Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2014, Az. VIII ZR 15/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3883

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 15/14
vom

22. Juli 2014

in dem Rechtsstreit

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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am
22. Juli
2014
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin [X.] sowie [X.]
Achilles, Dr. Bünger
und Kosziol

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] durch ein-stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
I.
Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, schloss im November 2007 mit dem [X.] für die Dauer von 36 Monaten einen Leasingvertrag "mit Ge-brauchtwagenabrechnung"
über einen vom [X.] geschäftlich zu nutzen-den Pkw J.

netto. Unter der Überschrift "[X.]"
war unter anderem ein [X.] Fahrleistung von 20.000 km p.a.,
vereinbart. Unter der Überschrift "Abrechnung nach Vertragsende"
war in dem Vertragsformular ferner vorgese-hen, dass der Leasinggeber nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit und er-folgter Rückgabe das Fahrzeug zum [X.] verkauft und der Verkaufserlös dem vereinbarten kalkulierten [X.] gegenüber-gestellt wird. Von einem Mehrerlös sollte der Leasingnehmer sodann 75
% er-halten, ein Mindererlös sollte von ihm zu erstatten sein.

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Ein nach Ende der Vertragslaufzeit von der Klägerin eingeholtes Gutach-ten über den Wert des zurückgegebenen [X.] ergab unter Be-rücksichtigung eines Minderwerts wegen überdurchschnittlicher Schäden einen Händlereinkaufswert von

und einen [X.] von

. Anschließend veräußerte die Klägerin das Fahrzeug zum ermit-telten Händlereinkaufswert, nachdem sie dem [X.] zuvor mit knapp zwei-wöchiger Frist Gelegenheit
zur Benennung eines eigenen Kaufinteressenten gegeben hatte.
Das [X.] hat der Klägerin die auf Zahlung des [X.] zwischen dem vereinbarten und dem erzielten [X.] zuzüglich der hälftigen Gutachterkosten gerichtete Klageforderung in Höhe von 9.520,62

nebst Zinsen antragsgemäß zuerkannt.
Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] wegen einer von ihm angenommenen [X.] der Klägerin zur bestmöglichen Verwertung des [X.] den zuerkannten Betrag unter Abweisung der weitergehenden Klage auf r-folgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

II.
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr)
vor (§ 552a Satz
1
ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
a) Das Berufungsgericht hat die Revision uneingeschränkt zugelassen. Dabei hat es
die Wirksamkeit der getroffenen [X.]svereinbarung, 2
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die Umsatzsteuerpflichtigkeit eines zu zahlenden [X.]s sowie die nach seiner Auffassung im Fluss befindlichen Voraussetzungen einer bestmög-lichen Verwertung des
[X.] für klärungsbedürftig erachtet.
b) Hinsichtlich der beiden erstgenannten Gesichtspunkte liegt ein Zulas-sungsgrund nicht mehr vor. Die Frage einer Wirksamkeit von formularmäßigen [X.]svereinbarungen der in Rede stehenden Art hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils durch Urteil vom 28. Mai 2014 ([X.], juris Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt)
dahin geklärt, dass derartige Klauseln nicht nach §
305c Abs. 1 BGB überraschend
sind, hin-sichtlich des darin bezifferten [X.] nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sind und auch nicht gegen das Trans-parenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz
2 BGB verstoßen. Ebenso hat der Senat durch dieses Urteil (aaO Rn. 43 ff.) geklärt,
dass ein vom Leasingnehmer bei [X.] zu zahlender [X.] unterliegt.
c) Auch hinsichtlich der Voraussetzungen einer
vom Leasinggeber best-möglich
vorzunehmenden
Verwertung des [X.] bietet der
Fall kei-nen über die bisherige Rechtsprechung des Senats (dazu Wolf/[X.]/[X.], Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht-
und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn.
2001) hinausgehenden Klärungsbedarf. Zwar genügt der Leasinggeber da-nach seiner Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des [X.] nicht ausnahmslos schon durch eine Veräußerung an einen Händler zu dessen [X.]. Vielmehr muss er auch
anderen Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses nachgehen. Allerdings verletzt er selbst bei einer Veräußerung zum [X.] seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung dann nicht, wenn der [X.] um nicht mehr als 10 %
unter dem Händ-lerverkaufspreis des Leasingobjekts liegt (Senatsurteile vom 10. Oktober 1990
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VIII ZR 296/89, [X.], 2043 unter [X.]; vom 22. November 1995 -
VIII ZR 57/95, [X.], 311 unter II 1 a aa).
In gleicher Weise kann dem Leasingge-ber eine Veräußerung des [X.] lediglich zum [X.] nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, wenn er dem Leasingnehmer zuvor unter Mitteilung der von ihm sachverständig ermittelten Fahrzeugwerte Gele-genheit gibt, binnen einer angemessenen Frist das Leasingobjekt selbst zum Schätzpreis zu übernehmen oder einen tauglichen Drittkäufer zu benennen, um einen am Markt erzielbaren höheren Preis zu realisieren (Senatsurteil vom 4.
Juni 1997 -
VIII ZR 312/96, [X.], 1904 unter [X.] [X.]; Senatsbeschluss vom 7. September 2011 -
VIII ZR 246/10, [X.], 173).
Im Übrigen hängt die Frage, ob die Pflicht zur
bestmöglichen Verwertung gewahrt ist, von den jeweiligen, nicht ohne Weiteres verallgemeinerungsfähigen Umständen des einzelnen Falles ab (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1968 -
VIII ZR 139/66, [X.], 476 unter [X.] c).
Soweit es
die hier gegebene Fallgestaltung einer Verwertung zum Händ-lereinkaufspreis betrifft,
wird einhellig angenommen, dass die dem [X.] einzuräumende Frist für eine Käuferbenennung oder einen [X.] zwei Wochen grundsätzlich nicht unterschreiten darf (zum Meinungsstand Reinking/[X.], [X.], 12. Aufl., Rn. L 694; auch
das dort als abwei-chend zitierte
Urteil des OLG Stuttgart
vom 29. Mai 2007 -
6 [X.], juris Rn.
45 ff.,
fügt sich mit Blick auf die Besonderheiten des Falles ein).
Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat zugunsten des [X.] ei-nen von der Klägerin vorgenommenen Ansatz lediglich des Händlereinkaufs-preises
wegen einer hier gegebenen Fristunterschreitung
nicht gebilligt. Ein re-visionsrechtlicher Klärungsbedarf besteht mithin bei dieser Sachlage nicht. So-weit das Berufungsgericht
bei der Anrechnung des Veräußerungserlöses auf den vereinbarten Restwert stattdessen
vom Händlerverkaufspreis als dem ob-jektiven Verkehrswert ausgegangen ist und hiervon einen Abschlag von 10 [X.]
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zent vorgenommen hat, zu dem die Klägerin das Fahrzeug noch ohne Pflich-tenverstoß hätte verwerten dürfen, widerspricht diese dem [X.] günstige und auch von der Revision nicht angegriffene Vorgehensweise der Senats-rechtsprechung (Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 -
VIII ZR 296/89, aaO; vom 22. November 1995 -
VIII ZR 57/95, aaO) nicht, so dass insoweit ebenfalls kein revisionsrechtlicher Klärungsbedarf erkennbar ist.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die im Streit stehende [X.] zu Recht als wirksam an-gesehen, eine [X.] der Klägerin rechtsfehlerfrei [X.], den danach geschuldeten [X.]
in einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise ermittelt und zutreffend für umsatzsteuerpflich-tig erachtet.
a)
Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 ([X.], aaO Rn.
18 ff.)
für eine vergleichbare [X.] entschieden, dass eine solche Klausel mit Rücksicht darauf, dass ein Anspruch des Leasingge-bers auf Zahlung des -
um den Veräußerungserlös verminderten -
kalkulierten [X.] des [X.] bei Leasingverträgen mit [X.] ist, in Leasingverträgen jedenfalls dann, wenn sie sich bereits unübersehbar im Bestellformular selbst findet, nicht derart ungewöhnlich ist, dass
ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht und § 305c Abs. 1 BGB einer wirksamen Einbeziehung der Klausel daher nicht entgegensteht.
Dass es sich hier um ein solches Vertragsmodell handelt, geht aus dem von der Klägerin verwendeten Vertragsformular unübersehbar hervor.
Bereits die auf "[X.] mit Gebrauchtwagenabrechnung"
lautende Überschrift auf der ersten Seite des [X.] lässt dies deutlich erkennen. Ebenso ist die in der Mitte der ersten Seite des [X.] neben den "[X.]"
platzierte Klausel zur [X.] in Fettdruck mit "Ab-9
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rechnung nach Vertragsende"
überschrieben.
Bereits durch die gewählte For-mulargestaltung
ist deshalb unmissverständlich zum Ausdruck gekommen, dass
es hinsichtlich der Zahlungspflichten des Leasingnehmers bei Vertragsab-lauf selbst bei Einhaltung der in Aussicht genommenen jährlichen Fahrleistung nicht mit den von ihm entrichteten Leasingraten sein Bewenden haben sollte, sondern dass anschließend noch abzurechnen war.
Wie
abgerechnet werden soll, bringt die Klausel gleichfalls unmissver-ständlich zum Ausdruck. Danach ist nämlich der in den unmittelbar daneben aufgeführten "[X.]"
bezeichnete "vereinbarte
Gebrauchtwa-generlös", der dabei ausdrücklich als auf Basis der voraussichtlichen jährlichen Fahrleistung kalkuliert beschrieben wird, dem von der Klägerin erzielten [X.] gegenüberzustellen und in der Weise abzurechnen, dass von einem Mehrerlös der Leasingnehmer 75
Prozent erhält und dass ein Mindererlös von ihm zu erstatten ist.
Hieraus
geht zugleich deutlich hervor, dass der tatsächlich erzielte Verkaufserlös nicht dem leasingtypisch am [X.] des Leasinggebers orientierten
und deshalb für die [X.] "vereinbarten kalkulierten [X.]"
entsprechen muss, son-dern davon mit dem Erfordernis der beschriebenen Abrechnung abweichen kann.
Zwar kann sich aus Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie dem äußeren Zuschnitt des Vertrages gleichwohl ergeben, dass der Vertrags-partner des Verwenders mit einer bestimmten Regelung nicht zu rechnen brauchte. Das ist entgegen der Auffassung der Revision hier aber nicht der Fall.
Allein aus dem Umstand, dass nach den Behauptungen des [X.] bei den Gesprächen über die [X.] die jährliche Laufleistung
und eine sich daraus ergebende Leasingrate im Vordergrund gestanden haben soll und
sich auch in der von ihm unterzeichneten Fahrzeugbestellung bei dem zur Fi-11
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nanzierung vorgesehenen Fahrzeugleasing kein Hinweis auf ein Restwertrisiko
findet,
folgt noch nicht, dass die [X.] als überraschend im Sinne von §

305c Abs. 1 BGB
angesehen werden kann. Dass der
Beklagte danach zwin-gend den Eindruck gewinnen musste, bei Einhaltung der in Aussicht genomme-nen Laufleistung sei das von ihm
geschuldete Leasingentgelt bereits durch die vereinbarten monatlichen Leasingraten abschließend erfasst und weitere, auf die Vertragsbeendigung bezogene leasingtypische Zahlungspflichten seien we-der im anschließend unterzeichneten Bestellformular noch in den in Bezug ge-nommenen Leasingbedingungen zu erwarten, erschließt sich daraus nicht. Im Gegenteil findet sich -
worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat -
in dem von dem
[X.] unterzeichneten Leasingformular
nach den drucktech-nisch hervorgehobenen und auf ein Abrechnungserfordernis hinweisenden [X.] unübersehbar die ins Auge fallende [X.], welche unmissverständlich
besagt, dass nach Vertragsende über eine Differenz zwischen dem erzielten Verkaufserlös und dem "vereinbarten kalkulierten [X.]"
abzurechnen und ein etwaiger Mindererlös vom [X.] zu erstatten ist.
Auch sonst vermittelt die Rolle, welche die Revision der bei den Gesprä-chen über die [X.] thematisierten jährlichen Laufleistung zu-weisen will, keine Rückschlüsse darauf, dass der Beklagte bei den ihm [X.] allein einen
Leasingvertrag mit Kilometerab-rechnung in Betracht ziehen musste
und deshalb den unübersehbar [X.] Regelungen im [X.] schlechthin keine Beach-tung zu schenken brauchte. Abgesehen davon, dass die Frage der jährlichen Laufleistung insofern indifferent ist, als sie auch für die [X.] mit [X.] erkennbar
Bedeutung
hat, wäre es Sache des [X.] gewesen,
den im Falle eines ausschließlich gewünsch-ten [X.] bereits auf den ersten Blick erkennbaren 13
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Widerspruch zu den Regelungen des [X.] zu klären. Außerdem
hätte sich ihm dann zumindest auch
die nahe liegende Frage aufdrängen [X.], warum
das Vertragsformular etwa keine für diese Vertragsvariante leasing-typisch vorzusehenden Regelungen über einen Mehr-
oder Minderkilome-terausgleich
enthalten hat.
b)
Anders als die Revision meint, wird die im Streit stehende [X.] bei der gebotenen Betrachtung im Gesamtzusammenhang des Klau-selwerks den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) gerecht. Insbesondere handelt es sich -
wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat -
bei dem hier als "vereinbarter [X.]"
bezeichneten Restwert nur um eine
kalkulatorische, bei Vertragsablauf mit
dem tatsächlich erzielten Veräußerungserlös abzugleichende Größe und nicht um die
Festschreibung
des zu diesem Zeitpunkt ersichtlich noch nicht [X.] tatsächlichen Marktwerts des [X.] nach Rückgabe. Dass es sich dabei lediglich um einen kalkulatorischen Wert gehandelt hat, hat die Klä-gerin noch eigens sowohl
im Wortlaut der [X.] als auch
der in [X.] genommenen "[X.]"
verdeutlicht; auch der verwendete Begriff "vereinbarter [X.]"
legt es bereits nahe, dass es um einen zu Kalkulationszwecken gegriffenen Wert geht, um leasingtypisch das [X.] der Klägerin sicherzustellen,
ohne dass dieser Wert mit dem später erzielten tatsächlichen Erlös übereinstimmen muss.
Dieses [X.] erschließt sich im Übrigen auch aus dem vereinbarten Abrechnungser-fordernis von selbst.
c)
Vergeblich macht die Revision geltend, dass die Klägerin den [X.], der
nach seinem Vorbringen
den Vertrag bei Kenntnis "von der Überhö-hung des [X.]"
nicht geschlossen hätte, pflichtwidrig nicht über diesen Umstand aufgeklärt habe. Denn eine derart umfassende Aufklärungspflicht, die 14
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es einem Leasinggeber verwehren würde, sich auf eine bestehende Restwert-garantie zu berufen, besteht, wie im Senatsurteil vom 28.
Mai 2014 ([X.], aaO Rn. 36 ff.) näher ausgeführt, grundsätzlich nicht.
Besondere Um-stände, die -
zudem
bei einem Unternehmer (§ 14 BGB) wie dem [X.] -
ausnahmsweise in eine andere Richtung weisen könnten,
sind weder vorgetra-gen noch -
wie bereits vorstehend unter [X.] a dargestellt -
sonst ersichtlich.
d) Die vom Berufungsgericht festgestellte Höhe des vom [X.] aus-zugleichenden [X.] steht -
wie vorstehend unter
II 1 c
ausgeführt -
im Ein-klang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats und lässt
auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen bringt die Revision nichts vor.
Im Einklang mit dem Senatsurteil vom 28. Mai 2014 ([X.], aaO Rn.
43 ff.) hat das Berufungsgericht der Klägerin schließlich auch die auf den festgestellten [X.] zu zahlende Umsatzsteuer zugebilligt.

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III.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-stellung dieses Beschlusses.
Dr.
Milger
Dr.
Hessel
Dr.
Achilles

Dr.
Bünger
Kosziol
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 2.
Dezember 2014 erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.04.2012 -
23 O 308/11 -

OLG Frankfurt in [X.], Entscheidung vom 05.12.2013 -
12 [X.] -

18

Meta

VIII ZR 15/14

22.07.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2014, Az. VIII ZR 15/14 (REWIS RS 2014, 3883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3883

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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