Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.04.2014, Az. B 2 U 308/13 B

2. Senat | REWIS RS 2014, 6554

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - faires Verfahren - Überraschungsentscheidung - gerichtliche Äußerung - Aktenvermerk - Zurückverweisung


Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des [X.] vom 19. November 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls vom [X.]. Im Wesentlichen steht zwischen den Beteiligten das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung als Folge dieses Arbeitsunfalls im Streit. Das [X.] hat auf die Klage gegen die eine Rentengewährung ablehnenden Bescheide der Beklagten nach Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens von Amts wegen sowie der Einholung eines orthopädischen Gutachtens nach § 109 [X.]G und eines weiteren Gutachtens nach § 109 [X.]G auf neurologischem Fachgebiet durch Urteil vom 28.10.2010 die Beklagte unter Abänderung der angegriffenen Bescheide verurteilt, dem Kläger unter Anerkennung von Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Schultergelenks nach erlittener Schlüsselbeinfraktur sowie einer somatoformen Schmerzstörung als Folge des Arbeitsunfalls vom [X.] eine Verletztenrente nach einer MdE iHv [X.] zu bewilligen. Die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung folge für das Gericht aus den nachvollziehbaren Ausführungen von [X.], den das [X.] von Amts wegen zuvor gehört habe. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das L[X.] hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens bei Prof. [X.] vom 27.12.2011, demzufolge eine willkürliche Aggravation bzw Simulation nicht bestätigt werden könne. Über die bereits getätigten Diagnosen der Vorgutachter hinaus seien die Kriterien einer posttraumatischen Dystonie und teilweise auch die Kriterien einer Kausalgie erfüllt. Diese Diagnosen seien von den Vorgutachtern nicht diskutiert bzw die Beschwerden in den subjektiven oder vorgetäuschten Beschwerderahmen eingeordnet worden. Neben der aktenkundigen MdE von [X.] auf chirurgischem Gebiet betrage die MdE auf neurologischem Gebiet [X.] und die Gesamt-MdE [X.]. [X.] verblieb auch in einer vom L[X.] veranlassten Stellungnahme bei seiner Auffassung. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.7.2012 beantragt, Herrn Prof. [X.] von der neurologischen Klinik des [X.] in einem weiteren fachärztlichen Gutachten Stellung nehmen zu lassen, welcher der beiden Auffassungen aus welchen Gründen zu folgen sei. In dessen Bericht vom [X.] sei die Diagnose der posttraumatischen Dystonie nur deshalb gestellt worden, weil der Kläger angegeben habe, dass er sofort nach dem Unfall eine schmerzhafte Kopfzwangshaltung mit Neigung nach links gehabt habe, was nach Aktenlage nicht der Fall gewesen sei. Der Kläger hat darauf verwiesen, dass Prof. [X.] detailliert und nachvollziehbar unter Beachtung sämtlicher Vorbefunde seit dem [X.] eine sich entwickelnde posttraumatische Dystonie beschrieben habe.

2

Mit gerichtlicher Verfügung vom [X.] hat das L[X.] die Beklagte wie folgt angeschrieben: "Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage wird mitgeteilt, dass weitere Ermittlungen nicht beabsichtigt sind. Falls Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht, wollen Sie dies bitte mitteilen." Mit Schreiben vom [X.] teilte die Beklagte dem L[X.] ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit. Diesen Schriftsatz hat das L[X.] dem Kläger mit Verfügung vom [X.] zugeleitet mit der Bitte um Mitteilung, ob ebenfalls Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht. Mit Schriftsatz vom [X.] hat der Kläger adressiert an das L[X.] Baden-Württemberg mitgeteilt: "Um beurteilen zu können, ob wir mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind, würden wir um eine kurze - selbstverständlich vorläufige - Einschätzung des Gerichts bitten, damit entschieden werden kann, ob weitere Beweisanträge zu stellen sind." Mit Verfügung vom 27.9.2012 hat das Gericht dem Kläger sodann eine Abschrift des an die Beklagte gerichteten Aktenvermerks vom [X.] mit dem Inhalt zukommen lassen: "Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage wird mitgeteilt, dass weitere Ermittlungen nicht beabsichtigt sind … ." Durch Schriftsatz vom 18.10.2012 hat der Kläger sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

3

Am [X.] hat der Kläger das Gericht um Sachstandsmitteilung gebeten. Mit Schreiben des Gerichts vom [X.] hat das L[X.] mitgeteilt, dass seit Dezember 2012 ein [X.] stattgefunden habe. Der Senat sei bemüht, die entstandenen Rückstände zügig aufz[X.]rbeiten.

4

Durch Urteil vom 19.11.2013, das ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das L[X.] das Urteil des [X.] vom 28.10.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Weder ließe sich die von [X.] diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung, die mit einer funktionellen torticollis [X.] einhergehen solle, noch die von Prof. [X.] diagnostizierte posttraumatische cervikale Dystonie bzw das posttraumatische Kausalgie-Dystonie-Syndrom zur Überzeugung des Senats mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als durch das Unfallereignis vom [X.] wesentlich verursacht zuordnen.

5

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil macht der Kläger geltend, das L[X.] habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 62 [X.]G iVm Art 103 Abs 1 GG verletzt. Durch die im November 2013 getroffene Entscheidung habe das L[X.] dem vorliegenden Verfahren eine unvorhersehbare überraschende [X.] gegeben. Bei einer von der ersten Instanz im Wesentlichen abweichenden Entscheidung, nach Einholung eines die Auffassung der ersten Instanz bestätigenden und im Sinne des [X.] sogar darüber hinausgehenden Gutachtens hätte das Gericht ihm Gelegenheit zu weiterem Vortrag und Beweisantritt geben müssen, wenn es vom Urteil erster Instanz abweichen wollte. Die Übersendung der Abschrift des an die Beklagte gerichteten Aktenvermerks mit dem Inhalt, dass weitere Ermittlungen nicht beabsichtigt seien, habe im Kontext einer Anfrage des Gerichts, ob einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt werde, nur so verstanden werden können, dass keine weiteren Ermittlungen im Sinne der Beklagten beabsichtigt seien und das Gericht somit keine weiteren Beweisanträge für erforderlich halte. Für den Fall, dass er auf seine an das L[X.] gerichtete Anfrage eine vorläufige Einschätzung des Gerichts erhalten hätte, dass eine posttraumatische Dystonie anhand der bisher vorliegenden Unterlagen fraglich sei, hätte er vorgetragen, dass die Auswertung sämtlicher vorhandener Röntgenbilder der HWS ab 15.12.2003 und der [X.] der HWS ab 16.4.2005 den Schiefhals erkennen ließen. Er hätte ebenso vorgetragen, dass der [X.] bereits im Jahre 2006 im K.-Hospital in S. diagnostiziert worden sei. Er hätte weiter vorgetragen und Beweis dafür angetreten, dass der diagnostizierte [X.] durch die Folgen der in Fehlstellung verheilten Schlüsselbeinfraktur mitsamt erheblichen Schmerzen und dadurch bedingter Fehlhaltung verursacht war. Durch ein ergänzendes Gutachten wäre nachzuweisen gewesen, dass der Auffassung des Prof. [X.] entweder zu folgen oder aber diese zumindest Anlass für weitere Sachaufklärung gewesen sei, zumal ihm teilweise [X.] Verhalten sowie Aggravation unterstellt worden sei. Er hätte Beweis dafür angetreten, dass er seit Jahren mit starken Schmerzmitteln seiner vollschichtigen Arbeit nachgehe und sogar das Implantieren von [X.] auf sich genommen habe, wobei ihm [X.] und übertreibendes Verhalten im Bezug auf körperliche Beschwerden fernliege. Daher beruhe das Urteil des L[X.] darauf, dass ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei, weiteren Beweis anzubieten und auf weitere Sachaufklärung zu drängen.

6

II. Die Beschwerde des [X.] ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des L[X.] vom 19.11.2013 ist unter Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs ergangen. Dieser vom Kläger auch schlüssig gerügte Verfahrensmangel führt gemäß § 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 [X.] [X.]G zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das L[X.].

7

Das angefochtene Urteil kann auf dem vom Kläger in erster Linie geltend gemachten Verfahrensmangel, der Verletzung rechtlichen Gehörs, beruhen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist [X.] begründet, wenn ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§§ 160a, 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil das angefochtene Urteil des L[X.] unter Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G) sowie seines aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip (vgl Art 20 Abs 3 GG) sowie Art 6 Abs 1 Satz 1 der [X.] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.]) abgeleiteten Anspruchs auf ein faires Verfahren ergangen ist.

8

Der umfassende Anspruch auf ein faires Verfahren ist verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Übermaßverbot (Gebot der Rücksichtnahme) gegenüber Freiheitsrechten und das Verbot von widersprüchlichem Verhalten oder Überraschungsentscheidungen nicht gewahrt werden (vgl [X.] 78, 123, 126; [X.] [X.] 3-1500 § 161 [X.] 5; B[X.] [X.] 3-1750 § 565 [X.] 1; B[X.] [X.] 3-1500 § 112 [X.] 2; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 11 [X.] 21/02 B - Juris; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] U 281/08 B - Juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 153 [X.] 1 mwN; [X.] 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in dessen Erwägungen miteinbezogen wird ([X.] 22, 267, 274; [X.] 96, 205, 216 f). Weder aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren noch aus dem auf rechtliches Gehör ergibt sich eine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts zur Sach- und Rechtslage oder eine Pflicht des Gerichts zu einem [X.] oder zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung ([X.] 66, 116, 174; [X.] 74, 1, 5; [X.] 86, 133, 145). Hat das Gericht sich jedoch hinsichtlich bestimmter Sach- oder Rechtsfragen geäußert, so kann es nicht ohne vorherige Information der Beteiligten über eine mögliche andere Auffassung seinerseits in dieser Frage auf eine abweichende Beurteilung seine Entscheidung gründen, weil dies gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstößt und eine Überraschungsentscheidung darstellt.

9

Vorliegend hat das L[X.] zunächst eine Anfrage an die Beteiligten gerichtet, ob diese mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 [X.]G) einverstanden seien. Auf die Bitte des [X.] im Schriftsatz vom [X.], deshalb eine kurze vorläufige Einschätzung des Gerichts abzugeben, damit entschieden werden könne, ob weitere Beweisanträge zu stellen sind, hat das L[X.] sodann dem Kläger eine Abschrift eines an die Beklagte gerichteten Aktenvermerks zukommen lassen, dass weitere Ermittlungen nicht beabsichtigt seien. Da das erstinstanzliche Urteil des [X.] zugunsten des [X.] ausgefallen war und auch das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das L[X.] zu einem für den Kläger positiven Sachverständigengutachten geführt hatte, musste dieser bei Erhalt dieses, an die Beklagte gerichteten Aktenvermerks davon ausgehen, dass das L[X.] seine Entscheidung auf keine abweichende Beurteilung dieser Fragen gegenüber dem [X.] gründen werde. Für den Kläger musste sich die Prozesssit[X.]tion so darstellen, dass die Beklagte gerade deswegen weitere Sachverhaltsaufklärung beantragt hatte, weil sie nach der objektiven Sachlage befürchten musste, dass der Rechtsstreit zu ihren Ungunsten entschieden werde. Zwar ist eine Überraschungsentscheidung zu verneinen, wenn nur ein Mitglied des [X.] sich dahingehend äußert, dass die spätere Sachentscheidung zugunsten des [X.] ausfallen werde, da es sich dann nur um eine Einzelmeinung handelt, die für die nachfolgende Entscheidung des gesamten [X.] nicht bindend sein kann (s B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 [X.] B - [X.] 3-1500 § 160 [X.]0, abgedruckt unter [X.] 3-1500 § 112 [X.] 2). Jedoch war Anlass für die Übersendung des Vermerks die an das L[X.] und damit den gesamten Spruchkörper als zur Entscheidung befugten Institution gerichtete Anfrage des [X.], weshalb die Übersendung des an die Beklagte gerichteten Aktenvermerks als Antwort des gesamten Senats erscheinen musste. Vom Empfängerhorizont des [X.] her betrachtet musste sich damit aufgrund der Auskunft des L[X.] der Eindruck aufdrängen, dass das L[X.] beabsichtigte, nach dem Ergebnis des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. [X.] keine gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil abweichende Entscheidung zu fällen. Auf diesem durch das Verhalten des Gerichts erzeugten Eindruck kann das Urteil des L[X.] auch beruhen. Denn es ist denkbar und wird vom Kläger auch schlüssig dargelegt, dass dieser bei Hinweis auf eine mögliche andere Rechtsauffassung des L[X.] weitere Beweisanträge gestellt hätte, denen zu folgen das L[X.] sich hätte gedrängt sehen müssen und diese weiteren Beweiserhebungen zu einer für den Kläger positiven Entscheidung hätten führen können. Dies gilt umso mehr, als das L[X.] ohne mündliche Verhandlung entschieden hat und die erforderliche Zustimmung gemäß § 124 Abs 2 [X.]G seitens des [X.] in Kenntnis einer möglichen abweichenden Beurteilung durch das L[X.] wohl nicht erteilt worden wäre.

Der Senat hat von der durch § 160a Abs 5 [X.]G eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurückzuverweisen.

Das L[X.] wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 2 U 308/13 B

03.04.2014

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Reutlingen, 28. Oktober 2010, Az: S 13 U 1478/06, Urteil

§ 160a Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.04.2014, Az. B 2 U 308/13 B (REWIS RS 2014, 6554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6554

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