Bundessozialgericht, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 KG 1/13 R

10. Senat | REWIS RS 2014, 6743

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialrechtliches Kindergeld - Missionar außerhalb der EU - Missionsgemeinschaft - Tätigkeit für öffentlich-rechtlich korporierte Kirche - Gleichbehandlung - Religionsfreiheit - vorübergehende Entsendung ins Ausland


Leitsatz

Während einer Tätigkeit als Missionar in einem Staat außerhalb der Europäischen Union besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn diese nicht für eine der im Gesetz ausdrücklich genannten Missionswerke und -gesellschaften, Vereinbarungspartner oder Arbeitsgemeinschaften ausgeübt wird und sich nichts Gegenteiliges aus einem Sozialversicherungsabkommen ergibt.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch auf Kindergeld (Kg).

2

Der 1974 geborene [X.] Kläger ist verheiratet und hat drei eheliche Kinder, E., geboren am 5.8.2005, [X.] geboren am 12.9.2007 sowie [X.], geboren am 29.6.2010. Er bezog als Arzt in [X.] bis einschließlich November 2008 Kg nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) von der Familienkasse H. Auf die Mitteilung des [X.] vom 30.11.2008, dass er sich mit seiner Familie zum 16.11.2008 aus der Bundesrepublik [X.] als [X.] Missionar nach [X.] abgemeldet habe, hob die Familienkasse gemäß § 70 Abs 2 EStG mit Wirkung ab Dezember 2008 die Kg-Zahlung auf (Bescheid vom 26.3.2009).

3

Am 4.12.2008 beantragte der Kläger bei der beklagten Familienkasse in [X.] für seine beiden Kinder E. und [X.] Kg unter Vorlage eines Schreibens der [X.] vom 2.12.2008, demzufolge er und seine Ehefrau, Dr. M., mit ihren Kindern in das [X.] Missionshospital "D." entsandt seien und dort bis 2011 als Fachärzte tätig sein werden. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die [X.] mit Schreiben vom 19.1.2009 mit, dass ihre Anträge auf Mitgliedschaft bei den Arbeitsgemeinschaften [X.] sowie pfingstlich-charismatischer Missionen abgelehnt worden seien. Der Kläger erhalte in der Funktion als Missionar für die in [X.] ausgeübte Tätigkeit ein Entgelt, das ähnlich den Bezügen nach dem [X.] ([X.]) den Charakter einer Unterhaltssicherung trage. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Kg mit Bescheid vom [X.] ab, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 1 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz ([X.]) nicht vorlägen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

4

Mit Schreiben vom 23.2.2010 stellte die [X.] unter Vorlage ihrer Satzung und Bevollmächtigung durch den Kläger für diesen "einen Antrag auf Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom [X.]", weil der Kläger nach dem [X.] einen Kg-Anspruch habe. Trotz intensiver Bemühungen und Vorliegens aller für eine Mitgliedschaft notwendigen Voraussetzungen seien die Aufnahmeanträge von dem Evangelischen Missionswerk in [X.], der Arbeitsgemeinschaft [X.] und der [X.] abgelehnt worden. Mit Schreiben vom [X.] führte das Evangelische Missionswerk in [X.] gegenüber der [X.] unter anderem aus, dass das Argument, über eine Mitgliedschaft im Evangelischen Missionswerk in [X.] für entsandtes Personal Kg nach dem [X.] zu erlangen, allein nicht ausreichend sei, um die Aufnahmekriterien zu erfüllen.

5

Mit Bescheid vom [X.] lehnte die Beklagte die Gewährung von Kg nach dem [X.] erneut ab, weil im Rahmen der Überprüfung des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom [X.] nach § 44 [X.] keine Anhaltspunkte erkennbar geworden seien, wonach die dort getroffene Entscheidung fehlerhaft sein könne. Das Widerspruchsverfahren blieb gleichfalls erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.7.2010).

6

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das [X.] mit Urteil vom 7.11.2011 die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, dem Kläger [X.] und [X.] von Dezember 2008 bis April 2011 in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Der Bescheid vom [X.] erweise sich gemäß § 44 [X.] als rechtswidrig. Zwar sei die Regelung des § 1 Abs 1 [X.] [X.] nicht auf den Kläger anwendbar, weil die [X.] nicht den im Gesetz genannten Missionswerken angehöre. Gleichwohl sei es geboten, im Wege der richterlichen Lückenfüllung den Kläger während seiner Tätigkeit für die [X.] in der [X.] vom 1.12.2008 bis 30.4.2011 als Kg-Berechtigten zu behandeln.

7

Das [X.] hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.10.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das L[X.] im Wesentlichen ausgeführt:

8

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kg, da er nicht als Missionar der Missionswerke, die im Gesetz genannt seien, tätig gewesen sei. Dabei lasse der Senat ungeprüft, ob die Tätigkeit des [X.] in [X.] tatsächlich die eines Missionars gewesen sei. Eine planwidrige Regelungslücke liege in § 1 Abs 1 [X.] 2. Alt [X.], nicht vor. Diese Regelung habe der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 1997 ergänzt und nach der Senatsentscheidung vom 5.12.2002 ([X.]) um die [X.] erweitert, weil diese Körperschaft des öffentlichen Rechts im Gesetzgebungsverfahren schlichtweg übersehen worden sei. Damit werde deutlich, dass es dem Gesetzgeber darum gegangen sei, ausschließlich die für anerkannte Religionsgemeinschaften und damit die für [X.]n mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zumindest mittelbar tätigen Missionare in den sozialrechtlichen Kg Anspruch einzubeziehen. Es komme nicht auf die Art und Weise, die Qualität oder die Durchführung der Missionstätigkeit im Ausland an. Die [X.] sei nicht für eine öffentlich korporierte [X.] in [X.] tätig, sondern eine Gründung [X.], die nicht der Organisationsgewalt einer der anerkannten Religionsgemeinschaften unterfalle oder [X.] Vereinbarung für diese tätig sei.

9

Mit seiner - vom L[X.] zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 1 Abs 1 [X.] [X.]. § 1 Abs 1 [X.] 1. Alt [X.] sei erfüllt gewesen, weil er während seiner Tätigkeit als Missionar im Einsatzland - ähnlich den Bezügen nach dem [X.] - lediglich ein Entgelt erhalten habe, das den Charakter einer Unterhaltssicherung hatte. Entgegen der Auffassung des L[X.] liege auch der Tatbestand des § 1 Abs 1 [X.] 2. Alt [X.] vor, weil der Gesetzgeber - wie vom [X.] dargelegt - alle Missionswerke unter Anknüpfung allein an die im Ausland geleistete Missionstätigkeit habe erfassen wollen und seinerzeit nur die bekannten Missionswerke im Gesetz erfasst worden seien.

Eine derartige Auslegung sei Ausdruck des vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsatzes der Neutralität des Staates gegenüber den [X.]n und Religionsgemeinschaften und des Gleichheitsgrundsatzes des Art 3 Abs 1 GG. Bei gleichartiger Missionstätigkeit - wie vorliegend - müsse auch gleichermaßen ein Kg Anspruch gegeben sein. Anderenfalls hätte es der Gesetzgeber in das freie, nicht nachprüfbare Ermessen der vier in der Norm aufgezählten Missionswerke gestellt, andere Missionswerke durch Aufnahme oder Vereinbarungsabschluss in den Kreis derjenigen aufzunehmen, für die der Ausnahmetatbestand der Einbeziehung in den Kg Anspruch trotz Auslandswohnsitz gelten solle. Dann könnten die etablierten [X.] Neugründungen bereits dadurch verhindern oder wenigstens erschweren, dass für diese eine Aussendung von Missionaren mit Kindern erschwert werde.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. November 2011 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie schließt sich dem angefochtenen Urteil des L[X.] an.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]G).

Das [X.] und auch die Beklagte haben zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf [X.] für seine beiden Kinder E. und J. in der [X.] vom 1.12.2008 bis 30.4.2011 hat. Denn der Kläger erfüllt in dem genannten [X.]raum nicht die in § 1 Abs 1 [X.] [X.] genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf [X.]. Der nach § 77 [X.]G bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom [X.] ist rechtmäßig und nicht nach § 11 Abs 4 [X.] iVm § 44 Abs 1 [X.]B X zurückzunehmen.

Nach § 44 Abs 1 S 1 [X.]B X iVm § 11 Abs 4 2. Halbs [X.] kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit ua dann zurückgenommen werden, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. § 11 Abs 4 2. Halbs [X.] modifiziert § 44 Abs 1 S 1 [X.]B X dahingehend, dass eine Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern im Ermessen der Familienkasse steht.

Das [X.] hat das Urteil des [X.] zu Recht aufgehoben, weil im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 S 1 [X.]B X iVm § 11 Abs 4 2. Halbs [X.] nicht gegeben sind. Die Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom [X.], die Bewilligung von [X.] gegenüber dem Kläger für seine beiden Kinder E. und J. im streitigen [X.]raum abzulehnen, ist nicht zu beanstanden.

Die Bewilligung von [X.] für den Kläger in der [X.] von Dezember 2008 bis April 2011 setzte nach § 1 Abs 1 [X.] [X.] idF des Art 2 [X.] 1 des [X.] vom [X.] ([X.] 2074; mit Wirkung ab dem 1.1.2002, vgl Art 8 Abs 1 des Gesetzes) voraus, dass dieser nach § 1 Abs 1 und 2 des EStG nicht unbeschränkt steuerpflichtig war und auch nicht nach § 1 Abs 3 des EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde und als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen iS des § 4 Abs 1 [X.] erhielt oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder [X.] des [X.], der [X.], des [X.] oder der [X.] sind, tätig war.

Das [X.] hat zu den für die Bewilligung des [X.] maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen zwar nur festgestellt, dass der Kläger zum 16.11.2008 [X.] verlassen hat, weil er als Arzt zusammen mit seiner Frau und den damaligen Kindern von der [X.] in das [X.] Krankenhaus entsandt worden ist. Währenddessen hat er keine Unterleistungsleistungen iS des § 4 Abs 1 [X.] erhalten. Es hat insoweit nicht festgestellt, ob die Tätigkeit des [X.] in [X.] tatsächlich die eines Missionars gewesen ist. Diese fehlenden Feststellungen führen jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 170 Abs 2 [X.] [X.]G. Denn selbst wenn dem so wäre, lägen die übrigen erforderlichen Voraussetzungen für den Anspruch nicht vor.

Zwar war der Kläger nach den Feststellungen des [X.] mit seiner dauerhaften Wohnsitznahme und Tätigkeit in [X.] nach § 1 Abs 1 und 2 EStG in [X.] nicht unbeschränkt steuerpflichtig und wurde gemäß § 1 Abs 3 EStG auch nicht so behandelt. Er erhielt jedoch weder Unterhaltsleistungen als Entwicklungshelfer iS des § 4 Abs 1 [X.] (§ 1 Abs 1 [X.] 1. Alt [X.]) noch war er als Missionar einer der in § 1 Abs 1 [X.] 2. Alt [X.] genannten Missionswerke und -gesellschaften tätig. Ein Anspruch des [X.] auf [X.] scheitert bereits an dem Umstand, dass die [X.] als eine Gründung [X.] nicht der Organisationsgewalt einer der anerkannten öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften unterfällt oder kraft Vereinbarung für diese tätig ist.

Zu Recht hat das [X.] entgegen der Auffassung des [X.] eine planwidrige Regelungslücke (im Sinne einer Unvollständigkeit des Gesetzes) verneint, die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im Bereich der individuellen und kollektiven Religionsfreiheit durch eine entsprechende Anwendung von § 1 Abs 1 [X.] 2. Alt [X.] in Bezug auf die [X.] zu schließen wäre (vgl zur Regelungslücke allgemein bereits Senatsurteil vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R - [X.] 4-5870 § 1 [X.] Rd[X.]1 mwN). § 1 Abs 1 [X.] 2. Alt [X.] ist gemessen an seinem Zweck nicht ergänzungsbedürftig.

Der Wortlaut des § 1 Abs 1 [X.] 2. Alt [X.] stellt ausdrücklich darauf ab, dass Missionare nur derjenigen Missionswerke und -gesellschaften [X.]-berechtigt sind, die Mitglieder oder [X.] der dort aufgezählten Missionswerke und Arbeitsgemeinschaften sind. Der Wortlaut lässt eine Erweiterung des Tatbestandes auf andere Missionswerke und -gesellschaften nicht zu.

Eine planwidrige Regelungslücke, die durch Einbeziehung des [X.] in den Tatbestand des § 1 Abs 1 [X.] 2. Alt [X.] zu füllen wäre, liegt nicht vor. Denn der Gesetzgeber hat bei der Zuerkennung eines [X.]-Anspruchs für im Ausland tätige Missionare ausweislich der Gesetzesbegründung und weiterer Rechtsentwicklung nur diejenigen berücksichtigen wollen, die von einer der anerkannten öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften oder von einem kraft Vereinbarung für diese handelnden Missionswerke oder einer solchen Gesellschaft entsandt worden sind.

Mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 ([X.] 1250 ff) ist das [X.]-Recht ab dem 1.1.1996 durch Überführung in das EStG dahingehend reformiert worden, dass grundsätzlich nur noch solche Personen [X.] erhalten sollten, die in [X.] besteuert werden (§§ 62 ff EStG; sog steuerrechtliches [X.]). Mit diesem Systemwechsel hin zu einer überwiegend steuerrechtlichen Leistung hat der Gesetzgeber dem Territorialitätsprinzip folgend den [X.]-Anspruch grundsätzlich davon abhängig gemacht, ob das dadurch geförderte Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (vgl B[X.] Beschluss vom 28.10.2009 - [X.] KG 1/09 B - [X.] Rd[X.] 6; Bayerisches [X.] Urteil vom 5.12.2002 - [X.] - [X.] Rd[X.] 54; [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.1.2005 - L 13 KG 13/04 - [X.] Rd[X.]0). Kinder, die in [X.] weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sollten nach dem [X.] bei der [X.]-Berechnung nur dann noch berücksichtigt werden (sog sozialrechtliches [X.]), wenn sie von Berechtigten nach § 1 Abs 1 [X.] [X.] (Entwicklungshelfer; Missionare waren ursprünglich noch nicht erfasst) oder nach § 1 Abs 1 [X.] 3 [X.] (Beamte, die im Rahmen beamtenrechtlicher Bestimmungen eine bei einer Einrichtung außerhalb [X.]s zugewiesene Tätigkeit ausüben) in ihren Haushalt aufgenommen worden sind (§ 2 Abs 5 [X.]). Erst mit Art 26 [X.] 1 und Art 32 Abs 2 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996 ([X.] 2049 ff) wurden Missionare neben den [X.] rückwirkend ab dem 1.1.1996 in das [X.] aufgenommen, sofern sie für Missionswerke und -gesellschaften tätig sind, die Mitglieder oder [X.] des [X.], der [X.] und des [X.] sind.

Die Privilegierung dieser ausdrücklich genannten Personengruppen sah der Gesetzgeber nicht darin, dass diese "gezwungen" wären, Dienst im Ausland zu leisten, sondern darin, dass sie im staatlichen Interesse der Bundesrepublik [X.] ins Ausland entsandt und trotz ihres (typischerweise vorübergehenden) Auslandsaufenthalts in einer Weise mit dem [X.] Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, die eine [X.]-Zahlung angemessen erscheinen lässt (vgl B[X.] Beschluss vom 28.10.2009 - [X.] KG 1/09 B - [X.] Rd[X.] 6 mwN; [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.1.2005 - L 13 KG 13/04 - [X.] Rd[X.]0 ff; BT-Drucks 13/1558 [X.]). Diese vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen zu Gunsten von [X.], Missionaren sowie bei ausländischen Einrichtungen tätigen [X.] Beamten folgen aus der diesen gegenüber bestehenden besonderen Fürsorgepflicht der öffentlichen Hand. Eine solche besteht gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft ebenso wenig wie gegenüber privatrechtlich organisierten religiösen Vereinigungen. Der Gesetzgeber hielt es insoweit nicht für erforderlich, einen [X.]-Anspruch zu begründen, weil diese während der Auslandstätigkeit in [X.] keine Steuern zahlen (vgl BT-Drucks 13/1558 [X.]; [X.] Nordrhein-Westfalen, aaO, unter Hinweis auf [X.]/Schwetz, Der sozialrechtliche Kindergeldanspruch des neuen Familienleistungsausgleichs, [X.]b 1997, 245 ff, 250). Vor diesem Hintergrund kann die frühere Rechtsprechung des B[X.] aus der [X.] vor der Neuregelung im Jahressteuergesetz 1996 ab 1.1.1996 zu § 1 Abs 1 [X.] [X.] aF (s hierzu [X.] B[X.] Urteil vom 30.5.1996, 10 R[X.] 20/94, [X.] 3-5870 § 1 [X.] 9) keinen Bestand mehr haben (vgl hierzu insgesamt Darstellung [X.] Nordrhein-Westfalen, aaO, [X.] Rd[X.]1). [X.] Arbeitnehmer der Privatwirtschaft sollten ausdrücklich nur dann für nicht in [X.] lebende Kinder noch einen [X.]-Anspruch haben, wenn sich dieser aus einem entsprechenden zweiseitigem Abkommen über [X.] Sicherheit oder europarechtlichen Vorschriften ergibt (vgl BT-Drucks 13/1558, [X.] zu § 2 Abs 5; [X.] Nordrhein-Westfalen, aaO, [X.] Rd[X.]2).

Missionare wollte der Gesetzgeber bei der [X.]-Zahlung insoweit bereits ab dem Systemwechsel zum 1.1.1996 nur dann berücksichtigen, wenn sie von ihrer Stellung als Amtsträger der [X.] entsandten Beamten und [X.] vergleichbar sind (vgl BT-Drucks 13/4839 zu Art 24 [X.]; Bayerisches [X.] Urteil vom 5.12.2002 - [X.] - [X.] Rd[X.] 57). Dementsprechend hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 1997 nur Missionare derjenigen Missionswerke und Missionsgesellschaften erfasst, die Mitglieder oder [X.] der seinerzeit bekannten öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgesellschaften waren (vgl insgesamt [X.] zu Art 24, [X.]). Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass ausschließlich die Missionare bei der [X.]-Leistung Berücksichtigung finden sollten, die für anerkannte Religionsgemeinschaften und damit für [X.]n mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig werden. Das findet nochmals seine Bestätigung in dem Umstand, dass der Gesetzgeber durch das [X.] vom [X.] ([X.] 2074) mit Wirkung vom 1.1.2002 den Kreis der Personen des § 1 Abs 1 [X.] 2. Alt [X.] um die als Missionare tätigen Mitglieder der [X.] erweitert hat. Denn diese Ergänzung des § 1 Abs 1 [X.] 2. Alt [X.] beruht - wie bereits das [X.] in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat - auf den Erkenntnissen des Gesetzgebers aus einem Verfahren vor dem Bayerischen [X.] ([X.]), wonach der Gesetzgeber alle den öffentlich-rechtlich verfassten Gemeinschaften zugeordneten Missionswerke erfassen wollte und die genannte Körperschaft des öffentlichen Rechts im vorangegangenen Gesetzgebungsverfahren schlichtweg übersehen hatte (vgl Bayerisches [X.] Urteil vom 5.12.2002 - [X.], dort Stellungnahme des [X.] vom 16.5.2002 unter [X.] Rd[X.] 18 ff, 22). Damit liegt ab dem 1.1.2002 eine planwidrige Gesetzeslücke in § 1 Abs 1 [X.] 2. Alt [X.] - insbesondere in Bezug auf die [X.] - nicht mehr vor, da der Gesetzgeber nunmehr alle betroffenen Missionswerke erfasst hat (vgl auch Bayerisches [X.], aaO, [X.] Rd[X.] 48 bis 50).

Mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke scheidet eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs 1 [X.] 2. Alt [X.] oder eine entsprechende Auslegung dieser Vorschrift in Bezug auf die den Kläger entsendende [X.] aus. Da die Bundesrepublik [X.] mit [X.] auch kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, aus dem sich ein [X.]-Anspruch für den Kläger ergeben könnte, besteht ein solcher im streitigen [X.]raum nicht.

Entgegen der Ansicht des [X.] bestehen gegen diese Auslegung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt keine Verletzung von Art 3 Abs 1 und 3, Art 4 Abs 1 und 2 [X.] iVm Art 140 [X.], Art 137 Abs 5 [X.] Weimarer Reichsverfassung ([X.]) vor.

Der erkennende Senat ist ebenso wie das [X.] davon überzeugt, dass die unterschiedliche Behandlung bei der Gewährung von [X.] für Kinder von Missionaren, die - auch im Rahmen einer Vereinbarung - für eine öffentlich-rechtlich korporierte [X.] tätig sind im Verhältnis zu Missionaren, die von anderen Missionswerken oder Religionsgemeinschaften entsandt werden, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 [X.] verstößt. Die betreffenden Personengruppen werden zwar ungleich behandelt, soweit beide als Missionare von [X.] aus ins Ausland entsandt werden und nur einer Gruppe ein [X.]-Anspruch zuerkannt wird. Es gibt jedoch hinreichend gewichtige Gründe, die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen (so bereits B[X.] Beschluss vom 28.10.2009 - [X.] KG 1/09 B - [X.] Rd[X.] 6 mwN).

Entsprechend der Zweckbestimmung des [X.] (vgl dazu [X.] 11, 105,115; B[X.]E 35, 113, 114 = [X.] [X.] 18 zu § 2 [X.]; B[X.]E 44, 106, 111 f = [X.] 5870 § 2 [X.] 5 S 16; B[X.] [X.] 5870 § 2 [X.] 7 [X.]8; B[X.] [X.] 5870 § 2 [X.] 8 S 33; B[X.] [X.] 5870 § 3 [X.] 6 S 15; B[X.]E 69, 191, 195 = [X.] 3-5870 § 2 [X.] 16 S 45; vgl dazu auch [X.] 108, 52, 70; 111, 160, 172 = [X.] 4-5870 § 1 [X.] 1 Rd[X.] 54; [X.] 112, 164, 176 = [X.] 4-7410 § 32 [X.] 1 Rd[X.] 16) hat der Gesetzgeber in Erfüllung und Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrages des Art 6 Abs 1 [X.] (vgl [X.] 112, 164, 176 = [X.] 4-7410 § 32 [X.] 1 Rd[X.] 16) ab dem 1.1.1996 einen [X.]-Anspruch (sog sozialrechtliches [X.]) für Kinder, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb [X.]s ist, nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 1 Abs 1 [X.] und 3 [X.] zugelassen (Entwicklungshelfer, Missionare iS von § 1 Abs 1 [X.] 2. Alt [X.] oder Beamte, die im Rahmen beamtenrechtlicher Bestimmungen eine bei einer Einrichtung außerhalb [X.]s zugewiesene Tätigkeit ausüben). Hierfür besteht im Gegensatz zu anderen [X.] im Ausland und damit auch zu Missionaren und Mitarbeitern anderer Religionsgemeinschaften oder religiösen Gruppierungen eine hinreichende sachliche Rechtfertigung darin, dass die im Gesetz aufgeführten Personengruppen und insbesondere auch Missionare im staatlichen Interesse der Bundesrepublik [X.] ins Ausland entsandt werden (vgl [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.1.2005 - L 13 KG 13/04 - [X.] Rd[X.]6) und trotz ihres (typischerweise vorübergehenden) Auslandsaufenthalts in einer Weise mit dem [X.] Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, die eine [X.]-Zahlung angemessen erscheinen lässt (vgl BT-Drucks 13/1558 [X.]; B[X.] Beschluss vom 28.10.2009 - [X.] KG 1/09 B, [X.] Rd[X.] 6 mwN). Denn auch die öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften bzw [X.]n sind aufgrund der Verleihung des öffentlich-rechtlichen Status gehalten, die tragenden Verfassungsprinzipien zu achten und sich gegenüber dem Staat rechtstreu zu verhalten (s hierzu umfassend: Bayerisches [X.] Urteil vom 5.12.2002, [X.], [X.] Rd[X.] 75 mwN; [X.]/[X.], [X.], Stand der Einzelkommentierung 2/03, Art 140 Rd[X.] 10 und 16). Demzufolge unterliegen auch die Missionare der öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaften oder die für diese aufgrund einer Vereinbarung tätigen Missionare dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und der Fürsorge der öffentlichen Hand (vgl [X.] Nordrhein-Westfalen, aaO, Rd[X.]0 und 26). Dies ist bei privatwirtschaftlich entsandten Arbeitnehmern oder Missionaren ohne Anbindung an eine der im Gesetz genannten Organisationen nicht der Fall. Ein [X.]-Anspruch für Auslandsdeutsche in anderen Fällen oder für freiwillig in der [X.] Renten- oder Krankenversicherung versicherte Personen wurde nicht für erforderlich gehalten und sollte damit nicht geregelt werden (vgl BT-Drucks 13/1558 [X.]). Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist vor dem Hintergrund seines weiten Gestaltungsspielraums im Bereich des begünstigten Personenkreises bei der Gewährung des sozialrechtlichen, aus Steuermitteln finanzierten [X.] nicht zu beanstanden.

Dieses mit dem [X.] verbundene Privileg der [X.]-Leistung an im Ausland tätige Missionare enthält auch deshalb keine Ungleichbehandlung iS von Art 3 Abs 1 [X.], weil der Körperschaftsstatus generell allen Religionsgemeinschaften verliehen werden kann, die die Voraussetzungen des Art 140 [X.] iVm Art 137 Abs 5 [X.] erfüllen (s hierzu: von [X.]/[X.] in: von [X.]/[X.]/[X.], [X.] III, 6. Aufl, 2010, Art 137 [X.], Rd[X.]39 mwN). Nach den Feststellungen des [X.] hat die [X.] den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht inne. Dass die [X.] darüber hinaus die Voraussetzungen zur Statusfeststellung erfüllt oder einen entsprechenden Antrag gem Art 137 Abs 5 [X.] [X.] gestellt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (s zu den Voraussetzungen hierfür insgesamt [X.] 102, 370 ff). Art 140 [X.] hat die Art 136 bis 139 und 141 [X.] zu Bestandteilen des [X.] erklärt. Nach Art 137 Abs 5 S 1 [X.] behalten die Religionsgesellschaften, die bereits vor Erlass der [X.] Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, diesen Status. Andere Religionsgesellschaften können diesen auf Antrag hin nach Art 137 Abs 5 [X.] [X.] verliehen bekommen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vermittelt mehrere öffentlich-rechtliche Befugnisse, so können die öffentlich-rechtlich korporierten [X.]n nach Art 140 [X.] iVm Art 137 Abs 6 [X.] insbesondere von ihren Mitgliedern Steuern erheben und dürfen weitere öffentlich-rechtliche Untergliederungen und andere Institutionen mit Rechtsfähigkeit bilden. Sie besitzen die Dienstherrnfähigkeit, können eigenes Recht setzen und durch Widmung kirchliche öffentliche Sachen schaffen. Sie besitzen insbesondere die Befugnis, die Zugehörigkeit eines Mitglieds zu einer Gemeinde allein von der Wohnsitznahme abhängig zu machen (vgl insgesamt [X.] 102, 370, 371).

Der Gesetzgeber hat mit dem Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften eine Vielzahl von Einzelbegünstigungen verbunden (s hierzu [X.] aaO), zu denen auch die Gewährung von [X.] an in ihrem Auftrag tätige Missionare iS von § 1 Abs 1 [X.] 2. Alt [X.] gehört. Entgegen dem Vorbringen der Revision liegt hierin keine Verletzung der Verpflichtung des Staates zur Neutralität gegenüber Religionsgemeinschaften. Denn die Bevorzugung und Gleichstellung der öffentlich-rechtlichen [X.]n in [X.] sowie die Anerkennung der kirchlichen Mission enthält das Einvernehmen des Staates mit der Wahrnehmung der sich aus dem kirchlichen Auftrag ergebenden kirchlichen Aufgaben, die allerdings eine rechtliche Fortentwicklung nicht ausschließt. Denn gemäß Art 137 Abs 5 [X.] [X.] können auch andere Religionsgemeinschaften, die [X.] ihre Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts iS von Art 137 Abs 4 [X.] - wie die [X.] auch - erworben haben, auf Antrag hin den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlangen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Sofern es also der [X.] entsprechend dem Vorbringen des [X.] nicht gelingt, [X.] einer der Missionswerke oder Missionsgesellschaften der öffentlich-rechtlich korporierten [X.]n zu werden, verbleibt nach wie vor die Möglichkeit, auf eigenen Antrag hin selbst den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu erlangen. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Statusfeststellung vorliegend nicht Streitgegenstand ist, fehlt es an einem Eingriff in die Institution Religionsgemeinschaft iS von Art 140 [X.] iVm Art 137 [X.].

Vor diesem Hintergrund liegt erst recht keine Benachteiligung des [X.] iS von Art 3 Abs 3 [X.] wegen seines Glaubens vor, da hiervon unabhängige objektive Kriterien für die Wertentscheidung des Gesetzgebers (s oben) maßgeblich gewesen sind. Damit scheidet insgesamt auch eine willkürliche [X.]-rechtliche Grenzziehung durch § 1 Abs 1 [X.] 2. Alt [X.] aus. Im Übrigen erscheinen die vorliegend individuell erfolgten Ablehnungen der Mitgliedsanträge der [X.] durch die genannten anerkannten Religionsgemeinschaften schon deshalb nicht willkürlich, weil die Anträge ausschließlich mit dem Erhalt eines [X.]-Anspruchs begründet wurden.

Eine Verletzung der durch Art 4 Abs 1 und 2 [X.] gewährleisteten individuellen und kollektiven Religionsfreiheiten des [X.] sowie dessen ungestörte Religionsausübung liegt gleichfalls nicht vor. Dieser ist in diesen Grundrechten durch die Nichtgewährung von [X.] während seines Auslandsaufenthalts in [X.] weder unmittelbar noch mittelbar eingeschränkt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Verbindung mit Art 140 [X.] und den Art 137 ff [X.]. Zwar bilden Art 4 Abs 1 und 2 [X.] und Art 140 [X.] ein organisches Ganzes und sind in gegenseitiger Abstimmung auszulegen. Aber ungeachtet der Frage, inwieweit die durch Art 140 [X.] inkorporierten Freiheitsgewährleistungen überhaupt Grundrechte enthalten, kann es sich dabei nur um Rechte von Religionsgemeinschaften handeln und nicht von Einzelpersonen (vgl hierzu insgesamt: [X.]/[X.], [X.], Stand der Einzelkommentierung 2/03, Art 140 Rd[X.] 11 ff).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 10 KG 1/13 R

26.03.2014

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: KG

vorgehend SG Nürnberg, 7. November 2011, Az: S 9 KG 5/11, Urteil

§ 1 Abs 1 Nr 2 Alt 2 BKGG 1996 vom 16.08.2001, § 1 Abs 1 Nr 2 Alt 1 BKGG 1996 vom 16.08.2001, § 1 Abs 1 Nr 2 BKGG vom 21.01.1986, § 4 Abs 1 Nr 1 EhfG, JStG 1996, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 140 GG, Art 137 Abs 5 S 2 WRV, Art 137 Abs 5 S 1 WRV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 KG 1/13 R (REWIS RS 2014, 6743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6743

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 10 EG 16/11 R (Bundessozialgericht)

Elterngeld - Anspruch - EU-Ausland - Zuständigkeit der Behörde - gegenwärtiger Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt …


L 12 EG 13/16 (LSG München)

Anspruch auf Elterngeld


B 10 KG 1/22 R (Bundessozialgericht)


B 10 EG 12/09 R (Bundessozialgericht)

Erziehungsgeld - Anspruchsberechtigung ab 1.1.2001 - Auslandsaufenthalt - Ausstrahlung - Entsendung - inländisches Rumpfarbeitsverhältnis des …


B 10 KG 2/23 B (Bundessozialgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.