Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.05.2020, Az. B 2 U 25/20 B

2. Senat | REWIS RS 2020, 2502

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler gem § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG - Notwendigkeit einer erneuten Anhörung gem § 153 Abs 4 S 2 SGG - Vortrag neuer Tatsachen nach Anhörungsmitteilung - Erforderlichkeit weiterer Sachaufklärung - Anregung weiterer Beweiserhebung - MdE-Höhe - Fußverletzung - Schmerzsymptomatik - MRT-Untersuchung)


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 7. Januar 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Verletztenrente nach einer höheren MdE als [X.] gewähren muss.

2

Am 11.4.2011 stürzte der Kläger und brach sich das linke Fersenbein. Die Beklagte gewährte ihm ab dem 8.11.2011 Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von [X.] und ab dem 11.4.2012 nach einer MdE von [X.] (Bescheid vom [X.]) sowie anschließend Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von unverändert [X.] (Bescheid vom 28.1.2014 und Widerspruchsbescheid vom 18.6.2014). Die Klage auf Bewilligung höherer Verletztenrente wies das [X.] ab (Gerichtsbescheid vom 14.4.2015). Im Berufungsverfahren verpflichtete sich die Beklagte vergleichsweise, die Höhe der Verletztenrente ab 2016 erneut zu überprüfen.

3

Im anschließenden Verwaltungsverfahren ließ sie die Fußverletzung des [X.] in einem Zentrum für Fuß- und Sprunggelenkchirurgie begutachten und lehnte eine Rentenerhöhung ab (Bescheid vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018). Das [X.] hat im Klageverfahren von Amts wegen ein [X.] Gutachten eingeholt und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). In seiner Berufungsbegründung vom 4.11.2019 hat der nicht vertretene Kläger ua "dauerhafte Schmerzbelastungen" und "schlimme Schmerzen" geltend gemacht. Gleichwohl hat das L[X.] den Beteiligten unter dem 7.11.2019 mitgeteilt, es sei beabsichtigt, "die Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 30.07.2019 gem. § 153 Abs. 4 S. 1 Sozialgerichtsgesetz ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen". Den Beteiligten werde "nochmals die Möglichkeit zur Äußerung bis zum [X.] (Eingang bei Gericht) gegeben". Daraufhin hat der Kläger in seiner Stellungnahme vom 3.12.2019 ua gefragt, "warum haben alle Ärzte inklusive der Gutachter ... bis heute sich geweigert eine MRT-Untersuchung oder eine neurologische Untersuchung von meinem Fuss zu machen"? Ohne auf diese Frage einzugehen und den Kläger nochmals anzuhören, hat das L[X.] die Berufung durch Beschluss vom 7.1.2020 zurückgewiesen.

4

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss rügt der Kläger, ihm seien [X.] (§ 33 Abs 1 Satz 1 [X.]G) entzogen worden (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG, § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 16 Satz 2 [X.]) und das L[X.] sei deshalb unzutreffend besetzt gewesen (absoluter Revisionsgrund, § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 547 [X.] 1 ZPO), weil die Anhörungsmitteilung vom 7.11.2019 für einen Rechtsunkundigen inhaltlich unzureichend gewesen sei und deshalb gegen § 153 Abs 4 Satz 2 [X.]G verstoße. Die vorbezeichneten Vorschriften seien aber auch deshalb verletzt, weil ihn das L[X.] nach Eingang seiner Stellungnahme vom 3.12.2019 nicht nochmals angehört habe, obwohl er mit dem Hinweis auf die bislang unterbliebene MRT- bzw neurologische Untersuchung weitere Sachaufklärung geltend gemacht habe.

5

II. Die zulässige Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des L[X.] ist begründet. Die formgerecht (§ 160 Abs 2 [X.] 2 Halbsatz 2 [X.]G) gerügte Verletzung des § 153 Abs 4 Satz 2 [X.]G liegt vor.

6

Hat das [X.] - wie hier - nicht durch Gerichtsbescheid (§ 105 [X.]G) entschieden, kann das L[X.] gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind die Beteiligten vorher zu hören. Diese Anhörungspflicht ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG), das bei der Wahl des vereinfachten Verfahrens im [X.] nicht verkürzt werden darf (vgl B[X.] Beschlüsse vom 25.5.2011 - [X.]2 KR 81/10 B - juris Rd[X.] 8, vom [X.] - [X.] 4-1500 § 153 [X.] 5 Rd[X.] 5 und vom [X.] - 6 [X.]/96 - [X.] 3-1500 § 153 [X.] 4 S 11 f mwN). Zwar hat das L[X.] die Beteiligten mit Verfügung vom 7.11.2019 - entgegen der Ansicht des [X.] - ordnungsgemäß zum beabsichtigten Vorgehen im vereinfachten Beschlussverfahren angehört. Gleichwohl hat das L[X.] die Berufung verfahrensfehlerhaft zurückgewiesen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des B[X.] ist eine erneute Anhörung gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 [X.]G erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert (vgl nur B[X.] Beschlüsse vom 30.10.2019 - [X.] [X.]/18 B - juris Rd[X.] 2, vom 20.10.2010 - [X.] R 63/10 B - [X.] 4-1500 § 153 [X.] 11 Rd[X.] 13 sowie vom [X.] - 6 [X.]/96 - [X.] 3-1500 § 153 [X.] 4 S 12; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 153 Rd[X.] 20, 20a mwN) und das L[X.] gleichwohl daran festhalten möchte, die Berufung im [X.] zurückzuweisen. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) ist § 153 Abs 4 Satz 2 [X.]G zugunsten der Beteiligten verfassungskonform weit auszulegen, weil die Anhörungsmitteilung die ansonsten durch die mündliche Verhandlung ermöglichte umfassende Anhörung der Beteiligten adäquat kompensieren soll (B[X.] Beschluss vom 30.10.2019 - [X.] [X.]/18 B - juris Rd[X.] 2). Eine erneute Anhörung ist daher schon dann notwendig, wenn ein Beteiligter nach der Anhörungsmitteilung substantiiert neue Tatsachen vorträgt, die eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erfordern, oder wenn er einen Beweisantrag stellt oder die Erhebung weiterer Beweise anregt, sofern diese entscheidungserheblich sind (B[X.] Beschlüsse vom 10.10.2017 - [X.]2 KR 37/17 B - juris Rd[X.] 9, vom 12.12.2011 - [X.] [X.] 29/11 BH - juris Rd[X.] 7, vom 25.5.2011 - [X.]2 KR 81/10 B - juris Rd[X.] 8 und vom 20.11.2003 - [X.] [X.]/03 B - [X.] 4-1500 § 153 [X.] 1 Rd[X.] 6 f; [X.], NZS 2012, 885, 890; [X.], aaO, § 153 Rd[X.] 20a). In diesen Fällen muss das L[X.] den Beteiligten dann vor der Beschlussfassung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme geben und sie darauf hinweisen, dass es den Beweisanträgen bzw -anregungen nicht zu folgen beabsichtigt, sondern an dem Verfahren nach § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G festhält (B[X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO). Hieran fehlt es.

7

Der Kläger hat auf die Anhörungsmitteilung vom 7.11.2019 mit Schriftsatz vom 3.12.2019 reagiert. Darin hat er in Frageform hinreichend verdeutlicht, dass er die Sachaufklärung mit Blick auf eine MRT-Untersuchung und eine neurologische Untersuchung seines verletzten Fußes noch nicht für abgeschlossen hielt. Es war unschwer erkennbar, dass er mit diesen Untersuchungen die erhebliche Schmerzsymptomatik aufgeklärt wissen wollte, die er bereits in der Berufungsbegründung geltend gemacht hatte ("dauerhafte Schmerzbelastungen", "schlimme Schmerzen"). Dass die Schmerzintensität - nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des L[X.] - entscheidungserheblich ist, folgt bereits daraus, dass das [X.] zur Bemessung der MdE auf die entsprechenden MdE-Erfahrungswerte von [X.]/[X.]/[X.] (Arbeitsunfall und [X.], 9. Aufl 2017) zurückgegriffen und das L[X.] gemäß § 153 Abs 2 [X.]G auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung uneingeschränkt Bezug genommen hat. Nach den herangezogenen Bewertungsmaßstäben sind bei der Schmerzbegutachtung nur "übliche Schmerzen" bedeutungslos, die sich als Begleitsymptom einer körperlich fassbaren [X.] bzw -erkrankung darstellen, weil sie in den gängigen Bewertungstabellen für die jeweilige Schädigung bereits berücksichtigt sind ([X.]/[X.]/[X.], aaO, [X.]). Demgegenüber sind "außergewöhnliche Schmerzen" im Rahmen der Schmerzbegutachtung zusätzlich zur [X.] bzw -erkrankung gesondert zu bewerten, da sie zu einer Funktionsbeeinträchtigung führen, die die aus der reinen Gewebeverletzung resultierenden deutlich übersteigt ([X.]/[X.]/[X.], aaO). Insofern hatte das Berufungsgericht - auch auf Basis seiner Rechtsauffassung - zu erwägen, ob nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens erforderlich oder entbehrlich ist. Über das Ergebnis dieser Überlegungen hätte es den Kläger vor der Beschlussfassung informieren müssen, um ihm im Rahmen einer zweiten Anhörung Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen außergewöhnlicher Schmerzen weiter vorzutragen und/oder einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass der Kläger das [X.] im Rahmen einer zweiten Anhörung überzeugt hätte, von einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 [X.]G abzusehen und eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen, die das Vorliegen neuropathischer Schmerzen bestätigt und zu einer Erhöhung der MdE geführt hätte.

8

Folglich kann der angegriffene Beschluss in seiner konkreten Gestalt auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen, so dass auf die Streitfrage nicht weiter einzugehen ist, ob eine Entscheidung bei Verstößen gegen § 153 Abs 4 Satz 2 [X.]G wegen des Entzugs der ehrenamtlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG, § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 16 Satz 2 [X.]; § 33 Abs 1 Satz 1 [X.]G) zu einer vorschriftswidrigen Besetzung der Richterbank führt und deshalb stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen ist (absoluter Revisionsgrund, § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 547 [X.] 1 ZPO; vgl einerseits B[X.] Beschlüsse vom 30.10.2019 - [X.] [X.]/18 B - juris Rd[X.] 5 und vom 17.11.2015 - [X.] KR 65/15 B - juris Rd[X.] 6 sowie andererseits Beschlüsse vom [X.] - [X.] R 300/11 B - BeckRS 2013, 67152 Rd[X.] 17, vom 17.12.2012 - [X.] R 371/11 B - BeckRS 2013, 65453 Rd[X.] 6 und vom [X.] - B 5 R 386/07 B - [X.] 4-1500 § 153 [X.] 7 Rd[X.] 19; vgl auch [X.], NZS 2012, 885, 891 f).

9

Die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G liegen somit vor. Zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung sowie weiterer Kosten hebt der Senat die angefochtene Berufungsentscheidung auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung gemäß § 160a Abs 5 [X.]G an das L[X.] zurück.

Lediglich beiläufig wird darauf hingewiesen, dass fraglich ist, ob das Vorgehen im vereinfachten Beschlussverfahren hier nach den Gesamtumständen des Einzelfalles sachgerecht war. Der nicht vertretene Kläger hat erkennbar einen Migrationshintergrund und ersichtlich Schwierigkeiten, sich schriftlich zu äußern und sich damit Gehör zu verschaffen. Dies hatte im ersten Berufungsverfahren zur Folge, dass die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bis dahin unbeachtete Arztberichte vorlegten, die dann im hiesigen Verfahren zu prüfen waren. Zudem hat der Kläger der [X.] vorgeworfen und dem Verwaltungsgutachter eine Patientenverwechslung. Gerade weil diese Anschuldigungen nach Ansicht des L[X.] jeglicher Grundlage entbehrten, könnte es tunlich sein, auf diese Vorwürfe in einer mündlichen Verhandlung einzugehen. Schließlich hat der Kläger "im Berufungsverfahren keinen bestimmten Antrag gestellt", was zumindest ein Formulierungshilfeangebot des Berichterstatters im vorbereitenden Verfahren (§ 106 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 [X.]G) oder - im Misserfolgsfall - des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung (§ 112 Abs 2 Satz 2 iVm § 153 Abs 1 [X.]G) erfordert hätte (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 2 U 8/18 R - juris Rd[X.] 10 ), um den berufungsrechtlichen Streitgegenstand zu klären.

Das L[X.] wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 2 U 25/20 B

26.05.2020

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Würzburg, 30. Juli 2019, Az: S 5 U 279/18

§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.05.2020, Az. B 2 U 25/20 B (REWIS RS 2020, 2502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2502


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 39/19

Bundesgerichtshof, XI ZR 39/19, 22.09.2020.


Az. 5 U 279/18

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 5 U 279/18, 20.12.2018.


Az. B 2 U 25/20 B

Bundessozialgericht, B 2 U 25/20 B, 26.05.2020.


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