Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.12.2012, Az. B 13 R 371/11 B

13. Senat | REWIS RS 2012, 273

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - Gewährung rechtlichen Gehörs - Verletzung der Anhörungspflicht nach § 153 Abs 4 S 2 SGG - absoluter Revisionsgrund)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 6. September 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das [X.] hat im Beschluss vom 6.9.2011 einen Anspruch des [X.] auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim B[X.]G erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten [X.] ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde des [X.] ist unzulässig. [X.]eine Beschwerdebegründung vom 30.11.2011 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 [X.] 160a Abs 2 [X.] 3 [X.]GG).

4

Wird die Zulassung der Revision wegen eines [X.] begehrt, ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau zu benennen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss insbesondere dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl [X.]-1500 § 160a [X.] RdNr 4, [X.] RdNr 4 - jeweils mwN; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.] RdNr 202 ff). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des [X.] nicht gerecht.

5

Dieser rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.]GG, Art 103 Abs 1 GG), weil das [X.] den Beschluss vom 6.9.2011 überraschend ohne vorherige Mitteilung erlassen habe. Nach der Anhörungsmitteilung des [X.] vom [X.] hinsichtlich eines Beschlusses nach § 153 Abs 4 [X.] 1 [X.]GG habe er mit [X.]chreiben vom 18.7.2011 durch seinen Prozessbevollmächtigten "kurz die Klage mit dem Hinweis auf das Gutachten des Dr. [X.]." begründet. Aufgrund der ihm anschließend vom Gericht übersandten Erklärung zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht und der ärztlichen [X.]chweigepflicht habe er davon ausgehen dürfen, dass eine weitere [X.]achaufklärung stattfinden solle. Dr. [X.]. habe unter dem 26.7.2011 eine [X.]tellungnahme zu den Akten des [X.] gereicht; diese enthalte auch eine Auskunft der [X.] vom [X.] zu berufs- und wirtschaftskundlichen Fragen. Die hierzu getroffenen richterlichen Verfügungen seien auf [X.] und [X.] (jeweils Rückseite) der Gerichtsakte dokumentiert, doch liege in der Akte eine Ausführung ebenso wenig vor wie eine Weiterleitung der [X.]tellungnahme des Gutachters oder der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft an seinen Prozessbevollmächtigten. Bei ordnungsgemäßer Aktenführung und Information der Beteiligten hätte die Möglichkeit bestanden, "weitere Argumente" vorzutragen.

6

Mit diesen Darlegungen ist eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des [X.] nicht schlüssig aufgezeigt. Es fehlt bereits an Darlegungen, dass die Entscheidung des [X.] auf der behaupteten Gehörsverletzung beruhen kann. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, welche konkreten Argumente von ihm vorgetragen worden wären und inwiefern diese eine abweichende Entscheidung hätten bewirken können. Dies gilt auch für die sinngemäß geltend gemachte Verletzung der [X.] nach § 153 Abs 4 [X.] [X.]GG, denn eine solche stellt keinen absoluten Revisionsgrund dar ([X.]-1500 § 153 [X.] RdNr 19; [X.]enatsbeschluss vom [X.] R 19/10 BH - BeckR[X.]011, 69538 RdNr 10; [X.]enatsbeschluss vom 17.4.2012 - [X.] R 61/12 B - Juris RdNr 9; soweit dem [X.]enatsbeschluss vom 20.10.2010 - [X.] R 63/10 B - [X.] 4-1500 § 153 [X.] RdNr 15, 17, noch eine abweichende Aussage entnommen werden kann, hält der [X.]enat daran nicht fest. [X.] hierzu auch [X.], NZ[X.]012, 885, 891).

7

[X.]oweit der Kläger ferner beanstandet, dass in der Gerichtsakte weder eine Benachrichtigung der Beklagten über die Bevollmächtigung seines Prozessbevollmächtigten dokumentiert noch die Weiterleitung seiner "Klagebegründung" an diese durch ein [X.]chreiben belegt sei, macht er schon nicht die Verletzung eigener Verfahrensrechte geltend. Er zeigt zudem auch insoweit nicht in nachvollziehbarer Weise auf, inwiefern hierauf die angefochtene Entscheidung des [X.] beruhen kann.

8

Entsprechendes gilt auch für die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Der Kläger sieht diesen Grundsatz dadurch verletzt, dass die Entscheidung nur 10 Tage nach dem Tod des Mitarbeiters A. (am 26.8.2011) des von ihm bevollmächtigten [X.]ozialverbands ergangen sei, obwohl der Präsident des [X.] am 29.8.2011 von der Geschäftsstelle des Verbands über diesen Umstand unterrichtet worden sei. [X.]elbst wenn hierin ein Verfahrensmangel läge, ist auch insoweit nicht hinreichend dargetan, in welcher Weise dieser hätte entscheidungserheblich sein können.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der [X.]enat ab (§ 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 [X.]GG).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 [X.] 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.] und 3 [X.]GG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]GG.

Meta

B 13 R 371/11 B

17.12.2012

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Frankfurt, 21. September 2009, Az: S 23 R 325/08

§ 62 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 202 SGG, § 547 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.12.2012, Az. B 13 R 371/11 B (REWIS RS 2012, 273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 273

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