Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 179/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5197

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 179/13
Verkündet am:

28. Mai 2014

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 Satz
2, § 307 Abs. 3 Bb; [X.]G § 1 Abs. 1 Nr.
1, §
10 Abs. 1; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1

a)
Die in ein Antragsformular auf Abschluss eines Verbraucherleasingvertrags über ein Kraftfahrzeug vom Leasinggeber deutlich sichtbar eingesetzte [X.]

"Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von [X.] [konkreter [X.]]
(einschl. [X.]), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). [X.] dazu der vom Leasing-Geber beim [X.] tatsächlich erzielte [X.] nicht aus, garantiert der [X.] dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. [X.]). Ein Mehrerlös wird dem [X.] zu 75% (einschl. [X.]) erstattet. 25% ([X.]. [X.]) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei [X.]
erfolgt eine ent-sprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes.
Die Kalkulation erfolgte
auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt un-abhängig von den gefahrenen Kilometern..."

ist weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch verletzt sie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

b)
Bei dem
vom Leasinggeber in die Klausel eingesetzten Restwert handelt es sich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten, von dem ein Leasingnehmer grundsätzlich nicht erwarten kann, dass er dem voraus-sichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf entspricht.
-
2
-

c)
Ein derart vereinbarter Restwert enthält eine leasingtypische Preisabrede über die vertragliche Gegenleistung (Hauptleistung) des Leasingnehmers für die Fahr-zeugüberlassung und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 3 BGB einer über die Einhal-tung des [X.] hinausgehenden [X.] Inhaltskontrolle entzogen.

d)
Ein vom Leasingnehmer nach Vertragsablauf zu zahlender [X.] ist umsatzsteuerpflichtig.

[X.], Urteil vom 28. Mai 2014 -
VIII ZR 179/13 -
O[X.]

[X.]

-
3
-

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2014 durch die
Richterin [X.]
als Vorsitzende
sowie
die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider,
[X.] und Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel
der Klägerin
werden unter Zurückweisung der [X.]
der [X.]
das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juni
2013
und das Urteil des [X.] vom 2. August 2012
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin hinsichtlich
einer
auf den Restwert zu zahlenden
Umsatzsteuer
zum Nachteil der Klägerin erkannt ist. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere

in Höhe von fünf Prozent über dem jewei-ligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29. Juni 2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits
zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, ein Leasingunternehmen,
schloss im Frühjahr 2007 mit der [X.] für die Dauer von 42 Monaten einen "Privat-Leasing-Vertrag"
über einen PKW [X.] 3.

brutto. In der dem Vertrag zugrunde liegenden "PrivatLeasing-Bestellung"
der [X.] findet sich in der Mitte des von der Klägerin
verwendeten Formulars 1
-
4
-

unter der
Überschrift "Vereinbarungen ([X.], Individualabre-den)"
folgende Regelung:
"Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonder-zahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von [X.] 19.455,48 (einschl. [X.]), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist ([X.]). [X.] dazu der vom Leasing-Geber beim [X.] tatsächlich erzielte [X.] nicht aus, garantiert der [X.]
dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. [X.]). Ein Mehrerlös wird dem [X.] zu 75% (einschl. [X.]) erstat-tet. 25% (einschl. [X.]) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 [X.] nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei [X.] erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes.
Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern..."
Nach Ablauf der Leasingzeit gab die Beklagte das Fahrzeug an die Klä-
verwertete. [X.])
beansprucht die Klägerin aus
der genannten [X.].
Die im Wesentlichen auf Zahlung dieses Restbetrags gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen nur hinsichtlich des darin enthaltenen [X.] von Erfolg gehabt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom
Be-rufungsgericht hinsichtlich der aberkannten Umsatzsteuer zugelassenen Revi-sion, während die Beklagte im Wege
der [X.] ihr Klageabwei-sungsbegehren weiterverfolgt.

2
3
-
5
-

Entscheidungsgründe:
Nur
die Revision der Klägerin
hat
Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von [X.], im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin könne zwar grundsätzlich den Ausgleich der Differenz zwi-schen dem vereinbarten Restwert und dem erzielten [X.]. Umsatzsteuer sei auf diesen Differenzbetrag aber nicht geschuldet.
Die zum [X.] getroffene Regelung sei nicht gemäß §§
305
ff. BGB unwirksam. Zwar handele es sich dabei ungeachtet des Um-standes, dass
in die Klausel
jeweils ein unterschiedlicher konkreter Restwert eingesetzt werde, nicht um eine Individualvereinbarung, sondern um eine von der Klägerin vorformulierte und auch in anderen Fälle verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, deren Inhalt nicht ausgehandelt sei. Eine solche Klausel sei jedoch weder überraschend noch verstoße sie gegen das Transparenzge-bot.
Es
gehe
dabei vielmehr um eine leasingtypische Regelung, die weder über-raschend
noch unklar oder irreführend sei.
Sie sei nicht in einem längeren Fließtext versteckt, sondern als eigener kurzer Fließtext formuliert
und
in der Mitte der ersten Seite des von der [X.] unterschriebenen [X.] deutlich unter der Überschrift "Vereinbarungen ([X.], Individualabreden)"
platziert. Dass die Klausel nicht mit einer auf ihren Inhalt Bezug nehmenden Überschrift versehen sei, sei unschädlich, da sich ihr Inhalt dem Text ohne Weiteres entnehmen lasse.
Auch inhaltlich genüge die Klausel den an die Übernahme einer [X.]garantie zu stellenden Transparenzanforderungen. Nach ihrem auch für einen juristisch nicht vorgebildeten [X.] eindeutigen Text habe
4
5
6
7
8
-
6
-

der Leasingnehmer dafür einzustehen,
dass die Verwertung des [X.] am Ende der Leasingzeit einen Erlös in Höhe des jeweils genannten Be-trags erbringe
und dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Ausgleich des [X.] garantiere. Die Beklagte habe deshalb nicht davon [X.] können, dass der Aufwand der Klägerin durch die Zahlung der Leasing-raten abgegolten sei. In der Klausel sei vielmehr deutlich zum Ausdruck ge-bracht worden, dass der Klägerin neben der Zahlung der Leasingraten und ei-der möglichst -
wenn auch nicht notwendigerweise und auch nicht regelmäßig
-
durch die Fahrzeugverwertung gedeckt werden solle, im Übrigen aber von der [X.] zu zahlen sei.

Einer Klauseltransparenz stünden auch sonst weder die an anderer Stelle in den Leasingbedingungen der Klägerin getroffenen Re-gelungen zur Ermittlung des -
hier einvernehmlich festgestellten -
Gebraucht-wagenerlöses entgegen noch vermittele die
in der Klausel als Kalkulationsfaktor für den vereinbarten Restwert mitgeteilte
Jahresfahrleistung von 15.000 km den unzutreffenden Eindruck eines Kilometerabrechnungsvertrages und stelle dadurch das Erfordernis einer [X.] in Frage.

Ohne Erfolg wende die Beklagte gegen die Wirksamkeit des vorgesehe-nen [X.]s weiter ein, dass der kalkulierte Restwert überhöht sei. Der in der Klausel vereinbarte Restwert
unterliege gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner [X.] Inhaltskontrolle, da sich aus ihm unmittelbar das vom Leasingnehmer neben den Leasingraten zu leistende [X.] [X.]. Auch für eine Sittenwidrigkeit dieses Entgelts gebe es keinen Anhalt.
Der Einwand der [X.], die Klägerin habe es pflichtwidrig unterla-sen, sie darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Kalkulation des [X.] von vornherein mit einer Nachzahlung zu rechnen gewesen sei, greife ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass es sich bei dem vereinbarten Restwert-9
10
-
7
-

ausgleich um eine leasingtypische Vertragsgestaltung handele, seien der [X.] sämtliche für den Vertragsschluss maßgeblichen Umstände bekannt gewesen. Es sei ihr ohne Weiteres möglich gewesen, sich über den voraus-sichtlichen Wert des geleasten Fahrzeugs bei regulärem Vertragsablauf zu in-formieren. Erläuterungen dazu habe die Klägerin deshalb nicht geschuldet. [X.] handele es sich bei dem Restwert lediglich um einen Kalkulationsfaktor, dessen Höhe davon abhänge, wie die weiteren Kalkulationsfaktoren mit Blick auf das Amortisationsziel bemessen seien. Dem voraussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf oder dem zu erwartenden Verkaufserlös müsse dieser nicht entsprechen.
Auch sonst sei ein Leasinggeber nicht gehalten, dem Leasingnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Kalkulation des vereinbarten [X.] offen zu legen. Ebenso sei
die Offenlegung eines Kalkulationsfaktors unschädlich, wenn -
wie hier -
bei seiner Erwähnung ausdrücklich darauf [X.] werde, dass die Abrechnung unabhängig davon erfolgen werde.
Umsatzsteuer sei auf die der Klägerin zustehende Restwertdifferenz aber nicht geschuldet, weil es sich bei dem Vollamortisationsanspruch des [X.] nach regulärer
Vertragsbeendigung nicht um einen steuerbaren Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]G handele, weshalb auch eine etwaige Aus-gleichszahlung des Leasingnehmers kein steuerbarer Umsatz sei. Insoweit könne nichts anderes gelten wie für einen durch übermäßigen Verschleiß der [X.] bei Kilometerabrechnungsverträgen begründeten Minderwert-ausgleich, dem nach der Rechtsprechung des [X.] keine steu-erbare Leistung des Leasinggebers gegenüberstehe. Denn auch bei dem [X.] auf Ausgleich des [X.] im Rahmen von [X.] gehe es um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch mit Amortisationsfunktion, der
nicht in einem direkten Austauschverhältnis zu der vom Leasinggeber geschuldeten Gebrauchsüberlassung auf Zeit
stehe. Der Anspruch diene vielmehr der Kompensation wertmindernder Faktoren, [X.]
-
8
-

wegen der kalkulierte Restwert am Vertragsende tatsächlich nicht mehr erreicht werde und der Leasinggeber durch die Rückgabe des Fahrzeugs allein keine volle Amortisation mehr erhalte. In der Sache handele es sich deshalb
auch bei diesem Anspruch um eine Ergänzung des Rückgabeanspruchs, dem eine steu-erbare Leistung des Leasinggebers nicht gegenüberstehe, da er seine vertragli-che Hauptleistungspflicht bei Vertragsende erfüllt habe und der Leasingnehmer die dann gegebenenfalls noch geschuldete [X.] nicht erbringe, um eine Leistung zu erhalten.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nur hinsichtlich der von der [X.] geführten [X.]
stand, mit der sie ihre Verurteilung zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem garantierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös bereits dem Grunde nach angreift. Denn das Berufungsgericht hat die von der [X.] übernommene [X.] zutreffend für wirksam erachtet und auch eine von der [X.] als verletzt angenommene Aufklärungspflicht der Klägerin
über die Erzielbarkeit des kalkulierten [X.] durch Verwertung des Fahrzeugs nach [X.] mit Recht verneint. Die Revision der Klägerin hat hingegen Erfolg, weil das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen
ist, dass auf den von der
Klägerin beanspruchten Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten [X.] und
dem
erzielten Verwertungserlös keine Umsatzsteuer geschuldet sei.
12
-
9
-

A. [X.] der [X.]
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der [X.] unbeanstandet davon ausgegangen, dass eine Verpflichtung des [X.] zum sogenannten [X.], wie sie in dem von der [X.] unterzeichneten Leasingformular enthalten ist, wegen des einem Finanzie-rungsleasing tragend zugrunde liegenden Vollamortisationsprinzips
(vgl. Wolf/[X.]/[X.], Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht-
und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1936) auch in der hier gewählten Gestaltung
([X.])
leasingtypisch und
als solche rechtlich unbedenklich ist ([X.]surteil vom 9.
Mai 2001 -
VIII ZR 208/00, [X.], 2008 unter [X.] mwN).

Entgegen der Auffassung der [X.] stellt die zwischen den Parteien zum [X.] getroffene Formularvereinbarung weder eine nach §
305c Abs. 1 BGB überraschende Klausel dar
noch ist sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Sie verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot (§
307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
a) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äuße-ren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertrags-partner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbe-standteil. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für die vereinbarte [X.] rechtsfehlerfrei verneint.
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
es sich bei der Regelung zum [X.] ungeachtet des Umstandes, dass der betragsmäßig
ausgewiesene
Restwert individuell auf das an die Beklagte verleaste Fahrzeug hin kalkuliert worden ist, um eine Allgemeine Geschäftsbe-dingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB
handelt, welche
von der Kläge-13
14
15
16
17
-
10
-

rin auch
sonst bei gleichartigen Verträgen wortgleich verwendet wird (vgl. nur [X.], NJW-RR 2014, 54).
Die Einfügung des individuell kalkulierten [X.] stellt dabei lediglich eine notwendige, gleichwohl aber unselbständi-ge Ergänzung der Klausel dar und berührt deshalb im Übrigen nicht ihren Cha-rakter als Allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. [X.], Urteile vom 19. Juni 1991 -
VIII ZR 244/90, [X.], 1499 unter [X.]; vom 2. Juli 1998 -
IX ZR 255/97, [X.], 1675 unter [X.] a; vom 27. November 2003 -
VII ZR 53/03, [X.]Z
157, 102, 106 f.).
bb)
In Leasingverträgen ist eine solche [X.], [X.] wenn sie sich -
wie hier -
bereits unübersehbar im Bestellformular selbst findet (vgl. dazu [X.]surteil vom 9. Mai 2001 -
VIII ZR 208/00, aaO unter [X.] mwN), nicht derart ungewöhnlich, dass ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht.

Eine Regelung in [X.] hat dann überra-schenden Charakter, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlus-ses bestimmt.
Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Geset-zesrecht und die für den [X.] übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des [X.] andererseits
([X.], Urteil vom 26. Februar 2013 -
XI [X.], [X.], 696 Rn. 23 mwN). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die im Streit stehende [X.] nicht überraschend, so dass sie wirksam in den [X.] einbezogen ist.

18
19
-
11
-

(1) Ein Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des -
um den [X.] verminderten -
kalkulierten [X.] des [X.] ist bei Leasingverträgen mit [X.] auch in der vorliegenden
Modellvarian-te der [X.] leasingtypisch ([X.]surteile vom 4. Juni 1997 -
VIII ZR 312/96, [X.], 1904 unter [X.] a; vom 9. Mai 2001 -
VIII ZR 208/00, aaO unter [X.]
mwN).
Denn [X.] sind dadurch gekenn-zeichnet, dass Anschaffungs-
und Finanzierungsaufwand des Leasinggebers einschließlich seines Gewinns durch die Zahlung der entsprechend kalkulierten Leasingraten während der Vertragsdauer, gegebenenfalls in Verbindung mit der vereinbarten Abschlusszahlung oder -
wie hier -
dem Erlös aus der Verwertung des zurückgegebenen [X.] nebst einer etwaigen Zusatzzahlung,
an den Leasinggeber zurückfließen. Dieser [X.] ist, gleich
wie die zur Verfügung stehenden Geschäftsmodelle dabei rechtlich ausgestaltet sind, allen [X.]n
eigen ([X.]surteile
vom 22. März 1989
-
VIII ZR 155/88, [X.]Z 107, 123, 127; vom 14. November 2012 -
VIII ZR 22/12, [X.], 2235 Rn. 17; jeweils mwN). Dementsprechend hat die Vereinbarung eines in Form einer [X.] ausgestalteten [X.]s eine im Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers zum Inhalt (vgl. [X.]surteil vom 10. Juli 1996 -
VIII ZR 282/95, [X.], 1690 unter III
3
c). Entgegen der Auffassung der
[X.] muss ein [X.] bei seiner Entscheidung für ein Finanzierungsleasing daher auch grund-sätzlich mit der Vereinbarung einer solchen vertragstypischen Zahlungspflicht rechnen.
(2)
Aus Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie dem äußeren Zuschnitt des Vertrages kann sich zwar gleichwohl ergeben, dass der Vertrags-partner des Verwenders mit einer bestimmten Regelung nicht zu rechnen brauchte. Das ist entgegen der Auffassung der
[X.] bei der im
Streit stehenden [X.] aber nicht der Fall.
20
21
-
12
-

Die [X.] weist selbst darauf
hin,
dass nach dem Vorbringen der [X.] im [X.] von einer [X.]spflicht keine Rede gewesen sei;
es
sei
vielmehr nur über eine -
dann allerdings nicht verein-barte -
Sonderzahlung, über die beabsichtigte Laufleistung und über die [X.] gesprochen worden.
Dass die Beklagte
danach den Eindruck gewin-nen
musste,
bei Einhaltung der in Aussicht genommenen Laufleistung sei das von ihr geschuldete [X.] bereits
durch die vereinbarten monatlichen Leasingraten abschließend erfasst und weitere, auf die Vertragsbeendigung bezogene
leasingtypische Zahlungspflichten seien weder im anschließend un-terzeichneten Bestellformular noch in den in Bezug genommenen [X.] zu erwarten, erschließt sich daraus nicht. Im Gegenteil
findet sich
-
worauf das
Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat -
in dem von der [X.] unterzeichneten Bestellformular unübersehbar die genannte [X.], welche unmissverständlich besagt, dass
nach Zahlung sämtlicher [X.]n und einer eventuellen Sonderzahlung zum Vertragsende ein durch Fahrzeugverwertung zu tilgender und als Restwert bezeichneter Betrag von

und
nach der -
so die unmittelbar anschließende Be-stimmung -
bei Zurückbleiben des [X.] hinter diesem Betrag der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Ausgleich des Differenzbetrages garan-tiert.
(3) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (OLG
Karlsruhe, NJW-RR 1986,
1112, 1113 f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/ [X.], [X.], 2. Aufl., § 57 Rn. 8) steht auch der von der [X.] geltend gemachte Umstand, dass der betragsmäßig festgelegte Restwert
unrealistisch hoch angesetzt gewesen sei, einer wirksamen Einbezie-hung der [X.] nicht entgegen.
Die Annahme, die Klägerin
habe
mit der Angabe des [X.]s zugleich zum Ausdruck gebracht, dass dieser bei Vertragsablauf in jedem Fall auch tatsächlich erzielt werden 22
23
-
13
-

könne
und die übernommene [X.] allenfalls noch [X.] habe ermöglichen sollen, ist -
wie der [X.] bereits in anderem [X.] ausgesprochen hat ([X.]surteil vom 14. Juli 2004 -
VIII ZR 367/03, [X.], 996 unter [X.] b) -
sowohl nach dem Wortlaut der Klausel in seiner [X.] als auch sonst nach den Umständen nicht gerechtfertigt. Denn bei ei-nem solchen
Restwert handelt es sich vertragsrechtlich lediglich um einen lea-singtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten (dazu nachste-hend unter
II A 1 b), dessen Höhe davon abhängt, wie die übrigen Kalkulations-faktoren mit Blick auf das Amortisationsziel bemessen sind. Ein Leasingnehmer kann bei diesen leasingvertragstypischen Gegebenheiten daher von vornherein nicht erwarten, dass der
kalkulierte Restwert dem voraussichtlichen Zeitwert bei Vertragsablauf oder dem vom Leasinggeber erwarteten Veräußerungserlös entspricht (so zutreffend [X.], Urteil vom 25. Januar 2011 -
15 [X.], juris Rn. 25 f.; [X.], NJW-RR 1996, 502, 503; Wolf/[X.]/[X.], aaO
Rn.
1938).

Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte auch nicht darauf beru-fen, von der Üblichkeit dieser Vertragsgestaltung nichts gewusst zu haben. Für § 305c Abs. 1 BGB kommt es nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Kun-den
an. Entscheidend ist vielmehr
die
an den typischen vertraglichen Gestal-tungsformen orientierte
Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu [X.] Kundenkreises, sofern -
wie hier nicht der Fall -
der Leasinggeber dem [X.] nicht besonderen Anlass gegeben hat, mit der [X.] Klausel nicht rechnen zu müssen (vgl. [X.], Urteile
vom 24. Sep-tember 1980 -
VIII
ZR
273/79, [X.], 1346 unter [X.]; vom 21. Juni 2001 -
IX ZR 69/00, [X.], 1520 unter [X.]).
b) Entgegen der Ansicht der [X.] kann der in der Klausel vereinbarte [X.] nicht am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf 24
25
-
14
-

seine Angemessenheit überprüft werden. Denn einer Inhaltskontrolle unterlie-gen gemäß § 307 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB nur solche Bestim-mungen in [X.], die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen sind Abreden über den unmittelba-ren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe be-treffen, der Inhaltskontrolle nach den genannten Bestimmungen entzogen (st.
Rspr.; zuletzt [X.]surteil vom 9. April 2014 -
VIII ZR 404/12, juris Rn. 43 mwN,
zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). So verhält es sich auch hier.
Nach der Rechtsprechung des [X.]s
stellen die Leistungen des [X.], die zusammen mit der Verwertung des zurückgegebenen [X.] durch den Leasinggeber die volle Amortisation des vom Leasinggeber für die Anschaffung des [X.] eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns bezwecken, die leasingtypische vertragliche Gegenleis-tung (Hauptleistung) für die Überlassung des [X.] durch den Lea-singgeber dar ([X.]surteil vom 1. März 2000 -
VIII ZR 177/99, [X.], 1009 unter [X.] c mwN). Dementsprechend ist die Einstandspflicht des [X.] für den vollen kalkulierten Restwert
nicht -
wie die [X.] meint -
eine verdeckte weitere Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers ne-ben dem [X.]. Sie ist vielmehr von Anfang an Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung. Der später erzielte, bei Vertragsschluss noch [X.] Verwertungserlös stellt lediglich einen Verrechnungsposten zugunsten des Leasingnehmers bei der Entgeltberechnung dar
([X.]surteile
vom 10. Juli 1996 -
VIII ZR 282/95, aaO unter I[X.], 3 c;
vom 22. Januar 1986 -
VIII ZR 318/84, [X.]Z 97, 65, 71, 73;
Wolf/[X.]/[X.], aaO
Rn. 1988). Folglich hat auch der Zahlungsanspruch des Leasinggebers auf Ausgleich einer etwaigen Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Verwertungserlös Entgeltcharak-26
-
15
-

ter.
Er ist damit vorbehaltlich einer Wahrung der Anforderungen des in §
307 Abs. 1 Satz
2 BGB geregelten [X.] einer
[X.] In-haltskontrolle entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB).

c) Anders als die [X.] meint, wird die im Streit stehende [X.] den Anforderungen des [X.] gerecht.
Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteili-gung im Sinne des §
307
Abs. 1 Satz 1 BGB auch daraus ergeben,
dass eine Bestimmung in [X.] nicht klar und verständlich ist.
Das legt dem
Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen
die Verpflich-tung auf, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner eindeutig und durch-schaubar darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen, namentlich über die erlang-ten Rechte und die eingegangenen Verpflichtungen,
klar werden können. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefor-dert werden kann ([X.], Urteile vom 23. Februar 2011 -
XII [X.],
NJW-RR 2011, 1144 Rn. 10; vom 10. November 2011 -
III ZR 77/11, [X.], 947 Rn. 30; vom 15. Mai 2013 -
IV ZR 33/11, [X.], 888 Rn. 45; vom
14. Januar 2014 -
XI ZR 355/12, [X.], 307 Rn. 23).
Abzustellen ist hierbei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise bei [X.] der geregelten Art zu erwartenden [X.] ([X.], Urteile
vom 26. Oktober 2005 -
VIII ZR 48/05, [X.]Z 165, 12, 21 f.; vom 15. April 2010 -
Xa [X.], [X.], 1237 Rn. 25; vom 14. März 2012 -
VIII ZR 202/11, [X.], 2069 Rn. 24; jeweils mwN).
Diesen
Anforderungen wird
die von der Klägerin gestellte [X.] gerecht.
aa) Das Berufungsgericht, dessen
Auslegung der [X.] in vollem Um-fang nachprüfen kann (vgl. [X.]surteil vom 24. April 2013 -
VIII ZR 336/12, 27
28
-
16
-

NJW 2013, 2421 Rn. 14
mwN),
hat
zutreffend angenommen,
ein juristisch nicht vorgebildeter Durchschnittskunde habe schon nach dem Text der Klausel nicht davon ausgehen können, dass der Aufwand der Klägerin durch die Zahlung der Leasingraten abgegolten sei. In der Klausel sei vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Klägerin neben der Zahlung der Leasingraten und einer etwaigen Sonderzahlung auch noch der bezifferte Restwert zustehe, der möglichst -
wenn auch nicht notwendigerweise und auch nicht regelmäßig
-
durch die Fahrzeugverwertung gedeckt werden solle, im Übrigen aber vom [X.] zu zahlen sei.

Die in das Bestellformular aufgenommene Klausel führt
dem Kunden
be-reits
in ihrem Eingangssatz deutlich vor Augen, dass es sich bei dem Leasing-vertrag um einen Teilamortisationsvertrag handelt, bei dem die in der Leasing-zeit vom Leasingnehmer zu entrichtenden Leasingraten den zur Amortisation getätigten Anschaffungs-
und Finanzierungsaufwand (leasingtypisch) nicht in vollem Umfang abdecken, sondern dass es dazu der Auffüllung um den ge-nannten Betrag bedarf. Im zweiten Satz der Klausel wird herausgestellt, dass eine vollständige Abdeckung des kalkulierten
[X.] durch die vorgesehene Fahrzeugverwertung ungewiss ist. Damit wird dem Leasingnehmer (leasing-typisch) unmissverständlich eine garantiemäßig ausgestaltete Verpflichtung zum Ausgleich einer etwa verbleibenden Differenz auferlegt, um die dem Lea-singgeber geschuldete Vollamortisation zu gewährleisten ([X.], [X.], 30).
Überdies bestimmt der letzte Satz der Klausel, dass die Gebrauchtwa-genabrechnung kilometerunabhängig erfolgen werde. Damit wird verdeutlicht, dass gerade kein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung vorliegt, bei dem
-
anders als hier -
der Leasinggeber das Risiko der Vollamortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten 29
30
-
17
-

Gewinns trägt (vgl. dazu [X.]surteile
vom 24. April 2013 -
VIII ZR 265/12, NJW 2013, 2420 Rn. 14; vom 14. Juli 2004 -
VIII ZR 367/03, aaO unter
[X.] a bb). An diesem Verständnis ändert der vorangegangene Satz, in dem [X.] hingewiesen wird, dass die Kalkulation auf Basis einer jährlichen Fahrleis-tung von 15.000 km erfolgt sei, nichts (vgl. [X.]surteil vom 9. Mai 2001
-
VIII ZR 208/00, aaO).
Einer näheren Erläuterung des eingestellten [X.]s bedarf es nicht. Denn das Transparenzgebot erfordert nicht die Offenlegung der Kalkula-tion, die dem im Vertrag vereinbarten und von der [X.] garantierten [X.]s zugrunde liegt. Dem Transparenzgebot ist vielmehr genügt, wenn die Klausel -
wie hier mit dem vereinbarten und von der [X.] garantierten Restwert einerseits und dem bei der Verwertung des [X.] erziel-ten Verwertungserlös andererseits -
in Verbindung mit dem übrigen Vertragsin-halt alle Angaben enthält, deren es zur Berechnung des nach der Klausel ge-schuldeten Betrags bedarf ([X.]surteil vom 4. Juni 1997 -
VIII ZR 312/96, aaO unter [X.]
a).
bb) Ohne Erfolg wendet die [X.] dagegen ein,
dass die [X.] deshalb intransparent sei, weil der darin verwendete Begriff des Restwertes dazu diene, den Leasingnehmer "zu übertölpeln"
und ihm die Höhe der von ihm zu erbringenden Gegenleistung "zu verschleiern".
Der Leasingnehmer müsse den Begriff "Restwert"
dahin verstehen,
dass damit der tatsächliche, realistisch kalkulierte Wert des Fahrzeugs am Ende der [X.]slaufzeit gemeint gewesen sei, und nicht lediglich die von ihm bei [X.] noch zu tilgende Restschuld. Das
gelte umso mehr, als der [X.] und die Regelung in Abschnitt IV Nr.
1 der Leasingbedingungen, wonach die Leasingraten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine [X.] nach Nr. 3 Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs 31
32
-
18
-

seien, den Eindruck erweckten, das Risiko des Leasingnehmers, am Vertrags-ende noch eine Zahlung erbringen zu müssen,
werde
lediglich von der Kilome-terleistung, dem Erhaltungszustand und der allgemeinen Entwicklung der [X.] auf dem Gebrauchtwagenmarkt bestimmt.
(1) Die [X.]
betrachtet den ersten Satz der [X.] lediglich für sich
und
übersieht dabei, dass zu überprüfende Klauseln oder [X.] nicht isoliert, sondern aus dem Zusammenhang des [X.] heraus auszulegen und zu verstehen sind und nicht aus einem ihre Beurteilung mit
beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden dürfen ([X.], Urteile vom 17.
Januar 1989 -
XI [X.], [X.]Z 106, 259, 263; vom 18. Juli 2012 -
VIII ZR 337/11, [X.]Z 194, 121 Rn. 18; jeweils mwN).
Sie lässt
ferner unberücksichtigt,
dass derjenige, der einen Vertrag schließt, sich grund-sätzlich selbst über dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt informieren muss. Auch bei einem Leasingvertrag besteht eine Pflicht des Leasinggebers, seinen Vertragspartner ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Fol-gen des Leasingvertrages aufzuklären, im Allgemeinen
nicht ([X.]surteil vom 11. März 1987 -
VIII [X.]/86,
WM 1987, 627 unter [X.] a). Es ist vielmehr umgekehrt Sache des Leasingnehmers, soweit ihm
die für die Beurteilung not-wendigen Kenntnisse fehlen, sich durch Rückfragen bei dem Leasinggeber die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung und das dafür erforderliche Verständnis der vertragstypischen Regelungen
zu verschaffen (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 1989 -
III ZR 269/87, NJW 1989, 1667 unter [X.] a).
Das gilt jedenfalls
dann, wenn es sich -
wie hier bei einem Restwertaus-gleich und einer
dafür übernommenen
Garantie des Leasingnehmers -
um eine leasingtypische Vertragsgestaltung handelt. Denn diese ist -
wie ausgeführt -
dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer das Risiko für ein Zurück-bleiben des [X.] hinter dem vom Leasinggeber zur Erreichung 33
34
-
19
-

seiner vollen Amortisation kalkulierten Restwert trägt.
Der tatsächliche Erlös aus dem Verkauf des [X.] stellt dabei von Anfang an lediglich
ei-nen Verrechnungsposten dar, dessen Höhe nicht nur vom Zustand des [X.], sondern von der Marktlage, einem zwischenzeitlichen Modellwechsel und ähnlichen, nicht exakt vorhersehbaren und deshalb mit gewissen Einschät-zungsrisiken behafteten Umständen abhängt
(vgl. [X.]surteile
vom 10. Juli 1996 -
VIII ZR 282/95, aaO; vom 21. Januar 1986 -
VIII ZR 318/84,
aaO S. 71).
Diese für das gewählte Leasingvertragsmodell typischen Gegebenheiten
und die lediglich kalkulatorische Bedeutung des ausgewiesenen [X.] bringt die [X.] zumindest
in ihrer Gesamtheit schon nach ihrem Wortlaut hinreichend deutlich zum Ausdruck.
(2) Nichts anderes ergibt sich aus Abschnitt IV der Leasingbedingungen.
Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen der im Bestellformular enthaltenen [X.] und den in den Leasingbedingungen zu den [X.]en enthaltenen Regelungen besteht nicht. Denn Abschnitt [X.] der Leasingbedingungen bestimmt, dass weitere Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers nach diesem Vertrag unberührt bleiben.
2. Soweit die [X.] weiter geltend macht, die Klägerin könne einen [X.] deshalb nicht verlangen, weil sie es unterlassen habe, die Beklagte, die nach ihrem Vorbringen bei Kenntnis der tatsächlichen Höhe des Entgelts den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, auf die Bedeutung und Tragweite der mit der [X.] verbundenen Vertragsgestaltung [X.], trifft dies ebenso wenig zu wie die Auffassung, die Klägerin sei der [X.] deswegen zum Schadensersatz (§
241 Abs.
2, §
280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 BGB) verpflichtet. Gleiches gilt für den Einwand, der Klägerin sei es zumindest nach [X.] (§
242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der [X.], die über die Zusammenhänge im Unklaren gelassen worden sei 35
36
-
20
-

und von einem realistischen Restwertansatz habe ausgehen dürfen, auf einen Restwert zu berufen, der -
wie hier -
von vornherein unrealistisch weit von ei-nem bei Vertragsablauf tatsächlich erzielbaren Verwertungserlös entfernt ge-wesen sei.
Eine derart umfassende Aufklärungspflicht, die es einem Leasinggeber verwehren würde, sich auf eine bestehende [X.] zu berufen, [X.] nicht.
Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist ein Leasinggeber gerade nicht gehalten, die Kalkulation offenzulegen, die dem im Vertrag vereinbarten und vom Leasingnehmer garantierten Restwert zugrunde liegt ([X.]surteil vom 4. Juni 1997 -
VIII ZR 312/96, aaO). Ebenso wenig besteht sonst eine ge-nerelle Aufklärungspflicht des Leasinggebers,
ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Folgen
eines eingegangenen Leasingvertrages aufzuklären. Denn wer einen Leasingvertrag schließt, muss sich grundsätzlich selbst über dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt kundig machen ([X.]surteil vom 4. Juni 1997 -
VIII ZR 312/96, aaO).
Vor diesem Hintergrund könnte eine Aufklärungspflicht allenfalls aus be-sonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, etwa weil der Lea-singgeber bei Vertragsschluss davon ausgehen musste, dass der [X.] sich falsche Vorstellungen über Art, Inhalt oder Bedeutung des Vertrages beziehungsweise einzelner Vertragspunkte gemacht hat und diese Vorstellun-gen für seine Entscheidung über den Abschluss des Vertrages maßgeblich [X.] ([X.]surteil vom 11. März 1987 -
VIII [X.]/86, aaO; Wolf/[X.]/[X.], aaO Rn.
1778). Anhaltspunkte hierfür sind im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die [X.] nicht auf.

37
38
-
21
-

B. Revision der Klägerin
Zu Recht beanstandet die Revision die Annahme des [X.] als rechtsfehlerhaft, dass auf den von der Klägerin beanspruchten Differenzbe-trag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös keine Umsatzsteuer geschuldet sei.
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]G unterliegen der Umsatzsteuer die Liefe-rungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz
2 [X.]G grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Für die Beurtei-lung, ob eine entgeltliche Leistung vorliegt,
die in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 der [X.]/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die [X.] (ABl.
Nr.
L
145 S. 1) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]G steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], der sich der [X.] ([X.], 191, 195
mwN) und der [X.] ([X.]surteil vom 18. Mai 2011 -
VIII ZR
260/10, [X.], 2142 Rn.
11 mwN)
angeschlossen haben, im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärte Grundsätze zu berücksichtigen:
Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmit-telbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten
Beträge die tatsächli-che Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde. Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zu-grunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart 39
40
41
42
-
22
-

mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleis-tung (Zahlung) richtet. Echte Entschädigungs-
oder Schadensersatzleistungen sind demgegenüber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den [X.] erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder [X.] und seine Folgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein un-mittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (zum [X.], aaO mwN).
2. Nach diesen Maßstäben
stellt -
wie auch in der [X.] und im Schrifttum überwiegend
angenommen wird (zum [X.] etwa [X.], aaO S. 55; [X.], [X.] 2014, 6, 8) -
der im Streit
stehende [X.] des Leasingnehmers
ein
steuerbares
Entgelt im Sinne
von § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.]G
dar.
a) Es unterliegt keinem Zweifel, dass der
geforderte unmittelbare Zu-sammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert insofern zu bejahen ist, als der Leasingnehmer aufgrund der vom [X.] im Rahmen des vertraglich vereinbar-ten Verwendungszwecks die Leasingraten entrichtet hat ([X.] aaO S.
196). Für den geschuldeten [X.] kann nichts anderes gelten.
Denn auch dabei handelt es sich -
wie ausgeführt -
um eine in diesem Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers. Der hier in Form einer Garantie vereinbarte [X.] war deshalb
von vornherein integraler Bestandteil des
im Vertrag
vorgesehenen Leistungsaustauschs und mit der ge-schuldeten
Gebrauchsüberlassung des [X.]
als deren Gegenleis-tung
innerlich untrennbar verknüpft
(vgl. [X.]surteile vom 18. Mai 2011
-
VIII ZR 260/10, aaO Rn. 12, 20; vom 14. März 2007 -
VIII ZR 68/06, WM
2007,
990 Rn. 13).
43
44
-
23
-

b) Soweit das Berufungsgericht Umsatzsteuer auf die der Klägerin zu-stehende
Restwertdifferenz deshalb für nicht geschuldet hält, weil es sich bei dem Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers nach vertragsgemäßer Be-endigung des Leasingvertrags nicht um einen steuerbaren Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]G handele,
kann ihm schon im Ausgangspunkt nicht beigepflichtet werden.
Denn es gibt
bereits keinen
fest umrissenen
"Vollamorti-sationsanspruch"
des Leasinggebers, der ihm einen Anspruch auf Restwert-ausgleich gewährt. Es ist vielmehr das
einem Leasingvertrag innewohnende, allerdings unterschiedlicher Ausgestaltung zugängliche
Vollamortisationsprin-zip, welches eine Belastung des Leasingnehmers mit der [X.] etwa in Form eines dann gleichwohl noch eigens zu vereinbarenden [X.]s legitimiert
(Wolf/[X.]/[X.], aaO Rn. 1936).
Der
umsatzsteuerliche [X.] einer solchen Verpflichtung zum [X.] wird -
wie bereits die nach § 13 Abs. 1 Nr.
1 Buchst. a Satz 4 [X.]G vorzunehmende umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer vor Überlas-sung des Leasinggegenstandes zu leistenden Leasingsonderzahlung zeigt (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Rn. L 29) -
entgegen der Sicht-weise des [X.] nicht dadurch berührt, dass die Gebrauchsüber-lassung bei Anfall der Zahlungspflicht schon beendet war. Denn anders als bei dem Anspruch auf Minderwertausgleich bei einem Kilometerleasingvertrag (vgl. hierzu [X.]surteil vom 18. Mai 2011 -
VIII ZR 260/10, aaO) handelt es sich bei der [X.] der vorliegenden Art nicht um einen Anspruch, der ein bei Vertragsbeendigung bestehendes [X.] ausgleichen will. Die [X.] ist vielmehr ein bereits bei Vertragsschluss vereinbarter, dem Grunde nach bestimmter Teil des [X.]s; sie stellt sicher, dass der gesamte Anschaffungs-
und Finanzierungsaufwand (zuzüglich des Ge-schäftsgewinns) des Leasinggebers amortisiert wird (vgl. dazu [X.]surteil
vom 22. Januar 1986 -
VIII ZR 318/84, aaO S.
71 f.). Dieser Hauptleistungspflicht 45
46
-
24
-

des Leasingnehmers steht die Gebrauchsüberlassungspflicht des [X.], auch wenn sie bereits erfüllt ist, gegenüber. Der [X.] ist daher ein steuerbares Entgelt des Leasingnehmers im Sinne von §
10 Abs. 1 Satz 2 [X.]G für die bereits erhaltene Gebrauchsüberlassung.
Dementsprechend hat der [X.] auch in der Vergangenheit keine
Veran-lassung gesehen,
einen Ansatz der Umsatzsteuer auf einen zuerkannten [X.]ausgleich zu beanstanden (vgl. [X.]surteil vom 4. Juni 1997 -
VIII ZR 312/96, aaO unter [X.]).

III.
Nach alledem kann das
Urteil des [X.] im Kostenpunkt und insoweit keinen Bestand haben, als darin hinsichtlich einer auf den Restwert zu zahlenden
Umsatzsteuer zum Nachteil der Klägerin erkannt
worden ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt im genannten Umfang zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

47
48
-
25
-

und zur . Die [X.] der
[X.]
ist zurückzuweisen.

[X.]
Dr. Achilles
[X.]
Kosziol

Vermerk:

Ri[X.] Dr. Schneider ist wegen Urlaubs
an der Unterschrift
gehindert.

[X.], 11. Juni 2014

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.08.2012 -
1 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 18.06.2013 -
I-24 [X.] -

Meta

VIII ZR 179/13

28.05.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 179/13 (REWIS RS 2014, 5197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5197

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 179/13 (Bundesgerichtshof)

Allgemeine Geschäftsbedingungen im Verbraucherleasingvertrag: Wirksamkeit einer Restwertgarantieklausel beim Kfz-Leasing; Umsatzsteuerpflichtigkeit des Restwertausgleichs


VIII ZR 241/13 (Bundesgerichtshof)

Kfz-Leasingvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Restwertgarantie; Umsatzsteuerpflicht einer Ausgleichszahlung nach Restwertabrechnung


VIII ZR 241/13 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 15/14 (Bundesgerichtshof)

Allgemeine Geschäftsbedingungen im Kfz-Leasingvertrag: Wirksamkeit einer Restwertausgleichsklausel


VIII ZR 15/14 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.