, sofern -
wie hier nicht der Fall -
der Leasinggeber dem [X.] nicht besonderen Anlass gegeben hat, mit der verwende-ten [X.] nicht rechnen zu müssen (vgl. [X.], Urteile vom 24. September 1980 -
VIII ZR 273/79, WM
1980, 1346 unter [X.]; vom 21. Juni 2001 -
IX ZR 69/00, [X.], 1520 unter [X.]).
b) Entgegen der Ansicht der Revision kann der in der [X.] vereinbarte [X.] nicht am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf seine An-gemessenheit überprüft werden. Denn einer Inhaltskontrolle unterliegen gemäß § 307 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB nur solche Bestimmungen in [X.], die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die [X.]sfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbrin-gende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen, der [X.] nach den genannten Bestimmungen entzogen (st. Rspr.; zuletzt [X.]sur-teil vom 9. April 2014 -
VIII ZR 404/12, juris Rn. 43 mwN,
zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). So verhält es sich auch hier.
Nach der Rechtsprechung des [X.]s stellen die Leistungen des [X.], die zusammen mit der Verwertung des zurückgegebenen [X.] durch den Leasinggeber die volle Amortisation des vom Leasinggeber für die Anschaffung des [X.] eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns bezwecken, die leasingtypische vertragliche Gegenleis-tung (Hauptleistung) für die Überlassung des [X.] durch den Lea-singgeber dar ([X.]surteil vom 1.
März 2000 -
VIII ZR 177/99, [X.], 1009 25
26
-
13 -

unter [X.] c mwN). Dementsprechend ist die Einstandspflicht des [X.]
für den vollen kalkulierten Restwert von Anfang an Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung. Der später erzielte, bei Vertragsschluss noch [X.] Verwertungserlös stellt lediglich einen Verrechnungsposten zugunsten des Leasingnehmers bei der Entgeltberechnung dar ([X.]surteile vom 10. Juli 1996 -
VIII ZR 282/95, aaO unter I[X.], 3 c; vom 22.
Januar 1986 -
VIII [X.], [X.]Z 97, 65, 71, 73; Wolf/[X.]/[X.], aaO Rn.
1988). Folglich hat auch der Zahlungsanspruch des Leasinggebers auf Ausgleich einer etwaigen Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Verwertungserlös Entgeltcharak-ter. Er ist damit vorbehaltlich einer Wahrung der Anforderungen des in §
307 Abs. 1 Satz
2 BGB geregelten [X.] einer [X.] In-haltskontrolle entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB).
c) Anders als die Revision meint, wird die im Streit stehende [X.] den Anforderungen des [X.] gerecht. Gemäß §
307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich
eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des §
307
Abs. 1 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestim-mung in [X.] nicht klar und verständlich ist. Das legt dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Verpflichtung auf, die Rechte und Pflichten seiner
Vertragspartner eindeutig und durchschaubar darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtli-che Tragweite der Vertragsbedingungen, namentlich über die erlangten Rechte und die eingegangenen Verpflichtungen,
klar werden können. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann ([X.], Urteile vom 23. Februar 2011 -
XII [X.], NJW-RR 2011,
1144 Rn. 10; vom 10. November 2011 -
III ZR 77/11, [X.], 947 Rn.
30; vom 15. Mai 2013 -
IV ZR 33/11, [X.], 888 Rn. 45; vom 14. Ja-nuar 2014 -
XI ZR 355/12, [X.], 307 Rn.
23). Abzustellen ist hierbei auf 27
-
14 -

die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden [X.] ([X.], Urteile vom 26.
Oktober 2005 -
VIII ZR 48/05, [X.]Z 165,
12, 21 f.; vom 15. April 2010
-
Xa [X.], [X.], 1237 Rn. 25; vom 14. März 2012 -
VIII ZR 202/11, [X.], 2069 Rn. 24; jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird
die Klägerin mit der von ihr gestellten [X.]klausel gerecht.
Entgegen der [X.] der Revision
lässt diese die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nach-teile und Belastungen des Leasingnehmers deutlich erkennen.
aa) Auch ein juristisch nicht vorgebildeter Durchschnittskunde kann nach dem Text der [X.] nicht davon ausgehen, dass der Aufwand der Klägerin durch die Zahlung der Leasingraten abgegolten ist. Bereits im Eingangssatz
der [X.] wird
vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Klägerin neben der Zahlung der Leasingraten und einer etwaigen Sonderzahlung auch noch der bezifferte Restwert zusteht, der möglichst -
wenn auch nicht notwendiger-weise und auch nicht regelmäßig -
durch die Fahrzeugverwertung gedeckt wer-den solle, im Übrigen aber vom [X.] zu zahlen ist.
Im zweiten Satz der [X.] wird herausgestellt, dass eine vollständige Abdeckung des kalku-lierten [X.] durch die vorgesehene Fahrzeugverwertung ungewiss ist.
Damit wird dem Leasingnehmer (ebenfalls leasingtypisch) unmissverständlich eine garantiemäßig ausgestaltete Verpflichtung zum Ausgleich einer etwa ver-bleibenden Differenz auferlegt, um die dem Leasinggeber geschuldete Volla-mortisation zu gewährleisten ([X.], [X.], 30).
Überdies bestimmt der letzte Satz der [X.], dass die Gebrauchtwa-genabrechnung kilometerunabhängig erfolgen werde. Damit wird verdeutlicht, dass gerade kein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung vorliegt, bei dem
-
anders als hier -
der Leasinggeber das Risiko der [X.] des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten 28
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-
15 -

Gewinns trägt (vgl. dazu [X.]surteile vom 24. April 2013 -
VIII ZR 265/12, [X.], 2420 Rn. 14; vom 14. Juli 2004 -
VIII ZR 367/03, aaO unter [X.] a bb). An diesem Verständnis ändert der vorangegangene Satz, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Kalkulation auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km erfolgt sei, nichts (vgl. [X.]surteil
vom 9. Mai 2001 -
VIII ZR 208/00, aaO).
Einer näheren Erläuterung des eingestellten
[X.]s
bedarf es nicht. Denn das Transparenzgebot erfordert nicht die Offenlegung der Kalkula-tion, die dem im Vertrag vereinbarten und von der Beklagten garantierten Rest-wert
zugrunde liegt. Ihm ist vielmehr genügt, wenn die [X.] -
wie hier mit dem vereinbarten und von der Beklagten garantierten Restwert einerseits und dem bei der Verwertung des [X.] erzielten Verwertungserlös [X.] -
in Verbindung mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben enthält, deren es zur Berechnung des nach der [X.] geschuldeten Betrags bedarf ([X.]surteil vom 4. Juni 1997 -
VIII ZR 312/96, aaO unter [X.]
a).
bb) Ohne Erfolg wendet die Revision dagegen ein, dass die [X.] deshalb intransparent sei, weil der darin verwendete Begriff des Restwertes dazu diene, den Leasingnehmer zu "übertölpeln"
und ihm die Höhe der von ihm zu erbringenden Gegenleistung zu "verschleiern". Der [X.] müsse
den Begriff "Restwert"
dahin verstehen, dass damit der [X.], realistisch kalkulierte Wert des Fahrzeugs am Ende der Vertragslaufzeit
gemeint gewesen sei, und nicht lediglich die von ihm bei Vertragsablauf noch zu tilgende Restschuld. Das gelte umso mehr, als der [X.]text und die Rege-lung in Abschnitt IV Nr.
1 der Leasingbedingungen, wonach die Leasingraten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Nr. 3 Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs seien, den [X.] erweckten, das Risiko des Leasingnehmers, am Vertragsende noch eine 30
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-
16 -

Zahlung erbringen zu müssen, werde lediglich von der Kilometerleistung, dem Erhaltungszustand und der allgemeinen Entwicklung der Preise auf dem [X.] bestimmt.
Das trifft nicht zu.
(1) Die Revision
betrachtet
den ersten Satz der [X.]klausel lediglich für sich und übersieht dabei, dass zu überprüfende [X.]n oder [X.]teile nicht isoliert, sondern aus dem Zusammenhang des Gesamtklau-selwerks heraus
auszulegen und zu verstehen sind und nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden dürfen ([X.], Urteile vom 17.
Januar 1989 -
XI [X.], [X.]Z 106, 259, 263; vom 18. Juli 2012 -
VIII ZR 337/11, [X.]Z 194, 121 Rn. 18; jeweils mwN). Sie lässt ferner unberücksichtigt, dass derjenige, der einen Vertrag schließt, sich grund-sätzlich selbst über dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt informieren muss.
Auch bei einem Leasingvertrag besteht eine Pflicht des Leasinggebers,
seinen Vertragspartner ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Fol-gen des Leasingvertrages aufzuklären, im Allgemeinen nicht ([X.]surteil vom 11. März 1987 -
VIII [X.]/86,
WM 1987, 627 unter [X.] a). Es ist vielmehr umgekehrt Sache des
Leasingnehmers, soweit ihm die für die Beurteilung not-wendigen Kenntnisse fehlen, sich durch Rückfragen bei dem Leasinggeber die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung und das dafür erforderliche Verständnis der vertragstypischen Regelungen zu verschaffen
(vgl. [X.], Urteil vom 9.
März 1989 -
III ZR 269/87, NJW 1989, 1667 unter [X.] a).
Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich -
wie hier bei einem Restwertaus-gleich und einer dafür übernommenen
Garantie des Leasingnehmers -
um eine leasingtypische Vertragsgestaltung handelt. Denn diese ist -
wie ausgeführt -
dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer das Risiko für ein Zurück-bleiben des [X.] hinter dem vom Leasinggeber zur Erreichung seiner vollen Amortisation kalkulierten Restwert trägt.
Der tatsächliche Erlös 32
33
-
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aus dem Verkauf des [X.] stellt dabei von Anfang an lediglich ei-nen Verrechnungsposten dar, dessen Höhe nicht nur vom Zustand des [X.], sondern von der Marktlage, einem zwischenzeitlichen Modellwechsel und ähnlichen, nicht exakt vorhersehbaren und deshalb mit gewissen Einschät-zungsrisiken behafteten Umständen abhängt (vgl. [X.]surteile vom 10. Juli 1996 -
VIII ZR 282/95, aaO; vom 22. Januar 1986 -
VIII [X.], aaO S. 71). Diese für das gewählte Leasingvertragsmodell typischen Gegebenheiten und die lediglich kalkulatorische Bedeutung des ausgewiesenen [X.] bringt die [X.]klausel zumindest in ihrer Gesamtheit schon nach ihrem Wortlaut hinreichend deutlich zum Ausdruck.
(2) Nichts anderes ergibt sich aus Abschnitt IV der Leasingbedingungen. Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen der im Bestellformular enthaltenen [X.]klausel und den in den Leasingbedingungen zu den Leasingentgelten enthaltenen Regelungen besteht nicht. Unter Abschnitt IV Nr. 5 der Leasingbedingungen
findet sich lediglich
eine Sonderregelung, aus der sich nichts zugunsten der Beklagten herleiten lässt. Die
betreffende
Be-stimmung kommt ausdrücklich nur bei
Änderungen des [X.] nach Vertragsabschluss
auf Wunsch des Leasingnehmers
sowie
bei Einführung
ob-jektbezogener Sondersteuern
zum Tragen;
unter diesen Umständen
seien bei-de Parteien berechtigt, eine Anpassung der Leasingraten, einer etwaigen Son-derzahlung sowie
des Restwertes, der als voraussichtlicher Gebrauchtwagener-lös angesetzt worden sei, zu verlangen. Aufgrund ihres engen [X.], welcher
im Streitfall nicht eröffnet ist, ist
diese Bestimmung
in einem
an-deren Zusammenhang
zu sehen.
Überdies bestimmt Abschnitt [X.] der Leasingbedingungen, dass weitere Zahlungsverpflichtungen des [X.] nach diesem Vertrag unberührt bleiben.
34
-
18 -

2. Soweit die Revision weiter geltend
macht, die Klägerin könne einen [X.]
deshalb nicht verlangen, weil sie es unterlassen habe, die Beklagte, die nach ihrem Vorbringen bei Kenntnis der tatsächlichen Höhe des Entgelts den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, auf die Bedeutung und [X.] der mit der [X.] verbundenen Vertragsgestaltung hinzuwei-sen, trifft dies ebenso
wenig zu wie die Auffassung, die Klägerin sei der [X.]n deswegen zum Schadensersatz (§
241 Abs.
2, §
280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 BGB) verpflichtet.
Gleiches gilt für den Einwand, der Klägerin sei es [X.] nach Treu und Glauben (§
242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der [X.], die über die Zusammenhänge im Unklaren gelassen worden sei und von einem realistischen Restwertansatz habe ausgehen dürfen, auf einen Restwert zu berufen, der -
wie hier -
von vornherein unrealistisch weit von ei-nem bei Vertragsablauf tatsächlich erzielbaren Verwertungserlös entfernt ge-wesen sei.
Eine derart umfassende Aufklärungspflicht, die es einem Leasinggeber verwehren würde, sich auf eine bestehende [X.] zu berufen, [X.] nicht. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist ein Leasinggeber gerade nicht gehalten, die Kalkulation offenzulegen, die dem im Vertrag vereinbarten und vom Leasingnehmer garantierten Restwert zugrunde liegt. Ebenso wenig besteht sonst eine generelle Aufklärungspflicht des Leasinggebers,
ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Folgen eines Leasingvertrages aufzu-klären. Denn wer einen Leasingvertrag schließt, muss sich grundsätzlich selbst über dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt kundig machen
([X.]sur-teil vom 4. Juni 1997 -
VIII ZR 312/96, aaO).

Vor diesem Hintergrund könnte eine Aufklärungspflicht allenfalls aus be-sonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, etwa weil der Lea-singgeber bei Vertragsschluss davon ausgehen musste, dass der Leasingneh-35
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-
19 -

mer sich falsche Vorstellungen über Art, Inhalt oder Bedeutung des Vertrages beziehungsweise einzelner Vertragspunkte gemacht hat und diese Vorstellun-gen für seine Entscheidung über den Abschluss des Vertrages maßgeblich [X.] ([X.]surteil vom 11. März 1987 -
VIII [X.]/86, aaO; Wolf/[X.]/[X.], aaO Rn.
1778). Anhaltspunkte hierfür sind im Streitfall weder vorgetragen
noch ersichtlich. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf.
3. Zu Recht hat das
Berufungsgericht angenommen, dass
die Beklagte
auch Umsatzsteuer auf den von der Klägerin beanspruchten Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös schul-det.
a)
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]G unterliegen der Umsatzsteuer die Liefe-rungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz
2 [X.]G grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Für die
Beurtei-lung, ob eine entgeltliche Leistung vorliegt, die in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 der [X.]/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die [X.] (ABl.
Nr.
L
145
S. 1) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]G steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], der sich der [X.] ([X.], 191, 195 mwN) und der [X.] ([X.]surteil vom 18. Mai 2011 -
VIII ZR 260/10, WM 2011,
2142 Rn.
11 mwN) angeschlossen haben, im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärte Grundsätze zu berücksichtigen:
Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmit-telbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächli-38
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-
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che Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde. Dabei bestimmt sich
in erster Linie nach dem der Leistung zu-grunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleis-tung (Zahlung) richtet. Echte Entschädigungs-
oder Schadensersatzleistungen sind demgegenüber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den [X.] erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder [X.] und seine Folgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein un-mittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (zum [X.], aaO mwN).
b)
Nach diesen Maßstäben stellt -
wie auch in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum überwiegend angenommen wird (zum [X.] etwa [X.], NJW-RR
2014, 54, 55; [X.], [X.] 2014, 6, 8) -
der im Streit stehende [X.] des Leasingnehmers ein steuerbares Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.]G
dar.
aa) Es unterliegt keinem Zweifel, dass der
geforderte unmittelbare Zu-sammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert insofern zu bejahen ist, als der Leasingnehmer aufgrund der vom [X.] im Rahmen des vertraglich vereinbar-ten Verwendungszwecks die Leasingraten entrichtet hat ([X.],
aaO
S.
196). Für den geschuldeten [X.] kann nichts anderes gelten. Denn auch dabei handelt es sich -
wie ausgeführt -
um eine in diesem Vertragstyp
angelegte Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers. Der hier in Form einer Garantie vereinbarte [X.] war deshalb von vornherein integraler 41
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Bestandteil des im [X.] und mit der ge-schuldeten
Gebrauchsüberlassung des [X.] als deren Gegenleis-tung innerlich untrennbar verknüpft (vgl. [X.]surteile vom 18.
Mai 2011 -
VIII ZR 260/10, aaO Rn. 12, 20; vom 14. März 2007 -
VIII ZR 68/06, WM
2007, 990 Rn. 13).
bb) Dem
Entgeltcharakter einer
solchen
Verpflichtung zum
Restwertaus-gleich steht entgegen der Auffassung der Revision
nicht entgegen,
dass die Gebrauchsüberlassung bei Anfall der Zahlungspflicht schon beendet war. Denn anders als bei dem Anspruch auf Minderwertausgleich bei einem [X.]
(vgl. hierzu [X.]surteil vom 18. Mai 2011 -
VIII ZR 260/10, aaO) handelt es sich bei der [X.] der vorliegenden Art nicht um einen Anspruch, der ein bei Vertragsbeendigung bestehendes Leistungsungleichge-wicht ausgleichen will. Die [X.] ist vielmehr ein bereits bei [X.]sschluss vereinbarter, dem Grunde
nach bestimmter Teil des [X.]; sie stellt sicher, dass der gesamte Anschaffungs-
und Finanzierungsauf-wand (zuzüglich des Geschäftsgewinns) des Leasinggebers amortisiert wird (vgl. dazu [X.]surteil
vom
22.
Januar
1986 -
VIII [X.], aaO S.
71 f.). Dieser Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers steht die Gebrauchsüberlas-sungspflicht
des Leasinggebers,
auch wenn sie bereits erfüllt ist, gegenüber. Der [X.] ist daher ein steuerbares Entgelt des Leasingnehmers im Sinne von §
10 Abs. 1 Satz 2 [X.]G für die bereits erhaltene Gebrauchsüber-lassung.
43
-
22 -

Dementsprechend hat der [X.] auch in der Vergangenheit keine Veran-lassung gesehen, einen Ansatz der Umsatzsteuer auf einen zuerkannten [X.] zu beanstanden (vgl. [X.]surteil vom 4. Juni 1997 -
VIII ZR 312/96,
aaO
unter [X.]).
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. [X.]

Dr. Bünger
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.12.2011 -
6 [X.]/11 -

[X.], Entscheidung vom
10.07.2013 -
2 U 35/13 -

44

Meta

VIII ZR 241/13

28.05.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 241/13 (REWIS RS 2014, 5218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5218

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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